Mobilfunkgerätnutzung – unerlaubte Nutzung
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi
452/07
Beschluss vom
27.04.2007
Leitsatz:
Der
Ordnungswidrigkeitentatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons bzw.
Handys (§§ 23 Abs. 1a Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) setzt voraus, dass das
Gerät zu diesem Zweck aufgenommen oder gehalten wird. Erforderlich ist deshalb,
dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist (im
Anschluss u.a. an OLG Hamm NJW 2003, 912 f.; NJW 2005, 2469 f. sowie OLG Köln
NZV 2005, 547 f.).
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. April 2007 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts A.
vom 4. Januar 2007 dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung des
Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
entfällt und die Geldbuße auf 30,-- EUR festgesetzt wird.
II. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen durch dieses
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
I.
1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen jeweils fahrlässig in Tateinheit
begangener Ordnungswidrigkeiten der unerlaubten Nutzung eines Handys und
Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von 55 Euro verurteilt.
Nach den im Wesentlichen auf der nach Auffassung des Amtsgerichts nicht
widerlegbaren Einlassung des Betroffenen beruhenden Feststellungen hielt der
Betroffene während eines innerörtlichen Abbiegevorganges ein Mobiltelefon in der
Hand, weil es während des Abbiegens in den Fußraum auf der Fahrerseite gefallen
war und er es daraufhin aufgehoben hatte.
Nach Auffassung des Amtsgerichts fällt unter Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d.
§ 23 Abs.1a StVO auch das bloße Halten eines Mobiltelefons. Denn der Grund für
die Ahndungswürdigkeit liege darin, dass der Betroffene bei einem Halten des
Handys vom Verkehrsvorgang abgelenkt und nicht entscheidend sei, ob er mit dem
Handy telefoniert oder nicht.
2. Mit seiner gegen die Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines
Mobil- oder Autotelefons gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er
beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die vom Einzelrichter mit Beschluss vom 11.04.2007 gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. §
23 Abs. 1 a StVO kann nicht in der vom Amtsgericht vorgenommenen Weise ausgelegt
werden. Die dem angefochtenen Schuldspruch zu Grunde liegende Auffassung ist mit
dem möglichen Wortsinn der Bußgeldbewehrung (vgl. auch OLG Bamberg NJW 2006,
3732/3733 f. = NZV 2007, 49 f.) nicht mehr vereinbar.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO handelt
ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als
Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das
Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines
Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält.
Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis
einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also
nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen
Verwendung. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die
Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen
Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von
Daten (Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen)
verstanden werden (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912 f., NJW 2005, 2469 f.; OLG Köln
NZV 2005, 547 f. und OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.).
Andererseits erfordert der Begriff der Benutzung schon von seinem Wortstamm,
dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Geräts
aufweisen muss. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass es
bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Schon nach dem Sinngehalt des Begriffs
kann nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als
dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden. Dass dies zudem dem
Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird dadurch deutlich, dass nach
dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs.1 a StVO das Aufnehmen und Halten des
Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr
nur die bereits erlaubte Benutzung begrenzt werden soll (vgl. OLG Hamm und OLG
Köln. jeweils a.a.O.).
III.
Aufgrund des Wegfalls des (tateinheitlichen) Schuldspruchs wegen verbotswidrigen
Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons war die Geldbuße auf 30,-- EUR zu
ermäßigen.
IV.
Der Senat hat nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entschieden.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46
Abs. 1 OWiG (Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 473 Rn. 13; OLG Düsseldorf JR
1991,120).