Fluggastmitnahme bei verspäteter Ankunft
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 16 U 18/08
Urteil vom
01.10.2009
Die Berufung des Klägers gegen das
am 10. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - 30 C
290/07 - 24 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf
Ausgleichszahlungen gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 der EG-Verordnung
261/2004 sowie Erstattung eines Verpflegungsaufwandes von 60,- €; hilfsweise
begehrt er Minderung des auf den Hinflug bezogenen anteiligen Flugpreis.
Der Kläger hatte für sich und seine Familie Flüge von O1 über O2 nach O3 und
zurück gebucht.
Der Zubringerflug von O1 nach O2 hatte Verspätung und traf - statt planmäßig um
15:55 Uhr - erst gegen 16:45 Uhr in O2 ein. Der Anschlussflug sollte um 17:20
Uhr in O2 starten. Mit diesem wurden der Kläger und seine Familie nicht
befördert; sie flogen erst um 22:00 Uhr nach Südafrika und trafen erst um 16:00
Uhr des nächsten Tages am Zielort O3 ein.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540
Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 279 bis 282 d. A.)
Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme
hat es die Auffassung vertreten, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, eine
„Nichtbeförderung" im Sinne der Verordnung 261/2004 nachzuweisen.
Hinsichtlich näherer Einzelheiten der amtsgerichtlichen Begründung wird gemäß §
540 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 282
bis 287 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 16. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am
24. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die er mit
einer am 13. März 2008 eingegangenen Schrift begründet hat.
Der Kläger rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler.
Er ist der Ansicht, dass das Amtsgericht die Beweislast verkannt und eine
unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen habe. So habe das Amtsgericht z. B.
verkannt, dass die Beklagte die sofortige Ausbuchung des Klägers und seiner
Familie zugestanden habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10. Januar 2008 verkündete Urteils des Amtsgerichts
Frankfurt am Main – 30 C 290/07- 24 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn
2.460,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 1. November 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache
keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und Ansprüche des Klägers aus
eigenem und abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V.
m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 c der EG-Verordnung 261/2004 verneint.
Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, es habe eine
„Nichtbeförderung" im Sinne des Art. 2 j der Verordnung vorgelegen.
Für eine „Nichtbeförderung" im Sinne der Verordnung ist entscheidend, ob dem
rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienenen und am Ausgang anwesenden
Fluggast der Einstieg in die Maschine verwehrt wird (vgl. BGH MDR 2009, 1033;
OLG Frankfurt RRa 2008, 179).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine ausgleichspflichtige Nichtbeförderung
auch in den Fällen gegeben ist, wo zwar keine Überbuchung vorliegt, indes den
Fluggästen ohne triftigen Grund die Mitnahme verweigert wird.
Vorliegend fehlt es nämlich bereits an der Weigerung, den Kläger und seine
Familienmitglieder zu befördern, obwohl sie sich - ohne vertretbare Gründe für
eine Nichtbeförderung - unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten
Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Es lagen nämlich vertretbare Gründe
für die Nichtbeförderung vor.
In einer nicht zu beanstandenden Weise hat das Amtsgericht nach Durchführung
einer umfangreichen Beweisaufnahme entschieden, dass der Kläger nicht beweisen
konnte, es läge eine unberechtigte bzw. unbegründete Zurückweisung vor.
Denn den Aussagen der Zeugin Z1 und des Zeugen Z2 standen - worauf das
Amtsgericht abgehoben hat - die nicht weniger glaubhaften Aussagen der Zeuginnen
Z3 und Z4 gegenüber.
Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat sich das
Amtsgericht mit den Aussagen der Zeugen detailliert auseinandergesetzt und eine
Wertung vorgenommen.
Der Kläger hat mit der Berufung keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen,
die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen gebieten. Eine abweichende
Beweiswürdigung genügt insoweit nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, das Amtsgericht habe die Beweislastgrundsätze
verkannt, bleibt sein Vorbringen ebenfalls ohne Erfolg.
Zwar hat die Fluggesellschaft die Beweislast für die vertretbaren Gründe im
Sinne des Art. 2 j der Verordnung, die für die Nichtbeförderung gegeben sind.
