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Änderungen des Mutterschutzgesetzes zum Sommer 2002 Das Bundeskabinett hat am 05.12.2001 einem Gesetzentwurf zugestimmt, wonach die Mutterschutzfrist auch bei einer vorzeitigen Entbindung auf 14 Wochen festgeschrieben werden soll.
a. Die regelmäßige Mutterschutzfrist beträgt in Deutschland vor der Geburt 6 und nach der Geburt 8 Wochen. Nach geltendem Recht wird die vorgegebene Gesamtfrist von 14 Wochen bei einer vorzeitigen Entbindung jedoch nicht erreicht. Künftig soll die Mutterschutzfrist deshalb nach der Geburt um die Anzahl der Tage verlängert werden, die vor der Geburt nicht zum Tragen kamen.
b. Außerdem enthält das Mutterschutzgesetz bisher keine Vorschrift zur Urlaubsregelung. Der Gesetzentwurf stellt erstmals klar, dass Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten zählen. Die Frauen erhalten einen Anspruch auf Übertragung ihres Resturlaubs auf das laufende Urlaubsjahr, in dem die Mutterschutzfrist endet, oder auf das nächste Urlaubsjahr. Das Gesetz soll im Sommer 2002 in Kraft treten. |
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