Neuwagenverkäufer – verdeckte Rabatte - Kündigung
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa
1940/08
Urteil vom
04.06.2009
Unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 19.11.2008 – 5 Ca 3450/08 – teilweise abgeändert:
Der gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.06.2008 gerichtete
Feststellungsantrag wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 25%, die Beklagte 75%.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger 47%, die Beklagte 53%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 15.722,-- €.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1984 geborene Kläger, welcher seit dem
01.07.2005 bei dem beklagten Automobil-Unternehmen in deren
Verkaufsniederlassung D2 als Neuwagenverkäufer tätig war, gegen die Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung vom 25.06.2008. Nachdem
der Kläger seinerseits eine ordentliche Kündigung zum 31.07.2008 ausgesprochen
hat, steht allein die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit.
Widerklagend nimmt die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz in
Anspruch.
Die angegriffene Kündigung stützt die Beklagte zum einen auf den Vorwurf, der
Kläger habe zur Förderung des Neuwagenverkaufs und zur Steigerung seiner
Provisionseinnahmen die von Kunden angebotenen Gebrauchtfahrzeuge zu überhöhten
Preisen in Zahlung genommen. Hierzu habe der Kläger durch manuelle Eingriffe in
die EDV-gestützte Gebrauchtwagenbewertung überhöhte Wertangaben hinsichtlich der
Fahrzeugsonderausstattung generiert und die Billigung der ausgewiesenen
Preisangaben durch den zuständigen Gebrauchtwagenverkäufer K2 erschlichen,
welcher sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt und mit derartigen
Manipulationen nicht gerechnet habe. Richtig sei zwar, dass bei einer manuellen
Änderung von Bewertungspositionen diese im erzeugten Ausdruck mit einem
"Sternchen" gekennzeichnet werde. Dies ändere aber nichts daran, dass der Kläger
den ihm erkennbaren Irrtum des Gebrauchtwagenverkäufers ausgenutzt, dessen
Billigung erschlichen und so dem Unternehmen einen erheblichen Schaden zugefügt
habe.
Zum anderen müsse dem Kläger vorgeworfen werden, dass er – nach Aufdeckung des
vorstehenden Sachverhalts, entsprechendem Schuldeingeständnis,
Arbeitsfreistellung und Erteilung eines Hausverbots – an einem Sonntag
eigenmächtig noch einmal seinen Arbeitsplatz aufgesucht und hier aus seinem
Schreibtisch Geschäftsunterlagen mitgenommen habe. Hierin liege ein strafbarer
Hausfriedensbruch und Diebstahl, welcher die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses in jedem Falle unzumutbar mache.
Durch Urteil vom 19.11.2008 (Bl. 171 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß
festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die angegriffene fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum
31.07.2008 fortbestanden hat. Weiter hat das Arbeitsgericht die Widerklage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt,
weder die von der Beklagten behaupteten "Manipulationen" bei der
Gebrauchtwagenbewertung noch das eigenmächtige Betreten der Geschäftsräume sowie
die Mitnahme von Unterlagen rechtfertige unter den vorliegenden Umständen den
Ausspruch einer fristlosen Kündigung. In Anbetracht der Tatsache, dass die
EDV-Software zur Gebrauchtwagenbewertung manuelle Eingaben ohne weiteres
ermögliche, derartige manuelle Veränderungen auch keineswegs ausdrücklich
verboten gewesen und schließlich durch die Kennzeichnung mit einem Sternchen für
jedermann sichtbar gewesen seien, könne von einer Täuschung des
Gebrauchtwagenverkäufers K2 keine Rede sein. Berücksichtige man weiter, dass in
