Motorraddiebstahl - Teilkaskoversicherung
Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 188/07
Urteil vom
22.07.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts
Köln - 20 O 56/07 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember
2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen
Gründe:
I.
Der Kläger hatte für sein Motorrad C (Erstzulassung Juni 2005, amtliches
Kennzeichen XY) bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einer
Selbstbeteiligung von 150 EUR abgeschlossen. Im September 2006 bot er das
Fahrzeug, das einen Wiederbeschaffungswert von 10.800 EUR hatte, im Internet zum
Verkauf an. Am Nachmittag des 16. September 2006 erschien nach telefonischer
Absprache ein Interessent, der auf einem Motorrad der Marke Z anreiste
(amtliches Kennzeichen Y). Der Kläger überließ ihm sein Motorrad ohne Papiere zu
einer Probefahrt. Der Interessent kehrte nicht zurück. Von dem mitgebrachten
Zweirad stellte sich heraus, dass es rund drei Monate vorher für 600 EUR
verkauft, danach vom Käufer aber nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den
Käufer des zurückgelassenen Motorrads bzw. den Interessenten, der beim Kläger
erschien, zu ermitteln, war ohne Erfolg.
Der Kläger hat behauptet, er habe dem Interessenten eine Probefahrt von etwa 1,5
km gestattet, die 200 m bis zur I-Straße und dann weitere etwa 500 m bis zur
nächsten Kreuzung führen sollte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe das Motorrad dem unbekannten Dritten
zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Gewahrsam an
dem Motorrad mehr gehabt. Er sei Opfer eines nicht versicherten Betruges
geworden. Jedenfalls liege eine grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalls vor. Wegen der getroffenen Feststellungen und der sonstigen
Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung greift der Kläger das Urteil
an. Er ist der Ansicht, es liege ein Gewahrsamsbruch vor. Grobe Fahrlässigkeit
könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe das zurückgelassene Motorrad als
hinreichende Sicherheit ansehen dürfen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 15.08.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, 20
O 56/07, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln
70 UJs 1023/06 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
A. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Entwendung seines
Motorrads entstandenen Schadens von 10.800,00 EUR abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung von 150,00 EUR, so dass die Klage in Höhe von 10.650,00 EUR
begründet ist.
1. Ausgehend von dem in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Vortrag
beider Parteien ist ein Versicherungsfall zu bejahen (für einen vergleichbaren
Fall ebenso OLG München VersR 1995, 954; offen lassend OLG Düsseldorf NVersZ
2000, 336 = r + s 1999, 230 f).
Nach § 12 Abs. 1 I b AKB (GA 124 ff) umfasst die Teilversicherung Schäden "durch
Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde
Personen, Raub und Unterschlagung." Weiter heißt es: "Die Unterschlagung durch
denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines
Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur
Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen."
a) Im vorliegenden Fall liegt eine versicherte Entwendung in Form des Diebstahls
vor. Es ist allgemein anerkannt, dass der Diebstahlsbegriff im
Versicherungsrecht mit dem strafrechtlichen (§ 242 StGB) identisch ist (Prölss/Martin/Knappmann,
VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn. 14 m. Nachw.), so dass Diebstahl Gewahrsamsbruch
voraussetzt. Unter Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis
zwischen einer Person und einer Sache (objektiv-physisches Element) zu
verstehen, das von einem Herrschaftswillen (subjektiv-psychisches Element)
getragen ist (allg. Meinung, vgl. z. B. Schönke/Schröder/Eser, Strafgesetzbuch,
27. Aufl., § 242, Rn. 23). Ob diese Elemente vorliegen, ist nach der natürlichen
Auffassung des täglichen Lebens zu beurteilen (BGHSt 16, 273; 22, 182; BGHR StGB
§ 242 Abs 1 Gewahrsam 2). Ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis besteht, wenn
der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine
Hindernisse entgegenstehen (vgl. RGSt 60, 272). Dies bedeutet jedoch nicht, dass
beim Eintritt einer räumlichen Distanz Gewahrsam zwangsläufig verloren geht.
Vielmehr ist auch hier - weil es auf die natürliche Auffassung des täglichen
Lebens ankommt - maßgebend, ob eine Einwirkung auf die Sache im Rahmen des
Sozialüblichen bestehen bleibt. Bejaht wird dies für Fälle der sogenannten
Gewahrsamslockerung etwa für den Bauern, der Geräte auf dem Feld zurücklässt (BGHSt
16, 273) oder für den Inhaber einer Wohnung, der in Urlaub ist (RGSt 30, 89).
Gehört nach den Anschauungen des täglichen Lebens eine in angemessenen Grenzen
bleibende Lockerung oder sogar vorübergehende Aufhebung der Sachherrschaft zum
Üblichen, so hört der Gewahrsam während dieser Zeit nicht auf (BGH, Urteil vom
27.11.1974, IV ZR 117/73, VersR 1975, 225; BGHSt 22, 180, 182). Fortbestehende
Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten sind zur Bejahung des Gewahrsams danach
nicht unbedingt erforderlich.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger auch nach der
Aushändigung des Motorrads an den Kaufinteressenten noch als Gewahrsamsinhaber
anzusehen war (im Ergebnis ebenso OLG München a.a.O.; vgl. auch OLG Frankfurt
NVersZ 2000, 482). Durch die Überlassung zur Probefahrt war nur eine
Gewahrsamslockerung eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn keine ausdrücklichen
Abreden über Details der Probefahrt getroffen wurden, denn schon aus dem
Umstand, dass dem Kaufinteressenten das Motorrad ohne den Kraftfahrzeugschein
(dies war in der vom OLG Hamm mit Urteil vom 2.3.1984, VersR 1985, 490,
entschiedenen Sache anders) ausgehändigt wurde, ergab sich, dass der Kläger nur
mit einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt einverstanden war und nur
für eine solche seinen Gewahrsam lockern wollte. Der Interessent sollte sich
danach ersichtlich etwa im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen, in der der
Kläger wohnt. Auch wenn der Kaufinteressent sich bei der Probefahrt zwangsläufig
aus dem Sichtkreis des Klägers entfernte, rechtfertigte dies nicht die Annahme
einer Gewahrsamsaufgabe. Insofern ist die hier gegebene Situation durchaus
vergleichbar mit den Gegebenheiten in einem in aller Regel unübersichtlichen
Parkhaus oder in einer Tiefgarage, für die der Bundesgerichtshof angenommen hat,
ein Autofahrer, der sich aufgrund einer Täuschung mit einer Bewegung des Wagens
innerhalb des Parkbereichs einverstanden erklärt habe, gebe seinen Gewahrsam
nicht auf (BGH IV ZR 117/73 a.a.O.; a. A. offenbar OLG München VersR 1995, 954,
denn dort wird für wesentlich erachtet, dass während der Probefahrt Sichtkontakt
bestand).
Die strafrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 (4
StR 458/00, BGHR StGB § 263 Abs 1 Täuschung 17) gibt keinen Anlass zu einer
anderen Beurteilung der Gewahrsamssituation. Dort war ein Sachverhalt zu
beurteilen, bei dem ein Kraftfahrzeug für eine Probefahrt "entliehen" wurde. Für
eine solche Situation ist von einer Gewahrsamsübertragung ausgehen.
Der Umstand, dass der Kläger dem Unbekannten sein Motorrad nach einer Täuschung
über dessen wahre Absichten überließ, steht der Bejahung eines Diebstahls nicht
entgegen. Es kann entsprechend der übereinstimmenden Wertung beider Parteien
angenommen werden, dass der beim Kläger erschienene angebliche Kaufinteressent
von vornherein beabsichtigte, das ihm überlassene Motorrad zu entwenden. Hierfür
spricht insbesondere das Verhalten bei und nach Erwerb des Motorrades Marke Z,
bei dem nach Aktenlage wohl dieselbe Person auftrat, die später beim Kläger
erschien. Indes steht das Vorgehen des Täters der Bejahung eines Diebstahls -
und der damit verbundenen Verneinung eines Betrugstatbestandes - nicht entgegen.
