Aufstockungsunterhalt (nachehelicher) und Befristung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
109/07
Urteil vom
25.06.2008
Leitsätze:
a) Eine
Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein
mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen
späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB.
b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf
die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des
Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch
entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das
Senatsurteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06 zur Veröffentlichung bestimmt).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufgehoben und das Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 14. Dezember 2006 unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe
von 240 EUR für die Zeit vom 9. bis 31. Dezember 2005 und in Höhe von monatlich
332 EUR für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB auf 240 EUR seit
dem 9. Dezember 2005 und auf jeweils 332 EUR ab dem 5. eines jeden Monats von
Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Berufungsinstanz
werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 9.
Dezember 2005.
Die im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Beklagte
hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen
sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden;
ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil der Beklagte bereits
seit dem 1. Juni 1993 Altersrente bezog und die Klägerin wegen der
phasenverschobenen Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von 158,78 EUR
erworben hatte.
Die Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe
tätig. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts auf 1.054 EUR. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vorteil durch
freie Verpflegung in Höhe von monatlich 109 EUR zugute. Im Jahr 2005 hat sie
eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 EUR erhalten, im Jahr
2006 eine solche in Höhe von rund 300 EUR.
Der Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente
im Jahr 2005 monatliche Einkünfte in Höhe von (richtig) 1.634 EUR und ab dem
Jahr 2006 solche in Höhe von 1.652 EUR erzielt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von
282 EUR für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 verurteilt und den Anspruch auf die
Zeit bis einschließlich Mai 2009 befristet. Auf die Berufung der Klägerin hat
das Oberlandesgericht ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 EUR für die Zeit
vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 EUR) und von 332 EUR für die Zeit ab
Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt.
Mit seiner - vom Oberlandesgericht wegen der abgelehnten Befristung zugelassenen
- Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung des Unterhaltsanspruchs für die
Zeit bis einschließlich Mai 2009.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Befristung des vom Oberlandesgericht
zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 veröffentlicht
ist, hat der Klägerin auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte beider
Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen.
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1
Satz 2 BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres sei
nicht möglich. Zwar könne der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen
zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Bemessung nach den
ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Insoweit sei zunächst zu
berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte
wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Befristung des
Unterhaltsanspruchs der Klägerin möglich, da durch die Ehe keine beruflichen
Nachteile für sie entstanden seien. Allerdings sei es der Klägerin nicht
zumutbar, sich zukünftig auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie selbst
sicherstellen könne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer von gut 13
Jahren, zumal diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine
absolute Grenze für eine Befristung bilden könne und deswegen nicht zwingend für
oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spreche. Zu
berücksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen
Lebensstandards auf sonstige Gründe, z.B. das Alter oder den Gesundheitszustand,
gestützt werden könne. Dabei sei das Alter der Klägerin von ausschlaggebender
Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhalts. Die im April
1946 geborene Klägerin werde mit Erreichen des 65. Lebensjahres im April 2011
Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts
auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt würde auch ein
Anschlussunterhalt in Form des Altersunterhalts nach § 1571 Nr. 3 BGB mangels
Einsatzzeitpunktes entfallen. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin bei
Ende der Ehezeit von 158,78 EUR, die ihr ausschließlich zuflössen, würden nicht
annähernd zu einer ausreichenden Versorgung führen. Da ihr nicht der
Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt genommen werden dürfe, müsse ihr der
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht
stand.
1. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe des zugesprochenen Unterhalts unter
Bezug auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss begründet hat, entspricht die
Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. Denn
sowohl die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch die
Steuerrückzahlung beruhen auf der Erwerbstätigkeit der Klägerin und sind
deswegen bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Weil sich
danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin
ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber nicht.
2. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der
zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts.
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon die im
Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den §§ 1573 Abs. 5, 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des
Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer
der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein
zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war.
Zutreffend ist auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der
Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht mehr entscheidend auf die
Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche
Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen
könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften
unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten
rechtfertigen könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten
Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden
Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte
Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon
vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard
erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten
nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den
ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdessen mit dem
Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte
(Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der
Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar
2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des
geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter
Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei
ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der
Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der
Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der
Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (Senatsurteil
vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus
Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt,
ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür
ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten
oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren
Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im
Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR
37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden
Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind,
lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
beantworten (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 f.).
Weil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs.
1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht
konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast
für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen
Unterhalts führen können (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der
Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme
oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom
Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen
Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen
Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände
darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine
längere "Schonfrist" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen
Einkünften sprechen (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136).
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu
Unrecht abgelehnt.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin durch die Ehe keine
beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal aus
der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind und die Klägerin seit
1993, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschichtig in ihrem Beruf
als Küchenhilfe erwerbstätig war und dies auch weiterhin ist. Die
Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der
Klägerin i.S. von § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, dass die Parteien
schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen
unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer
Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen
geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den
eigenen Einkünften zu begnügen.
Ehebedingte Nachteile der Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ihrer
Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April 1991 bis zum November 1993.
