Nutzungsausfall Ferrari
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-5 U
147/07
Urteil vom
02.07.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 04.12.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgericht
Düsseldorf - 10 O 502/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.369,64 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2002 sowie
vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.02.20007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägen die Klägerin zu 21 % und die
Beklagte zu 79%; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19%
und der Beklagten zu 81% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, die ein Autohaus der italienischen Automarken Fiat, Alfa Romeo und
Lancia betreibt, begehrt Schadensersatz wegen eines Brandschadens an einem Pkw
vom Typ Ferrari 456 GTA. Sie ist Eigentümerin und Halterin dieses Pkw, den sie
als Geschäftsführerfahrzeug einsetzte. Aufgrund einer entsprechenden Absprache
zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer war diesem gestattet, den Wagen
auch zu privaten Zwecken zu nutzen. In Folge eines handwerklichen Fehlers bei
der Durchführung von Reparaturarbeiten in dem Betrieb der Beklagten kam es beim
Betanken des Fahrzeuges am 18.06.2002 zu einer Entzündung austretenden Benzins,
wodurch der Wagen vollständig ausbrannte. Die Klägerin, die bereits im Juli 2002
Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten und deren
Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, erhielt Anfang 2003 von
ihrer eigenen Kasko-Versicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von 141.583,22 EUR
ausgezahlt. Die Kasko-Versicherung führte daraufhin gegen die Beklagte vor dem
Landgericht Düsseldorf einen Regressprozess, in dem sich die Beteiligten auf
eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreites einigten. Die Klägerin
beschaffte sich daraufhin einen weiteren Ferrari, der am 12.02.2003 auf sie
zugelassen wurde.
Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt einen Betrag von 14.318,64 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2006 sowie
die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Die Hauptforderung hat sie wie folgt spezifiziert:
1. Türöffner Garage im Wert von 157,00 EUR
2. Abdeckplane Ferrari im Wert von netto 261,64 EUR
3. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 18.06.2002 bis 12.02.2003 - 240
Tage á 110 EUR = 26.400 EUR; hiervon wurde der hälftige Betrag geltend gemacht =
13.200,00 EUR
4. Zulassungskosten von 100,00 EUR
5. Überführungskosten von 600,00 EUR
Wegen der Abdeckplane und des Türöffners zur Garage hat die Klägerin behauptet,
diese hätten sich ebenfalls zum Schadenszeitpunkt im Ferrari befunden und seien
bei dem Brand zerstört worden.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat die Ansicht
vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz einer abstrakt
berechneten Nutzungsentschädigung. Auch sei der Tagessatz mit 110 EUR zu hoch
bemessen. Die Beklagte hätte den Nutzungsausfallschaden durch eine frühere
Ersatzbeschaffung mindern müssen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil- unter Abweisung der
weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 13.899,64 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2006 sowie zur
Zahlung vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von
387,90 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
folgendes ausgeführt:
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folge aus einer - unstreitigen -
Vertragspflichtverletzung des mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrages. Die
Beklagte habe auch die bei dem Brand zerstörten Gegenstände, also auch den
Garagentüröffner im Wert von 157 EUR und die Abdeckplane im Wert von 261,64 EUR
zu ersetzen. Erstattungsfähige Zulassungs- und Überführungskosten hat die Kammer
in Höhe von 41 EUR und 240 EUR insgesamt mit den 281 EUR für berechtigt
erachtet. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für
den Ausfall des Ferrari in Höhe von 13.200 EUR für 120 Tage bejaht. Es hat die
Höhe der Entschädigung mit 110 EUR pro Kalendertag für angemessen erachtet. Mit
dem Ausfall des Ferraris sei auch für die Klägerin ein fühlbarer
wirtschaftlicher Nachteil verbunden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die
Klageabweisung anstrebt. Im Einzelnen beanstandet die Beklagte folgende Punkte:
Das Landgericht habe die von ihr - der Beklagten - bereits erstinstanzlich
erhobene Einwendung, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht
verstoßen, indem sie ein gleichartiges Fahrzeug nicht unverzüglich beschafft
habe, ohne dass wirtschaftliche Schwierigkeiten der Klägerin ersichtlich seien
oder von der Klägerin vorgetragen worden seien, nicht berücksichtigt. Es sei der
Klägerin zuzumuten gewesen, für die Anschaffung eines gleichartigen
