Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung
BVerfG
Az: 1 BvR
2389/04
Beschluss vom
29.06.2006
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17.
September 2004 - 6 U 31/03 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts am 26. September 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. September 2004 - 6 U 31/03 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro)
festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem
die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte beim Beklagten des Ausgangsverfahrens einen
Gebrauchtwagen gekauft, dessen Kühler defekt war. Es wurde ein weiterer Kühler
im Kofferraum des Fahrzeugs mitgeliefert. Ob auch dieser defekt war, ist
zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, ob die Mitlieferung eines
funktionstüchtigen Kühlers überhaupt geschuldet war. Am 24. September 2002
kaufte der Beschwerdeführer einen neuen Kühler. Mit Anwaltsschriftsatz vom
gleichen Tage machte er beim Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, die mit
Schreiben vom 2. Oktober 2002 zurückgewiesen wurden. Daraufhin erhob der
Beschwerdeführer im Oktober 2002 Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung
von 14.784,15 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Er
trug vor, ihm sei die Mitlieferung eines intakten Kühlers zugesichert worden.
Auch dieser sei aber defekt gewesen. Er habe den ursprünglich eingebauten Kühler
notdürftig repariert und wieder eingebaut, damit er wenigstens vorübergehend
fahren könne. Er habe inzwischen einen neuen Kühler gekauft. Um dessen Kaufpreis
werde die Klageforderung erhöht.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, nach den neuen
Vorschriften über das Kaufrecht sei zunächst eine Aufforderung zur Nacherfüllung
mit entsprechender Fristsetzung erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen für
eine Wandlung und den beanspruchten Schadensersatz lägen damit nicht vor.
Daraufhin forderte der Beschwerdeführer den Beklagten des Ausgangsverfahrens
schriftlich am 17. Februar 2003 unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf. Nach
Ablauf der Frist erklärte der Beschwerdeführer den Rücktritt und machte
Schadensersatzansprüche geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2003
wies der Beklagte des Ausgangsverfahrens die Fristsetzung zurück. Zur Begründung
führte der Beklagte des Ausgangsverfahrens u.a. an, dass er bereits mit
Schreiben vom 2. Oktober 2002 mitgeteilt habe, dass der Kühler kulanzweise
ausgehändigt worden sei. Zum Zeitpunkt der Übergabe sei er in einem
ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Es bestehe kein Anlass, diesen Kühler nunmehr
zu reparieren. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, den Kühler wieder abzuholen.
Zur Begründung der vom Beschwerdeführer dann eingelegten Berufung machte er
geltend, die Fristsetzung sei entbehrlich gewesen. Ungeachtet dessen habe er dem
Beklagten inzwischen eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Diese Frist sei
verstrichen, sodass er den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe.
In seinem Beschluss vom 24. April 2003 begründete das Oberlandesgericht seine
Absicht, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass die
Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht entbehrlich gewesen sei.
Ausführungen zum Vortrag des Beschwerdeführers, dass er in der Zwischenzeit eine
Frist ergebnislos gesetzt habe, fehlten. Der Beschwerdeführer nahm zum Hinweis
des Oberlandesgerichts Stellung und wies darauf hin, dass er inzwischen eine
Frist gesetzt habe, die fruchtlos verstrichen sei. Er habe daraufhin den
Rücktritt vom Vertrag erklärt, was er mit der Berufungsbegründung bereits
vorgetragen habe.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch
unanfechtbaren Beschluss zurück. Die Sache habe aus den im Beschluss vom 24.
April 2003 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Schriftsatz des
Beschwerdeführers hierzu rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Es könne
dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich den behaupteten Mangel (defekter
Kühler) aufgewiesen habe. Denn der Beschwerdeführer habe diesen Mangel durch den
Einbau eines neuen Kühlers behoben und dem Beklagten damit die Möglichkeit einer
Nachbesserung genommen. Die erstmals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003
gesetzte Frist zur Nacherfüllung gehe damit ins Leere.
