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Haftung bei Teilnahme an gefährlichen Sportarten nur bei grober Fahrlässigkeit OLG Nürnberg Az. 2 U 4387/01 Urteil vom 16.05.2002 Leitsatz: Bei besonders gefährlichen Sportarten (hier Motorcross) kann schon in einer Beteiligung an diesen ein Haftungsausschluß für Schädigungen durch Mitbeteiligte liegen, jedenfalls dann, wenn dem Verletzer ein Verstoß gegen die jeweiligen Sportregeln nicht zur Last gelegt werden kann. Auch das voneinander unabhängige Befahren einer Moto-Cross-Bahn außerhalb eines Wettkampfes stellt die Ausübung einer gefährlichen Sportart dar. Eine Haftung eines der Teilnehmer kommt somit nur dann in Betracht, wenn er einen Unfall grob fahrlässig, also durch einen groben Verstoß gegen die Regeln des Motorcross-Sportes oder die allgemeine, aber unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der gefährlichen Sportart zu sehenden Pflicht zur Rücksichtnahme verschuldet hat. Auszüge aus der Begründung: Hinweise zum Sachverhalt Der Kläger befand sich am ... mit seinem Motocross-Motorrad
auf dem Motocross-Gelände in ... . Das Gelände steht jedem Benutzer gegen eine
Gebühr von 20,--DM zu Fahrversuchen zur Verfügung. Auch der Beklagte hielt sich
mit seiner Maschine dort auf. Der Kläger trägt vor: Als er auf den breiten Sprunghügel zugefahren sei, um einen
Absprung zu versuchen, habe sich neben und unmittelbar hinter ihm kein anderer
Fahrer befunden. Während er sich in der Luft befunden habe, sei er von hinten
rechts in der Luft von dem Beklagten angefahren und zu Sturz gebracht worden. Er
sei aus einer Höhe von ca. 6m abgestürzt. Der Beklagte erwidert: Im Motocrosssport sei die Haftung für Sportunfälle
grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Verursacher zeige ein übergroßes
Maß an grober Fahrlässigkeit.
Auszüge aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht, ... dargelegt, daß der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bzw. auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB hat. Das Landgericht ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, daß der Unfall bei dem Betreiben einer gefährlichen Sportart passierte und selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Darlegungen des Klägers zum Unfallhergang von dem Beklagten nicht grob fahrlässig verursacht wurde, was für die Annahme einer Haftung Voraussetzung wäre. 1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, daß die Rechtsprechung zur Haftung aus Unfällen bei gefährlichen Sportarten hier deshalb nicht anzuwenden sei, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe, also kein Sportunfall vorliege. In Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, S. 408), dessen Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt beim Befahren einer Go-Kart-Bahn zugrundelag, ist davon auszugehen, daß schon das voneinander unabhängige Befahren der Moto-Cross-Bahn durch die Parteien die Ausübung einer Sportart darstellte. Die Wertung des streitgegenständlichen Schadensereignisses als Sportunfall ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Parteien - anders als z.B. in der von ihnen zitierten grundsätzlichen Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1992, S. 248) - weder an einem Wettkampf noch an einem Vorbereitungstraining hierfür teilnahmen. Daß die Parteien es nicht aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses darauf anlegten zu erproben, wer von ihnen der schnellere Fahrer sei, steht einer Einordnung als Sportausübung und demgemäß der Bewertung des Schadensereignisses als Sportunfall nicht entgegen. Das Befahren der eigens für diese Sportart hergerichteten Bahn mit besonderen Motorrädern geschah entweder zu dem Zweck, einzeln - so wohl bei dem Beklagten - zur Vorbereitung auf Rennen ein Fahrttraining zu absolvieren, oder aber - so wohl bei dem Kläger - aus nicht zweckgerichteter Freude am Moto-Cross-Fahren. Es handelt sich dabei auf jeden Fall um eine Sportausübung durch die Parteien. 