Montagefahrten
- Fahrtzeiterstattung
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa
1576/08
Urteil vom
12.02.2009
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2008 - 6 Ca 530/08 - wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der Kläger, welcher im
Unternehmen der Beklagten als Obermonteur im Bereich Anlagenbau beschäftigt ist,
zusätzliche Arbeitsvergütung dafür zu beanspruchen hat, dass er auf Wunsch der
Beklagten das Firmenfahrzeug vor Arbeitsbeginn vom Betriebssitz B2 zur
jeweiligen Einsatzstelle fährt und nach Arbeitsende zum Betrieb zurückbringt.
Die Beklagte lehnt eine Vergütung unter Hinweis auf die einschlägige tarifliche
Regelung ab, welche bei Einsatz auf Baustellen im Nahbereich allein eine
Fahrgelderstattung vorsieht. Dementsprechend stehe dem Kläger ein Anspruch auf
Vergütung der Fahrzeit nur für den Fall zu, dass er bereits am Betriebssitz die
Arbeit aufnehme und etwa Be- und Entlade-Tätigkeiten erbringe. Im Übrigen gelte
hingegen allein die auf der Einsatzstelle verbrachte Zeit als
vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Der einschlägige Lohntarif, welcher kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf
das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, enthält - soweit hier von Belang -
folgende Regelung:
§ 5
Auswärtige Arbeiten
1. Bei auswärtigen Arbeiten wird Aufwandsentschädigung gezahlt (Auslösung nach §
6 Ziffer 2).
2. - 7. ...
§ 6
Reise- und Aufwandsentschädigungen (Auslösung)
1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung
von dieser bis zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte
Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen
Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der
Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes
Verkehrsmittel benutzt).
Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle - unter Einhaltung
der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbeitnehmers
aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die
Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das
Fahrgeld nach der Entfernung "Betriebssitz bis Montagestelle".
Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so
behindert ist, dass der kürzeste zumutbare Anmarschweg die LuftlinienEntfernung
um mehr als 20% überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg.
2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als
7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer
Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1
bezahlt:
in Zone 1 ...
in Zone 6 ...
......
Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an
der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder
aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle
verbrachte Arbeitszeit.
Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als
Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.
Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese
Reisezeit wie Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50%
Aufwandsentschädigung zu zahlen.
3. ..."
Durch Urteil vom 04.09.2008 (Bl. 163 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
Sachverhalts und der Klageanträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht,
soweit für das Berufungsverfahren von Belang, in der Sache wie folgt erkannt:
Es wird festgestellt, dass jeder Transport des Montagewagens durch den Kläger
als Fahrer vom Betriebssitz der Beklagten zu der jeweiligen Baustelle
vergütungspflichtige Arbeitszeit des Klägers darstellt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 308,24 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 229,46 EUR brutto zu zahlen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der auf Wunsch
der Beklagten durchgeführte Transport des Firmenfahrzeugs vom Betriebssitz zur
Einsatzstelle sei als vergütungspflichtige Arbeit anzusehen. Dementsprechend
komme es nicht darauf an, ob der Kläger - wie er behaupte - weitere Tätigkeiten
am Betriebssitz selbst erledige. Auf dieser Grundlage stünden dem Kläger
Vergütungsansprüche für den Zeitraum Juli bis November 2007 in Höhe von 308,24
EUR brutto nebst Zinsen sowie für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2008 in
Höhe von 229,46 EUR brutto zu. Der Tarifvertrag selbst sehe zwar für die hier
vorliegende Fallgestaltung keine Regelung vor, schließe andererseits jedoch
anderweitig begründete Vergütungsansprüche nicht aus.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte
das Ziel der Klageabweisung weiter und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2008 - 6 Ca
530/08 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere
Entscheidung.
I
Dies gilt zunächst für den verfolgten Feststellungsantrag, mit welchem der
Kläger die grundsätzliche Klärung der Vergütungspflicht anstrebt.
