Nutzungsausfallentschädigung Ersatzteillieferschwierigkeiten
Nutzungsausfallentschädigung – Verzögerung wegen Ersatzteillieferschwierigkeiten
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
52/07
Urteil vom
15.10.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 05.02.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.589,89 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.412 €
seit dem 11.07.2006 und aus 177,89 € seit dem 05.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens,
tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch nur in geringem Umfang
Erfolg.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten der Klägerin auf
vollen Ersatz des materiellen Schadens haften, der ihr anlässlich eines
Verkehrsunfalls vom ... in D entstanden und bei dem das Kraftrad der Klägerin
BMW K 43 beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt
sich insoweit unstreitig aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG. Im Streit
steht lediglich noch der Zeitraum, für den die Klägerin für den unfallbedingten
Ausfall ihres Kraftrades Nutzungsausfallentschädigung zu einem unstreitigen
Tagessatz von 66 € verlangen kann.
Im Ergebnis kann die Klägerin für den Zeitraum vom 10.03.2006 bis zum
12.06.2006, in dem ihr ihr eigenes Kraftrad unstreitig unfallbeschädigt nicht
zur Verfügung stand, Nutzungsausfallersatz verlangen. Lediglich für drei Tage
steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil ihr bzw. ihrem
Lebensgefährten innerhalb dieses Zeitraumes ein Ersatzfahrzeug von der
Reparaturwerkstatt für drei Tage zur Verfügung gestellt worden war. Eine
Abänderung des angefochtenen Urteils war daher nur in Höhe von 198 € (3 x 66 €)
auszusprechen. Vom obigen Zeitrahmen ausgehend kann die Klägerin daher für
insgesamt 92 Tage Nutzungsausfallentschädigung verlangen, mithin einen
Gesamtbetrag von 6.072 €. Hiervon sind die bereits vorprozessual von der
Beklagten gezahlten 660 € abzuziehen, so dass sich ein noch ausstehender Betrag
von 5.412 € ergibt. Unter Hinzurechnung der von den Beklagten in der
Berufungsinstanz nicht mehr angegriffenen vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe
von 177,89 € ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in der Hauptsache von 5.589,89
€.
II.
Im Einzelnen:
1. Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug
unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
aus § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten
Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen
Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als
geldwerter Vorteil anzusehen ist (BGHZ 98, 212).
Anspruchsvoraussetzung ist neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch
ein entsprechender Nutzungswille des Geschädigten. Ohne dies näher auszuführen
hat das Landgericht diese Anspruchsvoraussetzung im Ergebnis zu Recht bejaht.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin unstreitig selbst über einen
PKW verfügt, den sie ständig nutzt und das beschädigte Kraftrad von dem in
Lebensgemeinschaft mit ihr lebenden Zeugen L. gefahren wurde. Auch wenn der
geschädigte Eigentümer durch Benutzung eines Ersatzwagens den Ausfall des
beschädigten Kraftfahrzeuges überbrücken kann oder wenn er infolge von bei einem
Unfall erlittenen Verletzungen während der Ausfallzeit nicht in der Lage gewesen
wäre, das Fahrzeug zu benutzen, bleibt ihm nach ständiger Rechtsprechung ein
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erhalten, wenn das beschädigte
Fahrzeuge bestimmungsgemäß von Angehörigen oder anderen Personen gefahren werden
sollte (BGH NJW 1975, 922). In diesem Fall nutzt der Eigentümer sein Fahrzeug
durch Überlassung an andere. Die von dem Geschädigten beabsichtigte und durch
Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges ist dann durch
die Beschädigung vereitelt worden (BGH a.a.O.). Der Ausfall war hier auch
spürbar, denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin hat der Zeuge L.
während der Ausfallzeit zum Erreichen seines Arbeitsplatzes öffentliche
Verkehrsmittel in Anspruch genommen, während er ohne Beschädigung des Kraftrades
dieses - wie vorher auch - hierfür benutzt hätte.
2. Für die alleine noch in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien streitige
Dauer der Entschädigungspflicht gilt hier im Einzelnen folgendes:
a) Unzweifelhaft steht der Klägerin jedenfalls ein Anspruch für die Dauer der
tatsächlich erfolgten Reparatur zu, mithin vom 10.05.2006 bis zum 12.06.2006.
Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum der erforderlichen Reparatur
Entschädigung verlangen. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die
nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers (vgl.
nur Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn.27 m.w.N.). Dies gilt
insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren
Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen (BGH NJW 1984, 1518, 1519). Die Klägerin
hat bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass sich die
Reparatur des Kraftrades nach der Auftragserteilung am 10.05.2006 verzögert hat,
weil ein Ersatzteil nicht lieferbar war. In zweiter Instanz hat sie
konkretisierend und erneut unwidersprochen ausgeführt, es habe sich um den
Hauptrahmen gehandelt, der zunächst nicht lieferbar gewesen sei. Aus der von der
Klägerin vorgelegten Rechnung der Reparaturfirma B. vom 21.06.2006 ergibt sich,
dass die Werkstatt den Hauptrahmen am 19.05.2006 beim Hersteller bestellt hat.
Ein Liefertermin war der Werkstatt vom Werk nicht genannt worden. Unter diesen
Umständen ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin die Reparatur hätte
beschleunigen können. Da sie im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet war,
ein Interimsfahrzeug zu beschaffen oder eine Notreparatur ausführen zu lassen -
was noch auszuführen sein wird - kann ihr die lange Ausfallzeit nach erteiltem
Reparaturauftrag nicht entgegengehalten werden. Für diesen Zeitraum kann
insoweit auch dahinstehen, ob die Klägerin durch Kreditaufnahme oder
Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung die Voraussetzungen für eine frühere
Erteilung des Reparaturauftrages hätte herbeiführen können. Selbst wenn man in
dem Unterlassen dieser Maßnahmen ein anspruchsminderndes Mitverschulden sehen
wollte, wäre die Standzeit nach Erteilung des Reparaturauftrages nicht kürzer
ausgefallen. Ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin wäre daher nicht
ursächlich für den in diesem Zeitraum entstandenen Schaden geworden.
b) Die Klägerin kann aber auch zu Recht für den vorhergehenden Zeitraum ab dem
Tag nach dem Unfallereignis, mithin ab dem 10.03.2006,
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Ihr ist unter keinem Gesichtspunkt eine
Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB vorzuwerfen.
aa) Die Klägerin war nicht gehalten, zur Vorfinanzierung der Reparatur aus
eigenen Mitteln in Vorlage zu treten oder sich einen Kredit zu beschaffen. Der
Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur
Schadensbeseitigung in Vorlage zu treten bzw. einen Kredit aufzunehmen,
allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom
29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und
weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom
3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 - OLGR Düsseldorf 1997, 107; Senat, Urteil vom
22. Januar 2007, Az.: 1 U 151/06; Senat, Urteil vom 20. August 2007, Az.: 1 U
258/06). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH
NJW - RR 2006, 394; BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161,
1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers,
die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der
Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur
Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 394; s. aber
auch BGH VersR 1974, 90, 91). Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die
Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger
Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat
(Senat a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen).
Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der
finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel
vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der
Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert. Insofern braucht der
Geschädigte den Schädiger/Versicherer grundsätzlich auch nicht von sich aus
darauf hinzuweisen, dass er die Schadensbeseitigung ohne Fremdmittel nicht
vorfinanzieren kann. Eine eigene Kreditunwürdigkeit muss von ihm nicht ohne
weiteres offen gelegt werden (Senatsurteil vom 05. November 2001, Aktenzeichen 1
U 211/00). Angaben dazu können nur prozessual im Rahmen einer sekundären
Darlegungslast verlangt werden (BGH NJW-RR 2006, 394).
Zwar kann es in Ausnahmefällen denkbar sein, eine Pflicht zur Vorfinanzierung
der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln oder gar zur Kreditaufnahme aus dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB anzunehmen.
Die Rechtsprechung hat dies ausnahmsweise dann angenommen, wenn der Geschädigte
sich ohne Schwierigkeiten Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (zuletzt BGH NJW -
RR 2006, 394; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007, 12 U 60/07 m.w.N.). Die
bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung bzw. der Kreditbeschaffung hierzu kann
jedoch alleine für die Annahme eines anspruchsmindernden bzw.
anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht ausschlaggebend sein. Die
Regelung des § 254 Abs.2 BGB ist Ausprägung des Grundsatzes von Treu und
Glauben. Erforderlich ist deshalb, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind. Dabei ist
der Grundsatz, dass es gemäß § 249 Abs.1 BGB Aufgabe des Schädigers ist, den
Schaden zu beheben und dass der nach § 249 Abs.2 S.1 BGB im Falle der
Beschädigung einer Sache zu leistende Geldersatz sofort fällig und - nach Ablauf
einer angemessenen Prüffrist - zu bezahlen ist, stets zu berücksichtigen.
Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall unter Abwägung aller Umstände
nicht vor. Der Klägerin war es hier, unabhängig von der vom Landgericht offen
gelassenen Frage, ob sie dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre, nicht
zumutbar, durch eigene Mittel oder Kreditaufnahme selbst in Vorlage zu treten.
Sie musste den Reparaturauftrag nicht früher erteilen, als sie es tatsächlich
getan hat.
Der Unfall ereignete sich am 09.03.2006 gegen 21.30 Uhr. Unstreitig befand sich
das beschädigte Kraftrad seit dem Folgetag bei der Fa. Briel. Die Klägerin hatte
am 10.03.2006 der Werkstatt den Auftrag erteilt, einen Kostenvoranschlag
anzufertigen, was sich aus der Rechnung der Fa. Briel vom 21.06.2006 ergibt.
Ebenfalls aus dieser Rechnung ergibt sich, dass die Werkstatt bereits am
13.03.2006, einem Montag, den Kostenvoranschlag erstellt und mit der Beklagten
zu 3. Kontakt aufgenommen hatte. Die Beklagte zu 3. hat der Werkstatt danach
mitgeteilt, dass sie zur Schadensfeststellung eine Sachverständigengutachten in
Auftrag geben würde, was sie unstreitig unter dem 15.03.2006 getan hat. Das
Schadensgutachten der D. lag der Beklagten zu 3. am 21.03.2006 vor. Jedenfalls
bis zu diesem Zeitpunkt brauchte die Klägerin die Reparatur schon deswegen nicht
in Auftrag zu geben, weil erst ab diesem Zeitpunkt feststand, dass das Fahrzeug
überhaupt reparaturwürdig war. Unstreitig war das Fahrzeug nach dem
Unfallereignis nicht mehr fahrfähig und u.a. der Hauptrahmen beschädigt worden.
Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 3. die Begutachtung in Auftrag gegeben
hatte, konnte die Klägerin daher zumindest abwarten, bis ihr überhaupt eine
hinreichende Grundlage für die Entscheidung vorlag, ob der Schaden durch
Ersatzbeschaffung oder Reparatur behoben werden sollte. Es besteht insoweit in
der Rechtsprechung Einigkeit, dass dem Geschädigten eine angemessene
Überlegungsfrist einzuräumen ist, binnen derer er sich Klarheit darüber
verschaffen kann, ob das beschädigte Fahrzeug überhaupt technisch oder
wirtschaftlich reparaturfähig bzw. -würdig ist (Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, § 25 Rn. 24).
Die Klägerin war aber darüber hinaus hier nicht verpflichtet, sofort nach Erhalt
des Gutachtens den Reparaturauftrag zu erteilen. Angesichts dessen, dass die
Beklagte zu 3. von dem Schadensfall jedenfalls ab dem 13.03.2006 Kenntnis hatte
und ihr das Gutachten am 21.03.2006 vorlag, wäre es ihre Pflicht gewesen, die
Schadensbeseitigung zu beschleunigen, sei es durch Abgabe einer
Reparaturkostenübernahmebestätigung oder Zahlung eines angemessenen Vorschusses.
Hier kommt hinzu, dass die Beklagten seit dem 19.04.2006 mit dem Ausgleich eines
Teils des Schadens in Verzug waren. Bereits mit Schreiben vom 01.04.2006, dessen
Zugang die Beklagten nicht bestritten haben, hat die Klägerin Zahlungsansprüche
unter Fristsetzung bis zum 18.04.2006 geltend gemacht und mitgeteilt, dass sie
beabsichtige, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Ebenfalls mit diesem Schreiben
hat sie darauf hingewiesen, dass sie erst nach Geldeingang in der Lage sei, die
Reparatur in Auftrag zu geben und dass zwischenzeitlich
Nutzungsausfallentschädigung anfällt. Sie hat damit auch ihrer Verpflichtung aus
§ 254 Abs.2 S.1 Alt.1 BGB genüge getan, nämlich einen Hinweis auf die Entstehung
laufenden Nutzungsausfallschadens erteilt. Zugleich hat sie deutlich gemacht,
ohne Finanzierung durch die Beklagten einen Reparaturauftrag nicht erteilen zu
können.
