Motorsportveranstaltung – gesetzliche Unfallversicherung für Streckenposten
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az: L 10 U
2292/04
Urteil vom
22.02.2007
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger bei dem Unfall vom 13.11.1999 unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der am 1961 geborene Kläger ist seit 1980 Mitglied im Allgemeinen Deutschen
Automobil-Club e.V. mit Sitz in München (ADAC), der im Jahre 1999 rund eine
Million Mitglieder hatte. Der ADAC gliedert sich in Gaue/Regionalclubs in Form
von Vereinen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 8 Satzung ADAC Stand 1999).
Jedes Mitglied des ADAC gehört demjenigen Gau an, in dessen Bereich es seine
Hauptwohnung hat (§ 3 Nr. 3 Satzung ADAC). Für den Kläger war und ist dies der
ADAC Württemberg e.V. Innerhalb des Gaues können sich die ADAC-Mitglieder nach §
9 Satzung ADAC bzw. § 4 Satzung ADAC Württemberg in örtlichen
Kraftfahrer-Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschließen (ADAC-Ortsclubs),
wobei jeder Ortsclub die Zugehörigkeit zum ADAC durch Beifügung der Bezeichnung
"im ADAC" zum Ausdruck zu bringen hat (§ 9 Nr. 3 Satz 1 Satzung ADAC; § 5 Abs. I
Satz 1 Satzung ADAC Württemberg). Nach § 4 Abs. I Satz 3 Satzung ADAC
Württemberg können ordentliche Mitglieder des ADAC-Ortsclubs nur ADAC-Mitglieder
sein. Einer dieser Ortsclubs ist der Motorsportklub G. e.V. im ADAC (M. ) mit
etwa 400 Mitglieder, darunter seit 1997 der Kläger. Besondere Funktionen,
insbesondere im Vorstand oder sonst förmlich und dauerhaft übertragen, übte der
Kläger jedenfalls bis zum Unfall in diesen Vereinen nicht aus.
Zweck und Ziele dieser Vereine ist auch die Förderung des Motorsports (§ 2 Nr. 1
Satzung ADAC, § 2 Abs. I, Abs. II Buchst. c Satzung ADAC Württemberg, § 2 Abs. I
Satz 2 der Satzung M. ). Die Aufgaben des ADAC Württemberg werden demgemäß
insbesondere und unter anderem als Pflege und Förderung des Motorsports und in
Zusammenhang damit Durchführung und Überwachung motorsportlicher Veranstaltungen
aller Art definiert (§ 2 Abs. II Buchst. c Satzung ADAC Württemberg). Der
Motorsportclub G. e.V. fördert den Motorsport, indem er insbesondere selbst
Motorsportveranstaltungen durchführt oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an
Motorsportveranstaltungen ermöglicht (§ 2 Abs. I Satz 2 der Satzung M. ). Zur
weiteren Feststellung wird auf die in den Akten enthaltenen jeweiligen Satzungen
Bezug genommen.
Auf dieser Grundlage führte und führt der M. diverse Wochenendveranstaltungen,
wie beispielsweise Cart- und Mountain-Bike-Rennen durch, bei denen der Kläger
schon vor dem Unfallereignis etwa zwei- bis dreimal im Jahr für zwei bis fünf
Stunden täglich als Streckenposten tätig war. Ein Entgelt wurde hierfür nicht
gezahlt, die ehrenamtlichen Helfer erhielten Verpflegungsgutscheine und
Fahrtkosten ersetzt.
Auch der ADAC Württemberg führte und führt Motorsportveranstaltungen durch,
unter anderem jährlich (seit mindestens 1983) eine Moto-Cross-Veranstaltung in
der S.. Dabei war und ist der ADAC Württemberg auf ehrenamtliche Helfer
angewiesen, die Sportwarte genannt werden. Er rekrutiert sie für die einzelnen
Veranstaltungen regelmäßig über die Ortsclubs, denen er die Termine mitteilt,
woraufhin diese ihre Mitglieder informieren und nach ihrer Bereitschaft zur
Mitwirkung befragen. Hin und wieder kommen durch Vermittlung der Ortsclubs auch
ehrenamtliche Helfer wegen ihrer besonderen Kenntnisse zum Einsatz, die weder
Mitglied im ADAC noch im Ortsclub sind. Auf diese Art und Weise beteiligten sich
regelmäßig auch Mitglieder des M. an den Moto-Cross-Veranstaltungen des ADAC
Württemberg. Bezüglich der Einzelheiten des Einsatzes der Helfer wird auf die in
der Niederschrift über Erörterungstermin vom 06.07.2006 dokumentierten Angaben
des Zeugen Schmid verwiesen. Im Rahmen eines erleichterten Beitragseinzuges
meldete der ADAC Württemberg die an die ehrenamtlichen Helfer gezahlten
Aufwandsentschädigung als Entgelt an die Beklagte und entrichtete hierfür
Beiträge.
Auch im Jahre 1999 wandte sich der Zeuge Schmid, damals Rennleiter, u. a. an den
M. und fragte nach freiwilligen Helfern für das Rennen im November. Über den
Jugendsportleiter des M. erfuhr der Kläger von der Moto-Cross-Veranstaltung und
bot seine Hilfe an. Er wurde ab Donnerstagabend zunächst zum Aufbau und dann als
Streckenposten eingesetzt und erhielt einen auf seinen Namen für dieses Rennen
ausgestellten Sportwartausweis als Zugangsberechtigung. Zu seinen Aufgaben als
Streckenposten gehörte insbesondere, nachfolgende Fahrer im Falle von Stürzen
vor Hindernissen zu warnen. Die Anweisungen zu den einzelnen Tätigkeiten
(Verteilung von Strohballen entlang der Strecke, Erledigung von Feinheiten am
Streckenaufbau, Streckenposten) wurden dem Kläger von dem Jugendsportleiter des
M. bzw. dem Zeugen Schmid erteilt. Die Aufwandsentschädigung (50 DM zuzüglich
einem Zuschuss zu den Fahrtkosten) erhielt der Kläger vom ADAC Württemberg über
den Motorsportclub G. e.V. ausgezahlt. Insgesamt waren bei diesem
Motorsportrennen ca. 110 freiwillige Helfer (allein 30 vom M. ), davon 25 als
Streckenposten, und ca. 20 bezahlte Arbeitskräfte, vor allem im Ordnungsdienst
oder als Fahrer von Baustellenfahrzeugen, im Einsatz.
In der Nacht des 13.11.1999 (Samstag) wurde der Kläger im Rahmen dieser
Veranstaltung und bei seiner Tätigkeit als Streckenposten von einem ins Rutschen
gekommenen Motorrad erfasst und erlitt eine Tibiakopfmeiselfraktur, eine
proximale Fibulafraktur rechts sowie einen Außenmeniskusabriss, wobei keine
wesentlichen Folgen verblieben sind.
Mit Bescheid vom 27.10.2000 und Widerspruchsbescheid vom 20.6.2002 lehnte die
Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses
vom 13.11.1999 mit der Begründung ab, der Kläger sei bei dem Unfall nicht
versichert gewesen, insbesondere nicht als Beschäftigter und auch nicht wie ein
Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Der
Kläger sei allgemein verpflichtet gewesen, die unfallbringende Tätigkeit als
Ausfluss der Mitgliedschaft im Verein zu übernehmen.
Dagegen hat der Kläger am 18.07.2002 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben und
geltend gemacht, Mitglied im ADAC sei er wegen der Pannendienste dieses Vereins
geworden. Gegenüber dem ADAC bestehe für ihn keine Verpflichtung, eine Tätigkeit
als Streckenposten zu übernehmen.
Mit Urteil vom 19.03.2004 hat das Sozialgericht die o.g. Verletzungen als Folgen
des Unfalls vom 13.11.1999 festgestellt. Der Kläger sei als "Wie-Beschäftigter"
tätig gewesen. Als Ausfluss der Mitgliedschaft im ADAC bestehe keine
Verpflichtung, in aktiver Form an Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Auch
aus der aktiven Mitgliedschaft beim M. ließen sich keine Verpflichtungen, als
Streckenposten tätig zu sein, ableiten, insbesondere weil der Veranstalter des
Rennens der ADAC gewesen sei.
