Entziehung der
Fahrerlaubnis (vorläufige) – Nötigung – rechts überholen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ws
152/05
Beschluss vom
27.03.2007
Strafsache wegen vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs, hier: Aufhebung der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis.
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 04. März 2007 gegen den Beschluss der 6.
kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 16. Februar 2007 hat der 4.
Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 03. 2007 beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Berufungskammer des
Landgerichts Münster vom 16.02.2007, mit dem sein Antrag auf Aufhebung der
Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden
ist.
Dem Rechtsmittel des Angeklagten liegt folgender Verfahrensablauf zu Grunde:
Dem Angeklagten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom
25.01.2006 zur Last gelegt, sich am 16.11.2005 wegen vorsätzlicher Gefährdung
des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht zu haben, als er
auf der BAB 1 bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h aus eigennützigen Gründen
ein vor ihm fahrendes Fahrzeug rechts überholte, unmittelbar anschließend in die
vorher befahrende Fahrspur wieder einscherte und hierbei das nunmehr hinter ihm
fahrende Auto zu einer starken Abbremsung zwang, um einen Zusammenstoß zu
vermeiden.
Nachdem das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet hatte, hat es mit Verfügung
vom 29.03.2006 Termin zur Hauptverhandlung zunächst auf den 11.05.2006 bestimmt.
Da im Gerichtstermin ein Zeuge fehlte, hat der Strafrichter die Hauptverhandlung
ausgesetzt und neuen Termin auf den 22. Juni 2006 angesetzt. In dem neuen Termin
ist der den Vorwurf bestreitende Angeklagte dann wegen fahrlässiger Gefährdung
des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen verurteilt worden. Gleichzeitig ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen,
der Führerschein eingezogen worden. Ferner hat das Gericht eine Sperre für die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von noch sechs Monaten verhängt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
Nach Zustellung der Urteilsausfertigung hat sodann das Amtsgericht dem
Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 31.08.2006 die
Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Seine als Antrag auf Aufhebung der vorläufigen
Entziehung gewertete Beschwerde hat das Landgericht Münster, dem die Akte
zwischen-zeitlich zur Durchführung des Berufungsverfahrens vorgelegt worden war,
am 20.09.2006 abgelehnt. Der Führerschein gelangte am 02.10.2006 zur Akte.
Mit Verfügung vom 04.10.2006 hat der Kammervorsitzende Termin zur
Berufungsverhandlung zunächst für den 09.11.2006 anberaumt. Wegen der
Verhinderung eines Zeugen ist der Termin auf den 23.11.2006 verlegt worden. Mit
Verfügung 17.11.2006 ist die Gerichtsverhandlung aufgehoben worden, da der
Vorsitzende Richter erkrankt war. Nachdem er seine Amtsgeschäfte wieder hat
verrichten können, hat er am 01.12.2006 die Berufungshauptverhandlung dann auf
den 01.02.2007 angesetzt. Mit Wirkung vom 15.01.2007 hat das Präsidium des
Landgerichts die weitere Bearbeitung des Verfahrens einer anderen Kammer
übertragen, weil zwischen-zeitlich der zuständige Richter längerfristig erkrankt
ist. Noch am selben Tag ist der anberaumte Termin verlegt worden auf den
08.05.2007.
Mit Schreiben der Verteidigerin vom 07.02.2007 hat diese beantragt, den
Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, weil das
Verfahren verzögert gefördert worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer den Antrag abgelehnt. Zur
Begründung führt sie aus, dass ein grober Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
nicht gegeben sei.
In seiner hiergegen gerichteten Beschwerdeschrift hat der Angeklagte ergänzend
ausführen lassen, dass nach Ablauf der bisherigen Zeit von über 18 Monaten seit
der Tat die Voraussetzungen für eine Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht mehr getroffen werden könnten.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu
verwerfen.
II.
Die gemäß den §§ 304, 305 S. 2 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch
nicht begründet. Zu Recht hat die Strafkammer die Aufhebung der vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.
