Neuwagenkauf –
Rücktritt wegen 31 Monate altem Fahrzeug
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
231/07
Urteil vom
16.06.2008
Die Berufung der Beklagten gegen
das am 4. September 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger das Recht hat, von einem
Kaufvertrag über einen PKW zurückzutreten. Dem Vertrag liegt die "verbindliche
Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges" vom 23. Juni 2006 zugrunde. Gegenstand
der Bestellung ist ein als "gebrauchtes Fahrzeug" bezeichneter VW Golf V, 1.6
FSI mit einer Laufleistung von 10 km, später einverständlich korrigiert auf 228
km. Das Datum der "Erstzulassung lt. Fzg-Brief" ist mit "27.04.2006" notiert.
Eine Baujahrsangabe fehlt im Bestellschein. Unstreitig wurde das Fahrzeug
bereits Ende September 2003 im Werk Wolfsburg produziert. Exportiert und
reimportiert wurde es nicht, wie im Bestellschein ausdrücklich vermerkt ist
("Das Fahrzeug ist nicht reimportiert").
In der Zeitspanne von rund 31 Monaten zwischen dem Datum der Produktion und dem
Datum der Erstzulassung sieht der Kläger einen erheblichen, zum Rücktritt
berechtigenden Mangel. Er habe angenommen, ein Fahrzeug des Baujahres 2006 zu
erhalten.
Mit Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2006 trat der Kläger vom Kauf zurück und
erklärte außerdem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
In erster Instanz hat der Kläger zuletzt beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.120,50 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006
zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer
xxxx;
2. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des PKW Golf V 1,6 FSI,
Fahrzeugidentnummer xxx in Annahmeverzug befinden;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die xxx
Rechtsschutzversicherung xxx zu Schadensnummer xxxx außergerichtliche Kosten in
Höhe von 480,12 € zu zahlen.
Die Beklagten haben Zurückweisung der Klage beantragt. Sie haben eine arglistige
Täuschung des Klägers in Abrede gestellt und sich insbesondere darauf berufen,
das wahre Produktionsdatum selbst nicht gekannt zu haben.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Kläger sei zum
Rücktritt berechtigt, weil der Wagen infolge eines vertragswidrig deutlich zu
hohen Alters mangelhaft sei. Zumindest objektiv sei der Tatbestand des Betruges
erfüllt. Dass es sich um ein Fahrzeug des Baujahres 2004 handele, hätten die
zuständigen Angestellten der Beklagten zu 1., insbesondere der Verkaufsberater
P., "auf den ersten Blick" erkannt. Dass das Datum der Erstzulassung korrekt
angegeben sei, stehe der Annahme eines Sachmangels nicht entgegen. Wie gerade
der vorliegende Fall beweise, könne das Datum der Erstzulassung ganz erheblich
vom Produktionsdatum abweichen. Bedeutung habe das Datum der Erstzulassung nur
für die Frage, wann das Fahrzeug zum ersten mal für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen worden ist.
Durch seine bewusst unvollständigen Angaben über das Vorhandensein einer
verkehrswesentlichen Eigenschaft (hier: junges Auto) habe der Verkäufer den
Kläger getäuscht. Das Alter eines Fahrzeuges sei ein wichtiger Umstand, der für
jeden Käufer eines PKW von so ausschlaggebender Bedeutung sei, dass es ungefragt
offenbart werden müsse. Infolge dessen komme es nicht darauf an, ob der Kläger
ausdrücklich erklärt habe, dass er nur an einem PKW des Baujahres 2006
interessiert sei.
