Unterhalt
(nachehelicher) - Einkommensänderung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
9/07
Urteil vom
17.12.2008
Leitsätze:
a) Bei der
Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§
1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens
grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie
eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil
das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will,
als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die
Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des
verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren,
was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.
b) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten
geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen
Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig
auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der
geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.
c) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen
Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den
während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende
Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Auf die Revision des Beklagten wird
das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 18. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab April
2005.
Die 1958 geborene Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der 1953 geborene
Beklagte hatten 1985 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind der Sohn P. (geboren im
August 1985) und die Tochter N. (geboren im Dezember 1992) hervorgegangen. Im
Juli 1995 trennten sich die Parteien. Mit Urteil vom 4. Februar 1998 wurde ihre
Ehe rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten sie einen umfassenden
Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a.
verpflichtet hatte, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt (incl.
Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt) in Höhe von insgesamt 2.426,02 DM
monatlich zu zahlen. Mit Unterhaltsvereinbarung vom 14. März 2004 änderten die
Parteien den Vergleich vom 4. Februar 1998 ab und vereinbarten eine nacheheliche
Unterhaltszahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von monatlich 770,50 EUR.
Der Beklagte war seit November 1992 für acht Jahre Beigeordneter der Stadt G.
Zum 1. November 2000 wurde er zum ersten Beigeordneten der Stadt G. mit einem
Einkommen nach Besoldungsgruppe A 16 und zugleich zum Geschäftsführer der
Eigenbetriebe bestellt. Zum 1. November 2004 wurde er zum Kreisdirektor der
Kreisverwaltung W. mit einem Einkommen nach der Besoldungsgruppe B 5 ernannt.
Seit September 2006 ist er Beigeordneter der Stadt D. und zugleich deren Rechts-
und Ordnungsamtsdezernent mit Einkünften nach Besoldungsgruppe B 7.
Der Beklagte ist seit dem 13. Oktober 1999 neu verheiratet. Aus dieser Beziehung
sind die Kinder M. (geboren am 17. September 1996, also noch vor der Scheidung
der Ehe der Parteien), J. (geboren am 10. März 2000) und W. K. (geboren am 28.
Juni 2004) hervorgegangen.
Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und war als solche bis zu ihrer Heirat im
Februar 1985 berufstätig. In der Folgezeit versorgte sie bis zur Scheidung die
Familie und plante einen Wiedereinstieg in ihren Beruf. Seit Februar 1999
arbeitet sie als Putzhilfe in Privathaushalten und erzielt monatliche Einkünfte
in Höhe von 400 EUR.
Für den Sohn P. zahlte der Beklagte bis einschließlich Januar 2006 monatlichen
Unterhalt in Höhe von 447 EUR. Nach Beendigung seiner allgemeinen
Schulausbildung Ende Juni 2005 absolvierte der Sohn eine einjährige
Einstiegsqualifizierung im Gastgewerbe-Service und erhielt von der Bundesagentur
für Arbeit monatlich 192 EUR. Mit Urteil vom 8. März 2006 wurde die Klage des
Sohnes auf weiteren Unterhalt abgewiesen. Für die Tochter N. hatte der Beklagte
bis einschließlich Juni 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 378 EUR gezahlt.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 22. September 2005 wurde der Kindesunterhalt für
die Zeit ab Juli 2005 auf monatlich 447 EUR erhöht. Das Kindergeld für beide
Kinder erhält die Klägerin.
Auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin zahlte der Beklagte in der
hier relevanten Zeit bis einschließlich März 2006 monatlich 281,06 EUR; danach
stellte er die Zahlungen ein.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von
April bis Juni 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.103,25 EUR und für
die Zeit ab Juli 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 800 EUR abzüglich der
bis März 2006 geleisteten Teilbeträge zu zahlen. Die Berufung des Beklagten
blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene
-Revision des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1815 veröffentlicht
ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Klägerin ein
Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt zustehe, der jedenfalls den vom
Amtsgericht ausgeurteilten rückständigen und den laufenden Unterhalt von
monatlich 800 EUR erreiche. Die Klägerin sei bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres ihrer im Dezember 1992 geborenen Tochter N. an der Ausübung einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Es sei aber nicht zu beanstanden,
dass das Amtsgericht der Klägerin aus einer ihr zumutbaren halbschichtigen
Erwerbstätigkeit ein fiktives eigenes Einkommen von monatlich 566,01 EUR (nach
Abzug berufsbedingter Aufwendungen) zugerechnet habe. Dabei sei das Amtsgericht
zu Recht von einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 EUR/brutto ausgegangen; ein
höherer Stundenlohn sei im Rahmen einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit als
angestellte Reinigungskraft nicht zu erzielen. Auch ein höheres Einkommen auf
der Grundlage ihres erlernten Berufes könne der Klägerin nicht zugerechnet
werden, weil sie den Beruf der Krankenschwester seit 1985 nicht mehr ausübe und
daher die weit reichende medizintechnische Entwicklung versäumt habe. In diesem
Beruf habe sie deswegen gegenwärtig keine Beschäftigungschance.
Unterhaltszahlungen für den Sohn P. habe das Amtsgericht zu Recht lediglich für
die Zeit der allgemeinen Schulausbildung bis Ende Juni 2005 berücksichtigt. Die
weiteren Zahlungen des Beklagten seien als freiwillige Leistungen nicht zu
berücksichtigen, da der volljährige Sohn gegenüber der Klägerin
unterhaltsrechtlich nachrangig sei. Schließlich habe der Beklagte auch jede
Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen Sohn in Abrede gestellt.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien auf Seiten des Beklagten
durch seine Einkünfte als erster Beigeordneter der Stadt G. nach der
Besoldungsgruppe A 16 einschließlich der weiteren Einkünfte als Geschäftsführer
der Eigenbetriebe geprägt. Der Aufstieg zum ersten Beigeordneten sei nicht als
Karrieresprung anzusehen und deswegen bei der Bemessung des Unterhalts nach den
ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Erst bei dem späteren Aufstieg
zum Kreisdirektor handle es sich um einen Karrieresprung, der nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bedarfsbemessung nach den
ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt bleibe.
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirke sich das Hinzutreten
weiterer Unterhaltsberechtigter auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen
Ehegatten aus, so dass auch die beiden jüngsten Kinder des Beklagten bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zu berücksichtigen seien. Es sei allerdings inkonsequent,
bei der Bemessung dieses Unterhaltsbedarfs nachehelich geborene Kinder zu
berücksichtigen, wodurch der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten geschmälert
werde, und auf der anderen Seite dem Unterhaltspflichtigen die Differenz aus
seinem eheprägenden Einkommen und dem infolge des Karrieresprungs erzielten
effektiven Einkommen ungeschmälert zu belassen. Wenn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nacheheliche Belastungen bei der Bemessung des Unterhalts
nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen seien, sei es nur
konsequent, zum Ausgleich vom Rechtsgedanken des Karrieresprungs Abstand zu
nehmen. Denn die unerwartete und während der Ehe nicht angelegte
Einkommensverbesserung des Unterhaltspflichtigen sei ebenso unerwartet wie die
durch die Geburt nachehelich geborener Kinder sich ergebende weitere
Unterhaltslast. Es sei deswegen billig und angemessen, die Unterhaltsberechtigte
nicht nur einseitig durch die Berücksichtigung der nachehelich geborenen Kinder
zu belasten, sondern sie im Gegenzug auch davon partizipieren zu lassen, dass
der Beklagte eine ebenso wenig in der Ehe angelegte, unerwartete positive
wirtschaftliche Entwicklung zu den Ämtern der Besoldungsgruppe B 5 und nunmehr
der Besoldungsgruppe B 7 genommen habe.
Weil der dem Beklagten nach seiner erneuten Heirat zustehende Splittingvorteil
nicht der Klägerin zugute kommen dürfe, sei für die Bemessung des nachehelichen
Unterhalts eine fiktive Einkommensberechnung ohne die steuerlichen Vorteile der
neuen Ehe durchzuführen. Auf dieser Grundlage errechne sich nach den gegenwärtig
erzielten Einkünften des Beklagten ein Unterhalt, der den vom Amtsgericht
ermittelten monatlichen Unterhalt auf der Grundlage der eheprägenden Einkünfte
ohne die Unterhaltspflicht für die nachehelich geborenen Kinder sogar
übersteige.