vielen Fällen der Neuwagenverkauf ohne die vom Kläger vorgenommene
Gebrauchtwagenbewertung nicht zustande gekommen wäre, lasse sich weder ein
Schaden der Beklagten noch eine Bereicherung des Klägers feststellen. Soweit die
Beklagte mit der vom Kläger gewählten Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen
sei, habe gegebenenfalls der Ausspruch einer Abmahnung genügt. Ohne Abmahnung
habe der Kläger hingegen keinen Anlass gehabt, mit der Gefährdung seines
Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Abweichend vom Standpunkt der Beklagten liege
in dem eigenmächtigen Betreten der Geschäftsräume der Beklagten kein
Hausfriedensbruch. Allein die Erklärung, der Kläger solle seinen Arbeitsplatz
nicht mehr aufsuchen, stehe einem Hausverbot keineswegs gleich. Soweit es um die
Mitnahme geschäftlicher Unterlagen gehe, lasse der Beklagtenvortrag nicht
erkennen, worum es sich bei den angeblich mitgenommenen "Spiegelakten" handeln
solle. Dem-entsprechend sei für eine Beweiserhebung über die Frage, welche
Unterlagen im Schreibtisch des Klägers vorhanden gewesen seien und anschließend
gefehlt hätten, kein Raum. Soweit die Beklagte den Kläger im Wege der Widerklage
auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehme, fehle es jedenfalls an einer
hinreichend substantiierten Darlegung des behaupteten Schadens. Abweichend vom
Standpunkt der Beklagten genüge hierfür nicht die Angabe des jeweils überhöht
eingegebenen Werts der Fahrzeugsonderausstattung und die Gegenüberstellung des
aus dem DAT-Programm ersichtlichen Marktwertes. Da keineswegs feststehe, ob die
betreffenden Neuwagengeschäfte auch bei Bewertung der Sonderausstattung zum
DAT-Schätzpreis zustande gekommen wären, lasse sich der behauptete Schaden nicht
in der dargestellten Weise berechnen. Soweit beim Verkauf der in Zahlung
genommenen Fahrzeuge tatsächlich ein Minderwert erzielt worden sei, könne auch
dies nicht isoliert zur Schadensberechnung herangezogen werden, vielmehr müsse
berücksichtigt werden, dass dem Abschluss eines Neuwagenvertrages mit der
Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens eine Mischkalkulation zugrunde liege.
Insgesamt lasse der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, dass sich die vom
Kläger vermittelten Geschäfte im Ergebnis als Verlustgeschäft darstellten.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt und
vertieft die Beklagte ihren Vortrag, durch die überhöhte Bewertung der
Gebrauchtwagen-Sonderausstattung und der entsprechenden manuellen Eingabe in das
DAT-Bewertungssystem habe der Kläger, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund und
eine entsprechende Erlaubnis bestanden habe, den zuständigen
Gebrauchtwagenverkäufer getäuscht. Da aus dessen Sicht keine Veranlassung
bestanden habe, die vom Kläger erstellte mehrseitige Gebrauchtwagenbewertung im
Einzelnen zu studieren und auf das Vorhandensein von "Sternchen" zu achten,
müsse von einer gezielten Täuschung und damit von einem strafbaren Betrug des
Klägers ausgegangen werden. Auch das nachfolgende Verhalten des Klägers –
nämlich das eigenmächtige Betreten der Geschäftsräume trotz erklärten
Hausverbots sowie die Entwendung von Geschäftsunterlagen – habe das
Arbeitsgericht zu Unrecht nicht als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1
BGB anerkannt. Unabhängig von der Bezeichnung der mitgenommenen Unterlagen als
"Spiegelakten" – hierbei handele es sich um vollständige Kopien der
Verkaufsunterlagen für jeden Fahrzeugverkauf einschließlich der Unterlagen zur
Finanzierung u.ä. – sei der Kläger keinesfalls berechtigt gewesen, sich
Verkaufsunterlagen durch eigenmächtiges Betreten des Betriebes zu verschaffen.
Spätestens durch dieses Verhalten sei das Vertrauensverhältnis der Parteien so
erheblich und unwiederbringlich zerstört, dass die Beklagte berechtigt gewesen
sei, das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung zu beenden. Zu Unrecht habe
das Arbeitsgericht des Weiteren die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Indem
der Kläger ohne sachlichen Grund den Gebrauchtfahrzeugwert heraufgesetzt und so
einen marktunüblichen Nachlass auf den PKW-Neupreis gewährt habe, sei der
Beklagten ein entsprechender Schaden entstanden. Abweichend von der Annahme des
Arbeitsgerichts sei unter Berücksichtigung der Marktlage im ersten Halbjahr 2008
davon auszugehen, dass die Beklagte die betroffenen Neufahrzeuge gegebenenfalls
an andere Kunden zu geltenden Marktpreisen habe verkaufen können. Beim Verkauf
von Neuwagen und der Inzahlungnahme von Gebraucht-PKW gewähre die Beklagte zwar
im Rahmen des kaufmännisch Vertretbaren gewisse Preisnachlässe, demgegenüber
widerspreche es der im Hause der Beklagten geübten Geschäftspraxis, bei der
Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen von der DAT-Bewertung abzuweichen. Sofern der
Kunde einen höheren Preis für die Inzahlungnahme des Gebraucht-PKW fordere,
werde in diesem Fall – sofern es sich nicht lediglich um geringfügige
Aufrundungsbeträge handele – dem Kunden nahegelegt, den gebrauchten PKW
eigenständig zu verkaufen. Wenn es also in einem derartigen Fall nicht zur
Einigung mit dem Kaufinteressenten komme, stelle sich die Vermögenslage der
Beklagten immerhin so dar, dass die Beklagte nach wie vor Eigentümerin des
fraglichen Neuwagens – und zwar mit dem jeweiligen Marktwert – bleibe. Durch das
Verhalten des Klägers habe die Beklagte demgegenüber das Eigentum an den
betroffenen Neufahrzeugen verloren und hierdurch einen Verlust in Höhe der
festgestellten Differenz erlitten. Wie im Einzelnen aus den Anlagen zur
Berufungsbegründung ersichtlich, habe der Kläger durch die manuelle Veränderung
des Wertes der Sonderausstattungen einen Schaden von insgesamt 22.976,-- €
herbeigeführt. Unter Verrechnung offener Gegenansprüchen des Klägers von
insgesamt 14.754,04 € netto im Wege der Aufrechnung ermäßigt die Beklagte ihre
Widerklageforderung zuletzt auf einen Betrag von 8.221,96 €.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2008 - 5 Ca 3450/08 –
abzuändern und
1. die Klage abzuweisen,
2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 8.221,96 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens die
arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und weist insbesondere den
Vorwurf von "Manipulationen" zu Lasten der Beklagten zurück. Weder treffe es zu,
dass dem Kläger bei der Einweisung in das DAT-Berechnungsprogramm irgendwelche
Vorgaben gemacht worden seien, noch könne von einer Täuschung des
Gebrauchtwagenverkäufers K2 die Rede sein, vielmehr habe der Kläger in jedem
Einzelfall die von ihm vorgenommene Fahrzeugbewertung mit dem Zeugen K2
besprochen. Die gewählte Vorgehensweise, den Kaufinteressenten durch eine
erhöhte Gebrauchtwagenbewertung zum Vertragsschluss zu veranlassen, entspreche
im Übrigen den branchenüblichen Gepflogenheiten. Richtig sei zwar, dass der
Kläger im Zuge seiner Anhörung den insoweit unstreitigen Sachverhalt eingeräumt
habe. Demgegenüber treffe es nicht zu, dass der Kläger "rechtswidrige
Manipulationen" zugestanden oder sich zum Schadensersatz verpflichtet habe.
Soweit es das Betreten der Geschäftsräume und die Mitnahme von Kopien von
Verkaufsunterlagen betreffe, habe das Arbeitsgericht zutreffend ein strafbares
Verhalten des Klägers verneint. Richtig sei allein, dass der Kläger sich zum
Nachweis seiner Provisionsansprüche jeweils eigene Kopien von den
abgeschlossenen Verträgen gemacht und diese – nicht hingegen die von der
Beklagten als "Spiegelakten" bezeichneten Geschäftsunterlagen – nachträglich aus
dem Büro mitgenommen habe. Auch wenn hierin eine gewisse Eigenmächtigkeit des
Klägers liege, könne dem Kläger weder ein schädigendes Verhalten noch ein grober
Vertrauensbruch vorgeworfen werden, zumal der Kläger ohnehin wegen seiner
Provisionsansprüche auf entsprechende Informationen Anspruch habe. Soweit es die
verfolgte Widerklageforderung betreffe, ergebe sich auch aus dem
zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten keine schlüssige Schadensberechnung.