Unter Berücksichtigung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 1.155,99 € (für
15.000 km) hat das Landgericht eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe
von 18.110,51 € errechnet. Dem im Kaufvertrag mit 19.100,00 € angegebenen
Kaufpreis hat es einen Betrag in Höhe von 166,50 € für "Nebenkosten"
hinzugerechnet.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Ziel, die Klage
abzuweisen, weiter. Sie beanstanden das angefochtene Urteil in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht und machen insbesondere geltend:
Selbst wenn das Fahrzeug infolge von Überalterung mangelhaft sei, handele es
sich doch um eine nur unerhebliche Pflichtverletzung. In einem solchen Fall sei
der Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Damit habe sich das
Landgericht nicht, jedenfalls nicht genügend, auseinandergesetzt. In Ermangelung
gegenteiliger Angaben habe der Kläger in Rechnung stellen müssen, dass das
Fahrzeug auch aus dem Baujahr 2005 habe stammen könne. Damit sei der VW Golf nur
15 Monate älter als der Kläger habe erwarten dürfen. Bis auf einige Details bei
der Ausstattung sei das Fahrzeug, das der Kläger erhalten habe, technisch und
optisch sogar identisch mit einem Fahrzeug der gleichen Reihe aus dem Baujahr
2006.
Wie die Berufung weiter ausführt, könne eine erhebliche Pflichtverletzung im
Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht mit einer arglistigen Täuschung des
Klägers begründet werden. Der Verkaufsberater P. habe beim Abschluss des
Kaufvertrages nicht arglistig gehandelt. Entgegen der Annahme des Landgerichts
sei dem Zeugen P. das Baujahr nicht bekannt gewesen. Eine dahingehende
Aufklärung unterlassen zu haben, sei ein Fehler im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Sachvortrags, insbesondere zur Bedeutung des
Fahrzeugalters.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger zum Rücktritt vom
Kauf berechtigt ist (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB).
1. Das Fahrzeug ist mangelhaft. Das folgt jedenfalls aus § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB. Ob die Kaufvertragsparteien mündlich eine Beschaffenheitsvereinbarung über
das Alter getroffen haben, wie vom Kläger behauptet und unter Beweis gestellt,
kann offen bleiben. Nach den Vertragsurkunden, insbesondere der schriftlichen
Bestellung vom 23. Juni 2006, sieht der Senat keine tragfähige Grundlage für die
Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung über das Fahrzeugalter. Der Kläger hat
den VW Golf nicht als "Neuwagen" oder als "Jahreswagen" gekauft, womit
Vereinbarungen über das Alter, anerkanntermaßen ein Merkmal der Beschaffenheit
eines Kraftfahrzeuges, verbunden wären. Vielmehr wurde das Fahrzeug als
"gebraucht" gekauft, wenn auch mit einer für ein Gebrauchfahrzeug ungewöhnlich
niedrigen Laufleistung von 10 km. Typischerweise ist das eine Fahrleistung von
Fahrzeugen der Kategorie "Tageszulassung/Kurzzulassung".
a) Ausweislich des Kaufvertragsformulars wurde der VW Golf am 27.04.2006
erstmals zum Straßenverkehr zugelassen, damit rund zwei Monate vor der
Bestellung durch den Kläger. Der Senat sieht in der Bestellscheineintragung
"Erstzulassung lt. Fzg-Brief 27.04.2006" keine Beschaffenheitsangabe, sondern
lediglich eine Wissensmitteilung. Das ist die Konsequenz aus der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2008, NJW 2008, 1517. Hiernach sind
Erklärungen, die ein Kraftfahrzeughändler unter Einschränkungen wie "lt.