Die Revision hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf zugelassen, dass es
auch die Einkünfte des Beklagten aus seiner nachehelichen Beförderung zum
Kreisdirektor als eheprägend angesehen hat.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht
in allen Punkten stand.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Höhe des
nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Den unbestimmten Rechtsbegriff
der "ehelichen Lebensverhältnisse" hat der Senat in seiner jüngeren
Rechtsprechung allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips
ausgelegt.
a)
Ursprünglich hatte der Senat die durch die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB bezweckte Anknüpfung der Höhe des nachehelichen Unterhalts an die Ehe im
Sinne eines strikten Stichtagsprinzips verstanden und den Unterhaltsbedarf
allein nach den monetären Verhältnissen während des Zusammenlebens der Parteien
bemessen. Spätere Einkommensentwicklungen bis zur rechtskräftigen Ehescheidung
sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie schon in der Ehe angelegt waren
(Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150 und -
IVb ZR 15/82 - FamRZ 1984, 151, 152). Eine unabsehbare Entwicklung nach der
Trennung blieb bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs hingegen
unberücksichtigt und ein erst in Folge der Scheidung erzieltes Einkommen des
Unterhaltsberechtigten war deswegen im Wege der Anrechnungsmethode voll auf den
geringen Unterhaltsbedarf nach den monetären Verhältnissen während der Ehezeit
anzurechnen (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985,
161, 162 und vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357). In
seiner späteren Rechtsprechung hat der Senat den Stichtag auf den Zeitpunkt der
rechtskräftigen Ehescheidung verlagert und damit, unabhängig von der
Absehbarkeit im Zeitpunkt der Trennung, alle Entwicklungen bis zu diesem
Zeitpunkt, wie etwa den Wechsel der Steuerklasse (vgl. insoweit Senatsurteile
vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153 und vom 11. Mai 1988 -
IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818) oder die Geburt eines weiteren Kindes aus
einer neuen Beziehung (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ
1999, 367, 368 f.), in die ehelichen Lebensverhältnisse einbezogen (Senatsurteil
vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 89).
Änderungen nach der rechtskräftigen Scheidung waren auch nach dieser
Rechtsprechung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung
zugrunde lag, die aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen
Lebensverhältnisse bereits bestimmt hatte (Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVb
ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703 f.; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 -FamRZ
1986, 783, 785 und vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148 m.w.N.).
Erst in der Folgezeit hat der Senat auch diese aus dem Stichtagsprinzip folgende
Grenze weiter gelockert und andere Entwicklungen, auf die die Ehegatten sich
während der Ehe noch nicht eingestellt hatten, wie z.B. den Wegfall eines
während der Ehezeit geschuldeten Kindesunterhalts, grundsätzlich bei der
Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt (Senatsurteil vom 20.
Juli 1990 - XII ZR 73/89 - FamRZ 1990, 1085, 1087 f.).
Eine zusätzliche Einschränkung des reinen Stichtagsprinzips hatte der Senat
durch seine neuere Rechtsprechung zur Bewertung der ehezeitlichen
Haushaltsführung und Kindererziehung herbeigeführt. Auch ein während der Ehezeit
noch nicht absehbares und erst nachehelich hinzu getretenes Einkommen des
Unterhaltsberechtigten war danach bei der Bemessung der ehelichen
Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wenn es als Surrogat an die Stelle der
ehelichen Haushaltsarbeit und Kindererziehung getreten war (Senatsurteile vom
13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 989 ff. und vom 5. Mai 2004 -
XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.). Im Ergebnis führte diese Rechtsprechung
dazu, ein später an die Stelle der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung
getretenes Einkommen - unabhängig von seiner Höhe - ebenfalls den ehelichen
Lebensverhältnissen zuzurechnen.
b)
Trotz dieser weit reichenden Ausnahmen konnte das Stichtagsprinzip, das nun auf
die Verhältnisse bis zur rechtskräftigen Scheidung abstellte, nicht in allen
Fällen zu sachgerechten Lösungen führen.
