Unterhalt
(nachehelicher) – gegen einen wieder verheirateten Ehegatten
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
245/04
Urteil vom
23.05.2007
Leitsätze:
a) Bemisst
sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten
Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten
Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage
dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen.
b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne
Berücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch
Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist der
Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur insoweit
abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt.
c) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB
und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die
Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25.
Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Sie hatten im Dezember 1980 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn J.-U., geboren
am 4. Dezember 1982, und die Tochter N.K., geboren am 9. August 1985,
hervorgegangen sind. Nach der Trennung im August 1986 wurde die Ehe in der
Folgezeit rechtskräftig geschieden. Am 14. Dezember 1995 schlossen die Parteien
einen gerichtlichen Vergleich zum Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Darin verpflichtete sich der Beklagte u.a. zur Zahlung nachehelichen Unterhalts
in Höhe von 150 DM über dem angemessenen Selbstbehalt bis einschließlich August
2001. Eventuell danach noch bestehende Ehegattenunterhaltsansprüche sollten nach
den dann gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Position des
Beklagten als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter berechnet
werden. Der Beklagte ist wieder verheiratet und bezieht Nettoeinkünfte auf der
Grundlage des Ehegattensplittings seiner neuen Ehe. Inzwischen ist er als
Chefarzt tätig.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst laufenden Unterhalt für die Zeit ab
September 2001 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung
monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 783 EUR verurteilt. Der
Beklagte hat mit seiner dagegen gerichteten Berufung weiterhin vollständige
Klagabweisung begehrt, während die Klägerin mit ihrer unselbständigen
Anschlussberufung höheren Unterhalt, zuletzt ab Januar 2005 in Höhe von 946,44
EUR monatlich begehrt hat. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den
Rechtsstreit im Hinblick auf die laufenden Zahlungen des Beklagten auf den
nachehelichen Unterhalt für die Zeit von September 2001 bis April 2004
übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten
verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 930
EUR für Mai und Juni 2004, in Höhe von monatlich 755 EUR für die Zeit von Juli
bis September 2004 und in Höhe von monatlich 750 EUR für die Zeit ab Oktober
2004 zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene -
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt wegen Krankheit
und von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2004 verurteilt. Die Klägerin
sei aus gesundheitlichen Gründen nur zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit
in ihrem Beruf als Krankenschwester verpflichtet. Auch im Falle einer
Vollzeittätigkeit sei sie allerdings nicht in der Lage, ihren ehebedingten
Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, weswegen ihr ein weiterer
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Auf Seiten des Beklagten sei von
einem Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 98.606,44 EUR auszugehen, die dieser als
leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie durch Nebeneinkünfte
aus Gutachtertätigkeit erziele. Aus diesem Jahresbruttoeinkommen errechne sich
ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe zunächst ein
fiktives Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 4.063,61 EUR. Im Einklang mit
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das unterhaltsrelevante
Einkommen des Beklagten trotz seiner neuen Ehe auf der Grundlage der
Steuerklasse I zu ermitteln. Denn der Vorteil des Ehegattensplittings müsse der
neuen Ehe verbleiben. Das Nettoeinkommen des Beklagten erhöhe sich allerdings
durch den Vorteil des begrenzten Realsplittings. Weil der Beklagte im Jahre 2004
nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 9.366 EUR gezahlt habe, sei er
verpflichtet gewesen, diesen Betrag steuerlich geltend zu machen, um damit seine
steuerliche Belastung zu senken und sein Nettoeinkommen zu erhöhen. Dieser
Vorteil des Realsplittings sei ebenfalls fiktiv nach der Steuerklasse I zu
ermitteln, da die Klägerin unzulässig benachteiligt werde, wenn das Einkommen
des Beklagten zwar nach einem höheren fiktiven Steuersatz ermittelt, der Vorteil
des zusätzlich absetzbaren Realsplittings aber nur nach der geringeren
tatsächlichen Steuer auf der Grundlage der Steuerklasse III bemessen werde. Von
dem steuerlichen Vorteil des begrenzten Realsplittings sei allerdings der
Nachteil abzuziehen, den die Klägerin durch das höhere zu versteuernde Einkommen
erleide. Der verbleibende Vorteil führe zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens
des Beklagten auf monatlich 4.207,83 EUR. Nach Abzug berufsbedingter
Aufwendungen von 5 % verbleibe ein für Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen
von 3.997,44 EUR. Von diesem Einkommen sei der vom Beklagten geschuldete
Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen.
