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Motorradunfall: Überholen eines
Linksabbiegers - Haftungsverteilung
OLG Celle
Az.: 14 U 293/01
Urteil vom 15.01.2004
Vorinstanz: Landgericht
Hildesheim – Az.: 2 O 284/01
Leitsatz:
Haftungsverteilung bei Kollision eines
unter Blinkerbetätigung links abbiegenden Kraftfahrzeugs (1/3) und eines links
überholenden Motorrads (2/3).
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter teilweiser Aufhebung des
Versäumnisurteils vom 17. September 2002 und unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.100,58 EUR
(9.975,86 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2000 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe
von 3.500 EUR (6.845,41 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000
sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu einem Drittel zu ersetzen, soweit
die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen
bzw. übergegangen sind,
unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von zwei Dritteln sämtliche
zukünftigen, zur Zeit nicht hinreichend sicher voraussehbaren immateriellen
Schäden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 40 % mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.
September 2002 entstandenen Kosten, die der Kläger allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F.
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Beklagten haften dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000 mit
einer Quote von einem Drittel.
1. Aufgrund der überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen
####### vom 7. Juli und 22. Oktober 2003, die er im Verhandlungstermin vor dem
Senat am 9. Dezember 2003 anhand vergrößerter Unfallskizzen nochmals anschaulich
erläutert hat, steht fest, dass der Beklagte zu 1 den Unfall durch einen Verstoß
gegen die zweite Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verschuldet hat.
Wie die Beklagten darauf kommen, der Senat hätte im Verhandlungstermin am 9.
Dezember 2003 eine Verletzung der zweiten Rückschaupflicht verneint, ist
unverständlich. Der Senat hat lediglich mit den Parteien und dem
Sachverständigen diskutiert, dass die Aufklärung des Sachverhalts auch und
gerade zugunsten des Klägers einfacher gewesen wäre, wenn die Polizei die
Unfallspuren genau vermessen und aufgenommen hätte. Unter Auswertung der
Unfallstelle, der Endlage des Klägers, der fotografierten Unfallschäden an dem
Krad und der beschriebenen Schäden an dem Pkw kommt der Sachverständige zu
folgenden Ergebnissen:
Die Kollision habe auf der linken Spur, nahe der Mittellinie, stattgefunden (Bl.
31 f. des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 5 des Gutachtens vom 22. Oktober
2003). Der Beklagte zu 1 habe die Kurve keinesfalls extrem geschnitten, sondern
sei einen größeren Bogen gefahren. Die Abbiegegeschwindigkeit habe etwa 50 km/h
betragen, die des Krades sei jedenfalls nicht wesentlich höher gewesen (Bl. 32
des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 3 des Gutachtens vom 22. Oktober 2003).
Der Beklagte zu 1 hätte den Kläger bei einer Rückschau unmittelbar vor Beginn
des Abbiegens erkennen können, denn dieser habe sich ca. 1 bis 1 ½ Sekunden vor
der Kollision bereits auf der linken Fahrspur, wenn auch möglicherweise noch
nicht parallel zum Fahrzeug des Beklagten zu 1, befunden (Bl. 34 und 36 des
Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 5 f. des Gutachtens vom 22. Oktober 2003).
Darauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an. Entscheidend ist, dass der
Kläger unmittelbar vor Abbiegebeginn des Beklagten zu 1 nicht mehr hinter ihm
auf der rechten Fahrspur gewesen sein kann, während er ihn jedoch bei der ersten
Rückschau hinter sich hätte bemerken müssen. Konnte der Beklagte zu 1 den Kläger
dann bei der zweiten Rückschau nicht mehr hinter sich auf der rechten Spur
sehen, so musste er sich mit besonderer Sorgfalt vergewissern, wo der Kläger,
der sich nicht „in Luft aufgelöst" haben konnte, geblieben war. Selbst wenn der
Kläger noch nicht parallel zu ihm auf der linken Fahrspur gefahren wäre, hätte
der Beklagte zu 1 ihn doch bei entsprechend sorgfältiger zweiter Rückschau
erkennen können und müssen.