Nachdem die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 24. Mai 2004 - 1 BvR 1418/03 - (Juris) den die Berufung
zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 103
Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
hatte, beraumte das Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung an. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung wies es darauf hin, dass die Berufung nach
Auffassung des Senats deswegen unbegründet sei, weil der Mangel nicht so
erheblich sei, dass er zum Rücktritt des Vertrages berechtige. Der
Beschwerdeführer stützte daraufhin seinen Berufungsantrag hilfsweise auch auf
Minderung sowie auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht wies mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Urteil die Berufung zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass dem
Beschwerdeführer kein Anspruch aus einem Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437
Nr. 2, § 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB zustehe, da der Rücktritt vom gesamten
Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2, § 437 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei, weil
der behauptete Mangel im Hinblick auf die vom Beklagten des Ausgangsverfahrens
geschuldete Gesamtleistung unerheblich sei. Die für die Erheblichkeitsprüfung
gebotene umfassende Interessenabwägung ergebe hier, dass der behauptete Defekt
des mitgelieferten gebrauchten Kühlers im Hinblick auf die vom Beklagten des
Ausgangsverfahrens geschuldete Gesamtleistung untergeordnet und damit
unerhebliche Bedeutung habe. Geschuldet sei nämlich nur die Lieferung eines
gebrauchten Kühlers. Schon der Vergleich des vom Beschwerdeführer für einen
neuen Kühler aufgewendeten Kaufpreises von 531 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer mit
dem Gesamtkaufpreis für den Mercedes von 13.500 EUR zeige, dass ein Defekt an
dem mitgelieferten Kühler nur von geringer Bedeutung sei. Zu berücksichtigen sei
auch, dass insoweit nicht auf den Preis für einen neuen Kühler, sondern für
einen gebrauchten Kühler abzustellen sei, da nur ein solcher geschuldet gewesen
sei. Hinzukomme, dass es sich bei dem gebrauchten Kühler nur um eine
Zusatzleistung gehandelt habe, nachdem sich bei der Probefahrt des PKW
herausgestellt habe, dass der Kühler des Fahrzeugs einen Defekt aufgewiesen
habe. Sei in einem solchen Fall der mitgelieferte gebrauchte Kühler ebenfalls
defekt und komme der Verkäufer der nach § 439 Abs. 1 BGB geschuldeten und vom
Käufer unter Fristsetzung verlangten Nacherfüllung nicht nach, könne der Käufer
im Wege der Ersatzvornahme vorgehen, sich einen mangelfreien Kühler beschaffen
und die Kosten als Schadensersatz geltend machen. Auch der Beschwerdeführer habe
den behaupteten Defekt des gebrauchten Kühlers nicht als so erheblich angesehen,
denn er habe auch zunächst am Kaufvertrag festhalten und erst später vom
gesamten Kaufvertrag zurücktreten wollen.
Die Berufung habe auch insoweit keinen Erfolg, als der Beschwerdeführer sein
Begehren in der mündlichen Verhandlung erstmals hilfsweise auf Minderung bzw.
Schadensersatz gestützt habe. Es könne dahinstehen, ob die darin liegende
Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig sei. Denn auch insoweit stehe dem
Beschwerdeführer ein Anspruch nicht zu, da es an der dafür erforderlichen
Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle. Der Senat halte an seiner Auffassung fest,
dass eine solche Fristsetzung hier nicht nach § 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB
entbehrlich gewesen sei. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
durch den Beschwerdeführer liege nicht vor. Sie könne insbesondere nicht in dem
Schreiben vom 2. Oktober 2002 gesehen werden, da der Beklagte des
Ausgangsverfahrens damit lediglich zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht
bereit sei, den vom Beschwerdeführer zuvor geforderten Schadensersatz zu
leisten. Es ergebe sich daraus aber nicht, dass der Beklagte des
Ausgangsverfahrens nicht bereit gewesen sei, Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels zu leisten. Die grundsätzliche Bereitschaft des Beklagten des
Ausgangsverfahrens zur Vornahme einer Reparatur zeige sich auch darin, dass er
zu Beginn des Schreibens vom 2. Oktober 2002 darauf hingewiesen habe, dass er
den bei der Probefahrt beschädigten Kühler noch habe instand setzen wollen und
davon nur abgesehen habe, weil der Beschwerdeführer die Reparatur habe selbst
vornehmen wollen. Hinzukomme, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs an das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung
strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese lägen nur vor, wenn der Schuldner
eindeutig zum Ausdruck bringe, er werde seinen Vertragspflichten nicht
nachkommen und es ausgeschlossen erscheine, dass er sich durch eine
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen ließe. Allein die Weigerung
mit der Begründung, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß, reiche nicht aus.
Es müssten vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Annahme
rechtfertigten, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten bewusst und
endgültig nicht mehr nachkommen wolle. Vor diesem Hintergrund könne eine
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten des
Ausgangsverfahrens nicht angenommen werden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit der Berufungsbegründung
vorgelegten Schreiben des Klägers vom 17. Februar 2003. Es könne offen bleiben,
ob der darin liegende Vortrag nicht zuzulassen sei. Denn zum Zeitpunkt der mit
diesem Schreiben erfolgten Nachfristsetzung habe der Beschwerdeführer den
behaupteten Mangel durch den Kauf eines neuen Kühlers bereits behoben und dem
Beklagten des Ausgangsverfahrens damit die Möglichkeit einer Nacherfüllung
genommen. Das erstmals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 erfolgte Setzen
einer Frist zur Nacherfüllung sei unter diesen Umständen ins Leere gegangen. Es
komme nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer den gekauften neuen Kühler schon
eingebaut habe. Sinn und Zweck der Regelung im Kaufrecht sei es, dem Verkäufer
zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu geben. Diese Nacherfüllung könne (nach
der Wahl des Käufers) in der Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder in der
Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache bestehen (§ 439 Abs. 1 BGB). Zu einer
solchen Nacherfüllung habe der Beschwerdeführer dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens keine Gelegenheit gegeben, sondern stattdessen selbst einen
neuen Kühler gekauft. Er habe sich also eine Ersatzsache besorgt (2. Alternative
der Nacherfüllung) und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen. Hätte der
Beklagte des Ausgangsverfahrens einen mangelfreien Kühler besorgt, wäre das
unzweifelhaft eine Nacherfüllung gewesen. Der Einbau sei unstreitig ohnehin
nicht vom Beklagten des Ausgangsverfahrens, sondern vom Beschwerdeführer
geschuldet. Da der Beschwerdeführer bereits einen neuen Kühler besorgt gehabt
habe, habe eine Nacherfüllung durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens keinen
Sinn mehr gemacht. Das erst nach erstmaliger Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs und nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils
vorgenommene Nacherfüllungsverlangen des Beschwerdeführers sei deshalb ins Leere
gegangen. Im Übrigen sei es auch treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer erst
nachträglich die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB geforderten Voraussetzungen für einen
bereits erklärten Rücktritt schaffen bzw. deshalb ein bereits gestelltes
Schadensersatzbegehren begründen könnte. Schließlich fehlten für die erstmals in
der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Ansprüche auf Minderung bzw.
Schadensersatz konkrete Angaben zu Alter und Zustand des von dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens mitgelieferten Kühlers, sodass hinreichende Grundlagen für
eine Bewertung des Minderungs- oder Schadensersatzanspruchs fehlten.
Soweit erstmals vorgetragen werde, das Fahrzeug habe auch einen schweren
Unfallschaden gehabt, sei dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen.
B.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG
und sinngemäß die Verletzung seines Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Oberlandesgericht habe die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im
Beschluss vom 24. Mai 2004 völlig ignoriert. Die Ausführungen des
Oberlandesgerichts seien unverständlich, wenn es davon ausgehe, dass die
geschuldete und nicht erfolgte Lieferung eines mangelfreien Kühlers, der mit
Anschaffung und Einbau insgesamt knapp 1.000 EUR koste und deshalb keineswegs
von untergeordneter und damit unerheblicher Bedeutung sei, keinen Rücktritt
rechtfertige. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Sache
in ihrer Gesamtheit ergebe die Argumentation des Oberlandesgerichts keinen Sinn.
Denn ohne einen intakten Kühler könne das Fahrzeug nicht fahren. Wenn derjenige
Teil einer Sache mangelhaft sei, dessen Intaktheit zwingende Voraussetzungen für
die Funktionsfähigkeit der Sache insgesamt sei, verbiete sich schon begrifflich
die Annahme, dass nur ein unerheblicher Mangel vorliege. Entsprechendes gelte
für die angeblich nicht zu berücksichtigende Fristsetzung mit Schreiben vom 17.
Februar 2003. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu zeigten, dass es
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ignoriert habe.
Die Gesamtheit der Ausführungen in den Entscheidungsgründen, insbesondere auch
im Kontext mit den Ausführungen hinsichtlich des festgestellten schweren
Unfallschadens habe einen richterlichen Hinweis erforderlich gemacht, wenn das
Gericht den Vortrag für pauschal gehalten hätte. Das Oberlandesgericht habe den
Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis nehmen wollen und sich mit dem
Sachverhalt auch nicht auseinandersetzen wollen.
C.
Dem Justizministerium des Landes Niedersachsen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Der Präsident des Bundesgerichthofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des
VIII. und X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Verfassungsbeschwerde
übersandt.
Der Vorsitzende des X. Zivilsenats führt aus, dass sich der Senat schon mit der
Sachbehandlung in Fällen wie dem des Verfassungsbeschwerdeverfahrens befasst und
diese als sachlich falsch angesehen habe. Die Rechtsmittel hätten in den Fällen
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen geführt.
Die Vorsitzende des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs führt im
Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Senates die Beseitigung des
Mangels durch den Käufer ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung zum
Verlust des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung und auch desjenigen auf
Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen führe. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Fristsetzung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2003
sei ins Leere gegangen, weil er den Mangel des mitgelieferten Kühlers bereits
zuvor durch Beschaffung eines neuen Kühlers behoben hätte, erscheine
zweifelhaft. Denn auch nach der Ersatzbeschaffung sei der ursprünglich
mitgelieferte Kühler noch immer mangelhaft und die Beseitigung dieses Mangels
auch möglich gewesen.
D.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gemäß § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die fristgemäß eingelegte
und auch im Übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet (§ 93 c Abs. 1
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist nicht schon dann
verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das einschlägige Verfahren Fehler
enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese unter keinem denkbaren Aspekt
mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie
auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 86, 59 <63>; 96, 189 <203>).
Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf.
Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; 86, 59
<63>). Willkür liegt u.a. vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird
(vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).
II.
Gemessen an diesem Maßstab ist die Berufungszurückweisung des Oberlandesgerichts
objektiv willkürlich. Die angegriffene Entscheidung ist geprägt von einer
Vielzahl von Fehlern in der rechtlichen Bewertung und unter keinem denkbaren
rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar.
1. Soweit das Oberlandesgericht die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche des
Beschwerdeführers wegen Minderung und Schadensersatz zurückgewiesen hat, halten
sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht mehr in einem zivilrechtlich
vertretbaren Rahmen.
a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, durch den Kauf des neuen Kühlers habe
der Beschwerdeführer dem Beklagten des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit einer
Nacherfüllung genommen und sei insoweit seiner Mängelrechte verlustig geworden,
ist mit der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung und
veröffentlichten Literatur nicht in Einklang zu bringen.
aa) Zum einen liegen materiell-rechtlich die Voraussetzungen der Unmöglichkeit
nicht vor.
aaa) Eine objektive Unmöglichkeit, die voraussetzt, dass die Leistung weder vom
Schuldner noch von Dritten erbracht werden kann, liegt nicht vor. Unzweifelhaft
kann der Beklagte des Ausgangsverfahrens einen mangelfreien Kühler nachliefern
oder gegebenenfalls den mitgelieferten defekten reparieren. Von letzterem geht
das Oberlandesgericht jedenfalls aus, da es daraus insbesondere ableitet, dass
der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit dem Schreiben vom 2. Oktober 2002 nicht
die Erfüllung der Mängelrechte ernstlich und endgültig verweigert habe.
bbb) Auch rechtlich gesehen ist die Nacherfüllung dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens nicht unmöglich geworden. Insbesondere hat der
Beschwerdeführer durch den Kauf eines neuen Kühlers gemäß § 362 Abs. 1 BGB die
Schuld des Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht getilgt. Es liegt auch keine
Unmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt einer Zweckerreichung vor. Der
Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, den erworbenen Kühler in sein Auto
einzubauen. Er hätte ihn weiterverkaufen können oder für eine spätere Reparatur
zur Seite legen können. Dementsprechend kann auch entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nacherfüllung durch
den Beklagten des Ausgangsverfahrens keinen Sinn mehr gemacht habe.
ccc) Selbst bei Annahme der Unmöglichkeit der Nachlieferung führte dies nicht zu
einer vollständigen Unmöglichkeit der Gewährleistungsrechte. Gemäß § 439 Abs. 1
BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Wenn die
Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich geworden ist, bedeutet dies nicht,
dass damit alle Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen sind. Vielmehr beschränkt
sich in einem solchen Fall der Nacherfüllungsanspruch auf die jeweils andere Art
(vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 439 Rz. 38). Selbst wenn damit
durch den Kauf des Kühlers der Nacherfüllungsanspruch in Form der Lieferung
einer mangelfreien Sache unmöglich geworden sein sollte, wäre damit der
Erfüllungsanspruch durch Beseitigung des Mangels nicht unmöglich geworden.
ddd) Auch wenn der Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei einer Beseitigung
des Mangels durch den Käufer vor Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht in einer
Unmöglichkeit gesehen wird, sondern darin, dass die mangelnde Einhaltung der
Voraussetzungen der §§ 437 ff. BGB in Verbindung mit deren Abgeschlossenheit als
Regelung Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache aus sich heraus
ausschließt, kann darauf im vorliegenden Fall die Abweisung der Klage und die
Zurückweisung der Berufung nicht gestützt werden. In dem Kauf des neuen Kühlers
durch den Beschwerdeführer kann nicht die Beseitigung des Mangels sich selbst
gegenüber durch die Lieferung eines intakten Kühlers gesehen werden. Mit den §§
437 ff. BGB wollte der Gesetzgeber den Vorrang des Nacherfüllungsrechts des
Verkäufers normieren und ein Selbstvornahmerecht des Käufers ausschließen. Der
Verkäufer sollte die Möglichkeit haben, durch eine "zweite Andienung" den
Kaufpreis endgültig zu verdienen. Er sollte auch die Möglichkeit haben, die
Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht,
sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann und hierzu gegebenenfalls
Beweise zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04 -,
NJW 2005, S. 1348 <1350>). Allein durch den Kauf des neuen Kühlers war es dem
Beklagten des Ausgangsverfahrens jedoch nicht genommen, den defekten Kühler auf
Mängel, ihre Entstehung und mögliche Beseitigung zu untersuchen sowie Beweise zu
sichern. Er hätte auch nach dem Kauf des Kühlers noch durch eine "zweite
Andienung" den Kaufpreis endgültig verdienen können, insbesondere, wenn man mit
dem Oberlandesgericht davon ausgeht, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung
seitens des Beschwerdeführers nicht entbehrlich war. Der Zweck der Fristsetzung
zur Nacherfüllung war nicht vereitelt und konnte nach wie vor erreicht werden.
bb) Des Weiteren verkennt das Oberlandesgericht, dass nach § 439 Abs. 1 BGB der
Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen kann. Der Käufer ist dabei in seiner Wahl frei und
kann nach seinem Interesse entscheiden, ohne auf das des Verkäufers Rücksicht
nehmen zu müssen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 439 Rz. 5).
Die Ausübung des Wahlrechts geschieht mit dem Verlangen der Nacherfüllung durch
eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs,
a.a.O., Rz. 6). Das Oberlandesgericht bemüht sich gar nicht darum,
festzustellen, durch welche empfangsbedürftige und dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens auch zugegangene Willenserklärung der Beschwerdeführer sein
Wahlrecht auf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache beschränkt haben will.
Schon deshalb ist es nicht gerechtfertigt, in dem Kauf des Kühlers, der bis zur
Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Beklagten des Ausgangsverfahrens
diesem unbekannt geblieben war, die Ausübung des Wahlrechts dahingehend
anzunehmen, dass damit nur die Nachlieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB
durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens geschuldet und dieses Mängelrecht
zugleich mit dem Kauf des neuen Kühlers durch den Beschwerdeführer untergegangen
sei.
cc) Soweit das Oberlandesgericht ausführt, dass es treuwidrig sei, wenn der
Beschwerdeführer erst nachträglich die Voraussetzung für einen bereits erklärten
Rücktritt schaffen könne, geht auch dies fehl. Der Beschwerdeführer hat mit
Schreiben vom 10. März 2003 erneut seinen Rücktritt erklärt. Er hat diese
Erklärung ausdrücklich als Voraussetzung für seinen Anspruch geltend gemacht. Es
geht deshalb inhaltlich nicht nur darum, ob nachträglich die Voraussetzung für
einen bereits erklärten Rücktritt geschaffen wurde, sondern zumindest auch
darum, ob durch den nunmehr erklärten Rücktritt dem Beschwerdeführer Ansprüche
erwachsen sind. Gleichfalls geht es im Gegensatz zur Auffassung des
Oberlandesgerichts auch nicht nur darum, für ein bereits erfolgtes
Schadensersatzverlangen nachträglich die Voraussetzungen zu schaffen. In der
Berufung ist vielmehr das Schadensersatzverlangen erneut geltend gemacht worden.
Es ist deshalb darauf zu überprüfen, ob aufgrund der Erklärung des
Beschwerdeführers ein Anspruch entstanden ist.
dd) Soweit das Oberlandesgericht schließlich bemängelt, für die erstmals in der
mündlichen Verhandlung geltend gemachten Ansprüche auf Minderung bzw.
Schadensersatz fehlten konkrete Angaben zum Alter und Zustand des von dem
Beklagten des Ausgangsverfahrens mitgelieferten Kühlers, der Vortrag sei mithin
nicht substantiiert, sodass eine hinreichende Grundlage für eine Bewertung des
Minderungs- oder Schadensersatzanspruchs fehle, ist dies ebenfalls
rechtsfehlerhaft.
aaa) Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts beruht zum einen auf einem
Verfahrensfehler. Die Abweisung eines Klageanspruchs wegen mangelnder
Substantiierung setzt voraus, dass zuvor nach § 139 ZPO auf die Unschlüssigkeit
der Klage hingewiesen wird (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; BGH, Urteil vom 5.
November 2003 - VIII ZR 380/02 -, MDR 2004, S. 468; Versäumnisurteil vom 16. Mai
2002 - VII ZR 197/01 -, NJW-RR 2002, S. 1436; OLG Köln, Urteil vom 13. Juli 2000
- 12 U 114/99 -, NJW-RR 2001, S. 1724; Hk-ZPO/Wöstmann, 2006, § 139 Rz. 4). Ein
solcher Hinweis, dessen Erteilung nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden
kann (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR
34/04 -, MDR 2006, S. 411), ist ausweislich der Gerichtsakten nicht erteilt
worden. Weder ist im Protokoll zur mündlichen Verhandlung ein solcher Hinweis
enthalten, noch wird ein solcher im Urteil erwähnt.
bbb) Zum anderen geht die Auffassung des Oberlandesgerichts fehl, der
Sachvortrag des Beschwerdeführers sei insoweit unsubstantiiert. Wenn nämlich
Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet
sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen, genügt
dies den Substantiierungslasten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR
19/98 -, NJW-RR 1999, S. 813; Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97 -, 1998,
S. 1409; Hk-ZPO/Wöstmann, 2006, § 138 Rz. 4). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Kosten als Schadensersatz geltend
gemacht. Da der gebrauchte und defekte Kühler wie auch das Kraftfahrzeug
vorhanden waren, hätte gegebenenfalls durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens die Frage der Bewertung der Mangelhaftigkeit und des
damit entstehenden Schadensersatzanspruchs oder auch der Minderung geklärt
werden können. Ein Substantiierungsmangel ist entsprechend den Vorgaben der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Gegensatz zur Auffassung des
Oberlandesgerichts insoweit nicht erkennbar.