1. Der vom Kläger formulierte Feststellungsantrag bedarf allerdings der
Auslegung. Abweichend vom Wortlaut richtet sich der Antrag des Klägers nicht auf
Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage oder eines Anspruchselements, vielmehr
soll mit dem Antrag ersichtlich - im Sinne einer Zwischenfeststellungsklage -
die Verpflichtung der Beklagten geklärt werden, für die Dauer der aufgewandten
Fahrzeit vom Betriebssitz zur Einsatzstelle Arbeitsvergütung zu zahlen. Ohne die
begehrte Feststellung wäre auf der Grundlage der bezifferten Zahlungsanträge
allein die Vergütungspflicht für die aufgeführten Monate mit den genannten
Beträgen ausgeurteilt, ohne dass die Beklagte gehindert wäre, für nachfolgende
Monate erneut die Berechtigung derartiger Ansprüche infrage zu stellen.
2. In der Sache erweist sich der verfolgte Feststellungsantrag in
Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil als begründet. Beim
Transport des Firmenfahrzeugs vom Betriebssitz zur Baustelle durch den Kläger
handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
a) Zwar sieht der Tarifvertrag eine Bezahlung für diejenigen Zeiten, welche der
Arbeitnehmer für den Weg von seiner Wohnung zum Betrieb oder zur Baustelle
aufwendet, keine Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers vor, vielmehr erhält der
Arbeitnehmer bei einem Einsatz im Nahbereich unter den in § 6 Ziffer 1 genannten
Voraussetzungen ein Fahrgeld zur Abgeltung seiner Aufwendungen. Die
vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt danach auf der Einsatzstelle.
b) Das hier verfolgte Klagebegehren betrifft indessen nicht die Frage einer
Wegezeitvergütung, vielmehr begehrt der Kläger Bezahlung für den Zeitraum,
während dessen er das Firmenfahrzeug vom Betriebssitz zur Einsatzstelle und
zurück bewegt. Hierin sieht der Kläger eine vergütungspflichtige
Arbeitsleistung.
(1) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil trifft der
Tarifvertrag insoweit keine Regelung. Unabhängig davon, inwiefern die
Tarifparteien bei den Tarifverhandlungen die hier maßgebliche Fragestellung
bedacht haben, lässt der Tarifvertrag nach den für die Tarif- und
Gesetzesauslegung maßgeblichen Gesichtspunkten auch nicht ansatzweise einen
entsprechenden Regelungsgehalt erkennen. Allein die Tatsache, dass in § 6 Ziffer
2 - bei Außenarbeitsstellen in einer Entfernung von mehr als 7 km - die
Fallgestaltung angesprochen ist, dass der Arbeitnehmer während seines Einsatzes
zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt wird
und diese Zeit als Arbeitszeit anzusehen ist, lässt keinesfalls den Schluss zu,
der im Nahbereich eingesetzte Arbeitnehmer, welcher vor Antritt der Arbeit auf
der Einsatzstelle oder nach Arbeitsende Tätigkeiten im betrieblichen Interesse
erledige, solle hierfür keine Vergütung beanspruchen können. Auch nach dem
Rechtsstandpunkt der Beklagten selbst und der dargestellten tatsächlichen
Handhabung erhält der Kläger zusätzliche Arbeitsvergütung für den Fall, dass er
auf Verlangen des Arbeitgebers etwa Be- oder Entladetätigkeiten am Betriebssitz
vornimmt oder zur Entgegennahme von Weisungen vor Aufsuchen der Arbeitsstelle am
Betriebssitz erscheint. Dementsprechend ist hier allein von Belang, ob das
Fahren des Montagewagens ebenso wie das Be- und Entladen als Arbeitsleistung zu
vergüten ist.
(2) Sieht danach der Tarifvertrag weder positiv noch negativ eine entsprechende
Regelung vor, ist das Klagebegehren nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 611,
612 BGB) zu beurteilen. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil
handelt es sich bei den auf Wunsch der Beklagten durchgeführten Fahrten mit dem
Firmenfahrzeug vom Betriebssitz zur Baustelle und zurück um vergütungspflichtige
Arbeitsleistung.
Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger nicht etwa lediglich gestattet, das
Firmenfahrzeug für einen Teil seines Weges zur Einsatzstelle - nämlich für die
Strecke vom Betrieb zur Arbeit - in eigenem Interesse zu benutzen, wie dies für
das von der Beklagten genannte Beispiel des Kundendienstmonteurs zutreffen mag,
welcher das Firmenfahrzeug nach Dienstschluss mit nach Hause nehmen kann.