Insbesondere treffe die Annahme der Beklagten nicht zu, dass es in den
aufgeführten Einzelfällen gelungen wäre, die Kunden zum Vertragsschluss auch auf
der Grundlage des "normalen" DAT-Schätzwertes zu bewegen. Rabattgewährung und
Verhandlung über den Inzahlungnahmepreis seien nach den marktüblichen
Gepflogenheiten als einheitlicher Verhandlungsvorgang anzusehen, nur in extremen
Ausnahmefällen werde der Kunde darauf verwiesen, seinen Gebraucht-PKW selbst zu
verkaufen. Unter Einbeziehung der Gewinnmarge der Beklagten verbleibe in jedem
Falle auch unter Berücksichtigung des erhöhten Preises für die Inzahlungnahme
ein Überschuss, von einer Vermögenseinbuße der Beklagten könne unter diesen
Umständen keine Rede sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist, soweit die sachliche Berechtigung der fristlosen
Kündigung im Streit steht, begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
I
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die fristlose
Kündigung der Beklagten vom 25.06.2008 mit sofortiger Wirkung beendet worden.
1. Soweit die Beklagte dem Kläger ein vertragswidriges Verhalten im Zusammenhang
mit der überhöhten Bewertung der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge
vorwirft, folgt die Kammer dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die
mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere
Bewertung. Schon die Tatsache, dass die vom Kläger vorgenommenen manuellen
Eingaben aus der erstellten Fahrzeugbewertung auf den ersten Blick zu erkennen
waren und nur deshalb unbemerkt geblieben sind, weil sich die
"Plausibilitätskontrolle" durch den zur Genehmigung befugten
Gebrauchtwagenverkäufer K2 auf einen Blick auf die erste Seite der
Fahrzeugbewertung beschränkt hat, stellt ein deutliches und nicht zu
widerlegendes Indiz gegen eine entsprechende Schädigungsabsicht des Klägers dar.
Demgegenüber genügt der Umstand, dass die vom Kläger gewählte Praxis einer
verdeckten Rabattgewährung in Form einer überhöhten Gebrauchtwagenbewertung bei
der Beklagten in der Vergangenheit offenbar nicht üblich gewesen ist und der
Gebrauchtwagenverkäufer K2 aus diesem Grunde davon abgesehen hat, die ihm
vorgelegten Bewertungsunterlagen auch nur oberflächlich zu prüfen, nicht zu der
Annahme, der Kläger habe bewusst einen Irrtum des Gebrauchtwagenverkäufers
hervorgerufen oder ausgenutzt.
2. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils sieht die Kammer
dem-gegenüber einen schwerwiegenden Vertragsverstoß und Vertrauensbruch in der
Tatsache, dass der Kläger, nachdem er seinen Schlüssel für die betrieblichen
Räumlichkeiten abgeben und seinen Schreibtisch im Beisein des Vorgesetzten
räumen musste, nachfolgend eigenmächtig sein Büro betreten und die hier
gelagerten Kopien von Verkaufsvorgängen mitgenommen hat. Richtig ist zwar, dass
dem Kläger ein ausdrückliches Hausverbot nicht erteilt war. Darauf, ob sich das
Verhalten des Klägers als strafrechtlich relevanter Hausfriedensbruch darstellt,
kommt es indessen für die arbeitsrechtliche Bewertung nicht an. Schon aus dem
Entzug des Büroschlüssels war jedenfalls für den Kläger ohne weiteres erkennbar,
dass er nicht mehr berechtigt sein sollte, eigenmächtig bzw. in Abwesenheit
eines zuständigen Mitarbeiters sein Büro zu betreten. Ob das eigenmächtige
Betreten des Büros für sich genommen schon als schwerer Vertrauensbruch
anzusehen wäre, wenn sich der Kläger darauf beschränkt hätte, unzweifelhaft in
seinem Eigentum stehende persönliche Habe mitzunehmen, bedarf keiner
Entscheidung. Jedenfalls die vom Kläger mitgenommenen Kopien zählen hierzu
nicht. Auch wenn der Kläger berechtigt gewesen sein mag, etwa im Interesse
seiner Provisionsabrechnungen Kopien der vermittelten Kaufverträge zu erstellen,
gehörten diese ersichtlich nicht zu denjenigen privaten Gegenständen, welche
mitzunehmen dem Kläger auf Befragen problemlos gestattet worden wäre. Vielmehr
hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht selbst
eingeräumt, dass ihm sicherlich die Mitnahme der betreffenden Kopien verweigert
worden wäre, wenn er beim Räumen seines Arbeitsplatzes hiernach gefragt hätte.
