Neuwagenkauf –
Rücktritt aufgrund erhöhten Kraftstoffverbrauchs
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 U 97/07
Urteil vom
01.02.2008
In dem Rechtsstreit wegen Rücktritt
vom Kaufvertrag hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5.
April 2007 - 1 O 326/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger (Inhaber eines Unternehmens, das den Verkauf und Service von
Landmaschinen und Reinigungsmaschinen zum Gegenstand hat) verlangt die
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein neues Kraftfahrzeug.
Er hat mit Vertrag vom 19.05.2006 das Fahrzeug Opel Combo CDTI Transporter von
der Firma A. geleast, das er zuvor bei der Beklagten ausgesucht und bestellt
hatte. Die Leasinggeberin hat in Ziffer VII Nr. 1 des Leasingvertrages sämtliche
Mängel- und Garantieansprüche an den Kläger abgetreten, der die Abtretung
angenommen hat.
Die Leasinggeberin hatte das Fahrzeug zu einem Preis von brutto 13.097,77 Euro
von der Beklagten gekauft. Dem Kaufvertrag lag unstreitig die Technische
Betriebsanleitung zugrunde, auch Technisches Datenblatt genannt. In Ziffer 6
"Technische Daten" ist der Kraftstoffverbrauch in l/100 km nach 1999/100/EG wie
folgt angegeben:
innerstädtisch: 6,6 - 6,8
außerstädtisch: 4,4 - 4,6
gesamt: 5,2 - 5,4
Darunter befindet sich der Hinweis:
"Alle Werte beziehen sich auf das EU-Basismodell mit serienmäßiger Ausstattung.
Die Verbrauchsermittlung nach Richtlinie 1999/100/EG berücksichtigt das in
Übereinstimmung mit dieser Vorschrift festgelegte Fahrzeugleergewicht.
Zusätzliche Ausstattungen können zu geringfügig höheren als den angegebenen
Verbrauchs- sowie CO2-Werten führen. Sie können außerdem das Leergewicht und in
manchen Fällen auch die zulässigen Achslasten sowie das zulässige Gesamtgewicht
erhöhen bzw. die zulässige Anhängelast reduzieren. Folglich können sie die
Höchstgeschwindigkeit vermindern und die Beschleunigungszeit erhöhen. Die
angegebenen Fahrleistungen sind erreichbar bei Leergewicht (ohne Fahrer) plus
200 kg Zuladung."
Das Fahrzeug wurde am 13.07.2006 ausgeliefert. Nach etwa 700 km hat der Kläger
den Kraftstoffverbrauch getestet und für zu hoch empfunden. Mit Schreiben vom
25.08.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Kraftstoffverbrauch 20
% über den angegebenen Werten liege. Mit Schreiben vom 27.10.2006 wurde die
Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert bis 10.11.2006. Die Beklagte teilte im
Schreiben vom 06.11.2006 mit, dass der Kraftstoffverbrauch in der zulässigen
Toleranz liege. Hierauf erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 09.11.2006
den Rücktritt vom Kaufvertrag, den die Beklagte am 16.11.2006 abgelehnte.
Der Kläger hat behauptet, er habe nach seinem Verbrauchstest nach 700 km auf den
nächsten 2.400 km einen Kraftstoffverbrauch von 8 l im Durchschnitt
festgestellt. Der bei der Beklagten zuständige Meister habe ihm erklärt, dies
werde sich nach ca. 5.000 km normalisieren. Danach habe er aber immer noch einen
Kraftstoffverbrauch von 6,7 l und 7,2 l/100 km festgestellt. Auch der
Mitarbeiter M. der Beklagten, der das Fahrzeug längere Zeit gefahren habe, habe
einen Kraftstoffverbrauch von 6,8 l/100 km festgestellt. Damit liege der
tatsächliche Verbrauch ca. 20 % über den angegebenen Daten in der Technischen
Betriebsanleitung, was einen Sachmangel darstelle. Sein Fahrverhalten sei
durchschnittlich. Die eingebaute Klimaanlage rechtfertige ein Abweichen von den
Normwerten nicht. Im Herstellerprospekt werde nicht deutlich auf mögliche
Abweichungen im tatsächlichen Gebrauch hingewiesen. Einem Durchschnittskunden
könne auch nicht zugemutet werden, die EG-Richtlinie heranzuziehen, um
festzustellen, dass es in dieser um Laborwerte gehe. Der Mangel liege darin,
dass das Fahrzeug einen tatsächlichen Verbrauch aufweise, der etwa 20 % über den
im Technischen Datenblatt angegebenen Werten liege. Da es nicht auf Laborwerte,
sondern auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch ankomme, werde einer
Beweiserhebung und Zugrundelegung der EG-Messrichtlinie daher ausdrücklich
widersprochen.