Wegen der Verschiebung des Stichtags auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der
Ehescheidung war ein aus einer neuen Beziehung hervorgegangenes Kind bei der
Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wenn es zuvor
geboren war, nicht aber, wenn die Geburt nach der rechtskräftigen Scheidung
erfolgte. Entsprechend hat das Amtsgericht hier das noch vor der rechtskräftigen
Scheidung geborene Kind M. bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse
berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls aus der neuen Beziehung des Beklagten
hervorgegangenen Kinder J. und W.K. Schon diese Differenzierung ist in der
Literatur als nicht überzeugend kritisiert worden (Ewers FamRZ 1994, 816, 817;
vgl. auch Graba FamRZ 1999, 370, 371).
Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung wegen der Anknüpfung an einen festen
Stichtag zu Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz führen konnte, etwa in
Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach dem Stichtag aus
Gründen, die dem Unterhaltspflichtigen nicht vorzuwerfen sind, deutlich absinkt.
Wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten in solchen Fällen wegen der
Anknüpfung an einen früheren Stichtag unverändert bliebe, erhielte der
Unterhaltsberechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen von seinem eigenen
Einkommen verbliebe. Dies nicht schon bei der Bedarfsermittlung zu
berücksichtigen, sondern erst auf der Stufe der Leistungsfähigkeit durch einen
variablen Selbstbehalt auszugleichen, der dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten
entsprechen müsste, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2006
abgelehnt (BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.).
Gleiches gilt, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen
von denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung deutlich entfernt haben.
Denn das Stichtagsprinzip kann auch dann zu Verstößen gegen den
Halbteilungsgrundsatz führen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der
Ehescheidung weiteren Personen unterhaltspflichtig wird. Auch dann bliebe dem
Unterhaltspflichtigen - vorbehaltlich eines abzusetzenden Erwerbstätigenbonus -
für sich und die neuen Unterhaltsberechtigten nur so viel, wie er als Unterhalt
einem geschiedenen Ehegatten allein zahlen müsste. Auch das kann nach der
Rechtsprechung des Senats nicht erst nach § 1581 BGB im Rahmen der
Leistungsfähigkeit aufgefangen werden (vgl. schon BGHZ 166, 351, 358 ff. = FamRZ
2006, 683, 684 f.).
c)
Deswegen hat der Senat seine frühere Rechtsprechung zur Bemessung der ehelichen
Lebensverhältnisse nach einem Stichtag inzwischen aufgegeben; auch das Gesetz
gibt in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Fixierung auf einen solchen Stichtag vor.
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des
nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere
Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen und zwar
unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder
Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung
an die ehelichen Lebensverhältnisse kann nach der neueren Rechtsprechung des
Senats deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des
nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität
andererseits begrenzen.
aa)
Wie sich insbesondere aus den §§ 1569, 1574 und 1578 b BGB ergibt, will das
Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während
der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung
stehen würde. Im Ausgangspunkt will das Recht des nachehelichen Unterhalts dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten jedenfalls seinen eigenen angemessenen
Unterhalt sichern (§§ 1569, 1574, 1581 BGB). Indem § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für
das Maß des nachehelichen Unterhalts - mit der Begrenzungsmöglichkeit des § 1578
b BGB - darüber hinaus geht und dem Unterhaltsberechtigten einen
Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen einräumt, schafft die
Vorschrift einen vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleiteten
Maßstab des nachehelichen Unterhalts. Die während der Ehe gelebten Verhältnisse
bilden dann aber auch die Obergrenze eines insoweit entstandenen Vertrauens und
damit auch des nachehelichen Unterhalts. Weitere Steigerungen des verfügbaren
Einkommens sind deswegen grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie
schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren, nicht aber,
wenn der Einkommenszuwachs nach der Trennung der Parteien auf einen
Karrieresprung zurückzuführen ist.
