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Nötigung:
Androhung Prozess platzen zu lassen?
Landgericht Kassel
Beschluss vom 15.05.2000
Az: 802 Js 16947/99 - 1 KLs
Nächste Instanz:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Az.: 3 Ws 715/00
In der Strafsache w e g e n Verdachts
der gefährlichen Körperverletzung pp. hat die 1. große Strafkammer des
Landgerichts Kassel am 15.5.2000 b e s c h l o s s e n :
1. Die Eröffnung des
Hauptverfahrens wird abgelehnt, soweit mit der Anklage der Staatsanwaltschaft
Kassel vom 23.1.2000 den Angeschuldigten X und Y eine Nötigung am 26.10.1998 zur
Last gelegt wird.
2. Soweit dem
Angeschuldigten X eine am 26.6.1997 tateinheitlich begangene falsche
Verdächtigung und Verleumdung vorgeworfen wird, wird das Hauptverfahren unter
der abweichenden rechtlichen Würdigung als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB
eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafrichter
- zugelassen.
3. Im übrigen wird das
Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung vor der 1. großen
Strafkammer des Landgerichts Kassel mit der Maßgabe zugelassen, dass sich die
dem Angeschuldigten Z zu Last gelegte gefährliche Körperverletzung vom 31.5.1999
nur auf .das Tatbestandsmerkmal "mittels eines gefährlichen Werkzeuges" bezieht.
Die Hauptverhandlung soll vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel
stattfinden. Die große Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern
einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.
G r ü n d e :
1. Die Anklagebehörde
wirft den beiden angeschuldigten Rechtsanwälten vor, den Vorsitzenden Richter
der 6. großen Strafkammer am 26.10.1998 genötigt zu haben. Die Kammer sieht
einen hinreichenden Tatverdacht, wie er nach § 203 StPO für die Eröffnung des
Hauptverfahrens erforderlich wäre, als nicht gegeben an. Aus Rechtsgründen fehlt
es an der zu fordernden Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung.
Die Anklagebehörde stützt den Vorwurf der Nötigung auf einen Sachverhalt, wie er
sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters A vom 6.7.1999 ergibt. Dort
heißt es wörtlich (Blatt 39 Band I):
" Aus diesen Gründen hielt ich - auch nach Rücksprache mit den Berufsrichtern -
hinsichtlich Markus Z besondere Sicherungsmaßnahmen im Sitzungssaal für dringend
erforderlich und hatte vor, ihm in der Sitzung Fußfesseln anlegen zu lassen, um
seine schnelle Bewegungsfreiheit stark einzuschränken, was auch vorbereitend mit
den Gerichtswachtmeistern schon besprochen war. Noch vor Beginn der eigentlichen
Hauptverhandlung am nächsten Sitzungstag, dem 26.10.1998, sprach ich die
Verteidiger X und Y, die zwischenzeitlich von dem vorangegangenen Vorkommnis
Kenntnis erhalten hatten, darauf an und teilte ihnen die beabsichtigte Maßnahme
mit. Rechtsanwalt X widersprach dem vehement und ganz entschieden, indem er sich
dahingehend äußerte, er habe noch niemals in einem Gerichtssaal verteidigt, in
welchem ein Angeklagter gefesselt gewesen sei, dies werde er auch in diesem
Falle nicht zulassen. Er sehe zwar auch eine gewisse Gefährdungslage, diese
müsse aber in anderer Weise verringert werden, wobei er davon ausgehe, daß
nunmehr, nachdem Markus Z mit den Gegenständen erwischt worden sei, keine
weiteren derartigen Anstalten von ihm unternommen würden. Ich bestand zunächst
weiterhin auf der beabsichtigten Maßnahme und versuchte nochmals, die besondere
Gefährdung deutlich zu machen. Rechtsanwalt X vertrat jedoch in der ihm eigenen
aufbrausenden Art noch vehementer seinen Standpunkt, indem er entschieden und
unmißverständlich erklärte, er werde, wenn die beabsichtigte Maßnahme
durchgeführt werde, an der Verhandlung überhaupt nicht mehr teilnehmen, er lasse
dann den Prozeß platzen, auch auf die Gefahr hin, daß er in einem solchen Fall
eventuell mit hohen Verfahrenskosten belastet würde. Mit dem Bemerken, er werde
diesen Sitzungssaal erst wieder betreten, wenn die Verhandlung ohne die
beabsichtigte Maßnahme fortgesetzt werde, verließ er dann zusammen mit
Rechtsanwalt Y den Sitzungssaal und hielt sich danach auch nicht wie üblich vor
diesem auf. Rechtsanwalt Y hatte bei dieser vorangegangenen Unterredung - wie im
gesamten Verfahren - Rechtsanwalt X die Wortführerschaft überlassen und
beteiligte sich daran nur durch die eine oder andere ihn unterstützende
Bemerkung und machte sich erkennbar dessen Auffassung zu eigen, indem er mit
diesem gemeinsam den Sitzungssaal verließ."