Fzg-Brief" oder "laut Vorbesitzer" abgibt, - anders als unter der Geltung des
alten Kaufrechts - nicht mehr als Zusicherungen bzw. Beschaffenheitsgarantien
einzustufen. Selbst eine Beschaffenheitsvereinbarung kommt nach Ansicht des BGH
nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. Verneint hat der BGH eine
Beschaffenheitsvereinbarung bei der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer:
Nein", für die Angabe "PS/kW lt. Fzg-Brief" sowie für die Mitteilung
"Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer". Angaben zur Erstzulassung, die, wie im
Streitfall, auf den Fahrzeugbrief (heute: Zulassungsbescheinigung Teil II) Bezug
nehmen, werden in der oben angegebenen Entscheidung des BGH zwar nicht
ausdrücklich angesprochen. Die Neubewertung von Händlerinformationen des hier in
Rede stehenden Typs gilt jedoch für die Angabe "Erstzulassung lt. Fzg.-Brief"
gleichermaßen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der BGH in einer älteren
Entscheidung die handschriftliche Eintragung eines genauen Datums hinter dem
vorgedruckten Wort "Erstzulassung" als Beschaffenheitsangabe angesehen hat (NJW
1992, 170). Abgesehen davon, dass seinerzeit die Bezugnahme auf den
Fahrzeugbrief als Quelle der Information gefehlt hat, stellt der BGH heute,
unter den geänderten Rahmenbedingungen nach der Schuldrechtsmodernisierung, beim
Gebrauchtwagenkauf generell höhere Anforderungen selbst an die Annahme einer
bloßen Beschaffenheitsvereinbarung.
b) Aber selbst wenn man die Angabe "Erstzulassung lt. Fzg-Brief: 27.04.2006" als
verbindliche Zusage der Richtigkeit des mitgeteilten Datums der Erstzulassung
qualifiziert, ist damit noch keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs
getroffen. Wie das Landgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zu Recht
hervorhebt, kann das Datum der Erstzulassung im Einzelfall, nicht allgemein,
ganz erheblich vom Herstellungsdatum abweichen. Das ist dem Senat aus einer
Vielzahl ähnlicher Rechtstreitigkeiten bekannt. Für Abweichungen zwischen den
beiden Zeitpunkten gibt es selbst bei Fahrzeugen, die, wie der
streitgegenständliche VW Golf, nicht reimportiert sind, vielfältige Gründe.
Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, dass ein Kraftfahrzeughändler
dazu in der Lage ist, seine Kundschaft über das (Gesamt-)Alter eines gebrauchten
Kraftfahrzeuges zumindest durch Mitteilung des Baujahres oder des Modelljahres
zu informieren. Dies gilt insbesondere für Vertragshändler, die ein Produkt
ihrer eigenen Marke anbieten. Sie und ihre Verkaufsberater verfügen über die
erforderlichen Informationen, um zumindest das Modelljahr, wenn nicht gar das
genaue Produktionsdatum, feststellen zu können.
Von besonderer Bedeutung ist insoweit die Fahrzeugidentifizierungsnummer bzw.
Fahrgestellnummer. Diese 17-stellige Nummer hat einen speziellen Aufbau.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Urkunde ("Fahrgestellnummer des VW-Golf
entschlüsseln") kodiert das zehnte Zeichen das Modelljahr. Es soll im Mai/Juni
beginnen und wird immer mit der Jahreszahl bezeichnet, in der es endet. Die Zahl
4, die bei der Nummer für das Fahrzeug des Klägers an zehnter Stelle steht,
weist demnach auf das Modelljahr 2004 hin. Ein VW Golf des Modelljahrs 2004 kann
in 2004, aber auch bereits im Jahr 2003 produziert worden sein. So liegen die
Dinge hier. Der Produktionsmonat ist unstreitig September 2003.
Diese Zusammenhänge sind einem Durchschnittskäufer bei Abschluss des
Kaufvertrages weitgehend unbekannt. Anders als ein Kfz-Händler kann er die
Fahrzeugidentifizierungsnummer bzw. Fahrgestellnummer nicht ohne Weiteres
entschlüsseln, zumal Aufbau und Codierung der Nummern von Hersteller zu
Hersteller unterschiedlich sind und selbst bei ein und demselben Hersteller, wie
beispielsweise VW, je nach Fahrzeugalter differieren. Ohne präzise Information
des Händlers über das Fahrzeugalter bleibt einem (durchschnittlichen)
Kaufinteressenten als Orientierungsgröße lediglich das mitgeteilte Datum der
Erstzulassung.
