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Trotz Mutterschutz ein Anrecht auf Urlaubsgeld! Bundesarbeitsgericht (= BAG) Az.: 9 AZR 353/01 Urteil vom 20.08.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht selbst dann, wenn aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzes nicht die tariflich festgelegte Zeit gearbeitet wurde, um einen solchen Anspruch zu erhalten. Sachverhalt: Die Klägerin machte Urlaubsgeld geltend, obwohl sie nach Ansicht ihres Arbeitgebers nicht die tarifvertraglich festgelegte Zeit gearbeitet hatte, um einen solchen Anspruch stellen zu können. Die damals schwangere Klägerin konnte wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzes rund 1,5 Monate nicht arbeiten und daher die tariflich vorgeschriebene Zeit nicht erreichen. Entscheidungsgründe: Die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes darf nach dem BAG keinen negativen Einfluss auf die Berechnung des Urlaubsgeldes haben. Eine dem entgegenstehende tarifvertragliche Regelung ist daher grundgesetzwidrig, da sie Druck auf die Frauen ausübt, in dieser Zeit zu arbeiten, um den Urlaubsgeldanspruch nicht zu verlieren.
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