Auch wenn der Wunsch der Klägers als nachvollziehbar erscheint, Unterlagen zur
Berechnung und Kontrolle der von ihm verdienten Provisionen zu besitzen, steht
die Mitnahme derartiger Unterlagen aus dem Betrieb ohne Einverständnis des
Arbeitgebers mit der Rechtsordnung nicht in Einklang. Dem Arbeitnehmer steht
zwar – nicht anders als dem Handelsvertreter – ein Anspruch auf Erteilung einer
Provisionsabrechnung zu, ferner kann er bei der Abrechnung einen Buchauszug
verlangen und entsprechende Nebenrechte ausüben (vgl. § 87 c HGB). Wie die
gesetzliche Ausgestaltung der genannten Ansprüche zeigt, sieht das Gesetz
demgegenüber kein Recht zur eigenmächtigen Mitnahme von Geschäftsunterlagen vor.
In Anbetracht der Tatsache, dass die betreffenden Unterlagen regelmäßig auch
vertrauliche Kundendaten (z.B. wegen der Fahrzeugfinanzierung) enthalten – dies
betrifft z.T. auch die vom Kläger im Prozess vorgelegten Kopien –, versteht es
sich von selbst, dass deren Mitnahme bzw. die Mitnahme von Kopien bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber keinesfalls akzeptiert wird. Selbst
wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines ungestörten Arbeits- und
Vertrauensverhältnisses Anlass zu der Annahme hat, der Arbeitgeber werde gegen
die Fertigung entsprechender Kopien, deren Verwahrung im Schreibtisch oder gar
deren Mitnahme nach Hause unter der Voraussetzung vertraulicher Behandlung keine
Bedenken erheben, war unter den vorliegenden Umständen für eine derartige
Annahme ersichtlich kein Raum, im Gegenteil ergab sich schon aus der Tatsache,
dass der Kläger seinen Schreibtisch unter Aufsicht zu räumen und den Schlüssel
herauszugeben hatte, dass aus Sicht des Arbeitgebers die bislang bestehende
Vertrauensbeziehung definitiv gestört war. Mit einer Billigung seines Verhaltens
konnte der Kläger unter diesen Umständen keinesfalls rechnen. Auch wenn der
Beklagten durch den Verlust der Kopien kein konkreter Vermögensschaden
entstanden ist, kommt dem Verhalten des Klägers nach Auffassung der Kammer doch
das Gewicht eines schweren Vertrauensbruchs zu, welcher die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses auch ohne vorangehende Abmahnung selbst für die Dauer der
Kündigungsfrist unzumutbar macht.
II
Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Abweisung der
Widerklageforderung richtet, sind die vorgetragenen Einwendungen nicht geeignet,
die überzeugenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils in Frage zu
stellen.
1. Soweit die Beklagte ihre Ersatzforderungen darauf stützt, der Kläger habe
durch sein Verhalten bewirkt, dass die Beklagte ihr Eigentum am konkret
veräußerten Neufahrzeug verloren und hierfür keinen angemessenen Marktpreis
erzielt habe, ist hiermit die geltend gemachte Schadensersatzforderung nicht
schlüssig dargelegt.
Geht man davon aus, der vom Kläger jeweils abgeschlossene Vertrag nicht zustande
gekommen wäre, weil der Kunde ohne den erhöhten Preis der
Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme vom Abschluss eines Kaufvertrages Abstand genommen
hätte, befände sich das Neufahrzeug zwar weiter im Eigentum der Beklagten.
