|
|
|
|
Vorsicht in der Kfz-Werkstatt: Kein Schmerzensgeld bei dem Fall in eine Montagegrube! LG Osnabrück Az.: 1 O 3324/02 Urteil vom 20.03.2003 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer sich als Kunde in einer Kfz-Werkstatt aufhält, muss besonders wachsam sein und hat mit den dort typischen Gefahren zu rechnen. Sachverhalt: Der Kläger wollte Winterreifen auf seinen Pkw aufziehen lassen und hielt sich daher in der Werkstatt des Beklagten auf. Beim Warten fiel er in eine Montagegrube und schlug mit dem linken Arm und dem Schulterbereich auf eine Stahlkante. Er wollte nun Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Inhaber der Kfz-Werkstatt. Entscheidungsgründe: Grundsätzlich ist zwar der Inhaber einer Kfz-Werkstatt für die Sicherheit der Kunden während des Aufenthalts auf dem Werkstattgelände verantwortlich, jedoch hatte der Inhaber im vorliegenden Fall seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Denn die Kunden müssen auf dem Werkstattgelände selbst wachsam sein. Kann ein verständiger und umsichtiger Mensch Gefahren selbst erkennen und einschätzen, so bedarf es keiner besonderen Sicherheitsmaßnahme durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Dies war hier der Fall, da der Kläger sich schon mehrmals innerhalb der Werkstatt aufgehalten hatte und daher das Vorhandensein der Montagegrube kannte. Ferner ist davon auszugehen, dass fast jede Autowerkstatt eine Montagegrube hat, so dass derjenige, der eine Kfz-Werkstatt betritt, mit dem Vorhandensein einer Montagegrube rechnen und sein Verhalten darauf einstellen muss. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||