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (NJW 2004, 2456) liegt in der Aufnahme des Datums
der Erstzulassung in den Vertragstext die konkludente Vereinbarung, dass das
Datum der Herstellung "jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht" (ebenso
OLG Nürnberg NJW 2005, 2019; OLG Celle SVR 2006, 463; LG Bautzen, DAR 2006, 281;
siehe auch OLG Oldenburg MDR 2006, 630). Mit welcher Abweichung der Käufer
rechnen müsse, wo also die Zeitgrenze zwischen vertragsgemäß und vertragswidrig
verläuft, bleibt in den meisten Entscheidungen offen, weil die Abweichungen in
den Streitfällen so erheblich waren, dass eine untere Grenze nicht festgelegt
werden musste.
c) Der erkennende Senat hat bereits Bedenken, ob die Annahme einer konkludenten
Beschaffenheitsvereinbarung in Fällen der vorliegenden Art überhaupt
gerechtfertigt ist. Für vorzugswürdig hält er eine Lösung anhand der objektiven
Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache mängelfrei,
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der
Art der Sache erwarten kann.
Die gewöhnliche Verwendung steht hier nicht im Streit. Indes ist ein
Gebrauchtwagen nicht schon dann mangelfrei, wenn er sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet, also zulassungsfähig und fahrtüchtig ist (BGH NJW 2008, 53).
Auch die beiden anderen Voraussetzungen müssen vorliegen, andernfalls ist das
Kaufobjekt mangelhaft.
Mit Blick auf den streitgegenständlichen VW Golf ist Mangelhaftigkeit deshalb
anzunehmen, weil das Fahrzeug älter war als üblich und auch älter als der Kläger
unter den gegebenen Umständen erwarten konnte. Im Inland produzierte PKW, die
nicht in den Export gehen, werden überwiegend innerhalb von 12 Monaten nach der
Produktion zum öffentlichen Verkehr (erst-)zugelassen. Das ist der normale Lauf
der Dinge, wie er - nicht zuletzt als Folge der sog. Zwölfmonatsrechtsprechung
des BGH (NJW 2004, 160; NJW 2006, 2694) - seit einigen Jahren zu beobachten ist.
Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer
davon ausgehen, dass das Fahrzeug dieser "Normalbeschaffenheit" entspricht, es
so alt ist, wie das im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
eingetragene und im Kaufvertrag in Bezug genommene Datum der Erstzulassung
vermuten lässt. Dieses Datum ist, wie bereits angedeutet, praktisch der einzige
Anhalt für den nicht gezielt aufgeklärten Käufer, soweit es um die Einschätzung
des Fahrzeugalters geht. Schutzwürdig ist der Käufer in der Erwartung, dass das
Fahrzeug in demjenigen Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der
mitgeteilten Erstzulassung schließen lässt (ebenso LG Bautzen, DAR 2006, 281).
Eine längere Spanne als 12 Monate zwischen Produktion und dem Zeitpunkt der
Erstzulassung muss der Durchschnittskäufer eines PKW in der Regel nicht
einkalkulieren (so auch Ludyga, DAR 2007, 232).
d) Im Streitfall liegen zwischen dem Datum der Herstellung (September 2003) und
dem Zeitpunkt der Erstzulassung (27.04.2006) rund 31 Monate. Das begründet, wie
ausgeführt, einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Nach der
Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs
von wesentlicher Bedeutung. Das gilt auch für solche Käufer, die kein neues im
Sinne von fabrikneues Kraftfahrzeug erwerben. Der Kläger wollte erkennbar einen
"jungen" Gebrauchtwagen mit einer Händlerzulassung erwerben. Angesichts einer
Laufleistung von 10 km und einer erst zwei Monate zurückliegenden Erstzulassung
handelte es sich eher um einen Neuwagen als um ein Gebrauchtfahrzeug. Auch
deshalb hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, eine vertragswidrige
Beschaffenheit und damit einen Sachmangel anzunehmen (vgl. auch BGH NJW 2006,
2694 - Jahreswagen).
2. Ein Recht vom Vertrag zurückzutreten, stünde dem Kläger gleichwohl nicht zu,
wenn der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Das ist
entgegen der Ansicht der Berufung nicht der Fall.
