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Testament: Mutti auf der Vorderseite als Unterschrift?


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 20 W 173/02

Beschluss vom 31.01.2003

Vorinstanzen: LG Frankfurt – Az.: 2/9 T 673/01; AG Frankfurt Abt. Höchst – Az.: Hö5 VI 378/69


In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.01.2002 am 31.01.2003 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) [nicht der Beteiligten zu 1) und 2)] auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen hat.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.

Wert: 3.583,30 EUR

 

Gründe:

Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder aus der ersten Ehe der am 18.01.1969 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligten zu 1) und 2) stammen aus der zweiten Ehe der Erblasserin. Der am 31.03.2001 nachverstorbene zweite Ehemann der Erblasserin hatte nach deren Tode zunächst einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge beantragt, der ihn und die Beteiligten zu 3) und 4) als Miterben zu je ¼ und die Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu je 1/8 ausweist. Nach Belehrung über die Formnichtigkeit des Testamentes hat er einen Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht am 27.05.1969 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, der auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge den Ehemann als Miterben zu ½ und die Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben zu je 1/8 ausweist.

Nach dem Tode des Stiefvaters haben die Beteiligten zu 3) und 4) die Einziehung dieses Erbscheins beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 09.10.2001 (Bl. 47 d. A., Nichtabhilfebeschluss vom 08.11.2001, Bl. 68 ff d. A.) entsprochen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 3) und 4) mit ihrer weiteren Beschwerde.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) ist zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG), aber nicht begründet. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO n. F.).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass allein der Zeitablauf die Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit nicht hindert. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht das Testament vom 15.09.1968 nicht als formgültiges Testament gem. § 2247 BGB angesehen hat. Die Erblasserin hat das Testament nicht unterschrieben. Die Aufschrift "Mutti" auf der Vorderseite des das Testament enthaltenden Briefumschlags musste das Landgericht nicht als die, die letztwillige Verfügung abschließende Unterschrift der Erblasserin ansehen. Es durfte davon ausgehen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Aufschrift auf dem Umschlag noch eine Fortsetzung des in dem Umschlag befindlichen Testaments sein sollte. Sofern die Beteiligten zu 3) und 4) dies beanstanden, wollen sie ihre Würdigung an die Stelle des Landgerichts setzen. Dies muss in der Rechtsbeschwerde erfolglos bleiben. Die Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine Erklärung durch eine nicht auf der Urkunde selbst angebrachte Unterschrift gedeckt wird bzw. ob dieser keine selbständige Bedeutung zukommt, liegt nämlich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie obliegt daher dem Gericht der Tatsacheninstanz und kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (BayObLG FamRZ 1992, 477 ff).

Klarzustellen war indessen ein offenbares Schreibversehen des Landgerichts. Das Landgericht hat - wie sich dem Sinn des gesamten Beschlusses entnehmen lässt - in seinem Beschlusseingang und im Beschlusstenor die Beteiligten zu 1) und 2) mit den Beteiligten zu 3) und 4) vertauscht.

Im übrigen war die weitere Beschwerde mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 13 a I 2 FGG, 131 II, 30 KostO zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung erfolgt im Anschluss an die insoweit unbeanstandet gebliebene landgerichtliche Wertfestsetzung.


 

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