1. Gemäß § 111 a Abs. 2 StPO ist im Berufungsrechtszug bereits vor Urteilerlass
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn der Grund ihrer
Anordnung weggefallen ist. Das ist der Fall, wenn dringende Gründe für die
Annahme, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird, nicht mehr
bestehen (§ 111 a Abs. 1 S. 1 StPO). Hiervon kann der Senat nach Lage des Falles
in Übereinstimmung mit der Strafkammer nicht ausgehen.
a) Dem Angeklagten wird eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung zur Last
gelegt, also eine Straftat, die den Täter gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB mangels
charakterlicher Zuverlässigkeit i.d.R. als ungeeignet erscheinen lassen, Kfz im
öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Ein solcher gesetzlicher Regelfall ist
bei derartigen Verfehlungen nur dann nicht anzunehmen, wenn besondere Umstände
objektiver oder subjektiver Art vorhanden sind, die ungeachtet der Tat die
mangelnde Eignung des Täters von vornherein ausschließen (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB, 54. Aufl. 2007, § 69 Rdnr. 34 m.w.N.). Hier sind indessen keine Umstände
ersichtlich, die eine solche Ausnahme von der gesetzlichen Regel begründen.
Insbesondere reicht dazu nicht aus, dass der Angeklagte bisher unbestraft ist
und bis zur Tat unbeanstandet führer-scheinpflichtige Kfz im öffentlichen
Straßenverkehr geführt hat.
b) Der bloße Zeitablauf der erstinstanzlich angeordneten Sperrfrist während des
Berufungsverfahrens rechtfertigt als solcher nicht die Annahme, die endgültige
Entziehung der Fahrerlaubnis werde nicht mehr angeordnet werden (OLG Düsseldorf
NZV 2001, 354; 1999, 389, 1988, 194; 1990, 404; Nack, in: Karlsruher Kommentar,
StPO, 5. Aufl. 2003, § 111a Rdnr. 10; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 206, § 111 a
Rdnr. 11 m.w.N.; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10
Aufl. 2006, Rdnr. 866, 867). Die Anordnung der Sperrfrist besagt nicht, dass der
Fahrer nur während ihrer Dauer ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist;
das Gericht verbietet vielmehr lediglich der Verwaltung, innerhalb dieser Frist
eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Insbesondere trifft der Strafrichter keine
Entscheidung darüber, dass der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist wieder als
geeignet zum Führen eines Fahrzeugs anzusehen sei (BVerfG, NJW 1967, 29, 30).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperre bezwecken
nämlich, den Verurteilten für eine bestimmte Zeit vom Führen von Kraftfahrzeugen
auszuschließen und ihn dazu erst wieder zuzulassen, wenn die Verwaltungsbehörde
nach eigener Prüfung seine Eignung dazu bejaht hat. Die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis soll daher sicherstellen, dass dieser Zweck auch erreicht
wird. Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn der Angeklagte, der im
Strafverfahren als unzuverlässig beurteilt werden musste, wieder als
Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen dürfte, bevor er sich den dafür
vorgesehenen Kontrollen unterzogen hat (OLG Hamburg, NJW 1980, 2590, 2591). Wer
gegen ein Urteil, in dem eine Sicherungsmaßregel nach § 69 StGB angeordnet
worden ist, Berufung einlegt, muss darüber hinaus damit rechnen, dass die
Entziehung der Fahrerlaubnis länger dauert, als das Amtsgericht die Sperrfrist
bemessen hat (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 79, 23; NZV 1999, 389; Meyer-Goßner,
a.a.O.).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht das Verfahren
auch nicht so ungewöhnlich verzögert, dass nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bereits jetzt die vorläufige Maßnahme nach § 111 a Abs. 1
StPO aufzuheben wäre.
Der bei der Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis zu
beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann im Einzelfall dazu
führen, dass die vorläufige Maßnahme nach § 111 a Abs. 1 StPO vorzeitig
aufgehoben werden muss. Dies kommt in Betracht, wenn sich das Verfahren
ungewöhnlich lange verzögert hat und deshalb die Feststellung eines
Eignungsmangels in der zu-künftigen Hauptverhandlung nicht mehr wahrscheinlich
ist (OLG Bremen, VRS 31, 454; OLG Düsseldorf, NZV 2001, 354 (hier: 27 Monate!);
Hentschel, Straßenver-kehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 111 a StPO, Rdnr, 9;
Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 19. Aufl. 2006, § 111 a StPO, Rdnr. 10).