Ein Käufer kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung nur
unerheblich ist. Diesen Ausschlussgrund darzulegen und die entsprechenden
Tatsachen zu beweisen, ist Sache des Verkäufers.
Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt es nicht, von einem Fall
der Unerheblichkeit auszugehen. Denn die "Pflichtverletzung", welche die
erstbeklagte Händlerin zu verantworten hat, ist nach ihrem eigenen Vortrag nicht
unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
a) Das Landgericht hat sich mit der sogenannten Bagatellfrage zwar nicht
ausdrücklich auseinandergesetzt. Seine Ausführungen lassen indes keinen Zweifel
daran, dass es von einer erheblichen "Pflichtverletzung" der Beklagten zu 1.
ausgegangen ist. Immerhin sieht es den objektiven Tatbestand des Betruges als
erfüllt an. Dem Verkäufer der Beklagten zu 1., dem Zeugen P., legt das
Landgericht zur Last, den Kläger durch eine bewusst unvollständige Angabe über
das Vorhandensein einer verkehrswesentlichen Eigenschaft getäuscht zu haben. Das
ist nichts anderes als der Vorwurf der arglistigen Täuschung. Träfe er zu, wäre
der Kläger selbst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Vertragswidrigkeit,
rein objektiv betrachtet, als unerheblich eingestuft werden müsste (vgl. BGH NJW
2006, 1960 = DAR 2006, 448 - Grundstückskauf). Wenn der Verkäufer über das
Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat, ist eine unerhebliche
Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen.
b) Ob der Kläger das Opfer einer arglistigen Täuschung geworden ist, wie er
behauptet, kann der Senat offen lassen. Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten
zu 1. liegt auf jeden Fall vor. Abgesehen davon hat der Mangel selbst bei einer
Betrachtung, die das Verschulden ausklammert, genügend Gewicht, um den Rücktritt
des Klägers zu rechtfertigen. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass es
hier um einen nicht behebbaren Mangel geht. Dass bei einem nicht behebbaren
Mangel wie dem hier in Rede stehenden stets eine erhebliche "Pflichtverletzung"
anzunehmen sei, ist nach Ansicht des Senats eine zu strenge Sichtweise (siehe
auch BGH NJW 2008, 1517 unter II am Ende).
Wie der erkennende Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen zur
Erheblichkeitsproblematik (§§ 323 Abs. 5 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3 BGB) näher
ausgeführt hat, ist eine umfassende Interessenabwägung geboten. Ob eine
erhebliche oder nur unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich in
einem Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 Abs.
1 S. 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem
objektiven Ausmaß der Vertragswidrigkeit und der sich daraus ergebenden
Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers (vgl. Senatsurteil vom
08.01.2007, I - 1 U 177/06, NJOZ 2008, 601 = ZGS 2007, 157). Der BGH hat
entschieden, dass von einer unerheblichen Pflichtverletzung auszugehen ist, wenn
der Sachmangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich im
Sinne von § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mindert. Einschlägige Rechtsprechung zu
"Altersfällen", die unter der Geltung des § 459 BGB a.F. entschieden worden
sind, kann als Richtschnur nicht herangezogen werden. Allerdings hat der BGH
auch in Fällen aus der Zeit vor der Schuldrechtsmodernisierung wiederholt
betont, dass es sich bei dem Alter um eine wesentliche Eigenschaft eines
Kraftfahrzeuges handelt. Auch in seiner aktuellen Rechtsprechung betont der 8.
Zivilsenat des BGH, dass es entscheidend auf das Gesamtalter des Fahrzeugs
einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ankomme. Das sei
nicht nur bei dem Kauf von Neuwagen so, sondern auch bei dem Erwerb von
Jahreswagen (BGH NJW 2006, 2694). Keiner näheren Begründung bedarf es, dass der
Wert eines Fahrzeugs, das regelmäßig als längerfristiges Wirtschaftsgut
angeschafft wird, erheblich durch die Tatsache beeinflusst wird, aus welchem
Baujahr es stammt. Neben der Laufleistung ist das Alter der entscheidende
wertbildende Faktor.
