Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nebensaison: Hinweispflicht des Reiseveranstalters über beschränkte Aktivitäten


          OLG Frankfurt am Main

Az.: 16 U 72/03

Urteil vom 23.10.2003


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Ein Reiseveranstalter muss in seinen Prospekten darauf hinweisen, dass bei Ferienanlagen in der Nebensaison lediglich ein eingeschränktes Aktivitätsangebot vorliegen kann (z.B. das Restaurants und Bars der Ferienanlage in der Nebensaison geschlossen sein können). Weist er hierauf im Prospekt nicht hin, stellt das eingeschränkte Angebot einen Reisemangel dar, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.


Sachverhalt: Die Kläger hatten bei dem verklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise in einer Ferienanlage in der Nebensaison gebucht. Im Prospekt der Anlage wurde mit mehreren Restaurants und anderen Freizeiteinrichtungen geworben. Die Kläger mussten jedoch bei ihrer Anreise feststellen, dass zahlreiche beworbene Einrichtungen geschlossen waren. Aus diesem Grund verlangten sie eine Reisepreisminderung und die Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegenüber dem Reiseveranstalter.

Entscheidungsgründe: Das Gericht gab der Klage statt. Die Kläger haben gegenüber dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Minderung des Reispreises und die Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, da die Pauschalreise mangelhaft i.S.d. § 651c Abs.1 BGB war. Auch mussten die Kläger nicht damit rechnen, dass einige Restaurants in der Nebensaison geschlossen sind. Werden Restaurants, Bars oder sonstige Freizeitaktivitäten entgegen der Werbung nicht angeboten, so stellt dies das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar und berechtigt zum Schadensersatz.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen