Unterhalt
(nachehelicher) - Herabsetzung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
146/08
Urteil vom
14.10.2009
Leitsatz:
a) Der
Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die
Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich
nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und
Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der
Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf
handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.
b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in
Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom
Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der
Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung
unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der
revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich
mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts
nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig
durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist
allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch
Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die
Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen
in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und
schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. September 2009 eingegangenen
Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des
Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den nachehelichen
Unterhalt.
Sie hatten am 1. Oktober 1993 geheiratet, am 12. Dezember 1993 wurde ihr
gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe der
Parteien mit Urteil vom 27. März 2007 geschieden.
Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber
seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg zur
Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das sich
ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4.974,38 DM (= 2.543,36 EUR)
belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil die
Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel umzogen.
Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach
der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80 % als
Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte in
Höhe von 3.200 EUR brutto. Zum 23. August 2007 wechselte sei an ein privates
Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseinkünfte erzielt, die
ursprünglich 1.489,85 EUR betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 EUR
belaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser
Erwerbstätigkeit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1.848,19 EUR erzielen.
Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher
Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüssel.
Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das
Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parlament eine
Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien mit dem
gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15. September 2007 wurde der
Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte,
die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls
auf 5.427,80 EUR netto belaufen.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner
verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn in
Höhe von monatlich 563,20 EUR sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von
monatlich 1.545,70 EUR zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum nachehelichen
Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht das
Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nachehelichen Unterhalt
auf 500 EUR herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antragsgegners mit dem Ziel
einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Dezember 2009 hat es
ebenso abgewiesen wie die auf einen höheren nachehelichen Unterhalt gerichtete
Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen richtet sich die vom
Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgegners, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin
zurückgewiesen, weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht
zugesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung
ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als
Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische
Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der
beim Wechsel an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei
die Antragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche
Vollzeitstelle bemüht habe, habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr
sei deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.848,19
EUR netto zuzurechnen.
Auf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt für die Zeit
ab Januar 2012 auf monatlich 500 EUR herabzusetzen. Eine Befristung des
Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der Berufung des
Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um
Aufstockungsunterhalt, zumal der Antragstellerin eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit zumutbar sei. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiere im
Rahmen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab
der Unbilligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im
Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen. Dabei genüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen
auf die vereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die
Antragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesentlich
beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen Kindes
übernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der Dolmetschertätigkeit
ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Brüssel
habe sie außerdem ihre Festanstellung als Cheftexterin in einer Werbeagentur
aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkommen zugunsten des Antragsgegners
zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser Tätigkeit habe die Antragstellerin
bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile zu tragen, die auch durch eine
Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht aufgefangen würden. In ihrer
Position als Cheftexterin würde sie heute ein Einkommen von mindestens 4.500 EUR
brutto verdienen. Zwar habe die Antragstellerin nach der mehrjährigen
Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische Aussicht mehr auf eine
Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der Werbebranche. Das besage aber
nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbeschäftigung, wenn die Antragstellerin
ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die Ehe und den Umzug nach Brüssel nicht
aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit nur sechsmonatiger Unterbrechung wegen
der Geburt des Kindes dort tätig gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs
bereits seit mehreren Jahren eine Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei
deswegen davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug
noch heute ausüben und daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4.500 EUR brutto
erzielen würde.
Weil sie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin jedenfalls kein höheres
Bruttoeinkommen als 3.630 EUR monatlich erzielen könne, errechne sich eine
ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich rund 900 EUR brutto.
Unter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und des
besonderen Einsatzes der Antragstellerin für ihre Vollzeittätigkeit, die
Kinderbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe sowie der
ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht
in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht der
Billigkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012
angemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich persönlich und
wirtschaftlich von den günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den
Lebensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug
nach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem
Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der
Unterhaltsanspruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der
Übergangszeit auf den Betrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbuße
verbleibe. Diesen Betrag schätzte das Berufungsgericht auf jedenfalls 500 EUR.
Mit einem solchen Unterhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus
dem ausgeübten Beruf stehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verfügung, der
ihren angemessenen Lebensbedarf i.S. von § 1578 b BGB erreiche. Eine
unbefristete Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 500 EUR belaste auch den
Antragsgegner nicht unbillig, zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über
ein bereinigtes Nettomonatseinkommen in Höhe von 5.427,80 EUR verfüge.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es für die Neuregelung
in § 1578 b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billigkeitsprüfung
bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle.
II.
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen
Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 EUR unter Zurückweisung
des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisionsrechtlicher Sicht
nichts zu erinnern.
1.
Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen
Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den
ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§
1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten
zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578 b Abs.
1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichtspunkten.
a)
Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für
den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen
regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer
Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3
BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der
Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/1830 S. 18 f.;
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 -FamRZ 2009, 1207, 1210 Tz. 35).
b)
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die
Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich
dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe
und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff
der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen
Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 583).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen
Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies
im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach
gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf
nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des
nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen
(Eschenbruch/Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. 1. Rdn. 1021;
zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl.
Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner
Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen
Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des
Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer
Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der
sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder
erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.
c)
Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB setzt dabei nicht
zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt,
bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der
Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine
Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG (= § 323 ZPO a.F.)
vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil
vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 -FamRZ 2008, 1325, 1328 m.w.N.).
d)
Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder
Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der
Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert
ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie
z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom
Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die
Möglichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem
Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine
Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteile
vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14. November
2005 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann der
Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten oder
der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer
ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile
vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der
Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt
erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der früher
ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren
Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es
insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen
muss.
2.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden
Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur
daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung
maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe
wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14.
November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136; vom 26. September 2007 -
XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 -
FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt
insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den
Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine
Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86
- FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen
Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen
der Billigkeitsabwägung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen
die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden
Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung
stattgefunden hat (BGH Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - NJW-RR 1993,
1379).
3.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht im
Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fortdauernden ehebedingten
Nachteil der Antragstellerin ausgegangen.
Zutreffend sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Antragstellerin
während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche beschäftigt war und
aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als
sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die frühere Tätigkeit
hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des
Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Brüssel gezogen ist. Das
Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung
der Antragstellerin - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte -
nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftexterin richten würde. Die dagegen
von der Revision vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in Mutmaßungen, die
nicht den Schluss nahe legen, die Antragstellerin würde heute ohnehin nicht mehr
in diesem Beruf arbeiten. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die
Antragstellerin würde in diesem Beruf unter Berücksichtigung der inzwischen
eingetretenen Einkommenssteigerungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in
Höhe von 4.500 EUR erzielen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie
beruht auf substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zur Entwicklung der
Einkünfte in der Werbebranche, die von dem Antragsgegner bereits nicht
hinreichend bestritten worden sind.
Auch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen als
Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin
erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner trägt als Unterhaltsschuldner die
Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB. Er hat
deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darzulegen.
Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen
könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der
ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte.
Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat
das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehebedingte Einkommenseinbuße in
Höhe von monatlich 900 EUR brutto angenommen. Zwar ist die Antragstellerin auch
unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen
Sohnes gehalten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das
Berufungsgericht deswegen von einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin
ausgegangen, der sich lediglich auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB
richtet. Soweit es der Antragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den
Ausführungen zum ehebedingten Nachteil infolge der Aufgabe dieser
Erwerbstätigkeit. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts
spricht der Umstand, dass die Antragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne
ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass
sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute
noch eine solche Stelle bekommen würde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an
der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als
Gymnasiallehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.
4.
Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentscheidung des
Oberlandesgerichts überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit alle
Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zu Recht ist es davon ausgegangen,
dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2
BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Einkommensdifferenz
zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des
Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -
FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in ständiger Rechtsprechung). Eine solche
dauerhafte ehebedingte Einkommenseinbuße hat das Oberlandesgericht mit monatlich
500 EUR ermittelt, was zur Höhe von der Revision nicht angegriffen wird. Im
Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat das Oberlandesgericht außerdem die Dauer
der Ehe der Parteien von Oktober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die
Ausgestaltung der Kindererziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe
berücksichtigt. Obwohl auch die Antragstellerin zunächst vollschichtig
erwerbstätig war, hat sie - neben der Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes
durch Aupair-Mädchen und Tagesmütter - den überwiegenden Teil der weiteren
Betreuung selbst sichergestellt. Denn der Antragsgegner war durch seine
Berufstätigkeit in Straßburg und Brüssel und durch das parallel absolvierte
Jurastudium dazu nur sehr eingeschränkt in der Lage. Auch die
Einkommensverhältnisse beider Parteien hat das Berufungsgericht zutreffend
berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine dauerhafte Unterhaltspflicht in
Höhe von 500 EUR den Antragsgegner bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von
5.427,80 EUR nicht übermäßig belastet.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schließlich auch der
gesetzlichen Intention des § 1578 b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch der
Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist bis
Ende 2011 auf 500 EUR monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten
Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der
Antragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den
Antragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde. Wenn
das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b
Abs. 2 BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer
ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden.
5.
Die Revision des Antragsgegners hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie
sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils entstanden
sind.
a)
Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die Antragstellerin
ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage in Höhe von 478,94
EUR nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007 erhält. Diese neue
Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Denn nach
§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz
- FGG-RG) unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige
Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll
ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der
Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094);
neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden.
b)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO
allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch
Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die
Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen
in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und
schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der
Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines
festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die
Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit
verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus
prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom
Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere
Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr
durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und
endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteil vom 21. November 2001
- XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.).
c)
Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die Zahlung der
Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein sollte,
stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die
Antragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob
auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom
Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII
ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vgl.
Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1
Rdn. 462 b ff.).
Schließlich wäre ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im Rahmen der
Billigkeitsprüfung des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen, zumal dann
ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde. Ob dieser Umstand, der
zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils führen kann, im Hinblick
auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haushaltszulage nur zu einer
weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder sogar zu einer Befristung des
nachehelichen Unterhalts führen kann, muss deswegen einer umfassenden Prüfung im
Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG (§ 323 ZPO a.F.) vorbehalten bleiben.
Schließlich lässt die Zulage den ehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht
entfallen, sondern kompensiert diesen lediglich teilweise. Damit sind auch
schützenswerte Belange der
Antragstellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung
Berücksichtigung finden müssen.