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Neuerungen im Verkehrsrecht zum 01.01.2002 a. Standstreifen als temporär reguläre Fahrbahn: Künftig kann auf viel befahrenen Autobahnen der Standstreifen als regulärer Fahrstreifen angeordnet werden. Der Standstreifen muss allerdings wie ein Fahrstreifen ausgebaut sein. Die Anordnung eines Standstreifens als Fahrstreifen erfolgt durch ein neues Verkehrszeichen. Zugleich muss die Höchstgeschwindigkeit auf maximal 100 km/h beschränkt sein. Das Befahren des Fahrstreifens darf nur zu den Tageszeiten angeordnet werden, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsablaufes auf Grund der Verkehrsbelastung zu erwarten ist.
b. Bewohnerparkregelung: Häufig haben Bewohner in Stadtvierteln und Fußgängerzonen keine Möglichkeit, ihr Fahrzeug in der Nähe der Wohnung abzustellen. Hier soll die neue Anwohner-/Bewohnerparkregelung helfen.
c. Verbot von Radarwarngeräten: Die Straßenverkehrsordnung untersagt ab 01.01.2002 ausdrücklich den Betrieb von Radarwarngeräten. Die Benutzung kann mit einer Geldbuße von 75 Euro und vier Punkten geahndet werden, des weiteren erfolgt die Beschlagnahmung des Gerätes.
Durch das Schadenrechtsänderungsgesetz, das voraussichtlich im Sommer 2002 in Kraft tritt, wird die Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens geändert. Die Mehrwertsteuer wird dann nur noch in den Fällen erstattet, in denen sie anfällt.
aa. Das Haftungsalter für Kinder wird von 8 auf 11 Jahre heraufgesetzt, allerdings nur bei Verkehrsunfällen, nicht bei vorsätzlichen Beschädigungen durch Kinder. bb. Schmerzensgeld wird auch bei Gefährdungshaftung gewährt, jedoch entfällt der Schmerzensgeldanspruch bei sog. „Bagatellschäden“ (Anmerkung vom Verfasser: Bagatellschäden sollen solche sein, deren Wert unter 1.000 DM bzw 500 € liegt. Somit wird es schwieriger in Zukunft Schmerzensgeld für ein HWS-Syndrom geltend zu machen. Die Bundesregierung ist so den Lobbyisten aus der Versicherungswirtschaft entgegengekommen!). cc. Bei Gespannen haftet künftig auch der Anhängerversicherer. |
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