MPU wegen
Alkoholtat vor 10 Jahren
VERWALTUNGSGERICHT DARMSTADT
Az.: 6 G
935/03(1)
Beschluss vom
24.06.2003
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl.
Fahrerlaubnisprüfungen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt am
24. Juni 2003 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vor Abgabe der Führerscheinakte an den
Gutachter zwecks Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den
Antragsteller die gesamte schriftliche Korrespondenz mit dem
Antragsteller-Bevollmächtigten zu entfernen, betreffend die Verwertung des
Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 sowie des Obergutachtens vom
03.02.1993 (Bl. 29 bis 34,36 bis 42 der Führerscheinakte).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt
Der mit Schriftsatz vom 24.04.2003 gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, vor Abgabe
der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens die gesamte Korrespondenz mit dem
Antragsteller-Bevollmächtigten, betreffend die Verwertung des Urteils des
Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993, aus
der Führerscheinakte zu entfernen, ist zulässig und in der Sache auch begründet,
da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Anordnung
gegeben sind (§ 123 Abs. l VwGO). Nachdem der Antragsteller die Bescheinigung
über den noch ausstehenden Sehtest und seine Einverständniserklärung zur
Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Alkohol-Ersttäter
erteilt hat, dürfte der erforderliche Anordnungsgrund für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegeben sein; denn der nunmehr bevorstehende nächste
Schritt im Verfahren auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ist die
Übersendung der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Erstellung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens über den Antragsteller. Auch wenn die
damit verbundene Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde darauf gerichtet ist,
dass der Antragsteller nicht als (Alkohol-)Wiederholungstäter, sondern als
Ersttäter zu begutachten ist, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch
dahin glaubhaft gemacht, dass vor der Übersendung der Führerscheinakte an den
Gutachter die gesamte schriftliche Vorkorrespondenz mit den Bevollmächtigten des
Antragstellers über die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom
11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993 zu entfernen ist. Dies ergibt
sich aus dem gesetzlichen Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG. Nach § 2 Abs. 9
StVG sind Registerauskünfte, Führungs- und Gesundheitszeugnisse sowie Gutachten
spätestens nach 10 Jahren von Amts wegen zu vernichten. Dies hat die
Fahrerlaubnisbehörde m Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom
11.05.1992 und später - nach Ablauf der 10-Jahres-Frist - auch in Bezug auf das
Obergutachten vom 03.02.1993 getan. In gleicher Weise ist aber auch die in der
Führerscheinakte befindliche Korrespondenz - beginnend mit dem Schriftsatz des
Antragsteller-Bevollmächtigten vom 02.12.2002 und endend mit dem Schreiben der
Fahrerlaubnisbehörde vom 24.04.2003 - zu entfernen, weil, sie Hinweise auf eine
Vorverurteilung des Antragstellers und auf eine daraufhin erforderliche
Begutachtung des Antragstellers als Alkohol-Ersttäter enthält. Darauf deuten
schon die Ausführungen in dem ersten Schriftsatz des
Antragsteller-Bevollmächtigten vom 02.12.2002 (Seite 2) hin, dass bei einem
Auftrag zur Erteilung eines neuen medizinisch-psychologischen Gutachtens dem
Gutachter weder die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Dieburg vom 11.05.1992
"noch das hierauf beruhende Obergutachten des Dipl.-Psychologen K (Obergutachter
im Land Rheinland-Pfalz) vom 03.02.1993 verfügbar zu machen" seien. Dabei ist
die Erwähnung des Namens des Dipl.-Psychologen K in diesem Zusammenhang für
jeden Gutachter schon ein Hinweis auf eine Alkohol-Vortat; denn Dipl.-Psychologe
K ist in Fachkreisen gerade als Sachverständiger für Gutachten bei
Fahrerlaubnisbewerbern bekannt, die im Straßenverkehr durch Führen eines
Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss aufgefallen sind. Würde diese
Vorkorrespondenz nicht aus der Führerscheinakte entfernt, würde das
Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG in unzulässiger Weise unterlaufen werden.
Der Grundsatz der Vollständigkeit der an den Gutachter zu übersendenden
Führerscheinakte findet dort seine Grenze, wo er zu einer Umgehung des
gesetzlichen Verwertungsverbotes fuhren würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob
die mit dem Schriftsatz vom 02.12.2002 begonnene Vorkorrespondenz um die
Verwertbarkeit der Verurteilung vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom
03.02.1993 überhaupt durch die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst war oder wer
diese Korrespondenz letztlich - wie der Antragsgegner meint - zu vertreten hat.
Der mit dem Verwertungsverbot des § 2 Abs. 9 StVG bezweckte Schutz des
Fahrerlaubnisbewerbers vor einer Konfrontation mit vorausgegangenen
Vorverurteilungen und Gutachten bedingt die Entfernung auch von darauf
bezüglicher Vorkorrespondenz in der Führerscheinakte, ganz-gleich, aus welchem
Grund der Bevollmächtigte des Antragstellers hierfür eine Veranlassung gesehen
hat.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher mit der
Kostenfolge aus § 154 Abs. l VwGO stattzugeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. l, 20 Abs. 3,25 GKG.