Zwar schulde der Beklagte den Kindern Unterhalt stets nach den tatsächlichen
Einkommensverhältnissen, hier also aus seinem höheren Einkommen als Chefarzt.
Werde dieser höhere Kindesunterhalt allerdings von dem fiktiven Nettoeinkommen
auf der Grundlage der Steuerklasse I abgesetzt, führe dieses wiederum zu einem
unbilligen Nachteil für die Klägerin. Kindesunterhalt könne deswegen nur in dem
Umfang berücksichtigt werden, wie er auf der Grundlage des für die Bemessung des
nachehelichen Unterhalts relevanten fiktiven Nettoeinkommens geschuldet sei.
Soweit die Klägerin anteilig für den Barunterhalt der volljährigen Kinder hafte,
falle dies wegen des geringen eigenen Einkommens neben dem Einkommen des
Beklagten nicht ins Gewicht und könne deswegen unberücksichtigt bleiben. Für den
gemeinsamen Sohn sei ab Oktober 2004 Kindesunterhalt in Höhe von 600 EUR
abzusetzen, weil er ab dieser Zeit als Student in einer eigenen Wohnung lebe.
Nach Abzug des Kindesunterhalts sei von dem relevanten Einkommen des Beklagten
ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abzusetzen, sodass für die Zeit von
Januar bis Juni 2004 ein Einkommen in Höhe von 2.887,59 EUR, für die Zeit von
Juli bis September 2004 ein solches in Höhe von 2.537,49 EUR und für die Zeit ab
Oktober 2004 ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2.527,59 EUR
verbleibe.
Für die Klägerin sei auf der Grundlage ihrer tatsächlich ausgeübten
Halbtagstätigkeit als Krankenschwester ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.203,34
EUR zugrunde zu legen, von dem nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen in Höhe
von 5 % sowie eines Erwerbstätigenbonus 1.028,86 EUR monatlich verbleiben.
Dieses Einkommen sei auch für die Zeit ab 2005 zugrunde zu legen, zumal die
Auswirkungen der ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Einkommenssteuerreform
nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden könnten und die Klägerin nicht
hinreichend dargelegt habe, warum sie verpflichtet sei, die Steuerklasse I zu
wählen, obwohl die Tochter noch in ihrem Haushalt lebe. Monatliche Beiträge für
eine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 EUR seien nicht absetzbar, weil die
Klägerin nicht dargelegt habe, dass diese Ausgaben eheprägend gewesen seien und
weil sie die Behauptung des Beklagten nicht widerlegt habe, sie betreibe damit
"nur Kapitalbildung".
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin könne weder nach § 1573 Abs. 5 BGB befristet
noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB begrenzt werden. Weil die Ehe bereits im
Jahre 1980 geschlossen und die Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Tochter
frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres im August 2000 entfallen sei, sei
von einer Gesamtdauer von ca. 20 Jahren auszugehen. Bei einer derartigen
Ehedauer komme "grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des
Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht". Eine Begrenzung des gesamten
ehelichen Lebensunterhalts sei aus den gleichen Gründen nicht möglich.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch
auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 2 BGB und daneben bis zur Höhe des
eheangemessenen Unterhalts einen weiteren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen.
Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Instanzgerichte ist die
Klägerin wegen ihrer Erkrankung nur zu einer Halbtagstätigkeit in der Lage, so
dass ihr bis zur Höhe einer entsprechenden vollschichtigen Tätigkeit Unterhalt
wegen Krankheit zusteht. Denn der Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB findet
seinen Rechtsgrund darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit oder
Gebrechen (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen
persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt.
Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus
der Halbtagstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unterhaltsanspruch aus
§ 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ihren Grund darin,
dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Unterhaltsanspruchs
in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den Anspruch auf
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen aus § 1572 BGB gewährt (vgl. zum
Betreuungsunterhalt Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ
2007, 793, 798 und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 494).
2. Auch die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten hält den
Angriffen der Revision stand.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Unterhaltsanspruch der Klägerin ein
Einkommen des Beklagten aus seiner früheren Tätigkeit als leitender Oberarzt und
ständiger Chefarztvertreter sowie weitere Einkünfte von jährlich 25.000 DM aus
Gutachtertätigkeit zugrunde gelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wirkt sich eine nacheheliche
Einkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit durch den
Beklagten, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung zugrunde
liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar
2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795). Entsprechend hatten die Parteien in
dem früheren Unterhaltsvergleich vom 14. Dezember 1995 vereinbart, einen für die
Zeit ab September 2001 ggf. neu festzusetzenden Unterhalt auf der Grundlage der
seinerzeit ausgeübten Tätigkeit des Beklagten zu bemessen. Dagegen und gegen die
weitere Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit erhebt die Revision auch
keine Einwendungen.
b) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der
Unterhaltsanspruch der Klägerin auf der Grundlage eines fiktiv nach der
Grundtabelle zu ermittelnden Einkommens des Beklagten zu bemessen ist. Dem steht
nicht entgegen, dass der Beklagte inzwischen wieder verheiratet ist und deswegen
lediglich nach der Splittingtabelle versteuert wird.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823)
hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der
neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting
erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind
und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Diese
steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs.
1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr
durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehefrau
weitergegeben werden. Dem hat sich der Senat angeschlossen. Danach ist für den
Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines
wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener
Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung
anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ
2005, 1817, 1819, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 796 und
vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision aber auch insoweit stand,
als es einen steuerlichen Realsplittingvorteil des Beklagten wegen des gezahlten
nachehelichen Unterhalts nach der Grundtabelle berücksichtigt hat.
aa) Das fiktiv errechnete unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten war um
einen fiktiven Realsplittingvorteil zu erhöhen, weil der Beklagte in diesem
Umfang tatsächlich nachehelichen Unterhalt geleistet hat und damit die
Obliegenheit bestand, einen entsprechenden Steuerfreibetrag in Anspruch zu
nehmen.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung der
ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich von den
tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die
Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig davon, ob sie im
konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf
einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer
Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächlichen, durch
Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind nur in
besonders gelagerten Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht prägende
Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vorliegen, die - wie
das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen dürfen,
oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden
Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar
1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Entsprechend trifft den
Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit, mögliche
Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu
realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden
(Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954).
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher
Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine
Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung
folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn wenn diese Voraussetzungen nicht
vorliegen, wäre nicht gewährleistet, dass der Unterhaltsschuldner in
entsprechendem Umfang von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen
könnte. Der geleistete nacheheliche Unterhalt kann nämlich nur für den Zeitraum
abgesetzt werden, in dem er tatsächlich gezahlt wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG)
und nicht für den Zeitraum, für den die Leistung geschuldet war (BFHE 193, 383;
167, 58 und 145, 507). Auf der Grundlage seiner Obliegenheit zur Realisierung
aller möglichen Steuervorteile können deswegen nur entweder tatsächlich
geleistete Zahlungen oder - auf der Grundlage fiktiver Zurechnung - schuldhaft
unterlassene Zahlungen, die aufgrund Verurteilung oder Anerkenntnis hätten
erbracht werden müssen, berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 28. Februar
2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04
- zur Veröffentlichung vorgesehen).
Hier hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre
2004 insgesamt 9.366 EUR Ehegattenunterhalt an die Klägerin gezahlt. Nach der
Rechtsprechung des Senats traf ihn deswegen die Obliegenheit, für diesen
zunächst freiwillig gezahlten Unterhalt einen Freibetrag eintragen zu lassen, um
damit die möglichen Steuervorteile voll auszuschöpfen.
bb) Den Vorteil des begrenzten Realsplittings hat das Berufungsgericht zu Recht
nach der Grundtabelle errechnet.
Zwar erzielt der Beklagte wegen des Ehegattensplittings aus seiner neuen Ehe
höhere Nettoeinkünfte nach der Splittingtabelle. Wie ausgeführt, ist dem
Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt aber fiktiv ein geringeres
Einkommen nach der Grundtabelle zugrunde zu legen. Denn die Differenz der
Einkünfte nach der Grundtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuerklasse
I) und der Splittingtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuerklasse III)
muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeschmälert der
neuen Ehe verbleiben.
(1) Wie der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings in solchen Fällen
der Höhe nach zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Teilweise wird vertreten, dass ein Realsplittingvorteil im Falle einer neuen Ehe
des Unterhaltspflichtigen lediglich auf der Grundlage der tatsächlichen
Steuerlast aus der Splittingtabelle entstehen könne. Sonst werde dem neuen
Ehegatten im Ergebnis ein Teil seines Splittingvorteils entzogen, was nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig sei (FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl.