Gegen das am 19.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.06.2004
Berufung eingelegt. Die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag sei dem M.
zuzurechnen. Sie habe dem Vereinszweck des M. entsprochen und er sei im Rahmen
seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtungen tätig geworden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. März 2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat schriftliche Auskünfte des ADAC Württemberg und des M. eingeholt
sowie den Zeugen Schmid vernommen. Bezüglich dessen Angaben wird auf den Inhalt
des Protokolls verwiesen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird
auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige
Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten
nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der
Kläger war im Zeitpunkt des Unfalles nicht versichert.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall
eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1
SGG erheben und das Vorliegen eines Arbeitsunfalles feststellen lassen. Dies hat
der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (BSG, Urteil vom
7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Die vom
Sozialgericht vorgenommene Feststellung gar nicht mehr vorhandener Unfallfolgen
begegnet deshalb und auch im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG Bedenken. Doch
kann dies dahingestellt bleiben. Das Urteil des Sozialgerichts ist jedenfalls
deshalb aufzuheben, weil das Ereignis vom 13.11.1999 kein Arbeitsunfall war.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit.
Der Kläger stand bei der Tätigkeit, die zum Unfall führte, weder nach § 2 Abs. 1
Nr. 10 SGB VII noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, die bei der vorliegenden Sachlage allein in Betracht
kommen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VI ist der Kläger nicht versichert, da diese
Vorschrift auf Vereine privaten Rechts nicht anwendbar ist.
Der Kläger war bei der Tätigkeit als Streckenposten am Unfalltag auch nicht nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter des ADAC Württemberg oder des M.
tätig. Nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung,
die nicht selbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine
Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig
ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn
der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt (BSG, Urteil vom 19.08.2003 in SozR 4-2700 § 2 Nr. 1). Ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis zum ADAC Württemberg bzw. zum M. im obigen Sinne lag
nicht vor. Keine der beteiligten Personen hatte einen auf ein
Beschäftigungsverhältnis gerichteten Willen, vielmehr erfolgte die Tätigkeit des
Klägers gerade als freiwilliger, vor allem ehrenamtlicher Helfer, was ein
Beschäftigungsverhältnis ausschließt. Anderes behauptet auch der Kläger nicht.
Nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des SGB VII sind Personen versichert, die
wie Beschäftigte tätig werden. Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter"
setzt voraus (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U
5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N. und Urteil vom 31. Mai 2005, B 2 U 35/04
R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 m.w.N.), dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit
von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden
Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen
Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den
Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird,
dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche
in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer
Sonderbeziehung z.B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruht. Eine
persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist
nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2
SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich
handelte.
Die positiven Kriterien für eine "Wie-Beschäftigung" erfüllt die Tätigkeit des
Klägers als Streckenposten im Verhältnis zum ADAC Württemberg als Veranstalter
des Rennens. Der Kläger wollte den ADAC Württemberg, wie von diesem gewünscht,
bei der Durchführung des Rennens unterstützen und tat dies auch. Ohne den Kläger
hätte der ADAC Württemberg eine bezahlte Arbeitskraft für diese Tätigkeit
einstellen müssen.
Gleichwohl war der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht wie ein Beschäftigter
versichert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die
Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
zwar nicht von vornherein und damit auch nicht schlechthin eine versicherte
Tätigkeit wie ein Beschäftigter aus (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil
vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R). Es ist aber zu unterscheiden zwischen
Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und
Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres
setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung,
Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung als
Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen.
Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach
der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein
von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser
Erwartung entsprechend auch verrichtet werden. Hebt der Verein bestimmte
Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen
ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, so treffen diese Funktionäre auch
qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache"
Vereinsmitglieder Gleiches gilt dann, wenn der Verein von bestimmten "einfachen"
Mitgliedern die Ausführung gefährlicher und besondere Fachkunde erfordernde
Arbeiten verlangt. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Vereinsübung allein
wesentlich ist, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von
geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig
der Erwartung des Vereins auch nachkommen (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 2 U
13/97 R in SozR 3-2200 § 539 Nr. 41).