Für die Abgrenzung von Betrug und Diebstahl kommt es entscheidend auf die durch
die Täuschung hervorgerufene Vorstellung des Klägers an, er werde sein Fahrzeug
nach kurzer Zeit wieder zurückbekommen (BGH, Urteil vom 27.11.1974, a.a.O.;
LK-Ruß, StGB, 11. Aufl., § 242 Rn. 37). Während beim Diebstahl der dem
Geschädigten zugeführte Nachteil allein durch eine eigenmächtige Handlung des
Täters herbeigeführt wird, tritt dieser Nachteil beim Betrug infolge der
Vermögensverfügung ein (vgl. BGHSt 41, 198 ff; BGH St 17, 205, 209; LK-Ruß, a.
a. O.). Will der Geschädigte den Gewahrsam behalten, so schließt dies seine
Absicht, zugunsten des Täters über einen Vermögensgegenstand zu verfügen, aus
(vgl. LK-Ruß a.a.O.). Führt die Täuschung nicht zu einer bewussten und gewollten
Gewahrsamsübertragung, so schließt sie den Diebstahl nicht aus (Schönke/Schröder/Eser,
StGB, 27. Aufl., § 242 Rn 35 f. m. w. Nachw.), sie dient dann nur dazu, einen
gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des
Täters zu ermöglichen oder zu erleichtern. So war es im vorliegenden Fall. Der
Kläger wurde durch die Täuschung nicht veranlasst, das Fahrzeug zur beliebigen
Verwendung oder für längere Zeit aus der Hand zu geben. Die Täuschung führte nur
zu einer als kurzfristig und zweckgebunden angesehenen Überlassung des
Motorrades und zu einer damit verbundenen Lockerung des Gewahrsams (vgl. auch
BGH IV ZR 117/73 a.a.O.).
b) Aber auch dann, wenn man die im vorliegenden Fall gegebene Situation in Bezug
auf die Gewahrsamsübertragung anders beurteilt und eine über die
Gewahrsamslockerung hinausgehende Übertragung des Gewahrsams auf den unbekannt
gebliebenen Kaufinteressenten bejaht, liegt ein Versicherungsfall vor. In diesem
Fall ist allerdings nicht mehr von einem Diebstahl, sondern von einem Betrug
auszugehen. Ein solcher Betrug schließt aber nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 I
b AKB den Versicherungsfall nicht von vornherein aus. Vielmehr kann ein
Versicherungsfall zu bejahen sein, wenn eine mit oder nach einem Betrug
begangene (versicherte) Unterschlagung vorliegt. Dies ist hier der Fall.
Eine dem Betrug folgende Unterschlagung ist zunächst dann zu bejahen, wenn ein
Täter sich erst nach Vollendung eines noch nicht zur Zueignung führenden
Betruges zu einer als Unterschlagung zu beurteilenden Handlungsweise entschließt
(vgl. BGH 1 StR 382/61, BGHSt 16, 280 ff.). Dann ist die Unterschlagung als
selbständige Tat anzusehen. Hier war dies allerdings anders, denn das Vorgehen
des Täters entsprach - wie schon dargelegt - von vornherein einem einheitlichen
Tatplan. Dennoch liegt im Ergebnis eine tatbestandsmäßige Unterschlagung vor,
die zur Bejahung des Versicherungsfalls führt.
In der Rechtsprechung wurde seit der Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen vom 7. Dezember 1959 (GSSt 1/59, BGHSt 14, 38 ff) angenommen, eine
Unterschlagung setze voraus, dass der Täter sich die fremde Sache nicht bereits
durch eine strafbare Handlung (z. B. auch durch Besitzbetrug) zugeeignet habe.
Ansonsten müsse jede spätere Betätigung des Herrschaftswillens tatbestandlich
als Unterschlagung gewertet werden, und dies könne zu unbilligen Ergebnissen
führen. Die Entscheidung ist auf Kritik gestoßen (vgl. etwa Baumann NJW 1961,
1141; Bockelmann, JZ 1960, 621; Schröder JR 1960 308; Schönke/Schröder/Cramer
a.a.O. mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung). Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit ihr ist jedoch inzwischen entbehrlich, denn sie hat für
die hier gegebene Konstellation infolge der zum 1. April 1998 in Kraft
getretenen Neufassung des § 246 StGB keine entscheidende Bedeutung mehr (vgl. z.
B. Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 246 Rn. 7 a. E.; MünchKommStGB/Hefendehl §
263 Rn 800). Die Verwirklichung des Tatbestandes der Unterschlagung setzt nicht
mehr voraus, dass zuvor (Allein-) Gewahrsam bestand. Dies wiederum hat zur
Folge, dass in den Fällen, in denen ein Betrug (nur) zur Erlangung des Besitzes
führt (sog. Besitzbetrug), bei gleichzeitiger Zueignung auch der Tatbestand der
Unterschlagung verwirklicht wird. Es greift dann die Subsidiaritätsklausel in §
246 StGB n. F. (vgl. etwa MünchKommStGB/Hefendehl a.a.O.; MünchKomm/Hohmann §
246 Rn 61; Murmann NStZ 1999, 14 (16); Lackner/Kühl a.a.O.; s. auch Fischer,
StGB 55. Aufl., § 246 Rn. 14). Sie setzt voraus, dass die Verwirklichung der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Unterschlagung zu bejahen ist. Dies ist
hier der Fall, und dies führt im Ergebnis zur Bejahung eines Versicherungsfalls.
Nach § 246 StGB n. F. liegt die Tathandlung allein in der rechtswidrigen
Zueignung, wobei ein Täter den zu fordernden Zueignungsvorsatz nach außen
erkennbar manifestiert haben muss (BGHSt 14, 38 ff unter III 2; vgl. auch
Fischer a.a.aO. § 246 Rn. 6 f; Lackner/Kühl a.a.O. § 246 Rn. 4; MünchKomm/Hohmann
§ 246 Rn 15 ff. jew. mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist gegeben,
wenn ein mit dem Vorsatz des Täters vertrauter objektiver Beobachter eine
Handlung als Manifestation des Zueignungsvorsatzes erkennt (MünchKomm/Hohmann
a.a.O. Rn 17 m. Nachw.). Eine solche Handlung muss - ausgehend davon, dass der
angebliche Kaufinteressent von vornherein eine Möglichkeit suchte, das Motorrad
des Klägers zu entwenden - im Aufbruch zur vermeintlichen Probefahrt gesehen
werden, so dass zugleich mit dem Betrug der Tatbestand der Unterschlagung
verwirklicht wurde. Ergänzend ist anzumerken, dass man eine Unterschlagung -
jedenfalls nach einer in der Literatur weit verbreiteten Ansicht - auch dann
bejahen kann, wenn man erst in dem späteren Handeln des Täters eine
Verwirklichung der Zueignungsabsicht sieht (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Cramer
a.a.O. § 263 Rn. 185: Unterschlagung wird als mitbestrafte Nachtat angesehen).
Die Unterschlagung hat zum Eintritt des Versicherungsfalls geführt.
Nach § 12 Abs. 1 I b AKB ist eine Unterschlagung nur dann nicht versichert, wenn
sie durch denjenigen erfolgt, an den das Fahrzeug unter Vorbehalt des Eigentums
veräußert wurde, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung
überlassen wurde. Die für diese Ausschlüsse erforderlichen Umstände liegen nicht
vor. Ob es nach einer betrügerischen Erlangung des Gewahrsams - die hier
unterstellt wird - zu einer versicherten Unterschlagung gekommen ist, hängt von
den - auch durch die Täuschung beeinflussten - Vorstellungen des
Versicherungsnehmers ab und davon, in welcher Weise er über das versicherte
Kraftfahrzeug verfügen wollte. Ist die Täuschung etwa darauf gerichtet, eine
Leihe oder Vermietung zu erreichen oder wird vorgespiegelt, ein Fahrzeug im
Auftrag des Versicherungsnehmers veräußern zu wollen, so soll es für Zwecke und
Verwendungen übergeben werden, die nach § 12 Abs. 1 I b AKB nicht dem
Versicherungsschutz unterliegen. In diesen Fällen kann die Frage, ob überhaupt
eine Unterschlagung vorliegt, letztlich dahinstehen, weil die Voraussetzungen
eines Ausschlusstatbestandes greifen. Im vorliegenden Fall ist dies anders. Der
Kläger wollte dem Täter das Motorrad nicht zu einem Zweck überlassen, der zum
Ausschluss des Versicherungsschutzes geführt hätte. Die Täuschung sollte
insbesondere nicht zu einer - hier nur in Betracht kommenden -
Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB führen. Eine kurzfristige
Überlassung an einen Kaufinteressenten ist - ebenso wie eine Fahrt zur
Überprüfung von Mängeln - nicht als Gebrauchsüberlassung zu werten (vgl. OLG
Hamm VersR 1995, 1477; OLG Hamm ZfSch 2006, 275 = Schaden-Praxis 2007, 78 ff).