Denn für die wesentlich längere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der Ehezeit im
Jahre 2004 war auch der Beklagte wegen seines altersbedingten Renteneintritts
nicht mehr erwerbstätig und hat deswegen ebenfalls keine
Versorgungsanwartschaften mehr erworben. Wegen der deutlich höheren ehezeitlich
erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre deswegen grundsätzlich die Klägerin im
Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Familiengericht im
Hinblick auf die phasenverschobene Ehe der Parteien gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB
einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich dies zugunsten der
Klägerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens der Parteien aus dem
Erwerbsleben wird deswegen sogar überwiegend von dem Beklagten getragen, was
einem ehebedingten Nachteil der Klägerin i.S. des § 1578 b BGB entgegensteht
(vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Berücksichtigung aller übrigen
Umstände unbillig i.S. des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB.
Während der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits annähernd 60 Jahre alt war,
hatte die Klägerin erst das 45. Lebensjahr erreicht und war deswegen durchaus in
der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verhältnissen aufzubauen.
Insoweit verkennt das Berufungsgericht auch, dass die während der Ehezeit von
der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 158,78 EUR nicht ihren
gesamten Rentenanspruch wiedergeben. Denn die Klägerin ist auch schon vor der
Ehezeit in ihrem Heimatland berufstätig gewesen und hatte dadurch weitere
Anwartschaften erworben. Unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn noch
möglichen Erwerbstätigkeit kann die Klägerin jedenfalls Rentenansprüche
begründen, die um ein Mehrfaches über den vom Oberlandesgericht berücksichtigten
Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine geringe
Betriebsrente, für die ausweislich der Verdienstabrechnungen auch
Arbeitgeberanteile gezahlt wurden.
Auch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenwärtige Alter der Klägerin
sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung ihres nachehelichen
Unterhaltsanspruchs. Denn die Klägerin ist fast ununterbrochen berufstätig
gewesen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Tätigkeit auch bis
zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe Höhe der zu erwartenden
Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf das Alter der
Klägerin zurückzuführen.
cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet eine
Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht deswegen aus, weil der
Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeitpunkt für
einen späteren Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB gewahrt werden müsste.
Zutreffend ist zwar, dass einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unterhalt wegen
Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung (§ 1571 Nr. 1 BGB),
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1571
Nr. 2 BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch
nach den §§ 1572 und 1573 BGB (§ 1571 Nr. 3 BGB) wegen seines Alters eine
Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ist ein Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen, kommt deswegen auch ein
anschließender Altersunterhalt nach § 1571 BGB nicht mehr in Betracht. Die
Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, das eine Befristung ablehnt, um den
Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu erhalten, liefe auf eine Umkehr
dieser gesetzlichen Wertung hinaus und überzeugt deswegen nicht.
Der aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall des
Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht, auch unter dem Gesichtspunkt
eines möglichen künftigen Nachteils, der Befristung nach § 1578 b BGB nicht
entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich der
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Höhe
von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts. Während der
Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Grunde nach einen
Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard einräumt,
sind andere Tatbestände des nachehelichen Unterhalts, wie der
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung
einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder der
Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile
ausgerichtet (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 m.w.N.). Im
Gegensatz zu den früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in §
1578 b BGB auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts (vgl. BT-Drucks.
16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen ist deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen, auch
soweit künftige ehebedingte Nachteile in Betracht kommen.
Der mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB
verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann
nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit im Alter nicht auf einen
ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist oder ein entstandener Nachteil durch
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von beiden
Ehegatten getragen werden muss, wie dies regelmäßig durch den
Versorgungsausgleich erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April
2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hier treffen die
Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit den Beklagten
sogar in stärkerem Umfang als die Klägerin. Denn die Klägerin hatte nach dem
Erwerb ausländischer Versorgungsanwartschaften und dem Umzug nach Deutschland
lediglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine
Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber bezieht der Beklagte bereits seit Juni
1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende der Ehezeit keine
weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April
1996 das 65. Lebensjahr erreicht hat, hätte er noch fast drei Jahre weitere
Rentenanwartschaften erwerben können. Wenn im Rahmen der Ehescheidung gleichwohl
wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchführung eines
Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Klägerin jedenfalls
nicht.
d) Auch gegen die vom Amtsgericht gewählte Dauer der Befristung des
nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist nichts einwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall
ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1573
Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die
Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der
Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts
einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des
Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch bei sehr langer
Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in denen er - wie
hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, regelmäßig möglich
sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer
mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die
Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht ausgesprochene
Übergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt
der Klägerin ab der rechtskräftigen Scheidung im Juni 2005 ein nachehelicher
Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jahren. Dieser Zeitraum ist
ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich von den etwas günstigeren
ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften
einzurichten. Dem steht auch die Höhe der Einkommensdifferenz beider Parteien
nicht entgegen. Denn der vom Berufungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in
Höhe von monatlich 332 EUR ist auch darauf zurückzuführen, dass vom
Erwerbseinkommen der Klägerin ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt wurde, während
das Renteneinkommen des Beklagten in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dies
entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des
unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b
Abs. 1 und 2 BGB kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin ihr
Einkommen ungeschmälert, also auch in Höhe des Erwerbstätigenbonus, zur
Verfügung steht.
e) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer für die Befristung des
nachehelichen Unterhalts relevanter Umstände zu rechnen ist, kann der Senat
abschließend entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht
ausgesprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts zurückweisen.