Ersatzfahrzeuges eigenes Betriebsvermögen einzusetzen oder ersatzweise einen
Bankkredit aufzunehmen. Unabhängig hiervon habe die Kammer der Klägerin zu
Unrecht einen abstrakten Nutzungsausfallentschädigungsanspruch zugesprochen. Ein
Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge komme aus grundsätzlichen
Erwägungen nicht in Betracht, da hier § 252 BGB heranzuziehen sei. Es sei also
nur der entgangene Gewinn ersatzfähig. Demgegenüber sei bei gemischt genutzten
Kraftfahrzeugen, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt würden, der
Anteil der privaten Nutzung gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Im Hinblick auf den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatz für die nach
der Behauptung der Klägerin bei dem Fahrzeugbrand ebenfalls zerstörten
Gegenstände, also die Abdeckplane und den Garagentüröffner, habe das Landgericht
zu Unrecht ihr - der Beklagten - Bestreiten, dass sich diese Gegenstände
ebenfalls im Fahrzeug befunden haben sollen, als pauschal und damit unbeachtlich
angesehen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages tritt sie den Berufungsangriffen
entgegen. Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen widerspricht sie
dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht und trägt hierzu
vor, im September 2002, als sie bei dem Ferrari-Autohaus S... einen neuen
Ferrari 456 GTA hätte kaufen können, habe ihr ein entsprechend hoher Geldbetrag
nicht zur Verfügung gestanden. Angesichts der Höhe des Neupreises für einen
solchen Ferrari sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, eigenes Betriebsvermögen
dafür einzusetzen oder ersatzweise einen Bankkredit dafür aufzunehmen. Die
Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als die Kammer
ihr eine abstrakte Nutzungsentschädigung zugebilligt habe.
Der Senat hat auf der Grundlage der Beschlüsse vom 06.11.2008 und 29.01.2009
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E T, T T, S B und J D. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle der
mündlichen Verhandlungen vom 29.01. und 28.05.2009 verwiesen. Was die weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes betrifft, wird auf die tatsächlichen
Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise begründet (§ 513 ZPO), da die
angefochtene Entscheidung unter einem Rechtsfehler zu Ungunsten der Beklagten
leidet (§ 546 ZPO) und die vom Senat gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden
Tatsachen eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils, dessen Umfang
aus dem Urteilstenors ersichtlich ist, rechtfertigen. Im Übrigen ist die
Berufung unbegründet.
I.
Auf das vorliegende, im Mai 2002 durch Abschluss eines Reparaturvertrages
zwischen den Parteien begründete werkvertragliche Vertragsverhältnis ist nach
Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das seit dem 01.01.2002 geltende Schuldrecht
anwendbar.
II.
Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB
Ersatz des ihr durch den von der Beklagten unstreitig durch einen
Reparaturfehler verursachten und verschuldeten Brand des Ferraris entstandenen
Schadens verlangen. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt, soweit
er im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlich ist, 11.369,64 EUR. Zudem
steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich aufgewendeten
Rechtsanwaltskosten, sowie Zinsen hierauf und auf die Hauptforderung zu.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung für den durch die Zerstörung
des Ferraris erlittenen Nutzungsausfall in Höhe von 10.670,-- EUR.
a)
Sie verlangt Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 13.200,-- EUR. Begründet
hat sie diesen Anspruch ursprünglich damit, dass ihr nach dem von der Beklagten
zu verantwortenden Zerstörung ihres Ferraris in dem Zeitraum vom 18.06.2002 bis
zum 12.02.2003 also für 240 Tage das Fahrzeug nicht habe nutzen können. Bei
einem Tagessatz von 110,-- EUR fielen damit 26.400 EUR an. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vom 12.06.2008 hat die Klägerin klargestellt, dass sie
nunmehr lediglich für die erste Hälfte des geltend gemachten Zeitraums
Nutzungsentschädigung verlangt (GA 150).
b)
Nach ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der
Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines
Pkw einbüßt, auch dann Schadensersatz für diesen Umstand verlangen, wenn er kein
Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Auflage 2009, Rz. 20ff vor
§ 249). Rechtsdogmatisch hergeleitet wird dieser Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB
und dem insbesondere in der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986, GSZ
1/86, NJW 1987, 50 = BGHZ 98, 211ff hervorgehobenen Kommerzialisierungsgedanken
(hierzu und auch zu den kritischen Stimmen in der Literatur
Staudinger-Schwiemann Neubearbeitung 2005, Rz. 74ff zu § 251 BGB;
Palandt-Heinrichs, a.a.O.).
Die Klägerin nutzte den zerstörten Ferrari 456 GTA nach eigenen Angaben als
Geschäftsführer- bzw. Direktionsfahrzeug, also für ihren gewerblichen Betrieb.
Dass dem Geschäftsführer der Klägerin auf Grund einer entsprechenden Absprache
mit der Klägerin gestattet war, den Ferrari auch zu privaten Zwecken zu nutzen,
ändert an der grundsätzlichen gewerblichen Nutzung des Wagen nichts. Ob und
unter welchen Umständen der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeuges
berechtigt sein kann, den durch den Nutzungsausfall bedingten Schaden abstrakt,
also ohne Nachweis eines konkreten Schadens in Form von Mietwagenkosten oder
bezifferbaren Verdienst- oder Ertragsentgang oder entsprechender
Vorsorgeaufwendungen gegenüber dem Schadensverursacher zu liquidieren, ist in
der Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Vor der angeführten Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986 zum
Nutzungsausfall ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt
gewesen, dass eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch
bei gewerblich genutzten Fahrzeugen oder Behördenfahrzeugen in Betracht kommt,
auch wenn sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung
des Gewerbeertrages niederschlägt (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83
- r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736). Zwar ist der Geschädigte in den Fällen, wo
das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen bestimmt ist,
(Taxi oder Lkw), gehalten den Ertragsentgang konkret zu berechnen. Liegt aber
kein konkret bezifferbarer Verdienstverlust vor, hat der BGH den Geschädigten
grundsätzlich nicht gehindert gesehen, an Stelle des Verdienstentganges eine
Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also
insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten
eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 - r + s 1985,
1198, VersR 1985, 736; zusammenfassend BGH Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06,
r + s 1008, 127).
In der grundlegenden Entscheidung zum Nutzungsausfall hat der Große Zivilsenat
des BGH entschieden, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kfz hinaus bei
Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung
des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus,
der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines
deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger
Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres
Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Im Hinblick auf den
erwerbswirtschaftlichen, produktiven Einsatz einer Sache hat der BGH in dieser
Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass insoweit die Verkürzung ihres
Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen wird, dessen
Ersatz § 252 S. 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die
schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im
erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern
beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche
Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass
das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen
Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem
Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes
zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten
Nutzungsentschädigung werde, die das BGB nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage
die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kfz Rechnung, indem sie mit dem
Begriff des "fühlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der
Geschädigte zur Nutzung des Kfz willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse
eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren
ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise
angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212).
In einer aktuellen Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des BGH (Urteil vom
04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 8) deutlich gemacht, dass mit
dieser Entscheidung des Großen Zivilsenats die bisherige Rechtsprechung zur
Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt
oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von
Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen werde, die für die
hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich seien. Dies werde am Beispiel
des privaten Nutzers eines Kfz erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines
Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf
zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insb. wenn er als Berufstätiger auf das Kfz
angewiesen sei (vgl. BGHZ 98, 212ff).
Vielfach wird in der Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung des Großen
Senats dahin interpretiert, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine
Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern in diesen Fällen der
Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines
Reservefahrzeuges oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei;
dieser so eingeschränkte Nutzungsschaden müsse jeweils konkret dargelegt und -
im Bestreitensfalle - nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999,
6 U 75/99, r +s 1999, 458, 459; OLG Köln Urteil vom 08.12.1994, 18 U 117/94,
VersR 1995, 719, sowie die weiteren umfangreichen Nachweise in BGH Urteil
04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9). Demgegenüber wird in
weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung
vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine
Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei
Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG
Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453,ff =
ZfSch 2001, 545f ; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, 7 U 3/03, MDR 2006,
202f; OLG Stuttgart, 10. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04, NZV
2005, 309 ; OLG Stuttgart, 3 Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2006, 3 U 62/06, NZV
2007, 414) sowie die weiteren zahlreichen Fundstellen dort und in BGH, Urteil
vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9). Der 6. Zivilsenat des
BGH hat in dieser letztgenannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er
dazu neige, auch oder gerade mit Blick auf die dortigen rechtsdogmatischen
Erwägungen eine Nutzungsausfallentschädigung unabhängig von einer konkreten
Darlegung eines Ertragsentganges oder etwaiger Vorhaltekosten oder Kosten für
einen Mietwagen ebenfalls bei einer (teilweisen) gewerblichen Nutzung im
Grundsatz anzuerkennen, sofern die speziellen Voraussetzungen des
Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit und schließlich der fühlbaren
Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall feststellbar sind. Unter diesen
einschränkenden Bedingungen schließt sich der Senat der Auffassung des
Landgerichts und des 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in der von der Kammer
mehrfach herangezogenen (und teilweise wörtlich wiedergegebenen) Entscheidung
vom 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff an.
c)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin auf der Grundlage der vom Senat
anlässlich der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen eine
Nutzungsentschädigung für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit an dem Ferrari
zuzubilligen.
aa)
Voraussetzung für eine Zubilligung des "abstrakten" Nutzungsausfalls ist wegen
des Vorranges der konkreten Schadensermittlung zunächst, dass eine solche im
konkreten Streitfall nicht möglich ist. Hiervon geht der Senat aus. Die Klägerin
hat darauf verzichtet, einen adäquaten Mietwagen für die Zeit der ausgefallenen
Nutzung ihres zerstörten Ferrari anzumieten, so dass Mietkosten nicht zur
Schadensbemessung herangezogen werden können. Der Wagen wurde als
repräsentatives Geschäftsführungs- bzw. Direktionsfahrzeug genutzt; es sollte
demzufolge mit dem Fahrzeug nicht unmittelbar im betrieblichen Einsatz (wie z.
B. bei einem Taxi) Gewinn eingefahren werden. Dem Senat erscheint es plausibel
und nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nicht in der Lage sieht, einen durch
den Ausfall des Ferraris verursachten Gewinnentgang oder -rückgang konkret zu
beziffern. Auf Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug kann ebenfalls nicht
abgestellt werden, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der
Klägerin es im Fuhrpark der Klägern kein von ihr vorgehaltenes Ersatzfahrzeug,
das bei Wegfall des Ferraris hätte zum Einsatz kommen können, gab.
bb)
Der zeitweilige Ausfall des Ferrari muss bei dem Geschädigten zu einem fühlbaren
wirtschaftlichen Nachteil geführt haben (vgl. BGH, Urteil 04.12.2007, VI ZR
241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9; OLG Düsseldorf, 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR
Düsseldorf 2001, 453ff). Mit der Begründung, es dürften an die Feststellung des
Merkmal "Fühlbarkeit" der Gebrauchsentbehrung in Bereich der ganz oder teilweise
unternehmerischen Nutzung eines Pkw keine überzogenen Anforderungen gestellt
werden, hat das Landgericht im Anschluss an die Erwägungen des OLG Düsseldorf in
der besagten Entscheidung vom 02.04.2001 eine tatsächliche Vermutung gesehen,
die für die spürbare Behinderung des betrieblichen Ablauf bei Ausfall eines -
auch betrieblich - genutzten Fahrzeuges spricht. Der Senat braucht nicht darüber
befinden, ob in Fällen der ganz oder teilweisen unternehmerischen Nutzung eines
PKW eine tatsächliche Vermutung für eine spürbare Behinderung des betrieblichen
Ablaufs bei Ausfall des Wagen besteht. Denn eine solche spürbare Behinderung
sieht der Senat nach dem Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise als erwiesen an.
Die Vernehmung der von der Klägerin zu der Frage des Umfanges der betrieblichen
Nutzung des Ferraris benannten Zeugen durch den Senat hat ergeben, dass das
Ausmaß der betrieblich bedingten Nutzung des Ferraris derart hoch ist, dass der
Verlust des Fahrzeuges für den Geschäftsbetrieb der Klägerin einen fühlbaren
wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der obigen Ausführungen dargestellt hat.