Eine Gebrauchsüberlassung setzt neben einer gewissen Dauer voraus, dass sie den
Interessen des Dritten dient (OLG Hamm VersR 1978, 1108; Prölss/Martin/Knappmann,
a.a.O., Rn. 19 m. w. Nachw.). Hieran fehlt es bei einer Probefahrt, die
letztlich auch im Interesse des zum Verkauf entschlossenen Versicherungsnehmers
liegt und Bestandteil seines Verkaufsangebots ist.
2. Die Beklagte ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei (vgl. § 61 VVG a.
F.). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem
Grade außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen
jedem einleuchten musste. Ein Verhalten, von dem der Versicherungsnehmer wusste
oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt eines Versicherungsfalls
oder die Vergrößerung eines Schadens zu fördern, führt zum Haftungsausschluss
des Versicherers (Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 61 Rn. 10 m. Nachw. zur
Rechtsprechung). Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des konkret eingetretenen
Schadens offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur
Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich
geübte in Betracht zu ziehen (vgl. Prölss a.a.O.). Hinzukommen muss, dass die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares
Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist (BGH VersR 1985, 440 ff.;
Prölss a.a.O. Rn 12). Es ist danach ein in objektiver und subjektiver Hinsicht
gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Zu
berücksichtigen sind bei einer Würdigung alle Umstände des konkreten Falles.
Ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist dem Kläger nach alldem hier nicht zu
machen. Er hat versäumt, den Kaufinteressenten um Vorlage von Ausweispapieren zu
bitten oder auch um Hinterlassung einer Kaution. Hierin liegt zweifelsfrei ein
Verstoß gegen Sorgfaltspflichten. Indes rechtfertigen die Versäumnisse nicht den
Vorwurf eines besonders hohen Pflichtverstoßes, denn der Kaufinteressent
hinterließ ein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad. Dies ermöglichte die
Annahme, der Kaufinteressent werde im Bedarfsfall ermittelbar und
identifizierbar sein. Zusätzlich verkörperte das Zweirad einen gewissen Wert.
Dass das mitgebrachte Motorrad solche Überlegungen nicht rechtfertigte, etwa
weil es augenscheinlich und für den Kläger erkennbar nahezu wertlos war, müsste
die Beklagte darlegen und beweisen. Dies ist nicht geschehen. Es ist auch nicht
vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kaufinteressent aufgrund bestimmter
Umstände Argwohn hätte erwecken müssen. Es ist letztlich nicht einmal dargetan,
dass der Kläger aufgrund besonderer Gegebenheiten oder Kenntnisse hätte erkennen
müssen, dass das mitgebrachte Motorrad keine angemessene Sicherheit darstellte.
Allein der Umstand, dass es im Juli 2006 mit einem "Kaufvertrag für ein
Bastlerfahrzeug" (so die Überschrift im verwendeten Formular) veräußert worden
war, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Immerhin wurden beim Erwerb noch 600
EUR gezahlt (BA 9), und der Kläger trägt unwiderlegt vor, das Motorrad habe
einen gepflegten Eindruck gemacht. Die Beklagte beruft sich danach ohne Erfolg
auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (NVersZ 2000, 336 = r+s 1999, 230). Im
dort zu entscheidenden Fall erschien ein angeblicher Kaufinteressent ohne
eigenes Fahrzeug und ließ keinerlei Personalien oder Sicherheiten zurück.
B. Zinsen stehen dem Kläger im beantragten Umfang nach den §§ 288 Abs. 1, 247
BGB zu. Verzug ist durch die von der Beklagten ausgesprochene Deckungsablehnung
eingetreten, vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
z. B. BGH IV ZR 319/02, Beschluss vom 10.12.2003, VersR 2004, 225 f unter II 2.
a m. w. Nachw.), und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erscheint zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.800 Euro