Der nochmaligen Vernehmung des Zeugen ####### zum Standort des Klägers bei
Einleitung des Abbiegevorgangs durch den Beklagten zu 1 bedarf es nicht, weil
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dessen Aussage, der Abstand zwischen
beiden Fahrzeugen habe etwa zehn Meter betragen, als der Pkw begonnen habe, die
Mittellinie zu überfahren, der Kradfahrer habe zunächst gebremst und dann
seinerseits den Pkw links überholt, widerspricht zwar dem Gutachten. Der
Sachverständige ####### führt allerdings nachvollziehbar aus, dass diese Angaben
aus Zeit und Weggründen nicht zutreffen können (Bl. 34 und 46 des Gutachtens vom
7. Juli 2003 und Bl. 5 f. des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Zudem habe der
Zeuge wegen des bogenförmigen Straßenverlaufs von seinem Standpunkt aus bis zu
einer Strecke von etwa 40 Metern das Motorrad überhaupt nicht sehen können, weil
es durch den Pkw des Beklagten zu 1 verdeckt worden sei (Bl. 22 des Gutachtens
vom 7. Juli 2003). An diesen technischen Feststellungen würde auch eine erneute
Anhörung des Zeugen nichts ändern.
2. Der Kläger selbst hat den Unfall dadurch verschuldet, dass er den Beklagten
zu 1 entgegen § 5 Abs. 7 StVO, wonach derjenige, der seine Absicht, nach links
abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen ist, links
zu überholen versucht hat.
a) Aufgrund der Aussage des Zeugen ####### ist der Senat davon überzeugt, dass
der Beklagte zu 1 links geblinkt hat, bevor er sich zur Fahrbahnmitte hin
eingeordnet und anschließend den Abbiegevorgang eingeleitet hat. Das Landgericht
hat die entsprechenden Angaben des Zeugen für glaubhaft erachtet und der Senat
hat keinen Grund, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen. Gegen die
Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Er war an dem Unfall nicht
beteiligt und hat zu den Parteien keine Verbindungen, so dass nicht ersichtlich
ist, weshalb er zu Lasten des Klägers bewusst falsche Angaben machen sollte.
Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Aussage des Zeugen zur Fahrweise des
Klägers vor Abbiegebeginn - wie ausgeführt - nicht zutreffen kann. Hierbei
handelt es sich nach der Überzeugung des Senats keinesfalls um eine wissentlich
unrichtige Aussage, sondern lediglich um einen Wahrnehmungsirrtum. Während der
Zeuge den Kläger unmittelbar vor dem Abbiegen nicht sehen konnte, hatte er auf
den Pkw des Beklagten zu 1 freie Sicht - anders als der Kläger behauptet,
behindert der Randstreifenbewuchs die Sicht nach links nicht (Bl. 22 des
Gutachtens vom 7. Juli 2003). Da er selbst auf die L 482 nach rechts einfahren
wollte, hatte er zudem allen Anlass, den Verkehrs von links genau zu beobachten.
b) Soweit der Kläger im Verhandlungstermin am 9. Dezember 2003 beantragt hat,
den Zeugen ####### nochmals zu der Frage zu hören, ob der Beklagte zu 1 den
linken Blinker gesetzt hatte, ist dies gemäß § 527 ZPO a. F. verspätet. Der
Kläger hätte den entsprechenden Beweisantritt gemäß § 519 Abs. 3 ZPO a. F.
bereits in der Berufungsbegründung bringen müssen. Die Berücksichtigung des
Beweisantritts würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil er im
Übrigen entscheidungsreif ist, insbesondere - wie oben erörtert - die nochmalige
Anhörung des Zeugen ####### auch nicht bereits aufgrund des entsprechenden
Antrages der Beklagten erforderlich ist. Eine Erklärung für den verspäteten
Beweisantritt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die nach § 17 Abs. 1 S.2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensanteile führt dazu, dass der Kläger ein Drittel
des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann, weitere zwei Drittel
hingegen selbst zu tragen hat. Der eigene Anteil am Zustandekommen des Unfalls
ist deutlich höher zu gewichten als der des Beklagten zu 1. Der Kläger hätte die
Abbiegeabsicht des Beklagten zu 1 unschwer erkennen und den Unfall durch ein
ordnungsgemäßes Fahrverhalten, nämlich Überholen auf der rechten Seite,
verhindern können. Demgegenüber ist das in dem Verstoß gegen die zweite
Rückschaupflicht liegende Verschulden des Beklagten zu 1 eher gering. Er wollte
in die gut ausgebaute und schon im Vorhinein gut erkennbare Kreuzung einbiegen
und hat dies rechtzeitig durch Setzen des linken Blinkers und Einordnen zur
Fahrbahnmitte hin angekündigt. Ohne dadurch von seiner Verpflichtung zur zweiten
Rückschau enthoben zu werden, brauchte er doch keinesfalls in besonderem Maße
damit zu rechnen, dass nachfolgender Verkehr noch versuchen würde, ihn
seinerseits zu überholen.