Vielmehr fährt der Kläger im Auftrag und im Interesse der Beklagten das
Firmenfahrzeug vom Betrieb zur Einsatzstelle, weil es des nachts nicht außerhalb
des Betriebsgeländes abgestellt bleiben soll. Die Fremdnützigkeit der Tätigkeit
steht danach ebenso wenig wie die Weisungsgebundenheit des Klägers außer
Zweifel.
Wie sich allerdings aus der Vorschrift des § 612 Abs. 1 BGB ergibt, folgt jedoch
allein aus der Kennzeichnung der Tätigkeit als Arbeits- oder Dienstleistung
nicht zwangsläufig eine Vergütungspflicht. Dementsprechend sind durchaus
Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Arbeitsleistung zumindest teilweise
unvergütet bleibt (vgl. BAG NZA 1998, 540, betreffend die Reisetätigkeit eines
Prüfers mit bundesweitem Einsatz).
Auf dieser Grundlage käme eine Übernahme der Fahrtätigkeit ohne Anspruch auf
gesonderte Vergütung durchaus für den Fall in Betracht, dass hiermit für den
Kläger durchweg anderweitige wirtschaftliche Vorteile - z.B. die Ersparnis
eigener PKW-Kosten - verbunden wäre. Dies trifft indessen allein für den Fall
zu, dass der Weg des Klägers von seiner Wohnung zur Einsatzstelle ohnehin am
Betrieb vorbeiführt und der Wechsel des Fahrzeugs zu einer Entlastung von den
Kosten der eigenen Fahrzeugnutzung führt. Eine solche Ersparnis scheidet
demgegenüber aus, wenn der Weg vom Wohnsitz zur Einsatzstelle nicht am Betrieb
vorbeiführt, vielmehr der direkte Weg des Klägers zur Einsatzstelle weniger Zeit
in Anspruch nähme, als wenn der Kläger zunächst den Betrieb aufsucht und von
dort die Einsatzstelle aufsucht. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon
ausgegangen werden, das Fahren mit dem Firmenfahrzeug stelle eine unentgeltlich
bzw. anderweitig kompensierte Dienstleistung dar. Mangels entsprechender Abreden
muss vielmehr von einer vergütungspflichtigen Tätigkeit ausgegangen werden.
Dementsprechend erweist sich der verfolgte Feststellungsantrag mit dem eingangs
ausgelegten Inhalt im vollen Umfang als begründet.
II
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stehen dem Kläger auch die vom
Arbeitsgericht ausgeurteilten Zahlungsbeträge zu. Gegen die Berechnung des
Anspruchs bestehen auch hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Höhe der Vergütung
keine Bedenken. Auch wenn es sich bei der hier fraglichen Arbeitsleistung der
Fahrt mit dem Firmenfahrzeug nicht um einen untrennbaren Bestandteil der
Tätigkeit als Obermonteur handelt, vielmehr von einer zusätzlich übernommenen
Aufgabenstellung auszugehen ist, lässt sich keine Grundlage dafür erkennen,
hierfür eine andere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenvergütung in
Ansatz zu bringen. So wie bei der Tätigkeit eines Kundendienstmonteurs, welcher
während der zur Arbeitszeit zu rechnenden Fahrten zwischen den einzelnen Kunden
nicht die höher qualifizierteren Montageaufgaben, sondern allein reine
Fahrtätigkeit erledigt, eine hierauf bezogene Differenzierung der zu zahlenden
Vergütung unüblich ist, ist auch hier keine Grundlage dafür erkennbar, reine
Fahrzeiten anders als reguläre Arbeitszeit zu vergüten. Auch soweit der
Tarifvertrag im Einzelfall Reisezeiten als Arbeitszeit wertet, lässt dies die
Höhe des regulären Vergütungsanspruchs unberührt. Dementsprechend ist in
Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil bei der Berechnung der zu
beanspruchenden Arbeitsvergütung vom arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn
auszugehen. Die Anzahl der geleisteten Stunden hat die Beklagte - wie das
Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht wirksam bestritten. Im
Berufungsrechtszuge ist die Beklagte hierauf auch nicht zurückgekommen.
III
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.
IV
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.