Auffahren
(bedrängtes) im innerstädtischen Straßenverkehr ist eine Nötigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR
932/06
Beschluss vom
29.03.2007
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14.
März 2006 - 83 Ss 6/06 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2007
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
die Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im
Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe Gewalt im Sinne des
Nötigungstatbestandes darstellen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
A.
I.
Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen.
Die gegen das Urteil des
Strafrichters eingelegte Berufung blieb erfolglos. Sie wurde vom Landgericht
verworfen. Die Berufungskammer machte dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, mit
seinem PKW innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer
Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bei dichtem Auffahren unter Einsatz der
Lichthupe und – teilweise – auch des Signalhorns versucht zu haben, einen vor
ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der
Fahrbahn zu veranlassen.
Dieses Verhalten - so das
Landgericht - stelle auf Grund seiner Dauer und Intensität und wegen der mit ihm
verbundenen Gefährdung des Geschädigten eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240
StGB dar.
Die Revision des Beschwerdeführers
gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglos. Sie wurde vom
Oberlandesgericht unter Bestätigung der Rechtsauffassung der Strafkammer
verworfen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde rügt im
Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG. Die Einwirkung auf einen
Fahrzeugführer durch bedrängendes Auffahren sei allenfalls psychischer Zwang und
damit unter Beachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Strafbarkeit von Sitzblockaden keine Gewalt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setze Gewaltanwendung eine physische Einwirkung auf
das Opfer voraus. Die Versuche der Strafgerichte, einem Drängeln im
Straßenverkehr eine solche Körperlichkeit beizumessen, seien gekünstelt. Weder
setze ein Fahrzeugführer bei einem derartigen Fahrverhalten in erheblichem Maße
Körperkraft ein noch gehe die körperliche Reaktion des Betroffenen über das
Empfinden von Angst – einem psychischen Phänomen - hinaus. Mit ihrer Auslegung
des Gewaltbegriffs weiteten die Strafgerichte den Anwendungsbereich des § 240
StGB deshalb in unzulässiger Weise aus. Folge sei, dass ein Verkehrsteilnehmer
nicht mehr erkennen könne, ob sein Fahrverhalten lediglich belästigend – und
damit noch straflos - oder bereits strafbar sei. Die von den Gerichten teilweise
zu Zwecken der Abgrenzung herangezogene "Intensität" des Fahrverhaltens sei kein
taugliches Unterscheidungskriterium. Der Begriff der Intensität sei seinerseits
interpretationsbedürftig.
Ungeachtet der mit Blick auf
Art. 103 Abs. 2 GG nicht tragfähigen Subsumtion eines bedrängenden Auffahrens
unter den Gewaltbegriff habe der Beschwerdeführer schon deshalb nicht wegen
versuchter Nötigung verurteilt werden dürfen, weil das ihm zur Last gelegte
Verhalten im langsamen innerörtlichen Verkehr stattgefunden habe und deshalb
gerade keine intensive Zwangszufügung gewesen sei.
B.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben
die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und die
Generalbundesanwältin Stellung genommen.
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats
hat auf die ständige Rechtsprechung des von ihr geleiteten Spruchkörpers
hingewiesen, wonach dichtes Auffahren zur Erzwingung eines Überholvorgangs
jedenfalls dann nötigende Gewalt sei, wenn das Verkehrsgeschehen auf einer
Autobahn stattfinde. Mit dichtem Auffahren im innerstädtischen Verkehr sei der
Senat noch nicht befasst gewesen.
Die Generalbundesanwältin hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die von den Fachgerichten vorgenommene
Qualifizierung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Gewalt im Sinne des
Nötigungstatbestandes lasse einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht
besorgen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10.
Januar 1995 - BVerfGE 92, 1 ff. - entschieden, dass die bloße körperliche
Anwesenheit an einem Ort keine nötigende Gewalt sei. Über dieses Stadium
inaktiver Präsenz gehe ein drängelndes Auffahren im Straßenverkehr jedoch
hinaus. Das dynamische Zufahren auf ein anderes Fahrzeug sei gegen das Opfer
gerichtete Kraftentfaltung, die dieses unmittelbar physisch gefährde.
C.
Ein Grund zur Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsprechung der
Strafgerichte zur Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren steht
im Einklang mit Art. 103 Abs. 2 GG. Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den
Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und
Signalhorn – Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein und zwar auch dann, wenn es im
innerörtlichen Verkehr stattfindet.
Die Interpretation des
Gewaltbegriffs bei § 240 StGB obliegt allein den Strafgerichten als zuständigen
Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die von den
Strafgerichten vorgenommene Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die strafrechtliche Rechtsprechung
hat den Begriff der Gewalt unter Orientierung am allgemeinen Sprachverständnis
zunächst restriktiv ausgelegt. Gewalt wurde als physische Einwirkung des Täters
auf das Opfer zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
begriffen (vgl. RGSt 46, 403 <404>; 56, 87 <88>).
Von diesem Verständnis des
Gewaltbegriffs lösten sich die Strafgerichte im Laufe der Zeit. Das Kriterium
der physischen Einwirkung verlor an Bedeutung. Nicht nur an den Bereich der
Tätlichkeit heranreichende Kraftentfaltungen sollten Anwendung von Gewalt sein.
Gewaltausübung sollte auch in einem nur geringen körperlichen Kraftaufwand
liegen können. Für die Annahme von Gewalt wurde nunmehr als entscheidend eine
physische Zwangswirkung beim Opfer angesehen (vgl. BGHSt 1, 145 <147>; 8, 102
<103>; 23, 126 <127>). Dabei werteten die Gerichte auch geringfügige körperliche
Reaktionen, wie etwa Nervenerregungen, als körperlich empfundenen Zwang (vgl.