Das Fahrzeug sei inzwischen ca. 8.000 km gefahren, weshalb ein Nutzungsvorteil
von 0,4 % je 1.000 km des Anschaffungspreises anzurechnen seien. Dies seien 3,2
%, somit 419,13 Euro, die in Abzug zu bringen seien.
Der Kläger begehrt zudem Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren wie folgt:
Gegenstandswert:| 16.109,96 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 0,65| 393.90 Euro
Zwischensumme der Gebührenpositionen| 393,90 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG| 20,00 Euro
Zwischensumme netto| 413,90 Euro
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG| 66,22 Euro
Gesamtbetrag| 480,12 Euro
Der Kläger hat - nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 3.431,32 EUR -
beantragt:
Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Firma A. 12.678,64 Euro
nebst 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung der Klagschrift
zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Marke Opel Combo CDTI
Transporter 74 kW/1686 ccm.
Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 480,12 Euro zu
bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, zur Rückabwicklung des Kaufvertrages
nicht verpflichtet zu sein. Das Fahrzeug weise keinen Mangel auf. Der vom Kläger
behauptete höhere Kraftstoffverbrauch im tatsächlichen Gebrauch, der bestritten
werde, könne nicht mit dem im Technischen Betriebsblatt angegebenen Verbrauch
gleichgesetzt oder verglichen werden. Bei letzteren Daten handele es sich um
Werte, die im Labor ermittelt worden seien, was sich aus dem Hinweis auf die
zugrunde liegende EG-Richtlinie deutlich ergebe.
Der Kläger behaupte nicht, dass die Laborwerte des streitgegenständlichen
Fahrzeugs höher lägen als die im Technischen Datenblatt angegebenen. Der
tatsächliche Verbrauch, der üblicherweise um 20 bis 60 % höher als die
Laborwerte sei, resultiere aus einer Fülle individueller Faktoren wie zum
Beispiel Fahrstil, Verkehrsdichte, Verkehrsfluss, Gelände, Witterung,
Fahrzeugausstattung etc.
Die Beklagte hält die Nutzungsvorteile für zu niedrig angegeben. Auszugehen sei
von 0,67 % pro gefahrener 1.000 km.
Mit Urteil vom 05.04.2007, auf dessen Gründe wegen der Feststellungen und der
sonstigen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage
abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft
sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor.
Für die Frage, ob ein Sachmangel vorgelegen habe, der zum Vertragsrücktritt
berechtige, komme es auf die tatsächlichen Verbrauchswerte des Fahrzeugs an.
Nach den Angaben im technischen Datenblatt habe er erwarten dürfen, dass das
Fahrzeug einen den darin enthaltenen Angaben entsprechenden tatsächlichen
Durchschnittsverbrauch erreichen werde.
Die Beklagte habe trotz des Verweises auf die EG-Richtlinie ein Fahrzeug
geschuldet, das die im Prospekt genannten Werte tatsächlich auch in der Praxis
erreiche.