Einen Rechtssatz des Inhalts, dass nach Ablauf von 18 Monaten die charakterliche
Ungeeignetheit zum Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen nicht mehr
festzustellen ist, gibt es nicht. Soweit sich die Verteidigerin zur Begründung
ihrer Ansicht auf ein Urteil des Landgerichts Münster (DAR 2005, 702) beruft,
kann sie damit nicht durchdringen. Der dort entschiedene Fall ist auf das
vorliegende Verfahren nicht übertragbar, da in jenem Verfahren dem Betroffenen
nach 14monatigen vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis noch vor der
Berufungshauptverhandlung vom Gericht der Führerschein wieder ausgehändigt
worden war. Bereits diese besonderen Umstände sprechen dafür, dass es sich um
eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat, die nicht verallgemeinerungsfähig
ist.
Ermittlungs- und Strafverfahren, in denen die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in
den grund-rechtlich geschützten Bereich eines Angeklagten mit besonderer
Beschleunigung zu führen (BVerfG, NJW 1977, 1489; OLG Hamm, NZV 2002, 380; LG
Hannover, DAR 1969, 247; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 a Rdnr. 1). Eine
vollständige Übertragung der in dieser Hinsicht für den Vollzug der
Untersuchungshaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der in der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie sie der Angeklagte fordert, kommt
dabei allerdings nicht in Betracht (OLG Köln, NZV 1991, 243, 244; a.A. LG
Frankfurt, StV 2003, 69). Vielmehr ist den Unterschieden Rechnung zu tragen, die
aus dem Gewicht des jeweiligen Eingriffs in die persönliche Freiheit und der
Zweckbestimmung der Maßnahmen (Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch
ungeeignete Kraftfahrer in § 111 a StPO; Durchsetzung des staatlichen
Strafverfolgungsinteresses in §§ 112 ff. StPO) erwachsen. Dass das
Beschleunigungsgebot im Hinblick auf die einstweilige Entziehung der
Fahrerlaubnis nicht denselben Stellenwert einnimmt wie für den Freiheitsentzug
durch Untersuchungshaft, findet beispielsweise darin seinen Ausdruck, dass eine
dem § 121 Abs. 1 StPO vergleichbare Bestimmung für die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis fehlt.
Die Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung einer einstweiligen Entziehung der
Fahrerlaubnis kann daher nur bei groben Pflichtverletzungen und erheblichen, von
der Justiz zu vertretenden Verzögerungen eintreten. Davon ist nach dem
bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht auszugehen.
Die Anberaumung des Berufungshauptverhandlungstermin auf den 08.05.2007 stellt
keine unverhältnismäßig lange Verfahrensverzögerung dar, nachdem das
angefochtene Urteil am 22.06.2006 ergangen ist. Der Verfahrensablauf hält sich
jedenfalls noch im Rahmen der üblichen Verfahrensdauer. Die zunächst wegen
Verhinderung des Zeugen Brüggemann am 09.11.2006 auf den 23.11.2006 erfolgte
Verlegung musste wegen der Erkrankung des Dezernenten noch zweimal verlegt
werden. Nachdem bekannt geworden ist, dass der zuständige Dezernent
längerfristig erkrankt ist, hat das Präsidium des Landgerichts zeitnah die
Zuständigkeit für die Sachbehandlung der eilbedürftigen Sachen entsprechend
geändert. Demgegenüber war die Verlegung wegen der Verhinderung des nur
mittelbaren Tatzeugen Brüggemann, dessen Angaben wie im erstinstanzlichen Urteil
festgestellt im Hinblick auf das eigentliche Tat- bzw. Kerngeschehen unerheblich
waren daher für die Verfahrensdauer von nur untergeordneter Bedeutung. Insgesamt
sind keine vermeidbaren, auf Versäumnisse der Justiz beruhende erheblichen
Verzögerungen festzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, da das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers erfolglos geblieben ist.