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Nachbesserungsversuch (fehlgeschlagener) des Verkäufers – neue Verjährungsfrist
für Mängel?
Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U
287/05
Urteil vom
20.06.2006
Vorinstanz: Landgericht Stade – Az.: 3 O 28/05
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das
am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade
geändert.
1. Die Klage wird abgewiesen, die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.615 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Nutzungsausfall für Mängel an einem
Fahrzeug und insbesondere über die Frage der Verjährung etwaiger
Gewährleistungsansprüche.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 5. Mai 2003 - die Übergabe des
Fahrzeuges erfolgte am 9. Mai 2003 - ein gebrauchtes Wohnmobil mit einer
Gewährleistungsfrist von einem Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB). Im Januar 2004 brachte
die Klägerin das Fahrzeug zunächst zu einer Firma D., die Schäden an den
Radlagern vorn und hinten feststellte und diese nach dem Vortrag der Klägerin an
der Vorderachse im Auftrag und auf deren Kosten beseitigte. Am 20. Januar 2004
forderte sie die Beklagte zur Reparatur auch der Hinterachse auf, die diese nach
Abholung des Wagens am 26. oder 27. Januar 2004 ausführte und der Klägerin das
Fahrzeug am 29. Januar 2004 zurückgab.
Im April 2004 traten nach dem Vortrag der Klägerin erneut Schäden an den
Radlagern vorn und hinten auf. Am 7. Mai 2004 forderte die Klägerin die Beklagte
erneut zur Mängelbeseitigung auf, am 28. Mai 2004 beantragte sie ein
Beweissicherungsverfahren beim Amtsgericht Z. mit der Begründung, sie
veranschlage die Reparaturkosten auf 1.000 EUR. Beigefügt war ein Schreiben
ihres Anwalts, in dem es hieß, die Klägerin „werde, sollte die Nachbesserung
nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, vom Vertrag zurücktreten" (BA Bl.
9). Nachdem das Amtsgericht Ende Juni 2004 im Hinblick auf den angekündigten
Rücktritt bei einem Kaufpreis von 35.900 EUR auf Bedenken gegen seine
Zuständigkeit hingewiesen hatte, setzte es den Streitwert Anfang Juli 2004 auf
35.900 EUR fest und gab die Sache an das Landgericht ab.
Zwischen den Parteien ist die Frage streitig, ob im April 2004 überhaupt Schäden
an den Radlagern vorlagen, diese Mängel schon bei Übergabe des Fahrzeuges
vorhanden oder auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen waren.
Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der Reparaturkosten und eines Teils des
Nutzungsausfallschadens aus § 280 BGB stattgegeben, dagegen haben die Beklagte
Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.
II.
Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg, die Berufung ist jedoch begründet, weil
der Anspruch verjährt ist.
1. Die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist von einem
Jahr (Bl. 41) ist gemäß § 475 Abs. 2 BGB wirksam und begann mit der Übergabe des
Fahrzeuges am 9. Mai 2003 (§ 438 Abs. 2 BGB).
2. Das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung enthält keine
ausdrückliche Regelung der Frage, welche Konsequenzen sich aus einem - von der
Klägerin behaupteten - fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch ergeben (anders §
13 Nr. 5 Ziffer 1 Satz 3 VOB, der eine neue Verjährungsfrist - nur für
d i e s e n nachgebesserten - Mangel von der Hälfte der Dauer der ursprünglichen
Verjährungsfrist vorsieht).
In der Literatur - eine höchstrichterliche Entscheidung liegt soweit ersichtlich
noch nicht vor - wird überwiegend die Auffassung vertreten, der fehlgeschlagene
Nachbesserungsanspruch lasse keine neue Verjährungsfrist anlaufen (Ermann/
Grunewald, 11. Aufl., Rdn. 12 zu § 440; Auktor/Mönch, NJW 2005, 1686; Oechsler,
NJW 2004, 1825; Auktor, NJW 2003, 120; Ritzmann, MDR 2003, 430; SchmidtRäntsch,
ZIP 2000, 1639, 1644). Das korrespondiert mit der Rechtsprechung vor
Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BGH NJW 1999, 2961), in
der die Frage erörtert wird, unter welchen Umständen des Einzelfalles die
Durchführung einer Reparatur die Wertung rechtfertigt, der Verkäufer habe den
Mangel und seine Nachbesserungspflicht durch die Reparatur selbst eingesehen und
dementsprechend lägen die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses mit der Wirkung
einer Unterbrechung der Verjährung im Sinne von § 208 BGB a. F. vor. Maßgebend
sollen danach die Umstände des Einzelfalls sein.