Die Beklagten können sich insoweit auch nicht darauf berufen, ihnen habe noch
eine Frist zugestanden, binnen derer sie eine Haftung dem Grunde nach überprüfen
durften. Die Haftung der Beklagten zu 100 % dem Grunde nach ist unstreitig. Die
Beklagte zu 3. hat auch in dem Zeitraum zwischen Erhalt des Gutachtens und
Auftragerteilung durch die Klägerin ihre Haftung dem Grunde nach vermutlich
nicht geprüft. Erst mit Schreiben vom 09.05.2006, eingegangen bei den
vorprozessual tätigen Anwälten der Klägerin am 10.05.2006, hat die Beklagte zu
3. erklärt, die Akte "noch unserem Unfallanalytiker" vorzulegen. Gleichzeitig
hat sie mit dem Schreiben einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.700 € angekündigt,
was letztlich die Klägerin veranlasst hat, an diesem Tag den Reparaturauftrag zu
erteilen. Eine Prüfung der Haftung dem Grunde nach hat demnach in der
Zwischenzeit entweder nicht statt gefunden oder war jedenfalls nicht der Grund
für die bis dahin ausgebliebene Vorschusszahlung. Abgesehen davon, dass eine
solche Frist ohnehin nicht dazu führen würde, dass die Klägerin ihrerseits aus
dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet gewesen wäre, die Reparatur
vorzufinanzieren, kann diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung
kein Gewicht zu Gunsten der Beklagten zugesprochen werden.
Die Beklagte zu 3. ist dann trotz eines weiteren Schreibens der Anwälte der
Klägerin vom 24.04.2006 erst am 09.05.2006 auf die Sache zurückgekommen, ohne
dass sich hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennen lässt, abgesehen von
entweder nachlässiger Sachbearbeitung oder bewusster Verzögerung. In der
Zwischenzeit war für die Klägerin trotz eindeutiger Haftungslage nicht
erkennbar, warum die Beklagte zu 3. auf ihre Zahlungsaufforderung nicht
reagierte.
Unter diesen Umständen kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht
aus eigenen Mitteln in Vorlage getreten zu sein bzw. ggf. Kredit aufzunehmen.
Angesichts des Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 3. hätte sie sogar
befürchten müssen, ihr auf diese Weise weiter entstehende Schäden nicht ersetzt
zu erhalten
bb) Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, ihre Vollkaskoversicherung in
Anspruch zu nehmen. Insoweit kann dahin stehen, ob das klägerische Fahrzeug
überhaupt vollkaskoversichert war, was zwischen den Parteien streitig ist.
Nach Auffassung des Senats besteht bei voller Haftung der Gegenseite in der
Regel keine Obliegenheit des Geschädigten, aus dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der
Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall, in dem die
Verzögerung der Auftragserteilung an die Reparaturwerkstatt nach dem Vorgesagten
ganz offensichtlich aus dem Verantwortungsbereich der Haftpflichtversicherung
herrührt, liegt die fehlende Zumutbarkeit für den Geschädigten geradezu auf der
Hand. Aber auch in den Fällen, in denen das Fahrzeug repariert worden ist und
von der Werkstatt unter Geltendmachung des Werkunternehmerpfandrechts nicht
herausgegeben wird, muss der Geschädigte nicht auf seine Vollkaskoversicherung
zurückgreifen, um den Schädiger von weiteren Schäden zu entlasten. Vielmehr gilt
auch insoweit der Grundsatz, dass es vorrangig Sache des Schädigers ist, alsbald
den Schaden zu beheben bzw. den hierzu erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Nur im Ansatz ist der Entscheidung des OLG Naumburg vom 19.02.2004 (NJW 2004,
3191) zuzustimmen, wonach nämlich bei der Frage der Zumutbarkeit der Ergreifung
schadensmindernder Maßnahmen durch den Geschädigten auf den Grundsatz von Treu
und Glauben im Sinne des § 242 BGB abzustellen ist. Zu Recht geht das OLG
Naumburg im Ansatz davon aus, dass der Schädiger grundsätzlich die Nachteile zu
tragen hat, die daraus herrühren, dass sich der Schaden wegen einer verzögerten
Ersatzleistung vergrößert. Entgegen der dort vertretenden Auffassung läuft die
Verneinung einer Obliegenheit zur Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
nicht darauf hinaus, den Geschädigten von jeder Mitverantwortung zu befreien und
die Regelung des § 254 Abs. 2 BGB auszuhöhlen.