b) Auch die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine Fristsetzung nicht
wegen einer Erfüllungsverweigerung gemäß § 323 Abs. 2, § 281 Abs. 2 BGB
entbehrlich sei, ist rechtsfehlerhaft. Das Oberlandesgericht begründet seine
Auffassung, dass keine ernstliche endgültige Leistungsverweigerung des Beklagten
des Ausgangsverfahrens vorliege, insbesondere mit dem Schreiben des Beklagten
des Ausgangsverfahrens vom 2. Oktober 2002. Darin habe der Beklagte des
Ausgangsverfahrens gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei,
durch Nacherfüllung beispielsweise durch Beseitigung des Mangels seinen
Gewährleistungspflichten nachzukommen. Das Oberlandesgericht lässt hierbei
wesentlichen Sachverhalt vollkommen außer Betracht. Das prozessuale Verhalten
des Beklagten des Ausgangsverfahrens, insbesondere sein Klageabweisungsantrag,
kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8.
Dezember 1983 - VII ZR 139/82 -, NJW 1984, S. 1460) eine ernstliche und
endgültige Leistungsverweigerung darstellen. Hierauf geht das Berufungsgericht
mit keinem Wort ein, obwohl dies auf der Hand lag. Denn der Beklagte des
Ausgangsverfahrens hat während des Prozesses stets die Mangelhaftigkeit
bestritten, ohne auch nur die Untersuchung des Kühlers auf Mängel anzubieten.
Des Weiteren hat er stets bestritten, dass überhaupt irgendwelche
Mängelbeseitigungsansprüche bestehen könnten, da er den Kühler ohne Berechnung
dazugegeben habe, dieser dem Beschwerdeführer also geschenkt worden sei. Dieses
prozessuale Verhalten des Beklagten des Ausgangsverfahrens konnte bei der
Bewertung des Schreibens vom 2. Oktober 2002 nicht unberücksichtigt bleiben.
Denn die im Prozess vorgetragene Verteidigung hat er bereits in diesem Schreiben
vorgebracht und ausdrücklich hinzugefügt, dass für ihn die Angelegenheit
erledigt sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts ist dem
Schreiben damit gerade nicht zu entnehmen, dass der Beklagte des
Ausgangsverfahrens zu irgendeiner Nachbesserung bereit gewesen sei. Dies wird
auch durch das dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Schreiben des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 17. März 2003
bestätigt, worin dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass bereits mit dem
Schreiben vom 2. Oktober 2002 eine Mängelbeseitigung abgelehnt worden sei.
2. Hinzukommt, dass der Senat in seinem ersten Hinweis vom 24. April 2003, mit
dem er auf die seiner Ansicht nach vorliegende Unbegründetheit der Berufung
hinwies, den Sachvortrag des Beschwerdeführers in seiner Berufungsbegründung,
dass er inzwischen mit Schreiben vom 17. Februar 2003 erfolglos eine Frist zur
Nachbesserung gesetzt habe, zivilprozessordnungswidrig unberücksichtigt gelassen
hat. Auf einen entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers hat dann das
Oberlandesgericht unter Zugrundelegung eines nicht vorgetragenen Sachverhalts
die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Dieser Beschluss
wurde vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG
aufgehoben, weil ein von den Parteien nicht vorgetragener, den Tatsachen nicht
entsprechender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden war.
III.
Da die Möglichkeit besteht, dass bei erneuter unbefangener Prüfung Ansprüche des
Beschwerdeführers zumindest teilweise begründet sein können, beruht das Urteil
auf der Grundrechtsverletzung, wenngleich der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen ist, dass mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine
präjudizielle Entscheidung dahin getroffen wird, dass seine Berufung und damit
Klage zumindest teilweise begründet sein müsste.
IV.
Da die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den im
Ausgangsverfahren gestellten Hilfsantrag begründet ist, kommt es auf die
weiteren erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers auch zum
im Ausgangsverfahren gestellten Hauptantrag nicht mehr an.
V.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit beruht auf §
37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die Festsetzung des
Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
<368>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).