RGSt 60, 157 <158>).
Schließlich gaben die Strafgerichte
die Beschränkung auf physisch wirkenden Zwang beim Opfer gänzlich auf. Gewalt –
so die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung - liege auch bei vom
Nötigungsadressaten psychisch empfundenem Zwang von einigem Gewicht vor (vgl.
BGHSt 23, 46 <54>).
In seiner Entscheidung vom 11.
November 1986 ließ das Bundesverfassungsgericht diesen "weiten", des Merkmals
der körperlichen Zwangswirkung beraubten Gewaltbegriff im Ergebnis noch
unbeanstandet, obwohl sich schon damals vier Richter gegen dessen Bestimmtheit
aussprachen (vgl. BVerfGE 73, 206 ff.).
Mit seinen Beschlüssen vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober
2001 (BVerfGE 104, 92 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf
Art. 103 Abs. 2 GG klargestellt, dass ein Täter Gewalt im Sinne des § 240 StGB
nur anwendet, wenn er durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer
ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich
empfunden wird. Weitergehende Anforderungen an den Gewaltbegriff hat das Gericht
nicht gestellt. So ist es, wie die Entscheidung vom Oktober 2001 zeigt, für die
Annahme tatbestandlicher Gewalt bei der Nötigung aus verfassungsrechtlicher
Sicht unter anderem nicht erforderlich, dass die Kraftentfaltung des Täters eine
bestimmte Intensität besitzt. Geringfügige körperliche Energie, wie das
Anbringen einer Metallkette an zwei Torpfosten, kann für die Annahme von Gewalt
ausreichen (BVerfGE 104, a.a.O. <102 f.>).
Berücksichtigen die Strafgerichte,
dass von Verfassungs wegen Gewalt physisch ausgeübter und physisch wirkender
Zwang bedeutet, ist gegen eine Rechtsprechung grundsätzlich nichts zu erinnern,
die bedrängendes Auffahren als tatbestandliches Unrecht im Sinne des § 240 Abs.
1 StGB in der ersten Unrechtsvariante begreift, sofern es die genannten
Kriterien erfüllt.
Dabei kann die Feststellung
nötigender Gewalt stets nur für den Einzelfall erfolgen. Dies liegt darin
begründet, dass pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im
Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt,
schwerlich getroffen werden können. Hier wird es auf die Umstände des
Einzelfalls ankommen. Hilfestellung bieten aber die von den Strafgerichten
bereits entwickelten Maßstäbe zur Prüfung eines Unrechtsverhaltens nach § 240
StGB im Straßenverkehr. Von Bedeutung sein werden deshalb unter anderem die
Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen
Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des
täterschaftlichen Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich
Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1998, S. 153
<154>; OLG Hamm, DAR 1990, S. 392 <393>; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 58 f.).
All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die
Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens
auf den Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen
sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der - auch
gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben – Gewalt sein kann (vgl. BGHSt 19,
263 <266>). Zwar ist das Angstempfinden der Menschen unterschiedlich und weichen
deshalb auch ihre körperlichen Reaktionen auf bedrängendes Fahren voneinander
ab. Dies ist jedoch kein Argument, das der Annahme nötigender Gewalt im
Straßenverkehr unter Hinweis auf eine mangelnde Tatbestandsbestimmtheit des
§ 240 StGB entgegengehalten werden kann. Bei bedrängender Fahrweise muss ein
Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten zu
Furchtreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer führen kann.
Weniger problematisch im
Zusammenhang mit nötigender Gewalt im Straßenverkehr als das Kriterium der
physischen Zwangswirkung ist das Merkmal der körperlichen Kraftentfaltung beim
Täter. Die den Auffahrvorgang ausmachende dynamische Bewegung des Kraftfahrzeugs
lässt sich ohne Weiteres als Kraftentfaltung begreifen (vgl. OLG Stuttgart, NJW
1995, S. 2647 <2648>). Dies gilt ungeachtet der letztlich gefahrenen
Geschwindigkeit. Da es nach den Maßstäben des Verfassungsrechts für das
Vorliegen nötigender Gewalt auf das Ausmaß der vom Täter entfalteten Kraft nicht
ankommt, ist es nicht ausgeschlossen, im Betätigen des Gaspedals das
unrechtsrelevante Verhalten zu sehen (zu diesen Alternativen vgl. Maatz, NZV
2006, S. 337 <341>). Die Strafgerichte werden darüber zu entscheiden haben,
welche Auffassung vorzugswürdig ist.
Da sich generelle Aussagen über die
Wirkung bedrängenden Auffahrens auf den Vordermann verbieten, ist auch innerorts
ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es hier wegen
der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders
genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht – insbesondere in Abgrenzung zu einer
bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstands -
vorliegt. Auch diese Prüfung obliegt jedoch den Fachgerichten und nicht dem
Bundesverfassungsgericht. Dieses greift erst bei willkürlicher Rechtsanwendung
ein.
Diese ist im Fall des
Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die von
Verfassungs wegen gebotenen Maßstäbe, nach denen sich beurteilt, ob ein
Verhalten Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellt, nicht verkannt.
Insbesondere hat es berücksichtigt, dass es gerade im innerörtlichen Verkehr für
die Frage, ob ein bedrängendes Auffahren eine Gewaltzufügung darstellt, auf die
Umstände des Einzelfalls und dabei im Speziellen auf die Dauer und Intensität
des vom Täter vermittelten Zwangs ankommt. Ob das Landgericht angesichts der
geforderten Maßstäbe den von ihm festgestellten Sachverhalt im Ergebnis
zutreffend unter den Tatbestand des § 240 StGB subsumiert hat, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.