Nach den im Kern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T T, S B und J D nutzte
der Geschäftsführer der Klägerin C den Ferrari bei einer Vielzahl geschäftlicher
Fahrten. Es handelte sich hierbei zum einen um Fahrten zu einmal im Monat an
verschiedenen Orten in Deutschland stattfindenden Treffen der größten
Fiat-Händler Deutschlands, zu denen die Klägerin zählt, desweiteren um Fahrten
zu den quartalsmäßig in Heilbronn stattfindenden Treffen des Verbandes der
Fiat-Händler, dem die Klägerin ebenfalls angehört. Desweiteren nutzte der
Geschäftsführer der Klägerin den Ferrari für Fahrten zu den mindestens einmal im
Quartal stattfindenden und von der Fiat-Konzernzentrale in Heilbronn
ausgerichteten Veranstaltungen, bei denen neuer Fahrzeugmodelle, neue
Marketingaktionen etc. vorgestellt werden. Solche Veranstaltungen gab es für
sämtliche - von der Klägerin vertriebenen - Marken des Fiat-Konzerns, also neben
der Marke Fiat selbst auch für die Marken Lancia, Alfa Romeo und
Fiat-Transporter. Zudem fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Fahrzeug
zu geschäftlichen Besprechungen mit der Fiat-AG oder der Fiat-Bank in Heilbronn,
bei denen Verhandlungen über Konditionen geführt oder größere Bestellungen
getätigt wurden. Dass der Geschäftsführer der Klägerin bei all diesen
betrieblich veranlassten Reisen auf den Ferrari zurückgegriffen hatte, wurde von
sämtlichen Zeugen bestätigt. Soweit die Zeugen in ihren jeweiligen Aussagen
teilweise unterschiedliche Angaben zu der konkreten Anzahl der einzelnen
Veranstaltungen, zu denen der Geschäftsführer der Klägerin den Ferrari nutzte,
gemacht haben, sind die Differenzen marginal und sprechen demnach nicht
entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Dass der Geschäftsführer
sich bei seinen Anreisen zu den betrieblich veranlassten Geschäftsterminen
gerade des Ferraris bediente, wurde von den Zeugen, hierbei insbesondere den
Zeugen T und D, plausibel erläutert. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die
Marke Ferrari ebenfalls zu dem Fiat-Konzern gehört und die Verwendung eines
repräsentativen Fahrzeuges eines anderen Herstellers nicht "passend" gewesen
wäre. Auch handelte es sich bei dem Ferrari um ein "neutrales" Fahrzeug, mit dem
der Geschäftsführer bei Meetings sämtlicher unterschiedlicher Marken des
Fiat-Konzerns erscheinen konnte.
Die Zeugen haben ebenfalls übereinstimmend den Vortrag der Klägerin bestätigt,
dass der Ferrari auch zu Werbezwecken eingesetzt wurde. So haben sämtliche
Zeugen bekundet, dass der Ferrari insbesondere an den Wochenenden dekorativ in
der Ausstellungshalle oder davor ausgestellt wurde, sowie auf Stadtfesten,
Fahrzeugausstellungen, Gewerbe- und Industriefesten, an denen sich die Klägerin
zur Geschäftswerbung beteiligte, als Blickfang eingesetzt wurde.
Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Ferrari in erheblichem
Umfang geschäftlich genutzt wurde und demzufolge die - von der Beklagten zu
vertretende - Zerstörung des Wagens und der hierdurch bedingte Ausfall der
Nutzungsmöglichkeit zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt hat.
Damit steht der Klägerin im Grundsatz ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.
d)
Was den Tagessatz betrifft, der für die Berechnung der
Nutzungsausfallentschädigung heranzuziehen ist, greift der Senat auf den vom
Landgericht ausführlich begründeten Tagessatz von 110,-- EUR zurück. Rechtlich
erhebliche Einwendungen hiergegen hat die Berufung nicht vorgebracht.
e)
Die Klägerin kann jedoch nur Entschädigung verlangen, soweit ihr die
Nutzungsmöglichkeit für den Zeitraum vom 18.06.2002 bis zum 17.09.2002 entgangen
ist. Für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum steht ihr wegen eines Verstoßes
gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB eine
Nutzungsentschädigung nicht zu.