II.
Dem Kläger ist ein erstattungsfähiger materieller Schaden in Höhe von 29.927,60
DM entstanden. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von einem Drittel
beträgt der Schadensersatzanspruch 9.975,86 DM (5.100,58 EUR).
1. Unstreitig sind folgende Schäden:
Wiederbeschaffungswert für das Motorrad abzüglich Restwert = 17.600 DM,
Abschleppkosten in Höhe von 320 DM und eine Kostenpauschale in Höhe von 40 DM.
2. Der erstattungsfähige Schaden für die beschädigte Kleidung (Motorradhelm,
Brille und Lederkleidung) beträgt 1.228,42 DM.
a) Der Kläger hat den Motorradhelm unstreitig im August 1999 für 469 DM gekauft
(Beleg Bl. 20 d. A.). Er lässt sich einen Wertverlust von 5 % pro Jahr, nach
vier Jahren also 20 %, anrechnen und verlangt einen Betrag in Höhe von 351,74
DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach der Kläger nur die Hälfte des
Anschaffungspreises verlangen könne, ist dies berechtigt. Die Höhe des Abzugs
„neu für alt" ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei kann die voraussichtliche
Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen und der Abzug prozentual nach dem
Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um
diesen Betrag zu kürzen (Münchener Kommentar/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rdn. 334).
Zwar mag die von den Beklagten angenommene Nutzungsdauer von acht Jahren eher
zutreffen, als die von dem Kläger zugrundegelegten 16 Jahre. Im Ergebnis wirkt
sich dies jedoch nicht aus. Denn der Kläger geht lediglich vom Anschaffungspreis
aus, obwohl er das Recht hätte, den in Anbetracht der Preissteigerungen der
letzten Jahre sicher spürbar höheren Neupreis zugrunde zu legen.
b) Entsprechendes gilt für die Motorradbrille. Der Kläger hat sie im August 1999
für 168,90 DM erworben (Beleg Bl. 21 d. A.) Der erstattungsfähige Restwert
beträgt nach vier Jahren Gebrauch 75 %, also 126,68 DM.
c) Der erstattungsfähige Restwert für die beschädigte Lederbekleidung (Hose,
Jacke und Handschuhe) beläuft sich auf 750 DM. Aufgrund der glaubhaften Aussage
der Zeugin ####### - der Ehefrau des Klägers - steht fest, dass der Kläger die
Kleidungsstücke im Mai 1999 für insgesamt 1.000 DM erworben hat. Da der Kläger
das Motorrad im August 1999 zugelassen sowie Helm und Motorradbrille im August
1999 angeschafft hat, ist der Erwerb der Motorradbekleidung im Mai 1999
plausibel. Auch die Anschaffungspreise erscheinen angemessen. Setzt man von dem
Anschaffungspreis in Höhe von 1.000 DM 25 % für die Nutzung innerhalb der ersten
vier Jahre ab, so verbleibt ein Betrag in Höhe von 750 DM.
3. Der Kläger macht ferner berechtigterweise Abmeldekosten in Höhe von 150 DM
geltend, die ihm der "####### MotorradShop" unter dem 11. Mai 2001 in Rechnung
gestellt hat (Bl. 19 d. A.). Anders als die Beklagten meinen, braucht er sich
nicht entgegenhalten zu lassen, die Abmeldung selbst kostengünstiger
durchgeführt haben zu können. Der Geschädigte hat das Recht, die erforderliche
Abmeldung eines Unfallfahrzeuges von einem Kfz.Unternehmen vornehmen zu lassen
(Ermann/Kuckuk, BGB, 9. Aufl., § 249, Rdn. 116). Dies gilt hier umso mehr, als
der Kläger aufgrund der schweren Unfallverletzungen ausweislich der ärztlichen
Bescheinigungen des Städtischen Krankenhauses ####### (Bl. 53 ff. d. A.) noch im
Mai 2001 nicht in der Lage war, selbst Auto zu fahren.