Ebenso kann der Unterhaltsberechtigte, der seinen Unterhaltsanspruch von dem
höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ableitet, nicht auf einen
unveränderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nachehelichen
Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenzen somit erst bei einer
Verletzung der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität findet
ihren Niederschlag insbesondere in den gesetzlichen Unterhaltstatbeständen der
§§ 1570 ff. BGB, die trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäß § 1569
BGB aus verschiedenen Gründen zu nachehelichen Unterhaltsansprüchen führen
können. Aus der nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten folgt nicht
nur die Pflicht zum Einsatz eines vorhandenen Einkommens im Rahmen der
nachehelichen Unterhaltsansprüche, sondern auch die Verpflichtung zu einer
angemessenen Erwerbstätigkeit. Nur wenn diese nacheheliche Solidarität in
unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa durch Aufgabe einer
Berufstätigkeit, kann, abweichend von den tatsächlichen gegenwärtigen
Verhältnissen, ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 6.
Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972).
bb)
In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen
Lebensverhältnissen hat der Senat entschieden, dass es sich ebenso auf den
Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen
Lebensverhältnissen auswirkt, wenn später weitere Unterhaltsberechtigte
hinzutreten. Auf den Rang dieser neuen Unterhaltsansprüche kommt es bei der
Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht an.
(1)
Das dem Unterhaltspflichtigen für ihn selbst verbleibende Einkommen wird nicht
nur in Fällen eines unverschuldeten Einkommensrückgangs, sondern auch durch die
Unterhaltsansprüche später geborener Kinder gemindert. Auch dann erfordert der
Halbteilungsgrundsatz eine Berücksichtigung der später entstandenen
Unterhaltsansprüche bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse. Weil
auch die Berücksichtigung dieser nachehelichen Veränderungen erst dort ihre
Grenzen findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten
beruht und dies grundsätzlich im Falle einer Unterhaltspflicht für neu
hinzugetretene Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsansprüche für
nachehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom
6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 973) und für die in seinem
Haushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR
62/07 - zur Veröffentlichung bestimmt) bei der Bedarfsermittlung nach den
ehelichen Lebensverhältnissen regelmäßig zu berücksichtigen.
(2)
Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der
Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingeht. Auch dann ist für die Bemessung des
Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich auf die
geänderten tatsächlichen Verhältnisse während des Unterhaltszeitraums
abzustellen, soweit dies nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist. Wie bei der
Geburt eines weiteren Kindes kann dem Unterhaltspflichtigen auch seine weitere
Unterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten nicht vorgeworfen werden. Weil sich
die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten somit
wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen in solchen Fällen regelmäßig im Wege der Dreiteilung des
tatsächlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Splittingvorteils aus
der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beachten,
der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvorteil als
Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Senatsurteil vom 30. Juli 2008
- XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.).
d)
Diese neuere Rechtsprechung des Senats führt auch nicht zu Verwerfungen zwischen
der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Position des Unterhaltspflichtigen
und des Unterhaltsberechtigten. Denn die Situation eines Unterhaltspflichtigen
ist schon nach dem Gesetz nicht mit der Situation des Unterhaltsberechtigten
vergleichbar.
Bei einem nachehelichen Absinken des unterhaltsrelevanten Einkommens ist schon
von Gesetzes wegen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem
Unterhaltsberechtigten zu unterscheiden. Geht das unterhaltsrelevante Einkommen
des Unterhaltspflichtigen zurück, wirkt sich dies zur Wahrung des
Halbteilungsgrundsatzes zwangsweise auf den nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus
abgeleiteten Unterhaltsanspruch aus. Für den Unterhaltsberechtigten sehen die §§
1571, 1572 und 1573 BGB hingegen vor, dass Unterhalt nach diesen Vorschriften
entfällt, soweit der Einsatzzeitpunkt als Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt
ist. Eine erst später eintretende Bedürftigkeit kann einen Unterhaltsanspruch
deswegen nicht mehr rechtfertigen.
2.
Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung unerwartete Einkommenssteigerungen,
z.B. durch einen Karrieresprung, im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach den
ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt gelassen hat, beruht dies auf der
gesetzlichen Wertung, wonach das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten
nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer
schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde (Senatsurteil vom
6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972).
