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Unterhalt (nachehelicher) – steuerliches Realsplitting Oberlandesgericht Köln Az.: 14 WF 60/06 Beschluss vom 13.04.2006 Vorinstanz: Amtsgericht Euskirchen, Az.: 14 F 201/05
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 24. 1. 2006 (14 F 201/06) wird dieser Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Euskirchen - Familiengericht - zurückverwiesen.
Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat zunächst Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 699 EUR monatlich verlangt und dem eine mehrseitige Unterhaltsberechnung nach Gutdeutsch beigefügt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe insgesamt abgewiesen. Zwar seien grundsätzlich keine Einwände gegen die Bezugnahme auf ein computergestütztes Programm zu erheben. Dennoch setze es voraus, dass die Berechnung aus sich heraus verständlich sei. In der Berechnung zum steuerlichen Realsplitting sei jedoch der eingestellte Betrag (8.388 EUR jährlich; Realsplittingvorteil 2505,78 EUR jährlich) nicht erläutert. Außerdem seien die berufsbedingten Aufwendungen nicht erläutert. Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt auf 675 EUR monatlich ermäßigt und erläutert, dass ihr keine berufsbedingten Fahrtkosten entstehen, weil sie mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt. Sie hat wiederum eine Unterhaltsberechnung nach Gutdeutsch hinzugefügt. Dabei hat sie den Betrag des steuerlichen Realsplitting auf 6708 EUR ermäßigt und den Realsplittingvorteil wiederum mit 2505,78 EUR jährlich angegeben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da auch dem erneuten Klagevorbringen nicht zu entnehmen sei, wie der Realsplittingvorteil errechnet worden sei.
II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil das Amtsgericht den Umfang der Prozesskostenhilfe und die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin noch nicht geprüft hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts war aufzuheben, weil mit der gegebenen Begründung PKH nicht versagt werden kann. Für den Fall der Scheidung war nachehelicher Unterhalt in einer bestimmten Höhe, nämlich zuletzt 675 EUR, verlangt worden und nicht nur Auskunft wie der Antragsteller meint.
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