Entscheidender Gesichtspunkt ist die Frage der Zumutbarkeit. Der
Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung erkauft sich den
Versicherungsschutz für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch Dritte zu
ersetzender Schaden verbleibt. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade
nicht die Entlastung des Schädigers. Dementsprechend gilt im Rahmen der
Vorteilsausgleichung allgemein der Grundsatz, dass Versicherungsleistungen an
den Geschädigten (soweit der Anspruch nicht ohnehin nach § 67 VVG übergeht) den
Schädiger nicht entlasten. Dieser allgemeine Rechtsgedanke ist im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zudem stünde dem Geschädigten auf jeden
Fall der Ersatz des Rabattverlustes in der Kaskoversicherung zu, was das OLG
Naumburg auch nicht verkennt. Dabei ist aber im Rahmen der Zumutbarkeit zu
beachten, dass der Ersatz dieses Rabattverlustes durchaus nicht unproblematisch
ist. So ist ein vom Schädiger zu ersetzender Rabattverlust durch Rückstufung in
der Fahrzeugvollkaskoversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für
die Zukunft regelmäßig nur mit der Feststellungsklage prozessual durchsetzbar,
weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich
die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten nachteilig auswirken wird (BGH NJW
1992, 1035). Der Geschädigte müsste also selbst in den Fällen, in denen die
gegnerische Haftpflichtversicherung ihre Ersatzpflicht hinsichtlich des
Rabattverlustes nicht bestreitet und es demnach gar nicht zu einem
Feststellungsprozess kommt, diesen Schaden Jahr für Jahr aufs Neue berechnen,
hierzu vorher mit der eigenen Kaskoversicherung korrespondieren und den Schaden
jeweils geltend machen. Eine endgültige Abwicklung des Ursprungschadens würde so
hinausgezögert. Nicht zu begründen ist es auch, dass der Geschädigte nach
Auffassung des OLG Naumburg auch verpflichtet sein soll, noch vor der
Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung Berechnungen darüber anzustellen,
ob der durch Zeitablauf drohende Schaden größer sein wird als der durch Verlust
des Schadensfreiheitsrabatts. Da der Geschädigte seinen drohenden Rabattverlust
nach der oben genannten Rechtsprechung des BGH mit der erforderlichen Sicherheit
für die Zukunft gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten konkret berechnen kann,
wäre der Geschädigte dem Risiko ausgesetzt, sich vom Schädiger eine
Fehleinschätzung vorhalten zu lassen. Einen Grund dafür, den Geschädigten - auch
bei anwaltlicher Beratung - mit solchen Unsicherheiten zusätzlich zu belasten,
vermag der Senat nicht zu erkennen.
Das OLG Naumburg missversteht insoweit auch das zur Begründung seine Auffassung
genannte Urteil des OLG München in VersR 1984, 1054. Entgegen der Auffassung des
OLG Naumburg, wonach laut dieser Entscheidung zur Erfüllung der
Schadensminderungspflicht die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen sei,
wenn der Schädiger voll hafte oder der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts
gleich oder höher als der drohende Schaden zu bewerten sei, hat das OLG München
in der vorgenannten Entscheidung genau umgekehrt ausgesprochen, dass in den
vorgenannten Konstellationen die Inanspruchnahme dem Geschädigten gerade nicht
zumutbar sein soll (richtig diesbezüglich LG Limburg, NZV 1997, 444). Es wäre
auch unlogisch, wollte man - wie das OLG Naumburg augenscheinlich - eine
Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Inanspruchnahme der eigenen
Vollkaskoversicherung auch in den Fällen bejahen, in denen dadurch höhere
Schäden entstehen.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit in den Fällen, in denen sich die gegnerische
Haftpflichtversicherung noch gar nicht zur Regulierungsbereitschaft geäußert hat
- wie hier bis zum 09.05.2006 -, ist auch zu bedenken, dass nach der
Rechtsprechung des BGH im Falle nur anteiliger Haftung des Unfallgegners die
Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung keinen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht darstellt (BGH zfs 2007, 87, 88). Für den Fall der
alleinigen Haftung des Unfallgegners - wie hier - hat der BGH diese Frage aber
in der vorgenannten Entscheidung gerade offen gelassen. Folgt man insoweit der
in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass in der zuletzt genannten
Konstellation der Geschädigte dem Schädiger erst noch fruchtlos eine Frist zur
Erklärung der Regulierungsbereitschaft setzen muss (vgl. Anmerkung von Diehl zur
oben genannten Entscheidung, zfs 2007, 88 und 89) kann jedenfalls bis zum Ablauf
der Frist die Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung kein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht hinsichtlich des Nutzungsausfalls darstellen. Da die
Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob und wann die Inanspruchnahme der eigenen
Kaskoversicherung bei voller Haftung des Unfallgegners einen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht darstellt, noch nicht abschließend geklärt ist,
spricht diese Rechtsunsicherheit, die der Geschädigte noch nicht mal durch
Einholung von Rechtsrat sicher ausräumen könnte, ebenfalls gegen eine
Obliegenheit des Geschädigten in diesem Sinne.