Die Nichtberücksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen verliert
allerdings dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nachehelich weitere
Unterhaltsberechtigte hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den
Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mindern. Das
Berufungsgericht weist deswegen zu Recht darauf hin, dass beide Umstände bei der
Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht
voneinander isoliert betrachtet werden dürfen. Soweit also ein nachehelicher
Karrieresprung lediglich eine neu hinzugetretene Unterhaltspflicht auffängt, ist
das daraus resultierende Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch
nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist in solchen Fällen deswegen auf der
Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkommens unter
Berücksichtigung der später hinzu gekommenen Unterhaltspflichten - im Falle
einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung
(vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914
ff.) - zu bemessen.
Nur soweit die Einkommensentwicklung infolge des Karrieresprungs darüber hinaus
geht und zu einem höheren Unterhalt führen würde, als er sich ohne
Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts für später hinzugetretene
Unterhaltsberechtigte ergäbe, darf der Einkommenszuwachs die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht beeinflussen und muss deswegen unberücksichtigt
bleiben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des
Splittingvorteils aus einer neuen Ehe. Auch insoweit hat der Senat entschieden,
dass der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe im Rahmen der Dreiteilung bei der
Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zu
berücksichtigen ist, zumal die Unterhaltsbemessung im Wege der Dreiteilung
regelmäßig zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen
Ehegatten führt. Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Unterhalt zu
beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Unterhaltspflicht
gegenüber neu hinzu gekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt (vgl. Senatsurteil
vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1916).
3.
Das Berufungsurteil entspricht nicht in allen Punkten diesen Grundsätzen der
neueren Rechtsprechung des Senats.
a)
Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass ein
Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs bei der Unterhaltsbemessung nach
den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich
unberücksichtigt bleibt. Soweit es deswegen im Ansatz von einem Einkommen des
Beklagten aus seiner Tätigkeit als erster Beigeordneter der Stadt G. nach
Einkommensstufe A 16 ausgegangen ist, beruht dies auf der rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen Würdigung, wonach diese nacheheliche Entwicklung bereits
während des Zusammenlebens der Ehegatten absehbar war. Die Revision greift dies
auch nicht an. Soweit das Berufungsgericht diesen Einkünften unter Hinweis auf
das Urteil des Amtsgerichts das Einkommen als Geschäftsführer der Eigenbetriebe
hinzugerechnet hat, ist auch dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Berufungsgericht hat insoweit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens darauf
abgestellt, dass der Beklagte die Geschäftsführung der Eigenbetriebe zeitgleich
mit der Beförderung zum ersten Beigeordneten übernommen hat und dass auch der
Vorgänger im Amt des ersten Beigeordneten Geschäftsführer der Eigenbetriebe war.
Der von der Revision dagegen vorgebrachte Umstand, dass die Geschäftsführung der
Eigenbetriebe nicht zwingend mit der Tätigkeit als erster Beigeordneter
verbunden sei, kann diese tatrichterliche Beurteilung zur Absehbarkeit der
Entwicklung aus der Sicht der Ehe nicht erschüttern. Die späteren Beförderungen
zum Kreisdirektor (Besoldungsgruppe B 5) und zum Beigeordneten der Stadt D.
(Besoldungsgruppe B 7) hat schon das Berufungsgericht im Grundsatz
unberücksichtigt gelassen. Gegen diese für ihn günstige Beurteilung wendet sich
der Beklagte nicht.
b)
Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des
Unterhaltsbedarfs der Klägerin die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder
und der Kinder des Beklagten aus seiner neuen Ehe berücksichtigt. Wie
ausgeführt, sind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen grundsätzlich sowohl die aktuellen Einkünfte als auch die
aktuellen sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Grenze des
unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens ist durch die Geburt der weiteren
Kinder des Beklagten nicht erreicht, so dass ihre Unterhaltsansprüche zu Recht
Eingang in die Unterhaltsberechnung nach den ehelichen Lebensverhältnissen
gefunden haben.