Die noch vertragsgemäße Standzeit bzw. Lagerdauer von max. 12 Monaten war im
Streitfall bei weitem überschritten. Seit der Herstellung des VW Golf im
September 2003 bis zur Erstzulassung im April 2006 waren rund 31 Monate
verstrichen. Bei Annahme einer Toleranzzeit von 12 Monaten ist das eine
Überalterung nicht von 15 Monaten wie die Berufung errechnet hat, sondern von
mindestens 1 1/2 Jahren. Das liegt nach Einschätzung des Senats bei einem so
jungen Fahrzeug, wie der Kläger es erwerben wollte, jenseits der Bagatellgrenze
des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 21.03.2005,
NJW 2005, 2019, wonach ein Käufer zum Rücktritt berechtigt ist, wenn ein
Fahrzeug mit der Angabe "Modelljahr 2002" verkauft wird, es aber aus dem
Modelljahr 2001 stammt. Eine Abweichung von 12 Monaten hat dem OLG Nürnberg
demnach genügt, um eine erhebliche "Pflichtverletzung" anzunehmen. Dabei hat es
von der Prüfung abgesehen, ob der objektive Marktwert eines Fahrzeugs des
Modelljahres 2002 von dem eines Fahrzeugs des Modelljahres 2001 abweicht. Auch
der Senat sieht keine Veranlassung, durch ein Sachverständigengutachten klären
zu lassen, ob und inwieweit sich das zu hohe Gesamtalter des VW Golf wertmäßig
niederschlägt. Die Erheblichkeitsfrage im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB darf
in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf das Wertverhältnis verkürzt werden.
Es betrifft nur einen Aspekt bei der Gesamtabwägung. Sie wäre zum Nachteil des
Klägers unvollständig, ließe man außer Betracht, welche negativen Auswirkungen
die überlange Standzeit auf den Zustand des Fahrzeugs und seiner Einzelteile,
wie etwa die Reifen, hat. Das kann der Senat ohne sachverständige Beratung kraft
eigener Sachkunde feststellen. Nachteilige Auswirkungen für den Kläger hat der
Mangel auch insoweit, als es um einen Weiterverkauf des Fahrzeugs geht. Als
redlicher Verkäufer müsste der Kläger aufdecken, dass der Wagen nicht in 2006
und auch nicht in 2005 hergestellt worden ist, wie das Datum der Erstzulassung
vermuten lässt, sondern aus dem Modelljahr 2004 stammt. Auch wenn es sich bei
dem VW Golf des hier in Rede stehenden Typs um ein marktgängiges Fahrzeug
handelt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger einen geringeren Erlös
erzielen wird als im Fall des Verkaufs eines Fahrzeugs mit vertragsgemäßem
Alter. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Kläger, für die Beklagte zu
1. und ihren Verkaufsberater zumindest erkennbar, Wert auf ein junges Auto
gelegt hat. Diesen Wunsch hat die Beklagte zu 1) aus Gründen missachtet, die
jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen. Bei der gebotenen
Sorgfalt war es für die Beklagte zu 1. und ihren Mitarbeiter ohne Weiteres
möglich, den Kläger durch eine sachgerechte Information über das wahre Alter des
Fahrzeugs ins Bild zu setzen. Die Unannehmlichkeiten, die dem Kläger durch die
vertragswidrige Lieferung entstanden sind, können bei der Gesamtabwägung nicht
außer Betracht bleiben.
Ist der Rücktritt des Klägers nach alledem gerechtfertigt, so ist der
Kaufvertrag nach Maßgabe des angefochtenen Urteils rückabzuwickeln. Insoweit
erhebt die Berufung keine Einwendungen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht unzweifelhaft nicht (§ 543 Abs. 2
ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagten: 18.610,51
€ (18.110,51 € + 500 € für den Feststellungsantrag).