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Nockenwellenschaden bei
Gebrauchtwagenkauf - typischer Verschleißschaden?
AG München
Az: 241 C 37663/03
Urteil vom 30.11.2004
Das Amtsgericht München erlässt durch Richterin am Amtsgericht wegen Forderung
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.11.2004 am 30.11.2004 folgendes
Endurteil:
1.
Der Beklagte zahlt an die Klagepartei einen Betrag von 1.047,11 Euro nebst
Zinsen hieraus seit 25.10.2003 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, der Beklagte 89 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Gegenpartei
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Gewährleistung aus Gebrauchtwagenkauf.
Am 7.2.2003 erwarb die Klägerin den streitgegenständlichen Pkw Ford vom
Beklagten. Der Beklagte handelt u. a. mit Gebrauchtwagen. Die Klägerin wurde von
der Werkstatt, in der sie ihren damaligen verunfallten Pkw zur Reparatur hatte
an den Beklagten vermittelt. Der Kaufvertrag wurde in dieser Werkstatt
geschlossen. Dabei nahm der Beklagte den verunfallten Pkw der Klägerin in
Zahlung. Jedoch hat der Beklagte in den Kaufvertrag seine Privatanschrift
aufgenommen.
Das Fahrzeug erlitt am 16.7.2002 auf dem Weg von Düsseldorf nach München in der
Nähe von Bad Honeff einen Motorschaden an der Nockenwelle. Die Klägerin ließ die
Nockenwelle in einer Werkstatt in Bad Honeff reparieren. Dadurch entstanden
Reparaturkosten in Höhe von 1.047,11 Euro.
Die Klägerin macht außerdem Leihwagenkosten in Höhe von 100,00 Euro sowie eine
Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend.
Klägerin behauptet, bei dem Schaden an der Nockenwelle handele es sich nicht um
eine typische Verschleißerscheinung eines Gebrauchtfahrzeuges der vorliegenden
Art. Der Schaden sei außerdem bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden
gewesen. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass es sich bei dem vorliegenden
Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf handle.
Im Übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der
Klagepartei Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.172,11 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.10.2003 zu
bezahlen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Der Beklagte behauptet zum einen, ein etwaiger Mangel habe jedenfalls zum
Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen und sei für ihn auch nicht erkennbar
gewesen. Bei dem von ihm verkauften Pkw habe es sich außerdem um das Fahrzeug
seiner Lebensgefährtin gehandelt, das er als Privatmann verkauft habe.
Im Übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der
Beklagtenpartei Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.2.2004 durch
Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten vom
6.9.2004 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere das Amtsgericht München örtlich und
sachlich zuständig.
Die Klage ist auch weitgehend begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch
auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.047,11 Euro aus Minderung gemäß §§
237 Nr. 2, 441, 346 I BGB.
Bei dem Schaden an der Nockenwelle handelt es sich um einen Sachmangel im Sinne
der §§ 437, 434 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim
vorliegenden Fahrzeug um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt hat. Ein Sachmangel
liegt jedoch trotzdem vor, da es sich bei dem Schaden an der Nockenwelle nicht
um eine typische Verschleißerscheinung eines Gebrauchtfahrzeuges der
vorliegenden Art gehandelt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest
aufgrund des Sachverständigengutachtens. Dort wird schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt, dass bei einem Fahrzeug der vorliegenden Art unter Berücksichtigung
von Alter und Laufleistung die Nockenwelle durch Verschleiß typischerweise
keinen Schaden erleidet.
Da somit ein Sachmangel feststeht, wird gemäß § 476, 474 BGB zu Gunsten der
Klägerin vermutet, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorlag.
Diese Beweislastumkehr aus § 476 BGB kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung,
da es sich um einen Gebrauchsgüterkauf im Sinn des § 474 BGB handelt. Dabei
kommt es nicht auf den inneren Willen des Beklagten an, sondern auf die Umstände
bei Vertragsschluss (vgl. Palandt § 13 Rn 4).
Hier handelt der Beklagte auch gewerblich mit Gebrauchtfahrzeugen und die
Klägerin ist mit ihm nicht als Privatperson, sondern über eine Werkstatt in
Kontakt gekommen. Auch die Inzahlungnahme des verunfallten Fahrzeuges spricht
für eine gewerbliche Vorgehensweise. Die Klägerin durfte daher von der
Unternehmereigenschaft des Beklagte ausgehen, auch wenn sich im Kaufvertrag die
Privatanschrift des Beklagten befindet.
Damit trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass der Schaden der Nockenwelle
erst nach Übergabe entstanden ist und die Anlage zu diesem Schaden auch nicht
vorher vorhanden war.
Diesen Nachweis konnte die Beklagtenpartei nicht führen.
Das Sachverständigengutachten führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es
grundsätzlich zwei Ursachen für den vorliegenden Schaden gibt. Einmal kann ein
solcher Schaden auf eine zu geringe Härteschicht der Nockenwelle zurückzuführen
sein. Dieser Mangel hätte bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Oder
der Schaden ist auf ein falsches oder fehlendes Schmiermittel zurückzuführen. In
einem solchen Fall wäre ausgeschlossen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt
der Übergabe vorlag. Nachdem das Sachverständigengutachten weder die eine noch
die andere Ursache zweifelsfrei feststellen kann, müssen diese Zweifel
angesichts der Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten gehen.
Der Beklagte hat jedoch nachgewiesen, dass eine Schadensanlage an der
Nockenwelle jedenfalls nicht erkennbar war. Dies ergibt sich wiederum aus dem
Sachverständigengutachten. Damit scheidet ein Vertretenmüssen des Beklagten und
damit auch Schadensersatzansprüche, die ein Vertretenmüssen voraussetzen aus.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten und der Unkostenpauschale war die Klage bereits
aus diesem Grund abzuweisen.
Jedoch stützt die Klägerin zuletzt ihren Anspruch auf Minderung, für die ein
Vertretenmüssen nicht Voraussetzung ist. Die Höhe des Minderungsbetrages schätzt
das Gericht nach § 287 ZPO auf die Höhe der Reparaturkosten.
Ein Nacherfüllungsverlangen war nach § 440 BGB entbehrlich, da der Schaden in
erheblicher Entfernung von München auftrat und das Fahrzeug nicht fahrbereit
war.
Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wegen Verstoß gegen § 474, 475 BGB
unwirksam, da es sich aus den oben genannten Gründen um ein Verbrauchsgüterkauf
handelt.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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