Mobilfunkbenutzung – Signaltonabhörung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
805/06
Beschluss vom
28.12.2006
Leitsatz:
Um Benutzung
eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffene an sein
Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob
das Handy ausgeschaltet ist.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. September 2006 auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts
Recklinghausen vom 8. September 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 28. 12. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht
(als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft beschlossen.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht
geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur - allein zulässigen -
Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen
Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1
OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- Euro verurteilt
worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur
Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs
zuzulassen.
Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf
hingewiesen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, was unter
Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO zu verstehen
ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO, Rdnr. 13 m.w.N.).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die
Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon
aufnimmt oder hält. Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst
sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst
(vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 in 2 Ss OWi 402/06 = NZV 2006, 555 m.w.N.).
Vorliegend kann es dahinstehen, ob der Ansicht des Amtsgerichts zu folgen wäre,
wonach allein das Aufnehmen eines Mobiltelefons und das bloße Halten ein
Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Der Betroffene hat aber
darüber hinaus nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des
angefochtenen Urteils das Mobiltelefon nicht nur in der Hand gehalten, sondern
hat es an sein Ohr gehalten, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu
kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.