Kap. 6 Rdn. 69; Borth FamRB 2004, 18). Nach anderer Auffassung ist der
Realsplittingvorteil wegen des gezahlten nachehelichen Unterhalts als Surrogat
des Splittingvorteils der alten Ehe aufzufassen. Dieser Vorteil könne sich nicht
dadurch vermindern, dass der Unterhaltspflichtige neu heirate. Denn die neue Ehe
führe nicht zu einer Einkommensminderung, sondern zu einem höheren verfügbaren
Nettoeinkommen und nur diese Erhöhung sei der neuen Ehe vorbehalten. Die
Gegenmeinung habe zur Konsequenz, dass der unter Berücksichtigung eines
Realsplittingvorteils bemessene nacheheliche Unterhalt absinken würde, wenn der
Unterhaltsschuldner neu heirate, obwohl sich das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen durch die neue Ehe und den Splittingvorteil erhöhe. Das
sei weder mit § 1582 BGB vereinbar noch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erforderlich (wie das Berufungsgericht: Gutdeutsch
FamRZ 2004, 501 und im Ergebnis auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 591 b).
(2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der neuen Ehe lediglich der
Vorteil eines Ehegattensplittings verbleiben. Welche Höhe dieser Vorteil
erreicht, hängt im Wesentlichen von dem zu versteuernden Einkommen des
Unterhaltspflichtigen ab. Bei geringerem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist
die Differenz des Nettoeinkommens nach der Grundtabelle und der Splittingtabelle
nicht so hoch wie im Falle eines höheren Einkommens. Entsprechend geringer ist
der Vorteil des Ehegattensplittings dann, wenn von dem zu versteuernden
Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt für seine frühere
Ehefrau abgezogen wird. Aber auch dann bleibt der neuen Ehe der - lediglich auf
der Grundlage eines geringeren steuerpflichtigen Einkommens errechnete - volle
Vorteil des Ehegattensplittings. Umgekehrt schuldete der Unterhaltspflichtige
nach seiner Scheidung zunächst nachehelichen Unterhalt nach der Grundtabelle und
kann seine Steuerschuld durch die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings auch
auf dieser Grundlage reduzieren. Dann ist der Vorteil des begrenzten
Realsplittings zweifelsfrei auf der Grundlage der tatsächlich geschuldeten
Steuer nach der Grundtabelle zu berechnen. Geht der Unterhaltspflichtige nun
eine neue Ehe ein, kommt ihm künftig zwar das Ehegattensplitting zugute, was
aber lediglich dazu führt, dass sein verbleibendes und zu versteuerndes
Einkommen statt nach der Grundtabelle nunmehr nach der Splittingtabelle
versteuert werden muss. Nur dieser Vorteil hat dem neu verheirateten
Unterhaltspflichtigen folglich als Vorteil des Ehegattensplittings für seine
neue Ehe zu verbleiben.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats
muss der Splittingvorteil aus der neuen Ehe grundsätzlich auch dieser Ehe
vorbehalten bleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau darf also
nicht davon profitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger früherer Ehemann wieder
verheiratet ist und wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast ein
höheres Nettoeinkommen zur Verfügung hat. Umgekehrt darf die nach § 1582 Abs. 1
BGB gegenüber der neuen Ehefrau vorrangige geschiedene Ehefrau durch die neue
Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter gestellt werden.
Deswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als auch
der Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting nach den Verhältnissen ohne
Berücksichtigung der zweiten Ehe des Unterhaltspflichtigen bemessen werden. Wie
das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist somit auch
dessen Realsplittingvorteil nach der Grundtabelle zu bemessen.
Soweit sich die Vertreter der abweichenden Auffassung auf Probleme bei der
praktischen Umsetzung berufen, steht dies der Auffassung des Senats nicht
entgegen. Die Einkünfte des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen müssen
wegen des nicht zu berücksichtigenden Ehegattensplittings ohnehin fiktiv nach
der Grundtabelle berechnet werden. Im Rahmen dieser Berechnung lässt sich
problemlos ein weiterer Realsplittingvorteil berücksichtigen. Wäre der
Realsplittingvorteil hingegen auf der Grundlage der tatsächlich nach der
Grundtabelle zu zahlenden Steuern zu ermitteln, könnte dieser regelmäßig nicht
unmittelbar aus den vorliegenden Einkommens- und Steuernachweisen entnommen
werden, weil darin nicht zwischen der Steuerlast mit und ohne
Realsplittingvorteil unterschieden wird. Erst recht gilt dies, wenn tatsächlich
kein Freibetrag eingetragen war. Traf den Unterhaltspflichtigen - wie hier -
also eine Obliegenheit zur Eintragung eines Freibetrags und war er dem nicht
nachgekommen, müsste nach der Gegenmeinung eine weitere fiktive Berechnung auf
der Grundlage der Splittingtabelle durchgeführt werden. Gerade das wäre kaum
praktikabel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsrechtsfälle ein
Massenphänomen sind und deswegen gerade in diesem Bereich der Rechtsprechung
praktikable und nicht übermäßig aufwendige Berechnungsweisen notwendig sind.
