Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nachschulungskurse durch Diplom-Psychologen


Landgericht Hildesheim

Az.: 20 Qs 61/02

Beschluss vom 19.08.2002


In der Strafsache Trunkenheit im Verkehr hat die 9. Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 5.7.2002 bei Gericht eingegangen am 8.7.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 1.7.2002 (Az.: 30 Cs 33 Js 112/02) zugestellt am 3.7.2002 am 19.8.2002 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Gegen Nachschulungskurse durch den Diplom-Psychologen T bestehen keine Bedenken, auch wenn er auf privatwirtschaftlich-erwerbsmäßiger Ebene arbeitet. Entscheidend ist nur, dass Organisation und inhaltliche Ausgestaltung sowie die Qualität von gewerbsmäßig durchgeführten Nachschulungen und die Objektivität der Teilnahmebescheinigung einer zuverlässigen Kontrolle, wie bei staatlichen Nachschulungskurse, z.B. durch den TÜV, unterliegen (vgl. Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl., Rn. 642, 643 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Dipl.-Psych. T verfügt über eine Anerkennung als verkehrspsychologischer Berater durch den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), datiert auf den 7.1.1999. Gemäß § 71 Abs. 1 FeV ist Herr I damit amtlich anerkannt, verkehrspsychologische Beratungen nach § 4 Abs. 9 StVG durchzuführen. Die Voraussetzungen einer Anerkennung sind in § 71 Abs. 2 Nr. 1 - 4 FeV aufgeführt. Danach ist neben einem Hochschulstudium als Diplom-Psychologe, einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität und praktischen Erfahrungen in der Verkehrspsychologie auch die regelmäßige Teilnahme an einem anerkannten Qualitätssicherungssystems erforderlich. Sowohl die Nachschulungen gemäß § 69 a Abs. 7 S. 2 StGB als auch die nach § 4 Abs. 9 StVG - verkehrspsychologische Beratungsgespräche im Rahmen des Punktesystems - dienen der Einstellungs- und Verhaltensänderung. Zwar beinhalten die Nachschulungen gemäß § 69 a Abs. 7 StPO insbesondere die Befassung mit Eignungsmängeln, die § 4 Abs. 9 StVG nicht zwangsläufig voraussetzt. Gleichwohl ist kein durchgreifender Grund erkennbar, warum die jeweiligen Nachschulungsmaßnahmen und ihre Träger ungleich behandelt werden sollen.

Die von der Staatsanwaltschaft geforderte amtliche Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde, wie sie z.B. dem TÜV erteilt ist, sieht das Gesetz ausdrücklich nur für medizinisch-psychologische Gutachten vor (§§ 13,66 FeV).

2. Die auch bei Vorlage einer Nachschulungsbescheinigung erforderliche Gesamtschau lässt im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgericht die Sperrzeit zu verkürzen, vertretbar erscheinen.

Zwar wies der Verurteilte bei Tatbegehung die erhebliche Blutalkoholkonzentration von 2,05 0/00 auf, jedoch ist er Ersttäter und in dem Verfahren von Anfang an geständig, einsichtig und kooperativ. Dies stützt die Wertung des Dipl.-Psych. T, der Verurteilte verfüge über „erheblich verbesserte persönliche Voraussetzungen zur Vermeidung von missbräuchlichem Alkoholkonsum mit entsprechenden Auswirkungen bei der Verkehrsteilnahme". Einer ausdrücklichen Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedarf es nicht. § 69 a Abs. 7 StPO verlangt lediglich einen „Grund zu der Annahme", dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Ein derartiger Grund zur Annahme ist hier gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§310 Abs. 2 StPO).


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen