Nutzungsausfallentschädigung – älteres Fahrzeug (15 Jahre)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 W
24/08
Beschluss vom
02.07.2008
Auf die Beschwerde der
Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 31. März 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. in Düsseldorf bewilligt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet.
Entgegen dem Landgericht bietet die beabsichtigte Klage insgesamt hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Vor dem Hintergrund des in dem Prozesskostenhilfeverfahren
maßgeblichen Vortrags der Antragstellerin kann sie von der Antragsgegnerin den
begehrten Nutzungsausfallersatz für die Zeit von 312 Tagen in Höhe eines
Tagessatzes von 29 EUR verlangen. Soweit das Landgericht die Auffassung
vertritt, dass angesichts des langen Zeitraumes des begehrten
Nutzungsausfallersatzes die Heranziehung der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch
(nach welchem sich für das streitgegenständliche Fahrzeug, einem 15 Jahre alten
VW Passat mit einer Kilometerleistung von etwa 205.000 nach einer Herabstufung
um zwei Gruppen ein täglicher Nutzungsausfallbetrag von jedenfalls 29 EUR
ergibt) nicht angebracht sei, weil die Tabelle auf durchschnittlichen Mietsätzen
beruhe und daher im Falle längerer Nutzungsausfallzeiten nicht für die
Bestimmung des Ausfallschadens geeignet sei, folgt dem der Senat nicht. Der
Senat hat bereits in seiner - auch von der Antragstellerin zitierten -
Entscheidung vom 8. März 2004 im einzelnen ausgeführt, dass er es (auch in
Ansehung einer hiervon abweichenden Rechtsprechung anderer Gerichte) zur
Berechnung eines langfristigen Nutzungsausfallschadens als grundsätzlich
zulässig ansieht, auf die in der Rechtsprechung durchgehend als praktikabel und
angemessen anerkannte Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zurückzugreifen.
Der Umstand, dass es sich bei den Werten der Tabelle um bereinigte, d.h. um
Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten ermäßigte
Mietsätze handelt, führt nämlich nicht notwendig zu der Annahme, dass die Werte
nur insoweit als Berechnungsgrundlage für den Ersatz des Nutzungsausfalls
geeignet sind, als es sich um Zeiträume handelt, für die üblicherweise
Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Denn die Höhe des mit den - bereinigten -
Mietsätzen pauschalisierten täglichen Nutzungsausfallschadens verändert sich
nicht durch eine - für den Geschädigten oftmals überhaupt nicht vorhersehbare
und - wie hier - im Fall des finanziellen Umvermögens auch nicht etwa durch
kostengünstige Anmietung oder frühzeitigen Erwerb eines Ersatzfahrzeuges
beeinflussbare Überschreitung des üblichen Zeitraums. Dem Geschädigten steht
sein Fahrzeug nach Ablauf des "üblichen Zeitraums" in gleicher Weise nicht zur
Verfügung wie in der Zeit davor. Es findet sich kein überzeugender rechtlicher
Ansatz dafür, bei einem langfristigen Nutzungsausfall die Berechnung der
Schadenshöhe nach den Tabellenwerten insgesamt zu negieren. Jedenfalls für den
Zeitraum, für den üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden - hier
jedenfalls für den Wiederbeschaffungszeitraum - für den die Antragsgegner (im
Vergleichswege) Nutzungsausfall in Höhe von 29 EUR täglich zu zahlen bereit ist,
müssten jedenfalls - auch nach der Gegenmeinung - die Werte der Tabelle
zugrundegelegt werden dürfen und dürfte der Anspruch des Geschädigten zumindest
insoweit schon nicht ohne weiteres auf die Vorhaltekosten plus angemessenen
Zuschlag oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Der Umstand, dass sich der
Nutzungsausfall über diesen Zeitraum deutlich ausdehnt, rechtfertigt
diesbezüglich keine Einschränkung. Auch für diesen darüber hinausgehenden
Zeitraum gibt es nämlich keinen schadensrechtlichen Grund, eine andere
Berechnungsmethode zu wählen bzw. die Höhe des Nutzungsausfallschadens anders zu
bewerten. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die bereinigten
Mietsätze ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem tatsächlichen
Nutzungsausfallschaden der Antragstellerin entsprechen. Es ist unerheblich, ob
für diesen längeren Zeitraum normalerweise kein Fahrzeug angemietet worden wäre
oder jedenfalls bei der Anmietung eines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum
ein günstigerer Mietzins hätte vereinbart werden können. Dieser Gesichtspunkt
betrifft allein die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, gegen die die
Anspruchstellerin nach ihrem Vorbringen aber nicht verstoßen hat. Es ist
insoweit das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der
finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel
vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der damit
einhergehende Schaden vergrößert. Insofern lag es in der Hand der
Antragsgegnerin, zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens einen
Vorschuss an die Anspruchstellerin zu leisten, mit dem diese in die Lage
versetzt gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Die Anspruchstellerin ist
auch nicht deshalb auf Vorhaltekosten verwiesen, weil ihr PKW Passat zum
Unfallzeitpunkt 15 Jahre alt war und eine hohe Kilometerleistung aufwies oder
etwa weil der nach den Tabellenwerten ermittelte Nutzungsausfallschaden weit
über dem Wert des Fahrzeugs liegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, generell
bei älteren Fahrzeugen, d.h. bei über 10 Jahre alten Fahrzeugen, nur nach den
Vorhaltekosten zu rechnen. Denn das Alter eines Kraftfahrzeuges allein
beeinflusst nicht den Gebrauchsvorteil, welchen der Geschädigte aus der Nutzung
des Fahrzeugs hätte ziehen können. Soweit der Bundesgerichtshof, der die
vorzitierte Entscheidung des Senats bestätigt hat (BGH NJW 2005, 1044), in dem
Fall der Beschädigung eines nahezu 10 Jahre alten PKW Fiat 500 entschieden hat
(BGH NJW 1988, 484), dass die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zur
Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nicht herangezogen werden könne,
beruhte dies maßgeblich darauf, dass das Fahrzeug mit zahlreichen Mängeln
behaftet war und das Nachfolgemodell stärker motorisiert und auch deutlich
komfortabler war, so dass aus diesen Gründen und nicht wegen des Alters der
Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr
vergleichbar war. Dass das Fahrzeug der Anspruchstellerin - auch nach der
Herabstufung um zwei Gruppen - nicht mehr dem in der Tabelle von Sanden/Danner
zugrunde gelegten Nutzungswert von täglich 29 EUR entspricht ist in dem
Prozesskostenhilfeverfahren nicht feststellbar. Nach dem Vortrag der
Anspruchstellerin war das Fahrzeug in einem altersgerechten Zustand. Aus dem
vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüro H. ergibt sich nichts
abweichendes.
Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, dass nach
der BGH-Rechtsprechung die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch im Rahmen des
tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO herangezogen werden dürften, aber
nicht müssten, ist das zutreffend. Aus den vorstehenden Gründen ist der Senat
jedoch der Auffassung, dass der Nutzungswert des Fahrzeuges der
Anspruchstellerin noch den - herabgestuften - Tabellenwerten entspricht.