Offensichtlich wird die fehlende Zumutbarkeit in den Fällen, in denen der
Schädiger mit der Schadenersatzleistung in Verzug ist.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Anlass
hatte, auf ihre Vollkaskoversicherung zurück zu greifen, so denn überhaupt eine
solche bestand. Die Beklagte zu 3. hatte in Kenntnis des entstandenen und
fortlaufend entstehenden Schadens nichts zur Schadensbeseitigung veranlasst. Die
Klägerin hat auf die Zusage einer Vorschusszahlung am 09.05.2006 direkt am
Folgetag, noch ohne den Vorschuss überhaupt in der Hand zu halten, den
Reparaturauftrag erteilt. Eine Reparaturkostenübernahmebestätigung erreichte den
anwaltlichen Vertreter der Klägerin erst am 22.05.2006.
cc) Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen.
Abgesehen von den obigen Zumutbarkeitserwägungen, die auch insoweit zu
berücksichtigen sind, fehlt es diesbezüglich schon an jeglichem Vortrag der
Beklagten dahingehend, welches Fahrzeug sich die Klägerin mit welchen Kosten für
welchen Zeitraum hätte zumutbarer Weise beschaffen können. Da die Beklagten für
die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs.2 BGB darlegungs- und
beweisbelastet sind, geht dies zu ihren Lasten. Es kann nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich ein Ersatzfahrzeug unter
zumutbaren Bedingungen hätte beschaffen können. Abgesehen davon steht das
zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3. der Annahme einer
Verletzung der Schadensminderungspflicht insoweit entscheidend entgegen. Die
Beklagte zu 3. hat zwar ein Gutachten anfertigen lassen, sich dann aber trotz
zweier Anschreiben der Klägerin nicht mehr gemeldet. Unter diesen Umständen
brauchte die von der Beklagten zu 3. im Unklaren gelassene Klägerin sich nicht
um ein Ersatzfahrzeug zu kümmern.
dd) Auch eine Notreparatur brauchte die Klägerin nicht ausführen zu lassen. Dem
steht bereits entgegen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Werkstatt das
beschädigte Fahrzeug behelfsmäßig in einen verkehrssicheren Zustand hätte
versetzen können. Unstreitig war das Kraftrad nach dem Unfall nicht mehr
fahrfähig. Der Hauptrahmen war auszutauschen. Angesichts dessen, dass ein
Kraftrad mit beschädigtem Hauptrahmen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
verkehrssicher sein kann, hätten die insoweit erneut darlegungsbelasteten
Beklagten zur technischen Möglichkeit einer Notreparatur näher vortragen müssen.
3. Im Ergebnis ist mithin der gesamte Zeitraum vom 10.03.2006 bis zum Ende der
Reparatur am 12.06.2006 bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung zu
berücksichtigen. Der Zeitraum umfasst 95 Tage. Abzusetzen sind 3 Tage, in denen
dem Zeugen L. und damit der Klägerin von der Werkstatt ein Ersatzfahrzeug
gestellt worden ist. Den von der Klägerin anhand der Tabellen nach Sanden/Danner/Küppersbusch
angenommenen Tagessatz von 66 € haben die Beklagten weder in erster noch in
zweiter Instanz beanstandet. Es ergibt sich mithin folgende Berechnung:
92 Tage à 66 € =|6.072 €
abzüglich gezahlter|660 €
verbleiben|5.412 €
Diesem Betrag sind 177,89 € vorprozessuale Anwaltskosten hinzuzusetzen. Die
Beklagten haben die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen, so
dass es mit der Verurteilung insoweit sein Bewenden hat.
4. Die ebenfalls in der Berufungsinstanz nicht angegriffene Zinsentscheidung
beruht auf §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des
Berufungsrechtszuges auf §§ 92 Abs.2 Nr.1, 97 Abs.1, 100 Abs.4 S.1 ZPO.
Bezüglich der erstinstanzlich angefallenen Kosten folgt die Entscheidung aus §
92 Abs.2 Nr.1, 100 Abs.4 S.1 ZPO.
2. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.610 €