Soweit das Berufungsgericht die Unterhaltszahlungen des Beklagten für den Sohn
P. allerdings lediglich für die Zeit seines Schulbesuchs bis Ende Juni 2005
berücksichtigt hat, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand. Denn der
Beklagte hat unstreitig bis Januar 2006 Unterhalt für diesen Sohn aus der Ehe
der Parteien geleistet. Diese Unterhaltszahlungen können entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts auch nicht als freiwillige Leistungen unberücksichtigt
bleiben. Denn der Sohn hatte den Beklagten ebenfalls auf Unterhaltszahlungen in
Anspruch genommen und die Klage auf höheren Kindesunterhalt war nach wie vor
rechtshängig. Weil der Sohn nach dem Vortrag der Parteien eine einjährige
Einstiegsqualifizierung im Bereich Gastgewerbe-Service durchführte und dafür von
der Bundesanstalt für Arbeit lediglich monatlich 192 EUR erhielt, dürfte sein
Unterhaltsanspruch auch unter Berücksichtigung des für seinen Bedarf zu
verwendenden vollen Kindergeldes (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ
2006, 99, 101 f.) nicht vollständig gedeckt gewesen sein. Die Unterhaltsklage
des Sohnes wurde auch erst mit Urteil vom 8. März 2006 abgewiesen; in diesem
Zeitpunkt hatte der Beklagte seine Zahlungen bereits eingestellt.
c)
Das Oberlandesgericht konnte allerdings die neuere Rechtsprechung des Senats
noch nicht berücksichtigen, wonach auch der Unterhaltsanspruch einer neuen
Ehefrau des Unterhaltspflichtigen den Bedarf der geschiedenen Ehefrau nach den
ehelichen Lebensverhältnissen beeinflusst. Wie ausgeführt, sind auch insoweit
die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, was im Regelfall zu einer
Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte, nämlich derjenigen des Beklagten als
Unterhaltspflichtigem sowie der Klägerin als geschiedener Ehefrau und der neuen
Ehefrau des Beklagten, führt (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 -
FamRZ 2008, 1911, 1914 f.). Zu beachten ist dabei lediglich, dass ein im Rahmen
der Dreiteilung einzusetzendes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten nicht zu
einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs des anderen Unterhaltsberechtigten im
Vergleich zu einer ohne die neue Ehefrau durchzuführenden Halbteilung des
unterhaltsrelevanten Einkommens führen darf. Ob dies hier der Fall ist, kann der
Senat nicht beurteilen, weil es insoweit an Feststellungen zum Einkommen der
neuen Ehefrau des Beklagten fehlt. Der bloße Umstand, dass sie ebenfalls
berufstätig ist, besagt schon deswegen nichts, weil bei dem relativ hohen
Einkommen des Beklagten voraussichtlich ein Anspruch auf Familienunterhalt
verbleibt, der zu Zwecken der Unterhaltsberechnung im Rahmen der Dreiteilung in
Form eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen berechnet werden kann (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII
ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.).
d)
Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das infolge des
Karrieresprungs des Beklagten gestiegene Einkommen in die Unterhaltsberechnung
einbezogen, soweit nachehelich weitere Unterhaltspflichten hinzugekommen sind.
Ob das erhöhte Einkommen neben den Unterhaltsansprüchen der drei nachehelich
geborenen Kinder des Beklagten auch den vollen Unterhaltsbedarf der neuen
Ehefrau auffangen kann und es deswegen bei dem Unterhaltsbedarf der Klägerin
nach der Besoldungsgruppe A 16 nebst dem Geschäftsführergehalt des Beklagten
ohne Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter verbleiben kann, kann der
Senat nicht abschließend prüfen. Nach der Berechnung des Oberlandesgerichts,
deren Ergebnis auf der Grundlage des Einkommens nach der Besoldungsgruppe B 5
und der Unterhaltspflicht für alle Kinder, aber ohne Berücksichtigung des
Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau lediglich geringfügig über dem
Unterhaltsanspruch nach den Umständen während der Ehezeit liegt, spricht sogar
einiges dafür, dass die Dreiteilung nach den gegenwärtig erzielten Einkünften
unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebenssituation des Beklagten zu einem
geringeren Unterhaltsanspruch der Klägerin führen wird.
