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Vorsicht in der Kfz-Werkstatt: Kein Schmerzensgeld bei dem Fall in eine Montagegrube!


 LG Osnabrück

Az.: 1 O 3324/02

Urteil vom 20.03.2003


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer sich als Kunde in einer Kfz-Werkstatt aufhält, muss besonders wachsam sein und hat mit den dort typischen Gefahren zu rechnen.


Sachverhalt: Der Kläger wollte Winterreifen auf seinen Pkw aufziehen lassen und hielt sich daher in der Werkstatt des Beklagten auf. Beim Warten fiel er in eine Montagegrube und schlug mit dem linken Arm und dem Schulterbereich auf eine Stahlkante. Er wollte nun Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Inhaber der Kfz-Werkstatt.

Entscheidungsgründe: Grundsätzlich ist zwar der Inhaber einer Kfz-Werkstatt für die Sicherheit der Kunden während des Aufenthalts auf dem Werkstattgelände verantwortlich, jedoch hatte der Inhaber im vorliegenden Fall seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Denn die Kunden müssen auf dem Werkstattgelände selbst wachsam sein. Kann ein verständiger und umsichtiger Mensch Gefahren selbst erkennen und einschätzen, so bedarf es keiner besonderen Sicherheitsmaßnahme durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Dies war hier der Fall, da der Kläger sich schon mehrmals innerhalb der Werkstatt aufgehalten hatte und daher das Vorhandensein der Montagegrube kannte. Ferner ist davon auszugehen, dass fast jede Autowerkstatt eine Montagegrube hat, so dass derjenige, der eine Kfz-Werkstatt betritt, mit dem Vorhandensein einer Montagegrube rechnen und sein Verhalten darauf einstellen muss.


 

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