4. Auch die Unterstellkosten für das Motorrad in der Zeit von September 2000 bis
Januar 2001 in Höhe von 30 DM monatlich, insgesamt also 150 DM (Beleg Bl. 19 d.
A.), gehören zum ersttattungsfähigen Schaden. Die Auffassung der Beklagten, der
Kläger habe mit dem Unterstellen des Fahrzeuges für fünf Monate gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen, erstattungsfähig seien allenfalls die
Unterstellkosten für 1 ½ Monate, trifft nicht zu. Aus Gründen der
Beweissicherung konnte der Kläger das Motorrad vor einer Begutachtung durch die
Beklagte zu 2 nicht entsorgen. Unbestritten trägt der Kläger vor, die Beklagte
zu 2 habe die Besichtigung erst im Februar 2001 veranlasst. Dies hat der Kläger
nicht zu verantworten. Er hat im November 2000 erstmals gegenüber der Beklagten
zu 2 Ansprüche angemeldet, weil er - ebenfalls unstreitig - vorher
gesundheitlich nicht in der Lage war, sich darum zu kümmern. Wenn die Beklagte
zu 2 daraufhin bis Februar 2001 mit der Begutachtung des Motorrades zugewartet
hat, so hat sie die bis dahin entstandenen weiteren Unterstellkosten selbst zu
verantworten.
5. Der Selbstbehalt für ambulante Behandlungskosten in Höhe von 872 DM, wie er
sich aus der Bestätigung der ####### vom 18. Mai 2001 (Bl. 22 f. d. A.) ergibt,
ist erstattungsfähig. Die Ansicht der Beklagten, die bloße handschriftliche
Bestätigung durch einen Sachbearbeiter der ####### reiche als Beleg für die Höhe
des Selbstbehaltes nicht aus, ist unverständlich. Unstreitig hat sich der Kläger
einer Vielzahl ambulanter Behandlungen unterzogen (Anlagenkonvulut K 8, Bl. 49
ff. d. A.). Dass er dafür als Sozialversicherter Zuzahlungen erbringen musste,
ist bereits den einschlägigen Bestimmungen des SGB V (§ 31 für Arznei und
Verbandmittel und § 32 für Heilmittel wie Massagen, Bäder, Heilgymnastik etc.)
zu entnehmen.
Die von den Beklagten erklärte "Aufrechnung" mit ersparten häuslichen
Aufwendungen geht ins Leere. Es fehlt bereits an einem bezifferten
Gegenanspruch. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, welche häuslichen
Aufwendungen der Kläger durch ambulante Behandlungen erspart haben soll.
6. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt für die Zeit vom 9. September 2000
bis zum 31. Mai 2001 lediglich ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 360 DM
(4 Wochen x 6 Stunden zu 15 DM) in Betracht. Der Kläger behauptet, vor dem
Unfall vier Stunden pro Tag im Haushalt tätig gewesen zu sein, wobei er das
Staubsaugen, sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, das Rasenmähen und das
Ausführen des Hundes übernommen habe. Die Zeugin ####### hat vor dem Landgericht
zwar bestätigt, dass der Kläger vor dem Unfall im Haushalt mitgeholfen habe,
allerdings lediglich ca. 6 Stunden wöchentlich. Danach besteht lediglich für die
Zeit vom 9. September 2000 bis zum 8. Oktober 2000 (4 Wochen) ein
Haushaltsführungsschaden. Denn während der Kläger für diesen Zeitraum
Schadensersatz für die Dauer von 4 Stunden pro Tag verlangt, macht er ab dem 9.
Oktober 2000 lediglich noch 2 Stunden täglich geltend, woraus folgt, dass er
wieder 2 Stunden pro Tag helfen konnte. Gemessen an der Aussage der Zeugin
#######, wonach der Kläger etwa 6 Stunden pro Woche im Haushalt geholfen habe,
war dies sogar mehr als vor dem Unfall.
7. Dem Kläger ist für die Zeit vom 28. September 2002 bis zum 31. Mai 2001 ein
Verdienstausfall in Höhe von 7.331,98 DM entstanden (Berechnung Bl. 9 der Klage,
Bl. 9 d. A., mit Verdienstbescheinigungen, Anlagenkonvolut K 6, Bl. 24 ff. d.