So liegt der Fall hier.
Allerdings bleibt offen, ob der rechtlichen Konstruktion der Beklagten gefolgt
werden kann. Der Kläger war zwar im M. Mitglied, wenn auch - damals noch -
"einfaches" und er wurde auf Grund seiner freiwilligen Meldung und weil ihn der
Jugendsportwart des M. für geeignet hielt, gegenüber dem ADAC Württemberg als
Helfer für die Veranstaltung des ADAC Württemberg benannt. Diese Helfertätigkeit
entsprach den in § 2 der Satzung des M. festgelegten Zwecken und Zielen des
Clubs. So ist dort niedergelegt, dass der Club den Motorsport fördert. Er
betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen Regeln des ADAC. Auf Grund
dieser in der Satzung niedergelegten Ziele und Aufgaben durfte der M. erwarten,
dass Helfertätigkeiten bei eigenen Veranstaltungen und bei den Motorsportrennen
des ADAC von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden. Der Kläger und andere
Mitglieder des M. kamen dieser Erwartung auch nach. So wirkten allein an der
hier in Rede stehenden Veranstaltung ca. 30 Mitglieder des M. als freiwillige,
ehrenamtliche Helfer mit. Damit stellt sich die Tätigkeit des Klägers gegenüber
dem M. in der Tat als Erfüllung von Vereinspflichten dar. Ob dies indessen
ausreicht, den Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" auszuschließen, wie
dies die Beklagte meint, erscheint fraglich. Insoweit wenden Kläger und
Sozialgericht zutreffend ein, dass ein "Wie-Beschäftigungs-Verhältnis"
ausschließlich zum ADAC Württemberg als Veranstalter, nicht aber zum M. in Frage
kommt. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass eine Tätigkeit als
"Wie-Beschäftigter" immer ausscheidet, wenn irgendwelche Pflichten aus einem
Vereinsverhältnis erfüllt werden, selbst wenn die Tätigkeit selbst nicht dem
Verein, sondern einem Dritten dienen soll und dient.
Der Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter ist jedenfalls auf Grund der
Erfüllung mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem ADAC Württemberg zu
verneinen.
Veranstalter des Rennens war der ADAC Württemberg. Der Kläger war zum Zeitpunkt
dieser Veranstaltung Mitglied im ADAC Württemberg. In dessen Satzung ist in § 2
als Zweck und Ziel des Vereines u. a. die Pflege und Förderung des Motorsports
und in Zusammenhang damit die Durchführung und Überwachung motorsportlicher
Veranstaltungen aller Art genannt. Die Veranstaltung des Rennens war somit vom
Vereinszweck umfasst.
Ein Verein darf von seinen Mitgliedern grundsätzlich eine entsprechende
Mitwirkung bei der Durchsetzung der Ziele des Vereins erwarten, der ADAC
Württemberg damit eine Mitwirkung bei der Durchführung entsprechender
Veranstaltungen. Hiervon ging der ADAC Württemberg auch selbst aus. Denn er
wandte sich als Veranstalter des Rennens über die Ortsclubs gerade an seine -
des ADAC Württemberg - Mitglieder, weil er - so der Zeuge - davon ausging, dass
in diesen Ortsclubs an Motorsportveranstaltungen besonders interessierte
Mitglieder des ADAC Württemberg organisiert sind. Die gleichzeitige
Mitgliedschaft im ADAC Württemberg stellt § 4 Abs. I Satz 3 Satzung ADAC
Württemberg sicher, wonach ordentliche Mitglieder des ADAC-Ortsclubs nur
ADAC-Mitglieder sein können. Dementsprechend hat der M. gegenüber dem Senat
bestätigt, dass alle seine aktiven Mitglieder auch Mitglied im ADAC sind. Wenn -
so die weitere Auskunft - der M. auch Mitglieder hat, die nicht zugleich
Mitglied im ADAC sind, ändert sich an dieser grundsätzlichen
Organisationsstruktur nichts. Denn zum einen darf der ADAC Württemberg
grundsätzlich von der Einhaltung der Satzungsbestimmungen durch die Ortsclubs
ausgehen, zum anderen setzt auch der M. diese Regelung für aktive Mitglieder -
und nur solche wollte der ADAC Württemberg für sein Rennen als Helfer gewinnen -
ausnahmslos um.