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsschilderung und unter Außerachtlassung der
in wesentlichen Teilen abweichenden Einlassungen der angeschuldigten
Rechtsanwälte vermag die Kammer eine Tatbestandserfüllung der Nötigung nach §
240 StGB nicht anzunehmen. Insbesondere kann nicht isoliert auf die Formulierung
"er lasse dann den Prozeß platzen" abgestellt werden. Vielmehr ist der
Gesamtzusammenhang der Äußerungen X bei seinem Gespräch mit dem Vorsitzenden
Richter zu würdigen. Danach hätte er zwar deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
er im Falle der Durchsetzung der Fußfesselung nicht mehr an dem Prozess
teilnehmen werde und sich erst wieder seinen Pflichten als Verteidiger widmen
werde, wenn die Maßnahme aufgehoben sei. Dem Gesamtzusammenhang kann aber bei
weitem nicht mit der selben Deutlichkeit entnommen werden, dass der
Angeschuldigte X darüber hinaus ein "Platzen" des Prozesses aktiv betrieben
hätte. Der Formulierung "er lasse dann den Prozeß platzen" kann lediglich rein
spekulativ die Annahme beigemessen werden, X könne etwa durch Einflussnahme auf
die übrigen Pflichtverteidiger einen Zustand herbeiführen, in dem eine
ordnungsgemäße Verteidigung der beiden damals Angeklagten Christian und Markus Z
nicht mehr bestehe mit der Folge, dass eine Fortsetzung innerhalb der
Unterbrechungsfristen des § 229 StGB nicht mehr möglich sei. Konkrete
Andeutungen in dieser Richtung hat X selbst nach der Stellungnahme des
Vorsitzenden Richters A nicht gemacht. Entsprechend hat sich der Vorsitzende
Richter auch geäußert, indem er in seiner Stellungnahme (Blatt 40 Band I) weiter
ausführt:
"Die Fortführung des Verfahrens ohne die Verteidiger X und Y war auch nicht etwa
deshalb gewährleistet, weil beide Angeklagte noch einen weiteren Verteidiger
hatten, nämlich Christian Z Frau N-X und Markus Z Herrn R. Das Ende des
Prozesses war nämlich unter Berücksichtigung des Prozeßverhaltens der
Angeklagten, aber auch der Verteidiger X und - mit wesentlichen Einschränkungen
- Y nicht absehbar. Beiden Angeklagten war ein zweiter Pflichtverteidiger
deshalb beigeordnet worden, um für den Ausfall des Anderen - z.B. durch längere
Krankheit - den Prozeß fortsetzen zu können. Wegen des nicht absehbaren Endes
des Prozesses erschien es zu riskant, den Prozeß jetzt schon nur mit einem
Verteidiger fortzuführen, wobei die Einschätzung dahin ging, daß Rechtsanwalt X
höchstwahrscheinlich seine Ehefrau zur Übernahme seiner Position veranlaßt
hätte, wie sich daraus ergibt, daß sie bisher die Verteidigung praktisch
gänzlich ihrem Mann überlassen hatte."
Dieser Teil der Stellungnahme zeigt, das Rechtsanwalt X ein von ihm aktiv
betriebenes "Platzen" keineswegs angekündigt hatte, vielmehr der Vorsitzende
Richter und die beiden weiteren Berufsrichter lediglich eine entsprechende
Vorstellung dahingehend entwickelt hatten. Auch die Annahme, der Angeschuldigte
X werde auf seine Ehefrau als zweite Pflichtverteidigerin Einfluss nehmen,
beruhte nur auf einer spekulativen Einschätzung, nicht aber auf einem konkreten
Tatsachenhintergrund, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich Rechtsanwältin
N-X bis zum damaligen Zeitpunkt (oder auch später) einem offenkundig
prozessordnungswidrigen Verhalten ihres Mannes angeschlossen hätte. In der
Stellungnahme des Vorsitzenden Richters A heißt es demgemäß auch nur, "daß sie
[...] die Verteidigung praktisch gänzlich ihrem Mann überlassen hatte."
