Nutzungsausfallentschädigung und Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges
Landgericht
Koblenz
Az: 5 O 351/07
Urteil vom
19.11.2007
In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf die
mündliche Verhandlung vom 19. November 2007 für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die
Vollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Nutzungsausfallentschädigung wegen der
Beschädigung seines Pkw anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 03.07.2006.
Mit Schreiben vom 11.08.2006 (Anlage K2, GA:Bl. 11 f) ließ der Kläger den Unfall
durch seine Prozessbevollmächtigten beim Beklagten anzeigen unter Hinweis auf
die wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgte Mandatierung.
In diesem Schreiben bezifferte der Kläger 3 verschiedene Schadenspositionen
(Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Schadenspauschale) im Umfang von insgesamt
2.524,62 € und behielt sich die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen,
insbesondere der Nutzungsausfallentschädigung vor. Er wies darin auf den nicht
fahrbereiten Zustand des Fahrzeuges hin und kündigte für den erfolglosen Ablauf
der bis zum 21.08.2006 gesetzten Zahlungsfrist die Aufnahme eines Bankkredites
an, um die Reparaturkosten zu finanzieren, weil er auf die Benutzung des
Fahrzeuges für den täglichen Weg zur Arbeit angewiesen sei unter Hinweis, dem
Beklagten die Kreditkosten gesondert aufzugeben.
Den angekündigten Kredit nahm der Kläger nicht auf. Über die Nichtaufnahme
informierte er den Beklagten auch nicht.
Da der Beklagte nur 813,45 € zahlte, verklagte der Kläger ihn und die
Unfallgegnerin vor dem Amtsgericht Andernach (dortiges Az: 6 C 855/06) wegen der
v. g. 3 Schadenspositionen zuzüglich 580,58 € Mietwagenkosten abzüglich der
gezahlten 813,45 € auf Zahlung von 2.291,10 €, zuzüglich Anwaltskosten. Nach
Durchführung der Beweisaufnahme mittels Zeugenvernehmung verurteilte das
Amtsgericht die dortigen Beklagten am 12.01.2007 antragsgemäß zur Zahlung.
Nach dem am 01.02.2007 erfolgten Eingang des titulierten Schadensbetrages
erteilte der Kläger den Reparaturauftrag. Die Reparatur dauerte bis zum
09.02.2007.
Der Kläger trägt vor:
Er habe gegen den Beklagten Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den
Zeitraum vom 03.07.2006 bis zum 09.02.2007 (200 Tage) abzüglich der 9 Tage für
die Benutzung des Mietwagens, d. h. für 191 Tage zu einem Tagessatz von 29,00 €,
mithin in Höhe von insgesamt 5.539,00 €.
Wegen der gegenüber dem Beklagten mit Schriftsatz vom 24.01.2007 erfolgten
erfolglosen Fristsetzung habe er zudem Anspruch auf Verzugszinsen aus diesem
Betrag ab dem 08.02.2007 und auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in
Höhe von 546,69 €.
Der Kläger vertritt die Ansicht zur Reparatur des beschädigten Kfz unter
Vorstreckung der Kosten, d. h. vor Zahlung des
Fahrzeugschadensbetrages/Vorschusses durch die Schädigerseite nicht verpflichtet
zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen
1. 5.539,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.02.2007 und
2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2007.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Klageforderung nach Grund und Höhe, insbesondere
wegen der monatelang nicht veranlassten Reparatur den Nutzungswillen und das
Nutzungserfordernis des Klägers in Bezug auf das Kfz und trägt vor:
Da der Kläger vor dem Amtsgericht in der Klagebegründung ausgeführt habe, dass
er dort restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis geltend mache,
habe er auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche dort verzichtet, diese aber
zumindest verwirkt.
Wegen des Mitverschuldens der Führerin des Klägerfahrzeuges am Unfall, sei
ohnehin nur von einer Haftung des Beklagten in Höhe von 50 % auszugehen.
Da der Kläger nur im Schreiben vom 11.08.2006 auf eine beabsichtigte
Bankkreditaufnahme zur Finanzierung der Reparaturkosten hingewiesen und danach
keinen Hinweis auf die nicht erfolgte Kreditaufnahme gegenüber dem Beklagten
mehr erteilt habe, habe sich dieser nicht auf eine andere Schadensregulierung
einstellen und nach der vorprozessual erfolgten Zahlung wegen der Formulierung
der beim Amtsgericht eingereichten Klage von der Erledigung dieser Sache
ausgehen können.
Außerdem habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht
verstoßen, indem er den avisierten Kredit, soweit er überhaupt erforderlich
gewesen sei, nicht aufgenommen und den Beklagten hierüber nicht informiert habe.