d) Wenn das Berufungsgericht von diesem nach der Grundtabelle fiktiv ermittelten
Nettoeinkommen des Beklagten lediglich Kindesunterhalt nach diesem Einkommen
abgezogen hat, beeinträchtigt das den Beklagten jedenfalls nicht.
Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Beklagte den beiden
gemeinsamen Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich erzielten
Einkünfte als Chefarzt schuldet. Denn das Maß des den Kindern geschuldeten
Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den ehelichen
Lebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der
Unterhaltsbedürftigen. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der
gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab
(Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Nur wenn
das Kind - wie hier der ab Oktober 2004 studierende Sohn mit eigener Wohnung -
schon eine eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbedarf danach,
was einen festen Unterhaltsbedarf für studierende Kinder rechtfertigen kann
(Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1103). Im
Rahmen einer Klage auf Kindesunterhalt hätte das Berufungsgericht den
Unterhaltsanspruch deswegen grundsätzlich nach den tatsächlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Beklagten bemessen müssen. Dieser - höhere -
Unterhaltsanspruch der Kinder ist dann aber auch von dem höheren tatsächlich
erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen.
Demgegenüber darf der nacheheliche Unterhalt der Klägerin, der auf der Grundlage
eines - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fiktiven
Einkommens ermittelt wird, nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung des
höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon die ehelichen
Lebensverhältnisse sind regelmäßig dadurch geprägt, dass ein vorhandenes
Einkommen in ausgewogenem Verhältnis für die Bedürfnisse aller
Familienmitglieder verwendet wird (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR
2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 zu den Einsatzbeträgen im Mangelfall). Wenn das
Berufungsgericht im Interesse dieses ausgewogenen Verhältnisses der
Unterhaltsansprüche von Kindern und geschiedenen Ehegatten nur einen
Kindesunterhalt als eheprägend berücksichtigt hat, der sich ohne die
nacheheliche Einkommenssteigerung durch Beförderung des Beklagten zum Chefarzt
errechnet, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (Senatsurteil vom
19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493 zur Reduzierung des
Kindesunterhalts nach Bedarfskontrollbeträgen). Der auf der Grundlage des
tatsächlichen Einkommens geschuldete höhere Kindesunterhalt kann deswegen nur
von dem - höheren - verfügbaren Einkommen abgesetzt werden und nicht das für die
Bemessung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Einkommen nach den ehelichen
Lebensverhältnissen beeinflussen (so auch Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 ff. und
Borth FamRB 2004, 18).
Soweit das unterhaltsrelevante Einkommen - wie hier - durch eine Vereinbarung
der Ehegatten auf eine bestimmte berufliche Position festgeschrieben oder -
allgemein - ein Einkommenssprung als nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen
angelegt unberücksichtigt zu lassen ist, ist dies folglich bei der gesamten
Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beachten. Andernfalls wäre im Falle
einer Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen von seinem nach den
ehelichen Lebensverhältnissen festgeschriebenen Einkommen ein höherer - nach den
tatsächlichen Verhältnissen geschuldeter - Kindesunterhalt abzuziehen. Jede
Einkommenssteigerung würde dann sogar zu einer Verringerung des durch den
Kindesunterhalt geprägten nachehelichen Einkommens führen. Bei der Berechnung
des Ehegattenunterhalts kann deswegen nur ein Kindesunterhalt nach den
festgeschriebenen Verhältnissen als eheprägend abgesetzt werden. Eine spätere
Einkommenssteigerung kann dann zwar zu einem tatsächlich höheren Kindesunterhalt
führen; das muss aber bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts unberücksichtigt
bleiben.