Das Landgericht sei verpflichtet gewesen, Beweis über den tatsächlichen
Verbrauch des Fahrzeugs zu erheben. Jedenfalls bestreite der Kläger unter
Beweisantritt nicht nur eine Abweichung des tatsächlichen Verbrauchs sondern
auch der Laborwerte dieses Fahrzeuges von den im technischen Datenblatt
angegebenen Werten.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Landgerichtsurteils nach den
erstinstanzlich gestellten Antragen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das
Landgerichtsurteil und trägt ergänzend vor:
Das Landgericht habe angesichts des Klägervortrags rechtsfehlerfrei von einer
Beweiserhebung abgesehen. Der Kläger relativiere nunmehr seinen Vortrag, um eine
Beweiserhebung zu erreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Das Berufungsgericht hat - nach Erteilung rechtlicher Hinweise und Gewährung
rechtlichen Gehörs - Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens, das Dipl.-Ing. (FH) H. am 5.11.2007 schriftlich
erstattet hat und auf das Bezug genommen wird.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger ist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2, 440,
323, 326 Abs. 5 BGB), so dass ihm ein Recht auf Rückabwicklung nach § 346 BGB
nicht zusteht. Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass das von ihm geleaste
Fahrzeug einen Sachmangel gemäß § 434 BGB aufweist.
Der mit der Schuldrechtsmodernisierung eingeführte neue Sachmangelbegriff stellt
formal nicht mehr auf Fehler und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ab,
sondern auf die vereinbarte Beschaffenheit (und nur, wenn eine solche
Vereinbarung fehlt, auf objektive Umstände (vgl. hierzu auch Palandt/Weidenkaff,
BGB, 67. Aufl. § 434 Rdnr. 1 m.w.N.)).
Ein Sachmangel liegt somit unter anderem dann vor, wenn das erworbene
Neufahrzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Beschaffenheit ist hierbei mit dem tatsächlichen Zustand der Sache
gleichzusetzen. Das umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften wie zum
Beispiel Motorkraft, Höchstgeschwindigkeit oder Energie- bzw.
Kraftstoffverbrauch (z.B. OLG München NJW 1987, 3012; OLG Zweibrücken DAR 1984,
87 ff zum alten Kaufrecht). Hieran hat sich durch die Neuregelung des
Schuldrechts nichts geändert. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt
des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers
bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie
ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist.
1. Unstreitig lag den Kaufvertragsverhandlungen das Technische Datenblatt
zugrunde, in welchem sich Angaben zum Kraftstoffverbrauch finden, so dass von
einer Vereinbarung auszugehen ist.
Vereinbart waren im konkreten Fall die Daten im Technischen Datenblatt so, wie
sie nach der dort erwähnten EG-Richtlinie errechnet wurden. Es findet sich
nämlich der Hinweis: "Die Verbrauchsermittlung nach Richtlinien 1999/100/EG..."
. Damit wurden die Verbrauchszahlen Vertragsinhalt, die mittels der in der
Richtlinie 1999/100/EG normierten Messmethode - das heißt im Laborversuch -
ermittelt wurden. Dem Kläger als Erklärungsempfänger war damit jedenfalls
erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage
beruhen und dass sich der bei der individuellen Fahrweise erzielte
Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. hierzu
BGHZ 136, 94 ff).
Auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch im normalen Betrieb kann daher
entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgestellt werden - auch wenn der Käufer
eines Neuwagens mehr an den Angaben über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch
interessiert sein mag (vgl. BGH a.a.O.).
Der Kläger hat nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass die
Kaufvertragsparteien entgegen dem Wortlaut des Vertrages - gegebenenfalls
mündlich - tatsächliche Verbrauchswerte zugrunde gelegt haben und nicht - wie
augenscheinlich - Laborwerte nach der EG-Richtlinie.
Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, bzw. die Leasinggesellschaft als
Kaufvertragspartnerin, über die Funktion der EG-Richtlinie nicht aufgeklärt
wurde, kann dies nicht dazu führen, die der Beklagten zuzurechnenden Erklärungen
in einem mit dem erkennbar Gewollten unvereinbaren Sinne auszulegen. Entgegen
der Auffassung des Klägers schuldete die Beklagte nicht - trotz ihres Hinweises
auf die Verbrauchsermittlung nach der EG-Richtlinie - die Auslieferung eines
Fahrzeuges, das die genannten Werte in der Praxis auch tatsächlich erzielt.