A.). Die Einwendungen der Beklagten sind unbegründet:
a) Ohne Erfolg rügen die Beklagten, dass der Kläger eine ärztliche Bescheinigung
über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt hat. Das Beharren auf der
Vorlage einer derartigen Bescheinigung wäre bloße Förmelei. Unstreitig hat der
Kläger in der Zeit vom 28. September 2000 bis zum 31. Mai 2000 Krankengeld in
Höhe von insgesamt 24.600 DM bezogen. Dies setzt voraus, dass er in diesem
Zeitraum auch arbeitsunfähig war. Entsprechendes ergibt sich aus den vorgelegten
Krankentagegeldbescheinigungen der ####### (Anlagenkonvolut K 7, Bl. 36 ff. d.
A.). Zudem belegen die ärztlichen Berichte von Dr.#######/Dr.####### vom 23.
Januar 2001 (Anlage K 11, Bl. 67 f. d. A.) und Dr.####### vom 13. März 2001
(Anlage K 12, Bl. 69 d. A.), dass der Kläger im Januar und März 2001 bis auf
weiteres arbeitsunfähig war.
b) Zu Unrecht verlangen die Beklagten, dass der Kläger eine
Nettoverdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen müsse, aus der
hervorgehe, was er in dem streitgegenständlichen Zeitraum hätte verdienen
können. Aus den Verdienstbescheinigungen des Klägers, der ausweislich der
ärztlichen Bescheinigung von Dr. ####### vom 13. März 2001 Bauingenieur ist und
vor dem Unfall als technischer Leiter und Prokurist der Firma ####### GmbH & Co.
tätig war, geht hervor, dass der Monatsverdienst variierte. Da der Arbeitgeber
deshalb über den fiktiven Verdienst keine genauen Angaben machen könnte, ist es
sachgerecht, wenn der Kläger aus dem Verdienst der 12 Monate vor dem Unfall den
durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst ermittelt.
c) Entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten lassen sich den
Verdienstbescheinigungen keine Nebeneinkünfte entnehmen, die bei der Berechnung
des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt bleiben müssen. Um die Ausweisung
der privaten PkwNutzung und des Kilometergeldes als Gehaltsbestandteil kann es
sich nicht handeln, denn diese Beträge werden bei der Berechnung der Nettobezüge
wieder abgezogen (es handelt sich offensichtlich um die Berechnung eines
Dienstwagens).
Soweit der Kläger in den Monaten August, September, Oktober, Dezember 1999,
April und Juni 2000 Urlaubsgeld in unterschiedlicher Höhe bezogen hat, ist dies
bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen. Denn zum
entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit gehört auch Urlaubsgeld (BGHZ 59,
109 [111 ff.]).
Schließlich sind auch die "Sonderzahlungen sonal" - im September 1999 4.000 DM,
im November 1999 3.000 DM und im Dezember 1999 4.000 DM - nicht herauszurechnen.
Die Verpflichtung, den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit zu erstatten,
erstreckt sich nämlich auch auf Zuschläge zum Gehalt, wie Erschwerniszulagen,
Auslöse und Tantiemen, wenn diese Vergütungen vom Empfänger tatsächlich als
Einkommen und nicht nur wie bei Aufwandsentschädigungen, Fahrtkostenersatz oder
Trennungszulagen als Ausgleich für besondere Ausgaben empfunden werden (OLG
München, VersR 1986, 69; Palandt/
Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 252, Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn der
Arbeitnehmer zumindest einen Teil der Zahlungen als Verdienst einbehalten kann,
weil keine konkrete Abrechnung erfolgt. Denn bei der Berechnung des
Verdienstausfallschaden ist auf den tatsächlichen Einkommensverlust abzustellen,
unabhängig davon, ob es sich dabei um Einkommen im Sinne der arbeits und
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen handelt (OLG München, a. a. O.).
Danach bestehen gegen die Einbeziehung der Sonderzahlungen keine Bedenken, denn
aus der blossen Bezeichnung ergibt sich, dass sie Verdienst im oben genannten
Sinne waren und nicht nur ein konkret abzurechnender Ausgleich für eigene
Aufwendungen.
d) Der Kläger braucht sich schließlich keine ersparten berufsbedingten
Aufwendungen schadensmindernd anrechnen zu lassen. Grundsätzlich muss sich der
Geschädigte zwar Vorteile, die mit dem Erwerbsschaden in einem sachlichen
Zusammenhang stehen, anrechnen lassen, so z. B. ersparte Kosten für
Arbeitskleidung und Fahrkosten, wobei auch ein pauschalierter Abzug von 10 % des
Nettoeinkommens in Betracht kommt (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 50). Hier gibt es jedoch keinerlei konkrete
Anhaltspunkte für derartige Einsparungen. Fahrtkosten hatte der Kläger nicht,
weil er ausweislich der Verdienstbescheinigungen - einen Dienstwagen benutzen
durfte. Als technischer Leiter und Prokurist wird er auch keine spezielle
Arbeitskleidung getragen haben.
8. Die Fahrtkosten der Ehefrau des Klägers für tägliche Krankenhausbesuche über
einen Zeitraum von 23 Tagen sind erstattungsfähig. Fahrtkosten für Besuche
nächster Anhöriger sind zu ersetzen, sofern sie medizinisch notwendig sind (BGH
VersR 1991, 559 [569]). Zum einen liegt es auf der Hand, dass tägliche Besuche
des Ehegatten den Heilungsprozess fördern und damit medizinisch indiziert sind.
Zum anderen bestreiten die Beklagten die medizinische Notwendigkeit überhaupt
nicht, sondern vertreten lediglich die - unzutreffende - Rechtsauffassung, auch
bei
schweren Verletzungen seien tägliche Krankenbesuche generell nicht
erstattungsfähig.
Die Höhe der zu berücksichtigenden Fahrkosten beträgt allerdings nicht - wie der
Kläger beantragt - 883,20 DM, sondern lediglich die Hälfte dieses Betrages,
nämlich 441,60 DM. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass nicht von
einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,80 DM, sondern lediglich in Höhe von 0,40
DM auszugehen ist.
9. Der Kläger kann schließlich auch die Erstattung der Kosten für Fahrten zur
Krankengymnastik und zu ärztlichen Behandlungen verlangen, allerdings auch hier
nur die Hälfte des geltend gemachten Betrages in Höhe von 2.867,20 DM, nämlich
1.433,60 DM. Denn abzurechnen ist nach einer Kilometerpauschale von 0,40 DM und
nicht 0,80 DM.
10. Der erstattungsfähige Betrag berechnet sich nach allem wie folgt:
Schaden Motorrad: 17.600,00 DM
Abschleppkosten: 320,00 DM
Unkostenpauschale: 40,00 DM
Helm: 351,74 DM
Motorradbrille: 126,68 DM
Bekleidung: 750,00 DM
Abmeldekosten: 150,00 DM
Unterstellkosten: 150,00 DM
Selbstbeteiligug für
ambulante Behandlungskosten: 872,00 DM
Haushaltsführungsschaden: 360,00 DM
Verdienstausfall: 7.331,98 DM
Fahrtkosten Ehefrau: 441,60 DM
Fahrtkosten Kläger: 1.433,60 DM
29.927,60 DM
Da die Beklagten dem Kläger mit einer Quote von einem Drittel haften, beträgt
der Schadensersatzanspruch 9.975,86 DM (5.100,58 EUR).
III.
Der Kläger hat einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.500 Euro (= 6.845,41
DM) aus §§ 847, 823 BGB. Dabei geht der Senat von der Vorstellung des Klägers
zur Höhe des Schmerzensgeldes aus, die die Beklagten auch akzeptiert haben, und
hält zum Ausgleich der unfallbedingten Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung
überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500
EUR für angemessen.
IV.
Die Zinsforderung ist aus Verzug gemäß §§ 284 BGB a. F., 288 BGB begründet.
V.
Dem Feststellungsbegehren war unter Berücksichtigung der Haftungsquote
stattzugeben, weil der Kläger durch den Unfall unstreitig dauerhafte
Gesundheitsschäden erlitten hat.
VI.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2004 hat keine Veranlassung
gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, §§ 296 a, 156 ZPO.
VII.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO (Kosten) und
708 Ziffer 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO n. F.
VIII.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 22.348,05 EUR (43.775,23 DM),
nämlich
für den Antrag zu 1 (materieller Schaden): 14.030,83 EUR (27.441,91 DM)
für den Antrag zu 2 (Schmerzensgeld): 6.817,22 EUR (13.333,32 DM) und
für den Antrag zu 3 (Feststellung materieller
und immaterieller Schaden): 1.500,00 EUR (3.000,00 DM).
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