Welcher Geldbetrag zur Ersatzbeschaffung für das "verlorene" Neufahrzeug
erforderlich wäre, richtet sich jedoch nicht nach dem vom Endverbraucher zu
zahlenden Marktpreis, sondern nach den Kosten der Eigenbeschaffung durch die
Beklagte selbst. Dass der – durch die verdeckte Rabattgewährung geschmälerte -
Neuwagenerlös zuzüglich (bzw. ggfls. auch abzüglich) des Ergebnisses des
Gebrauchtwagenverkaufs hinter den aufgewandten Beschaffungskosten nebst
Allgemeinkosten zurückbleibt, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
2. Auch unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) steht der
Beklagten der verfolgte Ersatzanspruch nicht zu. Zwar entspricht es im
Handelsverkehr dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass der Kaufmann Waren zum
Marktpreis kaufen und verkaufen kann, so dass – insbesondere im Falle der
Nichtbelieferung des Wiederverkäufers – als Schadensersatz die Differenz
zwischen Selbstkosten und üblichem Verkaufspreis verlangt werden kann (Palandt/Heinrichs,
§ 252 BGB, Rn. 7). Anknüpfungstatsache für die in § 252 Satz2BGB geregelte
Vermutung ist indessen ein Sachverhalt, welcher bei typisierender Betrachtung
eine entsprechende Gewinnrealisierung erwarten lässt. Dies mag auf Geschäfte des
täglichen Bedarfs zutreffen, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass der
vom Händler erworbene Warenbestand – insbesondere bei knapper Handelsware – ohne
das schädigende Ereignis zum üblichen Marktpreis hätte veräußert werden können.
Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob die Beklagte nach dem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge ihre Fahrzeuge ohne den vom Kläger gewährten "verdeckten
Rabatt" – also mit höherem Gewinn – hätte verkaufen können. Träfe dies zu, so
stellt sich die Frage, warum nicht die Beklagte in größerem als im tatsächlich
realisierten Umfang Fahrzeuge zu den von ihr als marktgerecht angesehenen
Konditionen veräußert hat. Auch wenn – wie die Beklagte ausführt – im Jahre 2008
der Absatz von Automobilen – anders als gegenwärtig – als zufriedenstellend
anzusehen war, folgt hieraus nicht, dass die Beklagte mehr Fahrzeuge bzw.
Fahrzeuge auch zu höheren als vom Kläger erzielten Verkaufspreisen hätte
absetzen können.
3. Soweit die Beklagte schließlich einen konkreten Schaden in Bezug auf den
Vorgang von Erwerb und Veräußerung einzelner Gebrauchtfahrzeuge vorträgt, führt
auch dies nicht zum Erfolg. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass
Neuwagenverkauf und Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens unter den hier
vorliegenden Umständen Teil eines einheitlichen Lebensvorgangs darstellen. Der
vom Kläger überhöht in Ansatz gebrachte Preis der Inzahlungnahme schmälert zwar
den Gewinn aus dem Neuwagenverkauf, ohne dass indessen damit das Geschäft
insgesamt als verlustbehaftet erscheint. Die isolierte Berechnung der Beklagten,
der vom Kläger in Ansatz gebrachte Preis für den in Zahlung genommenen
Gebrauchtwagen lasse sich am Markt nicht realisieren, so dass hier ein Verlust
entstanden sei, lässt den vorstehend begründeten Zusammenhang außer Acht. Ein
und dasselbe Verhalten des Klägers hat der Beklagten einen – womöglich
bescheidenen – Gewinn aus dem Neuwagengeschäft vermittelt, zugleich hat die
Beklagte im Einzelfall bei Inzahlungnahme und anschließender Veräußerung des
Gebrauchtfahrzeuges finanzielle Nachteile erlitten. Ein ersatzfähiger Schaden
läge allein unter der Voraussetzung vor, dass das Geschäft per Saldo eine
Vermögenseinbuße bewirkt hat. Dies trifft indessen nicht zu.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kostenquote für den
ersten und zweiten Rechtszug im Hinblick auf die Beschränkung der
Widerklageforderung im zweiten Rechtszug getrennt zu ermitteln war. Ausgehend
von der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Bewertung des
Kündigungsfeststellungsbegehrens mit einem Monatsverdienst ergibt sich damit die
aus dem Urteil ersichtliche Kostenverteilung.
IV
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht
vor.