2. Nach der allgemeinen Rechtsprechung kann bei besonders gefährlichen Sportarten schon in der Beteiligung ein Haftungsausschluß gegenüber Mitbeteiligten liegen, jedenfalls dann, wenn dem Verletzer ein Verstoß gegen die Sportregeln nicht zur Last gelegt werden kann (Palandt, BGB, 61. Aufl., Rn. 122 zu § 823 BGB m.w.H. auf die Rechtsprechung). Auch wenn im vorliegenden Fall kein bewußt angelegtes Zusammenwirken von mindestens 2 Sportlern gegeben ist, sind doch die Haftungsgrundsätze bei gefährlichen Sportarten auch auf den Fall wie hier vorliegend anzuwenden. Es ging nicht nur um die Ausübung allgemein von Motorsport, sondern um die Betätigung mit einer besonderen Risikoerhöhung. Die Moto-Cross-Strecke beinhaltete sowohl das Fahren im Gelände als auch das hohe Überspringen der sogenannten Tables. Beim meterweiten Überspringen der Tables mit einem Motorrad ist die Gefahr immanent, daß einer der Fahrer die Sprungrichtung oder Sprungweite verschätzt oder beim Sprung aus dem Gleichgewicht kommt und dadurch Unfälle verursacht werden können. Es ist ohne Wettkampf die Regel, daß Fahrer versuchen, ihre Geschicklichkeit zu testen, die größtmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und in einem möglichst weiten Sprung den Table zu überwinden und dabei zu dicht auf vorausfahrende Fahrzeuge auffahren oder sie zu überholen versuchen. Naturgemäß kann es dabei leicht zu Kollisionen kommen, die bei den gefahrenen Geschwindigkeiten und der Höhe und Weite der durchgeführten Sprünge auch folgenschwer ausfallen können. 3. Eine Haftung des Beklagten kommt somit gemäß den von der Rechtsprechung für gefährliche Sportarten aufgestellten Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn er den Unfall grob fahrlässig, also durch einen groben Verstoß gegen die Regeln des Motorcross-Sportes oder die allgemeine, aber unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der gefährlichen Sportart zu sehenden Pflicht zur Rücksichtnahme verschuldet hätte. Das ist nicht anzunehmen. Die Parteien schildern den Hergang des Unfalles verschieden. Nach den Darlegungen des Beklagten, der sich dabei auf die Angaben der Zeugen ... und .. stützt, ist der Unfall vom Kläger verursacht worden. Der Kläger macht sich dagegen durch Vorlage der Kopien der Aussagen der Zeugen ... und ... deren Aussage im Strafverfahren zu eigen, wonach der Unfall vom Beklagten verschuldet wurde. Eine Beweisaufnahme zu den verschiedenen Unfallschilderungen ist nicht zulässig, da selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben des Klägers keine grob fahrlässige Verursachung des Schadensereignisses durch den Beklagten gegeben ist. Nach den Aussagen der Zeugen ... haben sich die Motorräder oder die Fahrer während des Sprunges in der Luft berührt. Verursacht wurde die Berührung dadurch, daß der Beklagte - die Unfallschilderung des Klägers als richtig unterstellt - seine Sprungrichtung im Verhältnis zur Fahr- bzw. Sprungbahn des Klägers nicht richtig beurteilte und diesem zu nahe kam. Weder aus den Bekundungen der Zeugen ... noch aus Beschädigungen an den Motorrädern kann entnommen werden, daß der Beklagte mutwillig und dessen eventuelle Verletzungen in Kauf nehmend in Richtung auf den Kläger sprang. Das hier stattgefundene Berühren der Fahrer bzw. Motorräder bei einem Sprung über einen Table ist eine immanente Gefahr des Moto-Cross-Sportes und ohne grob fahrlässiges Verhalten eines der Beteiligten möglich. Insoweit ist also durch die Teilnahme des Klägers an dem Fahren auf dem Moto-Cross-Gelände ein stillschweigender Haftungsausschluß zu sehen mit der Folge, daß der Kläger wegen des auch nach seinem eigenen Sachvortrag zwar als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässig zu wertenden Verhaltens des Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen diesen geltend machen kann. |
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