Diese Auffassung widerspricht auch nicht der neueren Rechtsprechung des Senats
zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Danach können zwar auch
nacheheliche Veränderungen der unterhaltsrelevanten Verhältnisse die nach § 1578
BGB für die Bemessung des Unterhalts relevanten ehelichen Lebensverhältnisse
prägen, wie dies etwa bei Erreichen einer höheren Altersgruppe oder bei einer
Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle der Fall ist. Soweit allerdings
einzelne Umstände, sei es durch Vereinbarung der Parteien oder infolge eines
Karrieresprungs, festgeschrieben sind, können spätere Veränderungen dieser
Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägen (vgl. zuletzt
Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795), auch
nicht über eine Änderung des tatsächlich geschuldeten Kindesunterhalts.
3. Soweit das Berufungsgericht die monatlichen Beiträge der Klägerin für eine
Lebensversicherung in Höhe von 71,58 EUR nicht bei der Ermittlung ihres
unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt hat, widerspricht dies zwar der
Rechtsprechung des Senats, beschwert den Beklagten als Rechtsmittelführer aber
nicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen
Lebensverhältnissen (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ
153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591) sind Minderungen des
unterhaltsrelevanten Einkommens bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu
berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit
des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder
wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und
von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Danach kommt es
nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Beiträge für ihre
Lebensversicherung schon bei Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt hat. Denn bei
fortbestehender Ehe hätte der Beklagte die zusätzliche Altersvorsorge ebenfalls
akzeptieren und mittragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihm das Risiko
einer solchen Verringerung des verfügbaren Einkommens nicht abnehmen (vgl. auch
Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795 f.).
Einer Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass die monatlichen Beiträge
nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten allein der Kapitalbildung
dienen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es sowohl dem
Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich frei, in
welcher Weise er von seinen eigenen erzielten Einkünften neben der gesetzlichen
Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft (Senatsurteil BGHZ 169, 59 =
FamRZ 2006, 1511, 1514). Das Berufungsgericht hätte die monatlichen Beiträge der
Klägerin für ihre Lebensversicherung deswegen in Höhe von 4 % ihres eigenen
Bruttoeinkommens als zulässige zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigen müssen
(Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.).
Dieser Rechtsfehler des Berufungsurteils wirkt sich allerdings nur zu Lasten der
Klägerin aus und verhilft der Revision des Beklagten deswegen nicht zum Erfolg.
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht von einer Begrenzung oder
Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgesehen.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass
sowohl im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5
BGB als auch im Rahmen der Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Begrenzung in Betracht
kommt, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Bemessung
unbillig wäre. Dabei steht die Zeit der Kindesbetreuung nach dem Gesetz der
Ehedauer gleich. Hier war deswegen zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge
der Ehe und der Erziehung der gemeinsamen Kinder von 1980 zumindest bis zum
Erreichen des 15. Lebensjahres der jüngeren Tochter im Jahre 2000, also für ca.
20 Jahre an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.
Wenn das Berufungsgericht allerdings ausführt, dass bei einer derartigen
Ehedauer "grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts
nicht mehr in Betracht" komme, was ebenso für eine Begrenzung nach § 1578 Abs. 1
BGB gelte, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Das Gesetz legt in §
1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte
Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs
nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat,
widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den
Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu
bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen
Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer
als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem
die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu
"berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für
oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte,
wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine
Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden
Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur
daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung
maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter
diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 28.
Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 -
XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -
FamRZ 2006, 1006, 1007).
Das Berufungsgericht hätte sich deswegen nicht auf die pauschale Aussage
beschränken dürfen, dass bei einer Ehedauer von 20 Jahren eine Begrenzung des
Unterhalts ausgeschlossen sei. Auch dieser Rechtsfehler - der von der Revision
nicht gerügt wird - wirkt sich hier allerdings nicht zu Lasten des Beklagten
aus. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien
erst im Jahre 2000 das 15. Lebensjahr erreicht hatte und die Klägerin allenfalls
seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen der Kindererziehung an einer
vollschichtigen Berufstätig gehindert war. Hinzu kommt, dass sie wegen ihrer
Erkrankung auch gegenwärtig nur halbschichtig arbeiten und ein Einkommen
erzielen kann, das nur geringfügig über dem Ehegattenselbstbehalt liegt.
Demgegenüber lebt der Beklagte als Chefarzt in außergewöhnlich guten
finanziellen Verhältnissen und wird durch die ausgesprochene Unterhaltspflicht
in Höhe von monatlich 750 EUR nicht über Gebühr belastet. Weil die Erkrankung
der Klägerin einer sicheren Prognose zu ihren künftigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen entgegensteht, kommt eine Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.