2. Es kommt also nicht darauf an, ob das Fahrzeug im täglichen Gebrauch einen
höheren Kraftstoffverbrauch hat als im Technischen Datenblatt ausgewiesen,
sondern darauf, ob das Fahrzeug unter Zugrundelegung der in der EG-Richtlinie
normierten Messmethode einen höheren Kraftstoffverbrauch als angegeben aufweist.
Das Ergebnis der im Berufungsverfahren hierzu durchgeführten Beweisaufnahme hat
unterstrichen, dass der Kläger nicht zum Rücktritt des Kaufvertrages berechtigt
war und ist.
Der Kläger behauptete, der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs Opel Combo 1,7 CDTI,
liege um 20 % über den Prospektangaben, die wie folgt lauten:
Innerstädtisch: 6,6 bis 6,8 Liter pro 100 Kilometer
Außerstädtisch: 4,4 bis 4,6 Liter pro 100 Kilometer
Gesamt: 5,2 bis 5,4 Liter pro 100 Kilometer
Über diese Behauptung wurde auf Antrag des Klägers gemäß § 358a ZPO Beweis
erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Dem
Sachverständigen wurde aufgegeben, den Verbrauch des genannten Fahrzeugs durch
Messungen nach Maßgabe der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/100/EG zu ermitteln.
Auf der Grundlage der Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen steht
zur Überzeugung des Gerichts fest:
a) (Grundlagen) In der Europäischen Union erfolgt seit dem 01.01.1996 die
Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs von Kraftfahrzeugen nach der EG-Richtlinie
80/1268/EWG in verschiedenen Fassungen entsprechend der erforderlichen Anpassung
der Weiterentwicklung der Fahrzeuge.
Hierzu wird mit dem zu messenden Fahrzeug ein genormter und eng definierter
Fahrzyklus auf einem Rollenprüfstand abgefahren und die Abgasemission gemessen.
Über die gemessene Abgasemission wird der Kraftstoffverbrauch berechnet. Der
Fahrzyklus und die Vorgehensweise bei der Messung selbst ist in der Anlage 1 des
Anhangs III der Richtlinie 91/441/EWG "Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom
26.06.1991 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen" beschrieben.
Vor der eigentlichen Kraftstoffverbrauchsmessung werden die Fahrtwiderstände
(Roll- und Luftwiderstand des Fahrzeuges) auf der Straße exakt ermittelt und
dokumentiert. Diese meist vom Hersteller ermittelten Werte werden auf den
Rollenprüfstand übertragen und dort vor Beginn der Messung nochmals überprüft.
Der durchzuführende Fahrzyklus besteht aus einem City-Zyklus (städtische
Bedingungen) und einem Überland-Zyklus (außerstädtischen Bedingungen). Das
Gesamtergebnis berechnet sich unter der Berücksichtigung der zurückgelegten
Fahrtstrecken des innerorts- und außerortsbezogenen Fahrzyklus.
Die bei den Messungen vorherrschende Umgebungstemperatur ist vorgegeben und wird
bei den Messungen überprüft. Kaltstartbedingungen und Beschleunigungen und
Verzögerungen werden erfasst und entsprechend interpoliert. Die rechtlich
verbindlichen Kraftstoffverbrauchsmessungen werden von Prüflaboratorien
durchgeführt, die von dem Kraftfahrtbundesamt zertifiziert sein müssen.
Bezüglich des Realitätsbezuges des genormten Fahrzyklusses auf dem
Rollenprüfstand gilt Folgendes:
Der durchzuführende Fahrzyklus realisiert reproduzierbare und vergleichbare
Ergebnisse, die aus Sicht der Fahrzeughersteller Entwicklungssicherheit bieten.
Auch zur Durchführung von Diagnosen ist der vorgegebene Fahrzyklus relevant, da
während des Fahrzyklusses Diagnosen zu einem vorgegebenen Ergebnis kommen
müssen.
Die genormten Fahrzyklen sollen Durchschnittsprofile darstellen, um die
Fahrzeuge untereinander respektive von Prospekt zu Prospekt vergleichen zu
können.