Auf der Grundlage der Ausführungen des Vorsitzenden Richters A stellt sich das
Verhalten der angeschuldigten Rechtsanwälte zwar als prozessordnungswidrig,
letztlich aber nicht als strafbar dar. Die angekündigte Maßnahme der
Fußfesselung der Angeklagten war nach § 119 Abs. 5 Ziffer 1 und 2 StPO
rechtmäßig, denn es lagen dem Vorsitzenden Richter zwischenzeitlich genügend
Erkenntnisse über deren besondere Gefährlichkeit und über mögliche
Fluchtaktivitäten vor. Spätestens mit dem Bericht des Leiters des JVA Kassel vom
21.10.1998 hatten jene einen Grad erreicht, der auch in Ansehung der Vorschrift
des §§ 119 Abs. 5 Satz 2, 238 StPO eine Fußfesselung der Angeklagten Z zulässig
machte. Es bedarf keine nennenswerten Ausführungen dazu, dass auch Christian Z -
der Mandant des Rechtsanwaltes X - Teilnehmer eines Fluchtversuches gewesen
wäre, auch wenn nur bei Markus Z Geld und Sägeblätter gefunden wurden. Markus Z
hätte seinen Bruder bei einem etwaigen Fluchtversuch aus dem Gerichtssaal heraus
sicher nicht zurück gelassen. Es darf in diesem Zusammenhang unterstellt werden,
dass Rechtsanwalt X als erfahrener Strafverteidiger die dargestellte Rechtslage
erkannte oder sich zumindest bis zu dem nächsten Hauptverhandlungstermin hätte
kundig machen können. Wäre er dann gleichwohl der Hauptverhandlung fern
geblieben unter Aufrechterhaltung der Forderung, die Angeklagten ungefesselt im
Gerichtssaal vorzufinden, hätte er grob gegen seine Pflichten als
Pflichtverteidiger verstoßen.
Dieses Verhalten wäre nicht mehr vom Verteidigungszweck getragen gewesen. War X
der Auffassung, dass die Anordnung der Fußfesselung des damaligen Angeklagten
Markus Z - der noch nicht einmal sein Mandant war - sachlich nicht
gerechtfertigt sei oder gegen verfahrensrechtliche Grundsätze verstieße, so
hätte er allenfalls darauf hinwirken dürfen, dass dagegen mit prozessual
zulässigen Mitteln vorgegangen wird. Die Androhung, den Sitzungssaal erst wieder
nach Aufhebung der angekündigten Maßnahme zu betreten, war demgegenüber
prozessordnungswidrig, sodass die Prüfung der Entpflichtung der beiden
Verteidiger nach § 143 StPO durch den damaligen Vorsitzenden der
Schwurgerichtskammer nahegelegen hätte.
Gleichwohl fehlt es bei der dargestellten Sachlage an einer "Drohung mit einem
empfindlichen Übel." Empfindlich im Sinne der § 240 Absatz 1 StGB ist das
angedrohte Übel nur, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher
Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im
Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese rechtliche Voraussetzung
entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er
der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH NStZ 92, 278). So
verhält es sich in der hier zu prüfenden Fallgestaltung. Im Zeitpunkt des
Gesprächs zwischen dem Vorsitzenden Richter einerseits und den beiden
angeschuldigten Rechtsanwälten andererseits am 26.10.1998 war nach den
vorstehenden Ausführungen lediglich das Fernbleiben des Rechtsanwaltes X,
möglicherweise auch des Rechtsanwaltes Y, im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung zu befürchten. Sicher war demgegenüber, dass jeder der
Angeklagten zumindest noch einen weiteren Pflichtverteidiger gehabt hätte und
der Prozess jedenfalls nicht sofort hätte ausgesetzt werden müssen. Überdies
hatte die letzte Sitzung am 19.10.1998 stattgefunden, sodass die
Unterbrechungsfrist des § 229 StPO bis zum 2.11.1998 die Möglichkeit eröffnete,
die Hauptverhandlung fortzusetzen, selbst wenn Frau Rechtsanwältin N-X am
26.10.1998 nicht erschienen wäre. Als konkretes Übel lag deshalb nur die
Erhöhung desjenigen Risikos im Raum, welches immer mit dem Ausscheiden eines von
zwei Pflichtverteidigern bei langwierigen Prozessen verbunden ist. Gerade wegen
dieses Risikos hatte sich der Vorsitzende ursprünglich entschlossen, Frau
Rechtsanwältin N-X als zweite Pflichtverteidigerin beizuordnen. Und gerade
dieses Risiko schien sich nach der Ankündigung von Rechtsanwalt X nun zu
realisieren. Es war demnach keine Situation eingetreten, für die nicht der
Vorsitzende Richter bereits Vorsorge getroffen hatte. Unter diesen Umstände war
von ihm zu erwarten, dass er der Ankündigung des Rechtsanwaltes X und dem
möglicherweise schlüssigen Verhalten des Rechtsanwaltes Y in besonnener
Selbstbehauptung standhält und die von ihm und der Kammer zutreffend als
notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen in dem Bewusstsein anordnet, dass die
ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten durch die jeweils weiteren
Pflichtverteidiger gesichert ist. Zumindest wäre ein "Standhalten in besonnener
Selbstbehauptung" solange zu fordern, wie die beiden weiteren Pflichtverteidiger
sich dem offenkundig prozessrechtswidrigen Verhalten der angeschuldigten
Rechtsanwälte nicht anschließen.