An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des BGB entgegen der
Auffassung der Klägerin auch nichts geändert, d. h. der fehlgeschlagene
Nachbesserungsversuch führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist,
sondern die Nachbesserung selbst kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.) angesehen werden. Das
ist im vorliegenden Fall aber nicht möglich, weil die Beklagte schon anlässlich
der ersten Reparatur im Januar 2004 unmissverständlich erklärt hatte, es habe
sich nur um Mängelbeseitigungsarbeiten aus Kulanz gehandelt. Die Beklagte hatte
vorab schriftlich erklärt, sie werde das Fahrzeug untersuchen und zu den
einzelnen Punkten Stellung nehmen, nach Durchsicht und Reparatur hat sie
klargestellt, es habe sich um eine Kulanzmaßnahme gehandelt.
3. Wie der Senat nicht verkennt, ist die zuvor geschilderte Rechtslage für den
Käufer nicht sehr befriedigend, wenn der Mangel erst gegen Ende der
Verjährungsfrist entdeckt und nur scheinbar beseitigt wird und sich die
unzulängliche Reparatur erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zeigt, denn es ist
unrealistisch und lebensfremd, anzunehmen oder gar zu fordern, dass der Käufer
nur im Hinblick auf die ablaufende Verjährungsfrist nach einem
Nachbesserungsversuch ins Blaue hinein einen Sachverständigen beauftragt, um
festzustellen, ob die Reparatur gelungen ist. In derartigen Fällen verliert der
Käufer - wie hier - faktisch seine Rechte auf eine zweite Nachbesserung oder auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 3 BGB).
Es wäre zweifellos verbraucherfreundlicher gewesen, eine Regelung entsprechend §
13 Nr. 5 VOB vorzusehen, nämlich in dem Sinne, dass - allerdings bezogen nur auf
diesen einen gerügten und reparierten Mangel - eine neue Verjährungsfrist,
begrenzt auf die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungsfrist,
eingreift. Das hat der Gesetzgeber, wie sich aus dem Aufsatz von SchmidtRäntsch
und der Kommentierung im Ermann (a. a. O.) ergibt, aber gerade nicht gewollt,
und zwar unter Hinweis auf die dann möglicherweise entstehende unabsehbare
mehrfache Verlängerung der Verjährungsfrist, weil der Käufer auch nach dem
zweiten, dritten oder vierten nicht ausreichenden Nachbesserungsversuch stets
wiederum eine weitere Nachbesserung verlangen könnte - wenn auch nicht müsste (§
440 BGB). Dementsprechend wird auch in der Literatur (a .a. O) ganz überwiegend
ein Neubeginn der Verjährung abgelehnt.
4. Zwar ist es möglich, für die Zeit der Nachbesserung jedenfalls von einer
Hemmung im Sinne von § 203 BGB auszugehen (dazu Auktor, NJW 2003, 120, 122). Das
bedarf hier aber deshalb keiner Entscheidung, weil zwischen der Aufforderung zur
Reparatur am 20. Januar 2004 und der Rückgabe des Fahrzeuges am 29. Januar 2004
nur neun Tage vergangen sind und die am 9. Mai 2004 ablaufende Verjährung
deshalb nur bis zum 18. Mai 2004 verlängert worden wäre, das
Beweissicherungsverfahren aber erst am 28. Mai 2004 beantragt worden ist und
noch dazu bei einem unzuständigen Gericht. Zuständig war in der Tat das
Landgericht, weil die Klägerin ein Anwaltsschreiben beigefügt hatte, in dem sie
erklärt hatte, bei Ablehnung der Reparatur „werde sie zurücktreten", und damit
der Streitwert identisch war mit dem Kaufpreis von 35.900 EUR. Die nunmehr
vertretene
Ansicht der Klägerin, die Verjährung sei nicht taggenau zu berechnen, sondern
laufe erst zum Jahresende ab, entspricht nicht dem Gesetz.
Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird (Nachweise bei Auktor, NJW 2005,
1687 Rdn. 5), die Problematik lasse sich über § 438 Abs. 2 BGB lösen, demzufolge
die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der Sache beginnt und davon auszugehen
sei, die Rückgabe der gekauften Sache nach Durchführung der ersten Reparatur sei
als „Zweitablieferung" im Sinne von § 438 Abs. 2 BGB anzusehen, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber, wie sich auch aus
der Übersicht von SchmidtRäntsch ergibt, diese Lösung ausdrücklich nicht gewollt
hat, spricht schon die systematische Stellung von § 438 Abs. 2 BGB gegen eine
solche Interpretation, denn diese Vorschrift bringt nur den selbstverständlichen
Gedanken zum Ausdruck, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die
verkaufte Sache in den Machtbereich des Käufers gelangt und er zu einer
Untersuchung und Prüfung in der Lage ist, ob eine vertragsgemäße Leistung
vorliegt. Demgegenüber befasst sich § 437 BGB ausschließlich mit der Frage,
welche Rechte dem Käufer zustehen, sofern ein Mangel vorliegt. Die Problematik
des fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuches war zudem, wie sich aus der
zitierten BGHRechtsprechung ergibt, auch im alten Recht bekannt und der
Gesetzgeber hat offensichtlich auch nicht aus Versehen vergessen, sie
kundenfreundlicher als bisher zu lösen. Darüber hinaus passt § 438 BGB beim
Grundstückskauf und bei einer Reparatur vor Ort nicht, beispielsweise wenn an
dem mitverkauften Haus Nachbesserungsarbeiten vorgenommen werden. Letztlich
würde, worauf Auktor/Mönch zu Recht hinweisen, die Ersatzlieferung im Vergleich
zur Reparatur verjährungsrechtlich privilegiert, sodass mit unter Ablieferung im
Sinne von § 438 Abs. 2 BGB nur die erstmalige Übergabe, nicht aber die erneute
Übergabe nach einer Reparatur zu verstehen ist. Die Lösung des Landgerichts über
§ 280 BGB würde dagegen zu einer Außerkraftsetzung der Verjährungsvorschriften
führen.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 713 ZPO. Eine Zulassung der
Revision erschien nicht geboten, weil bloß vereinzelte abweichende Stimmen in
der Literatur vorliegen, jedoch keine anderslautende obergerichtliche
Entscheidung.
6. Der Schriftsatz vom 15. Juni 2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
a) Die These, die einjährige Gewährleistungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf laufe
nicht taggenau, sondern erst zum Ende des Kalenderjahres ab, entspricht nicht
dem Gesetz.
b) Die Reparatur Ende Januar 2004 war - aus der Sicht der Klägerin - ein
fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch. Nach ihrem Vortrag hatte die Firma D.
bereits die vorderen Radlager ersetzt und das Fahrzeug war nur deshalb zur
Beklagten gebracht worden, um noch die hinteren - ebenfalls defekten - Radlager
auszutauschen. Wenn die Beklagte trotzdem in der Überzeugung, die Reparatur der
vorderen Radlager sei nicht oder nicht sachgerecht erfolgt, auch diese nochmals
erneuerte, nach dem Vortrag der Beklagten aber unsachgemäß, so handelte es sich
gleichwohl um einen fehlgeschlagenen Reparaturversuch, der nach dem zuvor
Gesagten keine neue Gewährleistungsfrist anlaufen ließ. Auch ein Anspruch aus §
823 BGB scheidet dann aus (BGH, Report 2005, 624, 626).
c) Ein Anerkenntnis durch Vornahme der Arbeiten vermag der Senat nach wie vor
nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte schriftlich unmissverständlich erklärt,
sie wolle die Sache erst untersuchen und sodann nach Prüfung und Reparatur schon
einen Tag später mitgeteilt, das sei auf Kulanzbasis erfolgt.
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