Motor
generalüberholt – Haftung für Motorschaden
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 5 U 183/07
Beschluss vom
20.11.2007
Vorinstanz: LG Coburg, Az.: 22 O 188/07
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Juli
2007 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Bezugnahme auf die
Hinweisverfügung vom 8. Oktober 2007 einstimmig zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.634,31 EUR festgesetzt (§§ 63
Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO).
Verfügung
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Landgerichts Coburg vom 3. Juli 2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen
Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das
Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde
zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass selbst ein – vom
Landgericht zugunsten des Klägers unterstellter – Auftrag zur
„Generalüberholung" des Motors nicht mit einem Auftrag zur „Herstellung" eines
Motors (unter Verwendung der wieder verwendbaren Teile eines vorhandenen Motors)
gleichgesetzt werden kann. Vielmehr umfasste die beauftragte Werkleistung der
Beklagten, wie die Beklagte auf S. 3 oben der Berufungsbegründung selbst
ausführt, (lediglich) die Durchsicht des Motors und die Durchführung danach
erforderlicher Reparaturmaßnahmen. Dass der Motor als solcher Gegenstand der
Arbeiten war und dass der Motor nach den Reparaturarbeiten funktionstüchtig sein
musste, ist kein spezifischer Inhalt eines Auftrags zur Herstellung eines
Motors, sondern trifft auch auf jede – mehr oder weniger begrenzte – Reparatur
an einem Motor zu.
Der durch Aufschlagen der Ventile auf die Kolben erst 10 Monate nach der
„Generalüberholung" und nach einer Fahrleistung von weiteren 29.000 km
eingetretene kapitale Motorschaden lag bei Auftragsausführung unstreitig auch
nicht im Ansatz vor, weswegen dessen Beseitigung nicht Inhalt der
werkvertraglichen Leistungspflicht war und auch heute nicht Gegenstand einer
entsprechenden Nacherfüllungspflicht oder einer diesbezüglichen
Schadensersatzpflicht sein kann, die ohne eine zu vertretende Pflichtverletzung
der Beklagten gemäß §§ 281, 283, 311 a BGB begründet wären. Es handelt sich zwar
bei dem eingetretenen Motorschaden begrifflich wohl um einen sogenannten „engen"
oder „nahen" und nicht nur um einen „entfernten" Mangelfolgeschaden im Sinne der
Auslegung des alten Gewährleistungs- und Verjährungsrechts. Aber auch solche
„engen" oder „nahen" Mangelfolgeschäden sind nur nach Maßgabe von § 280 Abs. 1
BGB, also nur bei einer zu vertretenden Pflichtverletzung des Unternehmers zu
ersetzen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., Rdnr. 7 und 8 zu § 634). Eine
schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber nicht vor, da sie die
wohl schadensauslösende Spannrolle unstreitig als Original-Teil ohne
Einbaufehler funktionsfähig montiert hat und einen etwa damals schon vorhandenen
Materialfehler der Spannrolle nicht erkennen konnte.
Der Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung der Vergütung von 129,--
EURO für die Teilzerlegung des Motors zur „Schadensanalyse" gemäß Rechnung vom
28.12.2006 hat das Landgericht zu Recht stattgegeben. Denn für den tatsächlich
eingetretenen kapitalen Motorschaden, auf den sich die „Schadensanalyse" bezog,
ist die Beklagte – wie ausgeführt – nicht verantwortlich und nicht
ersatzpflichtig. Eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten allein in Bezug auf
die nach Behauptung des Klägers von Anfang an fehlerhafte Spannrolle hat das
Landgericht entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung nicht positiv
festgestellt, sondern nur im Rahmen seiner vergleichenden Überlegungen zu den
Voraussetzungen und Konsequenzen eines Mangelschadens und eines
Mangelfolgeschadens erörtert. Zu einer weiteren Aufklärung war das Landgericht
insoweit schon deshalb nicht verpflichtet, da der Kläger, wie das Landgericht
zutreffend feststellt, einen diesbezüglichen Gewährleistungsanspruch nicht
schlüssig vorgetragen und somit auch nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht
hatte.
Aus diesen wesentlichen Gründen wird die Berufung des Klägers keinen Erfolg
haben können. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
und 3 ZPO).
Der Senat beabsichtigt außerdem, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger
aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens (wie in erster Instanz)
auf 5.634,31 EURO festzusetzen.
Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung
(vgl. KV Nr. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.
2. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme
zu Ziffer 1. bis spätestens 12. November 2007.
Die Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist für die Beklagte ist derzeit
nicht veranlasst.