Berufsunfähigkeitsversicherung: Nichtangabe von Vorerkrankungen
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
270/06
Urteil vom
27.02.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 1. Juni 2001 genommenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.
Im Januar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer
Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung,
die einen anderweitig bestehenden vertraglichen Berufsunfähigkeitsschutz
ersetzen sollte. In dem vom Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen F. ,
ausgefüllten Versicherungsantrag vom 24. Januar 2001 sind die Fragen nach
Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden verneint; die Frage
nach ärztlichen Behandlungen in den zurückliegenden fünf Jahren ist unter
Hinweis auf einen grippalen Infekt im November 2000 bejaht. Im August 2003
begehrte der Kläger Versicherungsleistungen mit der Begründung, er könne seinen
bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr
ausüben. Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag
und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger bei der
Antragstellung mehrere Erkrankungen verschwiegen habe. Demgegenüber macht der
Kläger geltend, er habe die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß beantwortet; der
Versicherungsagent der Beklagten habe die geschilderten Beschwerden jedoch als
unerheblich für den Abschluss des Vertrages bezeichnet und deshalb nicht in das
Antragsformular aufgenommen.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer monatlichen
Berufsunfähigkeitsrente sowie auf rückständige Rentenleistungen im Wesentlichen
stattgegeben, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses festgestellt und
die Beklagte zur Beitragsfreistellung sowie zur Erstattung bereits geleisteter
Beiträge verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis der landgerichtlichen
Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger den Versicherungsagenten der
Beklagten bei Antragstellung auf seine Vorerkrankungen, insbesondere auf eine
frühere Rückenerkrankung hingewiesen und ihn auch von den zum Zeitpunkt der
Antragstellung gegenwärtigen Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt hat. Der
Versicherungsagent habe, so das Berufungsgericht weiter, daraufhin erklärt, die
Rücken- und die Kniebeschwerden seien für den Abschluss des
Versicherungsvertrages unerheblich; er habe dann lediglich einen grippalen
Infekt in das Antragsformular aufgenommen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht,
in einem solchen Fall komme eine arglistige Täuschung des Versicherers dann in
Betracht, wenn Versicherungsnehmer und Versicherungsagent zu Lasten des
Versicherers zusammengewirkt haben oder wenn der Agent von seiner
Vertretungsmacht dergestalt in verdächtigter Weise Gebrauch macht, dass bei dem
Versicherungsnehmer begründete Zweifel im Hinblick auf einen Treueverstoß des
Agenten entstehen mussten. Dass der Kläger das im vorliegenden Fall auf der Hand
liegende treuwidrige Handeln des Versicherungsagenten erkannt und gebilligt
habe, ergebe sich daraus, dass nicht nur eine frühere, zum Zeitpunkt der
Antragstellung bereits abgeklungene Rückenerkrankung nicht in den Antrag
aufgenommen worden sei, sondern auch der vom Kläger selbst als krankheitswertig
empfundene Zustand des linken Knies. Auch angesichts der gegenteiligen
Bekundungen des Agenten könne der Kläger nicht geglaubt haben, dass diese
Vorerkrankungen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
unerheblich gewesen seien. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestand und diese durch die bei der
Beklagten beantragte Versicherung habe ersetzt werden sollen, vermöge
ausreichende Zweifel an der Arglist des Klägers nicht zu begründen.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in
entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht für die Frage der
Kenntniszurechnung bei Antragsaufnahme durch einen Versicherungsagenten von der
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BGHZ 102, 194; 116, 387 und
ständig) ausgegangen, die nunmehr auch Eingang in das reformierte, am 1. Januar
2008 in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz gefunden hat (vgl. § 70 VVG
n.F.). Danach kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten
ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versicherungsnehmer
habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser
seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend
unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu
haben. Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und
gegebenenfalls - im Regelfall durch die Aussage seines Agenten - zu beweisen,
dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat
(BGHZ 107, 322, 325). Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung
gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (§§
43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB), auch wenn der Versicherungsagent es nicht in
das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389).
Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegriffen -
festgestellt, dass der Kläger dem Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen
F. , seine Vorerkrankungen nicht verschwiegen, sondern vielmehr seine zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhandenen Rückenbeschwerden ebenso
genannt hat wie die gegenwärtigen Beschwerden im linken Knie und die in der
Vergangenheit erforderlich gewordene Kniespiegelung. Damit war der Kläger seiner
Anzeigeobliegenheit nachgekommen. Zu weiteren Angaben musste sich der Kläger
nicht veranlasst sehen, zumal der Zeuge F. , wie vom Berufungsgericht ebenfalls
festgestellt, die ihm geschilderten Beschwerden als für den Vertragsschluss
unerheblich bezeichnet und sie - im Unterschied zu einem grippalen Infekt -
nicht in das Antragsformular aufgenommen hat.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Erwägung im
angefochtenen Urteil, die vollständige mündliche Unterrichtung über die
Vorerkrankungen habe ausnahmsweise nicht zu einer Wissenszurechnung geführt,
weil der Versicherungsagent F. treuwidrig gehandelt und der Kläger dies erkannt
und wenigstens billigend in Kauf genommen, also arglistig mit dem Agenten zu
Lasten der Beklagten zusammengewirkt habe. Das Berufungsgericht hat die für
einen solchen Ausnahmefall in der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten
Anforderungen nicht ausreichend in den Blick genommen und dabei, wie die
Revision zu Recht rügt, die Voraussetzungen fehlender Kenntniszurechnung wegen
evidenten Vollmachtsmissbrauchs von denen einer arglistigen Täuschung des
Versicherers wegen kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer und
Versicherungsagent nicht ausreichend unterschieden.
a) Die Wissenszurechnung auf dem Gebiet des Versicherungsvertragsrechts dient,
wie der in § 166 Abs. 1 BGB für das Zivilrecht allgemein geltende Grundsatz der
Kenntniszurechnung zum Ausdruck bringt, dem Schutz des redlichen
Vertragspartners, hier des künftigen Versicherungsnehmers, dem der Versicherer
für den beabsichtigten Vertragsschluss einen zu seiner passiven Stellvertretung
Bevollmächtigten und damit zur Entgegennahme antragsbezogener Erklärungen
ausschließlich zuständigen Versicherungsagenten gegenüberstellt (BGHZ 102, 194,
198). Danach ist eine Wissenszurechnung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der
künftige Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig ist (Senatsurteil vom 7. März
2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb). Das ist der Fall, wenn er
mit dem Versicherungsagenten arglistig zum Nachteil des Versicherers
zusammenwirkt. Eine solche Kollusion - als besonders schwerer Fall des
Vollmachtsmissbrauchs (so zutreffend Fricke VersR 2007, 1614, 1615) - setzt
dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des Agenten, eine
erhebliche Vorerkrankung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im
Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer
durch das Vorgehen des Agenten über seinen Gesundheitszustand getäuscht und
dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages
beeinflusst wird und er deshalb - im Einvernehmen mit dem Versicherungsagenten -
will, dass die betreffende Erkrankung im Antragsformular unerwähnt bleibt
(Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297 unter 3 m.w.N.;
Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 43 Rdn. 54).