Die Akte des Amtsgerichts Andernach 6 C 855/06 war zu Informationszwecken
beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die hiermit zu den
Gerichtsakten gereichten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von
Nutzungsentschädigung wegen der Beschädigung seines Kfz bei dem Verkehrsunfall
vom 03.07.2006 und der deshalb bis zu seiner Reparatur nicht erfolgten Nutzung
einschließlich Zinsen und vorprozessualer Rechtsanwaltskosten nicht zu,
insbesondere auch nicht aus §§ 3 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz i.V.m. §§
7,17, 18 StVG, 249, 286 ff, 291 sowie 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 Abs. 1 BGB i.V.
m. 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 2400, Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG. Damit hatte die
Klage der Abweisung zu unterliegen.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert aber nicht bereits an dem
abgeschlossenen amtsgerichtlichen Verfahren und des deshalb vom Beklagten
eingewandten Anspruchsverzichts bzw. der Verwirkung.
Bei verständiger Würdigung des zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht
geführten Verfahrens hat der Kläger dort letztlich nur eine (verdeckte)
Teilklage erhoben, weil er vermeintliche, damals nicht konkret im Raum stehende
Nutzungsausfallschadensersatzansprüche dort nicht geltend gemacht hat. Denn
waren im vorangegangenen Prozess nur andere Schadenspositionen geltend gemacht
worden, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diese Positionen und
erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten weiteren Anspruch des hier
streitgegenständlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. hierzu auch BGHZ 34, 337,
339; 36, 365, 367; 93, 330, 334;135, 178). Das gilt auch dann, wenn der Kläger
im Vorprozess eine sogenannte verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich
weitergehende Ansprüche vorzubehalten (BGHZ 135, 178). Eines förmlichen
Vorbehalts bedurfte es weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen
Gründen. Grundsätzlich braucht ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch
geltend macht oder mehrere bezifferte Ansprüche verfolgt, nicht zu erklären, er
behalte sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vor, denn das ergibt sich
schon daraus, dass die Rechtskraft eines Urteils nur den im Prozess geltend
gemachten Anspruch ergreift, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag
beschränkt wird. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf den
nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus
dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt (BGHZ
135, 178 m.w.N.).
Damit geht auch der Einwand des Beklagten fehl, der vom Kläger im Vorprozess
unterlassene Vorbehalt einer Nachforderung könne als Verzicht. auf weitergehende
Ansprüche aufzufassen sein. Denn es fehlt an einer tragfähigen Begründung dafür,
woraus sich der Verzichtswille des Klägers hinsichtlich der Mehrforderungen
ergeben soll. Aus der floskelhaften Formulierung, dass der Kläger restlichen
Schadensersatz aus dem Unfallereignis geltend macht, ergibt sich dieser
jedenfalls nicht. Weitere Anhaltspunkte sind hierfür nicht ersichtlich.
Auch die vom Beklagten eingewandte Verwirkung greift nicht durch, dafür ist
bereits der Zeitablauf zu kurz. Immerhin hat der Kläger. seine anderen Ansprüche
im Vorprozess nachhaltig verfolgt und unverzüglich nach Erhalt des titulierten
Betrages die Reparatur des Fahrzeuges beauftragt und nach deren Ende den
vermeintlichen Nutzungsausfallschadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten
beziffert.
Der Nutzungsausfallanspruch setzt eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung voraus.
Sie liegt nicht vor, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Ausfallzeit aus
unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen nicht nutzen konnte oder nicht
nutzen wollte. Indem die Ersatzforderung vom Vorliegen eines Nutzungswillens und
einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig gemacht wird, soll einer
Ausnutzung des Unfalles zur Gewinnerzielung vorgebeugt werden. Der Geschädigte
soll den Unfall nicht zum Anlass nehmen können, sich für die Vereitelung einer
bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so
am Unfall zu verdienen (BGH NJW 1966, 1260 ff. und NJW 1968,1778 ff.).
Von einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung kann trotz fehlenden weiteren
konkreten Sachvortrages zugunsten des Klägers ausgegangen werden. Denn er hat
nach langer Ausfallzeit sein beschädigtes Fahrzeug unverzüglich nach Erhalt des
ausgeurteilten Betrages reparieren lassen und weiter genutzt.
Zu Recht beruft sich der Beklagte jedoch auf die Verletzung der dem Kläger
obliegenden, aus § 254 Abs. 2 BGB folgenden Schadensminderungspflicht in
Verbindung mit seinem widersprüchlichen Verhalten, die dem geltend gemachten
Anspruch entgegenstehen.
Der Kläger hat nur in einem, Schreiben, nämlich dem vom 11.08.2006, angekündigt,
sich die Geltendmachung von Nutzungsausfallschaden vorzubehalten und dort
gleichzeitig auf die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites verwiesen für die
Finanzierung der Reparaturkosten. Da der Beklagte ihm sodann (neben den
Sachverständigenkosten) die ebenfalls noch nicht im Schreiben vom 11.08.2006 und
damit erst nachträglich verlangten Mietwagenkosten bezahlte, durfte er in
Ermangelung einer anderweitigen Erklärung der Klägerseite davon ausgehen, dass
die Frage des Nutzungsausfalls des beschädigten Kfz zunächst durch die Anmietung
überbrückt und der Kläger sodann die Reparatur über einen aufgenommenen Kredit
bezahlt hatte bzw. bezahlen würde, sofern er sich nicht anderweitig behelfen
konnte. Denn der Kläger hat auch an keiner Stelle seines Schreibens vom
11.08.2006 darauf hingewiesen, nicht zu einer solchen relativ geringen
Kreditaufnahme bei einem Fahrzeug-Nettoschaden von 2.266,10 € in der Lage zu
sein und auch keinen diesbezüglichen Vorschuss verlangt. Dabei ging der Beklagte
in Bezug auf eine möglicherweise tatsächlich durchgeführte Kreditaufnahme
seitens des Klägers auch kein großes Kostenrisiko ein, weil die Zinsen für einen
Kredit nur den Bruchteil einer für einen langen Zeitraum zu zahlenden
Nutzungsentschädigung ausgemacht hätten.
Der Kläger war im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten,
den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Ersatzbeschaffung innerhalb
der angemessenen Zeit vorzunehmen (KG, VersR 1976, 1159). Fehlen ihm hierzu die
finanziellen Mittel, kann ihm dann ein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden,
wenn er sich diese leicht hätte beschaffen können (OLG Saarbrücken, NZV, 1990,
388; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 107; OLG Naumburg, DAR 2005, 158 m.w.N.).
Die Kreditaufnahme ist ein solches Beschaffungsmittel.
Vorliegend ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich die Mittel
für die Reparatur seines Kfz nicht wie ausdrücklich gegenüber dem Beklagten
angekündigt als Kredit hätte beschaffen können. Zwar trägt grundsätzlich der
Schädiger die Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die
Schadensminderungspflicht und für dessen Schadensursächlichkeit. Da es aber um
Umstände aus der Sphäre des Klägers geht, hätte er zumindest darlegen müssen,
inwiefern er - entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung - nicht in der Lage
war, einen Kredit für die Reparatur seines Pkw zu erlangen (vgl. hierzu auch OLG
Düsseldorf, VersR 1998, 911: nicht erfolgte Kreditaufnahme für Reparatur eines
beschädigten Oldtimer; OLG Naumburg, DAR 2005, 158: nicht erfolgte
Kreditaufnahme für Ersatzfahrzeugbeschaffung). Dem ist der Kläger nicht
nachgekommen.
Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, sich um die angekündigte Kreditaufnahme
überhaupt bemüht zu haben. Selbst wenn - wie in der mündlichen Verhandlung
erörtert - der Kläger sich um einen Kredit bei der Hausbank bemüht und diese ihn
wegen hoher anderweitiger Kreditbelastung abgelehnt haben sollte, hätte er damit
allein nicht schon seiner Schadensminderungspflicht genügt. Vielmehr hätte er
sich noch bei anderen Banken um die Aufnahme des relativ geringen Kredites für
die Fahrzeugreparatur bemühen müssen, um seiner Pflicht zur
Schadensgeringhaltung zu genügen. Dies hat er offensichtlich nicht getan und
damit den Anforderungen an die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nicht
genügt.
Hätte der Kläger überhaupt einen Kredit zur Finanzierung. der Reparatur
aufnehmen müssen wären Zinsen in einem deutlich niedrigeren Rahmen angefallen
als die jetzt beanspruchten 5.539,00 €. Dies verdeutlicht folgende
Beispielsrechnung. Bei einem Kredit über den letztlich berechneten
Reparatur-Rechungsbetrag von 3.092,88 € Brutto wären z. B. Zinsen für einen
Konsumentenkredit z. B. je nach angenommener Verzinsung in Höhe von 10 % bis 14
% zwischen 309,29 € und 433,00€ jährlich angefallen. Allein diese
Beispielsrechnung zeigt, welches grobe Missverhältnis entstehen kann, wenn ein
Geschädigter entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung gegen seine
Schadensminderungspflicht verstößt, d. h. sich später in Widerspruch zu seinem
vorherigen Verhalten setzt und dann meint, dennoch die rein rechnerisch
ermittelte Nutzungsentschädigung nachträglich verlangen zu können.
Mit seinem Verhalten hat der Kläger gegen die ihm obliegende, aus § 254 Abs. 2
BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen. Denn er hat offensichtlich
keine hinreichenden Bemühungen zur Schadensgeringhaltung unternommen und den
Beklagten über eine möglicherweise geänderte Situation betreffend die zunächst
avisierte Kreditaufnahme auch nicht informiert, so dass dieser sich auch nicht
auf die geänderte Situation einstellen konnte. Damit aber steht dem Kläger der
geltend gemachte Nutzungsentschädigungsanspruch nicht zu.
Da der Kläger Kreditzinsen nicht verlangt und ihm die
Nutzungsausfallentschädigung aus den vorstehenden Gründen nicht zusteht, der
Beklagte ihm für die Zeit der voraussichtlichen Reparaturdauer bereits
vorprozessual die Mietwagenkosten erstattet hatte, hatte die Klage
einschließlich der geltend gemachten Nebenforderungen der Abweisung zu
unterliegen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Das Gericht hat beschlossen, den Verfahrensstreitwert endgültig auf 5.539,00 €
festzusetzen.