Auch die vom Sozialgericht in den Vordergrund gestellte Tatsache, dass die
meisten Mitglieder des ADAC Württemberg passiv sind und sie mit ihrer
Mitgliedschaft vor allem in den Genuss der Serviceleistungen des ADAC
Württemberg kommen wollen, spielt dabei keine Rolle. Denn diese
Serviceleistungen stehen in § 2 Abs. II Buchst. a, d, e und f der Satzung ADAC
Württemberg gleichberechtigt neben der Pflege und Förderung des Motorsports.
Wenn sich der Kläger als "einfaches" Vereinsmitglied nach entsprechendem Aufruf
des ADAC Württemberg zur Hilfeleistung bei derartigen Motorsportveranstaltungen
meldete, vom ADAC Württemberg wegen seiner Eignung auch als Helfer herangezogen
und eingesetzt wurde, beteiligte er sich unmittelbar an der Durchsetzung des
Vereinszwecks und kam er der grundsätzlichen Erwartung des ADAC Württemberg,
Mitglieder würden sich als ehrenamtliche Helfer für die Veranstaltung zur
Verfügung stellen, ebenso nach, wie dies auch andere ehrenamtlich helfende
Vereinsmitglieder bei den Sportveranstaltungen des ADAC Württemberg regelmäßig
taten und tun. Durch die Heranziehung und Übertragung der Aufgaben bei der
Sportveranstaltung durch den ADAC Württemberg wurde der Kläger aus dem Kreis der
"einfachen" Mitglieder herausgehoben und ihm die ehrenamtliche Funktion eines
Sportwarts mit den Aufgaben Mithilfe beim Aufbau und eines Streckenposten
übertragen. Von einem bisher passiven Mitglied ist er dadurch zum aktiven
Mitglied geworden. Gerade bei Erfüllung dieser übertragenden Aufgaben und damit
der Erfüllung seiner Vereinspflichtenwurde der Kläger verletzt.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der ADAC Württemberg bei derartigen
Motorsportrennen in seltenen Fällen auch geeignete Nichtmitglieder als
ehrenamtliche Helfer heranzog, die - mangels Ausschlusstatbestand
Vereinsmitgliedschaft> - gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des SGB VII unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen. Denn die Organisation
war durch den ADAC Württemberg - wie dargelegt - von vornherein auf die
Rekrutierung von eigenen Vereinsmitgliedern als freiwillige Helfer angelegt. Der
ADAC Württemberg wollte sich seiner Vereinsmitglieder bedienen, ihnen die
Funktionen des Sportwarts für diese konkrete Veranstaltung übertragen und sie so
zur Durchsetzung der Vereinsziele heranziehen. Es war damit gerade nicht dem
bloßen Zufall überlassen, ob die Aufgaben auf Vereinsmitglieder oder
Vereinsfremde übertragen werden. Gelegentliche Ausnahmen bei der Übertragung der
Funktionen auf Nichtmitglieder als freiwillige Helfer ändern hieran ebenso wenig
etwas, wie die vom ADAC Württemberg zumindest in Betracht gezogene Beauftragung
bezahlter Helfer (Arbeitnehmer) im Falle unzureichender Meldungen freiwilliger,
ehrenamtlicher Helfer für die Tätigkeit als Streckenposten.