Gemessen daran rechtfertigen die im angefochtenen Urteil getroffenen
Feststellungen die Annahme kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und
dem Zeugen F. zum Nachteil der Beklagten nicht. Fraglich ist schon, ob die vom
Berufungsgericht für die Begründung arglistigen Verhaltens des Klägers in den
Mittelpunkt gestellte Erwägung tragfähig ist, wonach dieser nicht geglaubt haben
könne, ein gegenwärtiger, also zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandener
krankhafter Zustand seines Kniegelenks sei - trotz gegenteiliger Bekundung des
ihn beratenden Agenten - für den Abschluss des Vertrages bedeutungslos, vielmehr
sei für den Kläger das Gegenteil evident gewesen. Diese Ausführungen lassen
besorgen, dass das Berufungsgericht den ihm unterbreiteten Tatsachenstoff nicht
vollständig ausgeschöpft hat. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass
die in den Urteilsgründen für diese Erwägung herangezogenen und auszugsweise
wörtlich zitierten Bekundungen der Ehefrau des Klägers aus der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht in einem entscheidenden Punkt unvollständig
wiedergegeben werden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung
hat diese ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten (dem Versicherungsagenten) auch
erklärt, dass schon eine Kniespiegelung gemacht wurde und dass "zu dem
Zeitpunkt" das Knie auch nicht in Ordnung gewesen sei. Die Wendung "zu dem
Zeitpunkt", die sich dem Sinnzusammenhang nach ersichtlich auf den Zeitpunkt der
Kniespiegelung und nicht auf den der Antragstellung bezieht, fehlt in der
wörtlichen Wiedergabe der Aussage der Zeugin in den Entscheidungsgründen. Über
diesen Teil der Aussage der Zeugin, der gegen ein arglistiges Verhalten des
Klägers spricht, hätte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Erörterung
hinweggehen dürfen. Dies gilt umso mehr, als es an weiteren, tragfähigen
Feststellungen zur Arglist fehlt. Im angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich
weiter festgestellt, dass der Zeuge F. die ihm gegebenen Informationen zu den
Vorerkrankungen des Klägers nicht in das Formular aufgenommen hat. Dafür, dass
der Kläger dies gewollt und gebilligt hätte, ist jedoch nichts ersichtlich. Dass
er bei Antragstellung schon eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem
anderen Versicherer unterhielt, stellt entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts vielmehr ein gewichtiges Indiz gegen ein arglistiges Verhalten
dar. Gerade weil es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, die
regelmäßig nur aus Indizien gefolgert werden kann, hätte es näherer Erörterung
bedurft, warum der gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit bereits abgesicherte
Kläger in dem Bewusstsein gehandelt haben sollte, auf das Vorstellungsbild der
Beklagten unlauter einzuwirken, um diese zu einem Vertragsschluss zu bewegen.
Hinzu kommt, dass, von der Beklagten nicht bestritten, die Initiative zum
Vertragsschluss von dem Versicherungsagenten F. ausging, der den Kläger nach
vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme von sich aus zu Hause aufsuchte.
b) Die Beklagte kann dem Kläger auch einen sonstigen Missbrauch der
Vertretungsmacht - als besonderer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) - nicht entgegenhalten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit längerem anerkannt, dass
der Vertretene auch in Fällen eines Vollmachtsmissbrauchs unterhalb der Schwelle
der Kollusion mit dem Vertragspartner im Verhältnis zu diesem geschützt sein
kann. Voraussetzung ist dafür indes, dass der Missbrauch aufgrund massiver
Verdachtsmomente objektiv evident ist (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR
18/93 - NJW 1994, 2082 unter II 2 a und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM
1999, 1617 unter I 2 a). Dementsprechend hat der Senat an die für § 242 BGB
geforderte Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs durch einen Versicherungsagenten
ebenfalls einen strengen Maßstab angelegt, der dessen besonderer Stellung
Rechnung trägt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425
unter II 3 c; vgl. auch Fricke aaO). Denn der Versicherer, der aufgrund des
Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem künftigen
Versicherungsnehmer gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist, soweit
sie dieser benötigt, erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten.
Dementsprechend darf der Antragsteller davon ausgehen, dass der Agent zur
Erteilung solcher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Mit der Vorgabe von
Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer
selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet, dass der künftige
Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu
beantworten hat. Unterläuft das der Versicherungsagent dadurch, dass er dem
Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige
Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses
Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen
(Senatsurteil vom 30. Januar 2002 aaO, vgl. schon Senatsurteil vom 10. Oktober
2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den Agenten hinsichtlich
seiner Auskünfte, was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen
ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers
(Senatsurteile jeweils aaO).
Gemessen daran tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme eines evidenten
Missbrauchs der Vertretungsmacht im vorliegenden Fall nicht. Aus den oben näher
dargelegten Gründen legen sie vielmehr die gegenteilige Annahme nahe.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.