Eine Übereinstimmung mit dem Nutzungsprofil des Kunden ist in den meisten Fällen
nicht gegeben, insbesondere dann, wenn viele Kurzstrecken und Stadtverkehr
auftreten oder ein großer Anteil der Fahrtstrecken auf Autobahnen in hoher
Geschwindigkeit zurückgelegt wird. Weiterhin ist zu beachten, dass die Zunahme
der elektrischen Antriebe und Einrichtungen zur Erhöhung des Komforts in den
Fahrzeugen und Einrichtungen, die der Sicherheit und der Unterhaltung dienen
Einfluss auf den Verbrauch ausüben und somit die Prospektangaben im realen
Betrieb nur schwer erreichbar sind. Innerhalb der durchzuführenden Fahrzyklen
werden Zusatzverbraucher, wie z. B. die Klimaanlage nicht berücksichtigt.
b) Bei dem der Prüfung unterzogenen streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es
sich um folgenden Typ.
Fahrzeugart: Lkw geschlossener Kasten
Fahrzeughersteller: Opel
Typ: BF 11
Verkaufsbezeichnung: Combo-C-VAN
Kraftstoffart: Diesel
Bezeichnung der nationalen
Emissionsklasse: 98/69/EGII;B
Leistung / Hubraum: 74 kW / 1686 ccm
Getriebe: Schaltgetriebe 5-Gang
Montierte Reifen: 185/60 R15 88H, Dunlop SP Sport
Der Kraftstoffverbrauch beläuft sich nach Herstellerangaben auf:
Städtisch: 6,6 Liter pro 100 Kilometer
Außerstädtisch: 4,4 Liter pro 100 Kilometer
Gesamt: 5,2 Liter pro 100 Kilometer
Diese Werte wurden der Betriebsanleitung des Fahrzeuges entnommen.
Geringfügig abweichend ergeben sich die Werte aus dem Prospekt des Fahrzeuges
wie folgt:
Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer nach 1999/100/EG:
Städtisch: 6,6 bis 6,8
Außerstädtisch: 4,4 bis 4,6
Gesamt: 5,2 bis 5,4
c) (Vorbereitungen).
Als Grundlage für die mit dem Fahrzeug durchzuführenden Labormessungen zählt aus
technischer Sicht die weitest gehende Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den
Herstellervorschriften. Um dies zu gewährleisten, ist die Durchführung eines
Wartungsdienstes einschließlich aller hierbei erforderlichen Prüfarbeiten vor
den Messungen erforderlich. Gegenstand des Wartungsdienstes ist weiterhin das
Erneuern verschiedener Verschleißteile, wie beispielsweise den Filterelementen.
Hierdurch soll technisch folgerichtig ausgeschlossen werden, dass eine
Beeinflussung der Verbrauchsdaten durch mangelhafte Wartung des Fahrzeuges
stattfinden kann. Als weiterer Bestandteil des Wartungsdienstes zählt die
Fehlerspeicherauslese. Moderne Fahrzeuge werden hinsichtlich ihrer
fahrbetrieblichen und emissionsrelevanten Bedingungen durch fahrzeugeigene
Steuergeräte permanent überwacht.
Ein von Herstellerdaten abweichender Mehrverbrauch eines Fahrzeuges kann aus
technischer Sicht auch mit einer Veränderung des Abgasverhaltens einhergehen und
wurde dementsprechend berücksichtigt.
Eventuelle sporadische oder dauernd auftretende Fehler werden entsprechend in
den Speichern der Steuergeräte abgelegt und können anlässlich des
Wartungsdienstes innerhalb einer Diagnose ausgelesen werden.
Mithin ist erst in der Kenntnis, dass keine Fehler abgespeichert sind, aus
technischer Sicht von einer einwandfreien Funktion des Fahrzeugsystems
auszugehen.
Um eventuelle Störeinflüsse, wie erhöhte Fahrtwiderstände durch das Fahrwerk
ebenfalls ausschließen zu können, wurde das Fahrzeug im Rahmen des
Wartungsdienstes zusätzlich optisch vermessen.