Ebenso irrelevant wäre es, wenn der Kläger seine Tätigkeit ausschließlich der
Mitgliedschaft im M. zugeordnet, sich selbst also - zu Unrecht - nicht als
aktives ADAC-Mitglied gesehen hätte. Denn insoweit, also für die Frage, ob bzw.
welche mitgliedschaftlichen Pflichten erfüllt werden, kommt es allein auf die
objektiven Umstände an, hier also darauf, dass der Kläger tatsächlich Mitglied
im ADAC Württemberg war und diesen Verein unterstützte. Eine rechtliche
Fehlbewertung durch den Kläger kann an diesen Tatsachen nichts ändern. Wie zu
entscheiden wäre, wenn der Kläger von seiner Mitgliedschaft im Verein oder von
der Tatsache, dass der Verein Veranstalter war, keine Kenntnis gehabt hätte,
bleibt offen. Denn der Kläger war über beides informiert. Aber selbst wenn auch
auf subjektive Elemente abzustellen wäre: Die Handlungstendenz des Klägers ließe
sich nicht in einen Teil zur Begründung einer "Wie-Beschäftigung" im Verhältnis
zum ADAC Württemberg und in einen anderen, hiervon unabhängigen Teil zur
Erfüllung von Vereinspflichten allein gegenüber dem M. aufteilen. Derartige
Überlegungen hatte der Kläger ohnehin nicht angestellt. Seine Handlungstendenz
war einheitlich auf die Unterstützung des Veranstalters des Rennens, also des
ADAC Württemberg gerichtet.
Der Kläger unterfällt der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht auf Grund
einer Formalversicherung. Formalversicherung bezeichnet ein von der
Rechtsprechung entwickeltes Versicherungsverhältnis. Es kommt ohne oder gegen
das Gesetz zustande, wenn der Unfallversicherungsträger durch sein Verhalten
einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, und zwar je nach seinem Inhalt
hinsichtlich der Annahme von Versicherungsschutz, seiner Zuständigkeit oder
beidem. Die vertrauensschaffenden Maßnahmen müssen keine Verwaltungsakte sein.
So kann es zu einer Formalversicherung mit sonst nicht bestehendem
Versicherungsschutz besonders kommen in Fällen, in denen Beiträge für
nichtversicherte Personen oder Personengruppen gefordert oder angenommen werden
(Ricke, Kasseler Kommentar, Vor §§ 2 bis 6 SGB VII Rdnr. 3 m.w.N. zur
Rechtsprechung des BSG).
Die Beklagte hat weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber dem ADAC Württemberg
einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Kläger bei seiner
Tätigkeit als Helfer bei dem Motorsportrennen unter gesetzlichem
Unfallversicherungsschutz stehe. Ein Kontakt zwischen dem Kläger und der
Beklagten bezüglich eines etwaigen Versicherungsschutzes während seiner
Teilnahme als Helfer an dem Motorsportrennen im November 1999 bestand nicht und
wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch aus dem vom ADAC Württemberg im
sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftwechsel zwischen der Beklagten
und dem ADAC Württemberg insbesondere aus den Jahren 1990 und 1993 kann ein
Vertrauensschutz nicht hergeleitet werden. Zwar erklärte die Beklagte damals ihr
Einverständnis mit einem erleichterten Beitragseinzug, in der Form, dass der
ADAC Württemberg die Entgelte der bei Sportveranstaltungen gegen Entgelt tätigen
Mitglieder nur unter einer Kundennummer melden muss. Auch meldete der ADAC
Württemberg in der Folgezeit die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen
Helfer auf dieser Grundlage als Entgelt und entrichtete aus diesen
Aufwandsentschädigungen folglich Beiträge. Doch hatte die Beklagte mit Schreiben
vom 01.08.1990 auch darauf hingewiesen, dass Vereinsmitgliederbei ehrenamtlicher
Tätigkeit für den Verein grundsätzlich nicht unfallversichert sind und Ausnahmen
in jedem Einzelfall zu prüfen seien, sodass eine grundsätzliche Zusage von
Versicherungsschutz nicht gegeben werden könne. Vertrauensschutz konnte damit
nicht entstehen. Die Tatsache, dass der ADAC Württemberg durch diese Meldung
generell und zu Unrecht auf die Aufwandsentschädigungen Beiträge entrichtete,
beruhte somit allein auf seiner fehlerhaften Beurteilung des Begriffs Entgelt,
nicht aber auf Handlungen der Beklagten. Es bedarf daher auch keiner
Überlegungen zu der Frage, inwieweit ein Vertrauensschutz auf Seiten des ADAC
Württemberg dem Kläger zugute käme.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG
zugelassen.