4.
Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts
nach § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) abgelehnt. Eine Begrenzung des
Unterhalts setzt insoweit neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender
Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den
Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten
voraus. Hinsichtlich des Härtegrundes verlangt § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein
gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten, was sich aus dem Wortlaut
"schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Die Vorschrift stellt aber nicht
allein auf die Intensität der Pflichtverletzung ab, sondern auch auf den Umfang
der Vermögensgefährdung. Nicht erforderlich ist es, dass dem
Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine
schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die dadurch entstehen
kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz
angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern
kann (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1327).
Selbst wenn die Klägerin ihr Einkommen aus Putztätigkeit nicht vollständig
angegeben hätte, konnte dies nach den zutreffenden Ausführungen des
Berufungsgerichts keine Auswirkungen auf den vom Beklagten geschuldeten
nachehelichen Unterhalt haben. Denn die Klägerin ist im Hinblick auf das Alter
der Tochter aus erster Ehe ohnehin gehalten, eine halbschichtige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, also in weiterem Umfang als gegenwärtig ausgeübt,
tätig zu sein. Deswegen hat das Berufungsgericht der Klägerin zutreffend und von
der Revision auch nicht angegriffen ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die Höhe
des erzielten Stundenlohns aus der tatsächlich stundenweise geleisteten
Putztätigkeit ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht auf den aus einer halbschichtigen
Erwerbstätigkeit erzielbaren Stundenlohn übertragbar.
Allerdings wird das Oberlandesgericht auf Seiten der Klägerin in seiner neuen
Entscheidung für die Zeit ab Januar 2008 von einem Einkommen aus vollschichtiger
Erwerbstätigkeit auszugehen haben. Denn die jüngste Tochter ist im Dezember 2007
15 Jahre alt geworden und nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung
des § 1570 BGB besteht jedenfalls bei Kindern in diesem Alter regelmäßig kein
Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr.
5.
Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich für die Zeit bis Ende 2007 eine
Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach den §§ 1573 Abs. 5,
1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. abgelehnt, weil wegen der noch andauernden
Kindesbetreuung weder die Dauer der ehebedingten Nachteile noch deren Umfang
konkret zu bemessen war. Für die Zeit ab Januar 2008 richtet sich der Anspruch
der Klägerin allerdings nur noch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2
BGB. Insbesondere dieser Anspruch kann nach § 1578 b BGB herabgesetzt oder
zeitlich begrenzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe
Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der
Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehedauer
ergeben. Jedenfalls der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist danach regelmäßig
zu begrenzen oder zu befristen, wenn ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen,
während eine Begrenzung oder Befristung bei noch vorhandenen ehebedingten
Nachteilen regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. schon zum früheren Recht
Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Ob
nach der 10-jährigen Ehe der Parteien und unter Berücksichtigung der Betreuung
und Erziehung der in den Jahren 1985 und 1992 geborenen gemeinsamen Kinder unter
Berücksichtigung eines fiktiv zurechenbaren Einkommens noch ehebedingte
Nachteile vorliegen, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Dafür spricht
allerdings, dass das Berufungsgericht einen Wiedereintritt der Klägerin in ihren
erlernten Beruf wegen der nahezu 10-jährigen Berufspause ausgeschlossen hat.
Jedenfalls bis zur Höhe des als Arzthelferin bzw. Krankenschwester erzielbaren
Einkommens unter Berücksichtigung sonst eingetretener Einkommensentwicklungen
dürfte deswegen von einem ehebedingten Nachteil der Klägerin auszugehen sein.
6.
Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht, wonach der Klägerin jedenfalls ein nachehelicher Unterhaltsanspruch
zusteht, der den vom Amtsgericht auf der Grundlage der Einkünfte des Beklagten
als Erster Beigeordneter der Stadt G. errechneten Unterhalt erreicht. Soweit ein
Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau des Beklagten in Betracht kommt, ist den
Parteien im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Senats zur Dreiteilung
Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben. Außerdem wird für die Zeit ab
Januar 2008 ein fiktives Einkommen der Klägerin aus einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sein.