Diese Verfahrensweise gewährleistet technisch aussagekräftige Messdaten auf
Grundlage eines nachvollziehbaren ordnungsgemäßen Fahrzeugzustandes.
d) (Durchführung der Kraftstoffverbrauchsmessung)
Die Vorbereitungen zu der Kraftstoffverbrauchsmessung umfassten danach Arbeiten
zur Herstellung der Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den
Herstellervorschriften und zur Gewährleistung dessen ordnungsgemäßem Zustandes.
Nach einer Umbetankung des Fahrzeuges mit Prüfkraftstoff wurden im Labor im
Vorfeld der gegenständlichen Messung definierte Fahrzyklen durchfahren, um
eventuell wirkende Einflüsse zu minimieren, die durch eventuell vorangegangene
unübliche Fahrtvorgänge nicht auszuschließen sind. Die folgende eigentliche
Kraftstoffverbrauchsmessung vollzog sich in einer Klimakammer nach mehrstündiger
Konditionierung des Fahrzeuges, mithin nach der Anpassung an die Vorgaben
bezüglich der Temperaturbedingungen. Die Räder ruhten auf Rollenprüfständen, die
der Ermittlung der Fahrzeuggeschwindigkeit dienen und somit dem durchführenden
Laboringenieur die Möglichkeit schafften den Fahrzyklus in der definierten Form
durchfahren zu können.
Das entstandene Abgas bei der Kraftstoffverbrauchsmessung wurde über die gesamte
Testdauer aufgefangen und analysiert. Aus den enthaltenen Kohlenstoffatomen
wurde über chemisch/mathematische Formelzusammenhänge der Kraftstoffverbrauch
auf 1/100 Liter je 100 Kilometer genau ermittelt. Gleichzeitig konnte die
Emission an Kohlendioxid in Gramm je Kilometer berechnet werden.
Erst die Übereinstimmung aller dieser Parameter beim jeweiligen Einzelfahrzeug
bewirkt demnach aus technischer Sicht die Vergleichbarkeit von Verbrauchswerten
verschiedener Fahrzeuge untereinander, wie sie beispielsweise in den
Verkaufsprospekten oder den Übereinstimmungserklärungen angegeben werden.
Die Bestandteile des Fahrzyklusses, seine Stillstands-, Beschleunigungs- und
Endgeschwindigkeitswerte in ihrer Abfolge dienen nicht der Reproduzierbarkeit
für den Vergleich mit dem Realverkehr.
Messergebnisse:
Die gemäß EWG-Richtlinien durchgeführte Kraftstoffverbrauchsmessung ergab
folgende aufgeführte Werte des streitgegenständlichen Fahrzeuges:
Innerstädtisch: 6,76 Liter pro 100 Kilometer
Außerstädtisch: 4,47 Liter pro 100 Kilometer
Gesamt: 5,31 Liter pro 100 Kilometer
Im Vergleich zu den Hersteller- bzw. Prospektdaten lag weder in der
innerstädtischen Phase noch in der außerstädtischen Phase noch im
Gesamtverbrauch ein Mehrverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeuges vor.
3. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass vorliegend
gar keine Beschaffenheit vereinbart wurde, so dass es allein auf objektive
Umstände ankommen würde, womit die Anwendbarkeit des § 434 Absatz 1 Satz 2 und 3
BGB eröffnet wäre, so änderte dies im Ergebnis nichts. § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB
führt dazu, dass öffentliche Äußerungen des Herstellers eines Neufahrzeuges dem
Verkäufer zurechenbar sein können. Entgegen der Auffassung des Klägers enthalten
jedoch die "Werksangaben" zum Kraftstoffverbrauch weder unrichtige noch
haftungsbegründende irreführende Angaben. Auch wenn es sicherlich im Sinne eines
weiter gehenden Verbraucherschutzes wünschenswert wäre, wenn in deutlicher Form
bei den Angaben zum Kraftstoffverbrauch auf die Besonderheiten der Ermittlung
und den Unterschied zum Verbrauch in der täglichen Praxis auf der Straße
hingewiesen würde, so ist ein solcher Hinweis doch zivilrechtlich nicht
unverzichtbar und seine Unterlassung nicht haftungsbegründend. Dies gilt umso
mehr, als die Vorschriften über die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und
CO2-Angaben sehr detailliert sind und wenig Spielraum zuzulassen scheinen: Zum
1.11.2004 ist die Energieverbrauchs-Kennzeichnungs-Verordnung (Pkw EnVKV) in
Kraft getreten. Sie schreibt vor, dass alle Hersteller, Importeure und Händler
verpflichtet sind, Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die C02-Emmissionen
zu machen, wenn sie neue Kraftfahrzeuge ausstellen, zum Verkauf oder Leasing
anbieten oder für diese werben. Beim Kraftstoffverbrauch sind die Werte des
Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert anzugeben. Bei den
C02-Emmissionen sind die Angaben nur im kombinierten Testzyklus zu machen.
Den Angaben darf der Hinweis hinzugefügt werden, dass sie sich nicht auf ein
einzelnes Fahrzeug beziehen und nicht Bestandteil des Angebots sind, sondern
allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen dienen. Weil
damit eine aus § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB drohende Haftung für die zu erteilenden
Informationen ausgeschlossen werden soll, wird indessen die Vereinbarkeit der
Pkw-EnVKV mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG bezweifelt, welche
die Haftung des Verkäufers für öffentlich mitgeteilte Eigenschaften zwingend
vorschreibt. Zivilrechtlich enthalte der Hinweis keine Korrektur einer
unzutreffenden Information, sondern solle allein deren rechtliche
Unverbindlichkeit bewirken, was eine Umgehung von § 475 BGB darstelle (vgl. dazu
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rdnr. 547 m.w.N.).
In den Anlagen 1 bis 4 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV werden äußerst genau die
äußere Gestaltung, Form und Größe der Hinweisschilder geregelt. Die
Hinweisschilder, die an den Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe
anzubringen sind, müssen DIN A 4-Format aufweisen und einheitlich wie das
Formblatt in Anlage 1 Abschn. 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV gestaltet sein.
Darüber hinaus muss am Verkaufsort (Ausstellungsraum und ggf. auch Freifläche)
deutlich sichtbar ein Aushang angebracht werden, in dem die Werte aller im
Betrieb ausgestellten oder über den Betrieb beziehbaren neuen Kraftfahrzeuge
aufgelistet werden. Weiterhin ist interessierten Kunden ein sog. Leitfaden zu
den Verbrauchs- und Emissionswerten aller Modelle neuer Pkw, die in Deutschland
angeboten oder ausgestellt werden, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dieser
Leitfaden ist mindestens einmal jährlich von den Herstellern zu aktualisieren.
Angaben in der Werbung müssen auch für einen flüchtigen Leser leicht
verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil
der Werbebotschaft. Ein Hinweis durch "Sternchen" genügt nicht. Verstöße werden
gemäß § 7 Pkw-EnVKV als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die von der Pkw-EnVKV
vorgeschriebenen Angaben haben einen wettbewerbsrelevanten Wertgehalt. Wer die
Angabepflichten missachtet, muss damit rechnen, auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Mit solchen Ansprüchen wurden
ahnungslose Händler alsbald nach In-Kraft-Treten der Verordnung konfrontiert,
weil sie sich noch nicht darauf eingestellt hatten. Ihnen stand § 8 Pkw-EnVKV
zur Seite, der eine Schonfrist von 3 Monaten für die Weiterverwendung
vorhandenen Werbematerials zubilligte (Reinking/Eggert, a.a.O.).
Unter diesen Gegebenheiten ist es jedenfalls im Hinblick auf die
kaufvertragliche Haftung nicht zu beanstanden, wenn Händler und Hersteller auf
eine freiwillige nähere Erläuterung ihrer Angaben zu Kraftstoffverbrauch und
CO2-Gehalt verzichten. Die Angabe des nach der Richtlinie ermittelten Verbrauchs
ist für den Verbraucher auch nicht völlig wertlos. Zwar muss er damit rechnen,
dass der tatsächliche Verbrauch erheblich höher liegt. Das Messverfahren
ermöglicht es ihm aber, verschiedene in Frage kommende Modelle auf
objektivierter Basis zu vergleichen und sich für dasjenige Modell zu
entscheiden, das den geringsten Verbrauch aufweist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).