Indes ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Mängel im Pass der Tochter des
Klägers Ursache für die Zurückweisung gewesen sind.
So hat die Zeugin Z1 selbst eingeräumt, dass ihr Mann und ihr Sohn bereits
unbeanstandet das Abflug-Gate durchschritten hätten, als ihr gegenüber der
Ausweis der Tochter beanstandet wurde.
Dementsprechend ist bezüglich des Klägers, seiner Ehefrau und des Sohnes eine
Weigerung der Mitnahme nicht als bewiesen anzusehen. Auch bezüglich der Tochter
erfolgte die Zurückweisung zu Recht, weil, wie das Amtsgericht zutreffend
festgestellt hat, der Ausweis den südafrikanischen Einreisebestimmungen nicht
entsprach.
Zu Recht hat sich das Amtsgericht hierbei auf die Angaben der südafrikanischen
Botschaft (Bl. 56 f. d. A.) gestützt, nach denen ein Kinderausweis für ein
deutsches Kind mindestens eine freie Seite für Sichtvermerke haben muss. Ob dies
in allen Fällen von den Fluggesellschaften verlangt wird und der Ausweis auch
tatsächlich auf der freien Seite abgestempelt wird, ist ohne Belang, da es auf
die grundsätzlichen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger ankommt.
Dass nicht wenigstens ein Teil der Familie den Flug erreicht hat, ist ebenfalls
nicht der Beklagten anzulasten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er den
Wunsch nach einer getrennten Reise geäußert habe. Deshalb durfte die Beklagte
von dem Normalfall ausgehen, dass Familien mit Kindern längere und weitere
Urlaubsreisen gemeinsam antreten würden.
Auf Seite 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 10. Mai 2007 liegt auch kein
Geständnis der Beklagten i. S. d. § 288 oder § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat
die sofortige Ausbuchung des Klägers keineswegs zugestanden. Aus der
Gesamtbetrachtung des Beklagtenvortrages geht eindeutig hervor, dass die
Beklagte behauptet, dass lediglich eine Zurückweisung wegen des bemängelten
Kinderausweises erfolgt ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger mit dem ergänzten
Kinderausweis auch erst zu einem Zeitpunkt erschienen, als die Türen des
Flugzeuges bereits geschlossen waren. Das hat das Amtsgericht nach Vernehmung
der Zeugen in einer nicht zu beanstandenden Weise angenommen; auch hier ist das
Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden.
Diesbezüglich lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls kein
Anspruch auf Ausgleichszahlungen herleiten.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30. April 2009 (X a ZR
78/08) nicht die Auffassung vertreten, dass selbst bei geschlossenen
Flugzeugtüren ein einstiegsbereiter Fluggast noch aufzunehmen sei und
anderenfalls ein Fall der Nichtbeförderung vorläge. Vielmehr hat der
Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine Verweigerung des Einstiegs jedenfalls
dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Flugzeug seine Parkposition bereits
verlassen hat und ein Einstieg eines weiteren Fluggastes tatsächlich nicht mehr
möglich ist. Ferner hat er die Auffassung vertreten, es liege nahe, dass sich
der Fluggast zumindest bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Ausgang einzufinden
hat.
Den Grundsatz, dass dieser Einsteigevorgang grundsätzlich bis zum Wegrollen des
Flugzeuges gewährleistet sein müsse, hat der Bundesgerichtshof deshalb gerade
nicht aufgestellt.
Aus diesem Grund ist die Zurückweisung nach dem Schließen der Flugzeugtüren
nicht zu beanstanden. Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der
Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen kommt, steht dem nicht entgegen.
Würde jedoch ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche
Störung des Flugverkehrs zu erwarten.
Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht kann es daher nicht sein, die Zurückweisung
des Fluggastes nach Schließung der Flugzeugtüren zu sanktionieren, weil hierzu
ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung liegt. Der Vorlage dieser Frage
an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht.
Bezüglich der Ausführungen des Amtsgerichts zur Erstattung des
Selbstverpflegungsaufwandes und zur Minderung kann auf die zutreffenden und
nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung
verwiesen werden, die der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert.
Die Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze
und weicht aus den genannten Gründen nicht von einem Rechtsgrundsatz des
Bundesgerichtshofes ab.