2. Soweit dem
Angeschuldigten X eine falsche Verdächtigung sowie eine Verleumdung zum Nachteil
des KHK S im Zusammenhang mit dessen Vernehmung eines Zeugen zur Last gelegt
wird, eröffnet die Kammer das Hauptverfahren unter dem abweichenden rechtlichen
Gesichtspunkt der Beleidigung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Zeugen S praktizierte Protokollierung
einer Vernehmung in irgendeiner Form den Tatbestand der Urkundenfälschung
erfüllen könnte, denn wesentliches Kriterium der Urkundenfälschung ist eine
Identitätstäuschung über den Aussteller einer Urkunde. Eine solche lag
unstreitig nicht vor. Die Kammer geht davon aus, dass Rechtsanwalt X über dieses
grundlegende Wissen im Bereich des materiellen Strafrechts verfügt. Schon aus
diesem Grunde kann seine Äußerung nicht darauf gerichtet gewesen sein, bei einer
Behörde ein Verfahren gegen den Zeugen S wegen des Verdachts der
Urkundenfälschung zu bewirken. Rechtsanwalt X durfte nämlich damit rechnen, dass
auch die Staatsanwaltschaft Kassel die Art der Protokollerstellung durch den
Zeugen S nicht als mögliche Urkundenfälschung einordnet.
Weiterhin stellt die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Äußerung keine
Tatsachenbehauptung dar, wie sie für die Tatbestandserfüllung des § 187 StGB
erforderlich wäre. Rechtsanwalt X hätte lediglich hinsichtlich einer zuvor von
dem Zeugen S abgegebenen Tatsachenschilderung eine - wenn auch falsche -
rechtliche Würdigung in die Raum gestellt, die geeignet gewesen wäre, den Zeugen
in seiner Ehre zu verletzen. Dies erfüllt allenfalls den Tatbestand der
Beleidigung nach § 185 StGB.
Die Kammer sieht keinen Umstand, der insoweit eine Anklage vor dem Landgericht
rechtfertigt. Insbesondere kann eine besondere Bedeutung im Sinne der §§ 24 Abs.
1 Ziffer, 74 Abs. 1 GVG nicht erkannt werden. Allein der Umstand, dass der
Angeschuldigte Rechtsanwalt ist, reicht angesichts des im Vergleich zu den
sonstigen zum Landgericht anzuklagenden Verfahren geringen Vorwurfes nicht aus.
3. Die dem
Angeschuldigten Z zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung kommt allenfalls
in Form der Verwendung "eines gefährlichen Werkzeuges" in Betracht. Ein
"hinterlistiger Überfall" im Sinne des § 224 Absatz 1 Ziffer 3 StGB erfordert,
dass sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu
erschweren, äußerlich manifestiert. Der Angeschuldigte hätte demnach in
irgendeiner Form den Vorsitzenden Richter arglos machen müssen. Dafür liegen
keine Anhaltspunkte vor. Der plötzliche und unerwartete Angriff von hinten
allein reicht für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht aus.
Die Kammer bejaht insoweit eine besondere Bedeutung im Sinne der §§ 24 Abs. 1
Ziffer, 74 Abs. 1 GVG schon allein deshalb, weil mit einer erheblichen
Verfahrensdauer zu rechnen ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. Rdnr. 6 zu §
24 GVG m.w.N).
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