aa)
Grundsätzlich richtet sich die Zeitspanne, für die eine
Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, nach der schadensbedingten
Dauer des Nutzungsausfalls, d.h. der angemessenen Reparatur- oder
Wiederbeschaffungszeit. Die Klägerin war aufgrund der ihr gemäß § 254 Abs. 2 BGB
obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, die Ersatzbeschaffung ohne
vorwerfbares Zögern vorzunehmen. Die Gelegenheit, einen gleichwertigen Ferrari
456 GTA zu erwerben, hatte die Klägerin im September 2002 aufgrund des Angebots
des Ferrari-Autohauses S.
Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab
dieser Gelegenheit zur Wiederbeschaffung geltend macht, wäre ihr ein solcher
Anspruch nur dann nicht wegen Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht
gemäß § 254 Abs. 2 BGB abgeschnitten, wenn sie nicht über die Mittel verfügt
haben sollte, die Ersatzbeschaffung im September 2002 bei der sich ihr bietenden
Gelegenheit zum Erwerb des neuen Ferraris auch durchzuführen. Ein solcher
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die
Klägerin es unterlassen haben sollte, einen Kredit zur Finanzierung des
Neuerwerbs aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom
03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f; OLG Naumburg, Urteil vom
19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.1990,
3 U 44/89, NZV 1990, 388f). Da es um Umstände aus der Sphäre der geschädigten
Klägerin geht, hätte die Klägerin nach den Grundsätzen der primären
Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern sie nicht in der Lage war, sich die
betreffenden Mittel für die Ersatzbeschaffung des Ferraris, nötigenfalls durch
Aufnahme eines Kredits zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil
vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f ; OLG Naumburg, Urteil vom
19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f ; Landgericht Koblenz, Urteil vom
19.11.2007, 5 O 351/07, NJOZ 2008, 281, 283f).
bb)
Auf diese rechtlichen Zusammenhänge und insbesondere die sie hiernach zunächst
treffende primäre Darlegungslast hat der Senat die Klägerin mit Beschluss vom
22.07.2008, dort unter I. 2. hingewiesen. Trotz des Hinweises des Senats hat die
Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Senatshinweisen im Schriftsatz vom
11.09.2008 nicht weiter konkret dargelegt, warum sie nicht in der Lage gewesen
ist, sich zu dem Zeitpunkt, als ihr im September 2002 ein gleichwertiger Ferrari
456 GTA von der Fa. S angeboten wurde, diesen aus eigenen Betriebsmitteln zu
finanzieren oder einen Kredit zur Finanzierung zu beschaffen.
Demnach kann die Klägerin allenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für den
Zeitraum vom Beginn des Gebrauchsentzuges am 18.06.2002 bis zum Zeitpunkt
beanspruchen, zu dem sie bei entsprechender Finanzierung das von dem Autohaus
Saggio angebotene adäquate Ersatzfahrzeug desselben Ferrarimodells hätte
erwerben können. Ab wann genau die Klägerin die Gelegenheit zum Erwerb des
Ersatzfahrzeuges bei dem Ferrariautohaus S hatte, wird zwar nicht direkt
vorgetragen. Aus dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.09.2002 (GA 32) ergibt sich jedoch,
dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Ferrari zum Kauf bereit stand. Rechnet man
noch eine gewisse Zeitspanne von ca. 1 Woche für die Realisierung der
Finanzierung hinzu, so erscheint es dem Senat sachgerecht, als Zeitpunkt eines
möglichen hypothetischen Erwerbs eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin den
17.09.2002 heranzuziehen. Der Zeitraum des erstattungsfähigen Nutzungsausfalls
erstreckt sich folglich vom 18.06.2002 bis zum 17.09.2002, also auf 97 Tage. Bei
Heranziehung des - wie dargelegt vom Landgericht in Ansatz gebrachten und von
der Berufung nicht beanstandeten - Tagessatzes von 110,-- EUR ergibt sich ein
Entschädigungsbetrag von (97 x 110,-- EUR =) 10.670,-- EUR.
2. Zulassungs- und Überführungskosten in Höhe von 281,-- EUR
Die Berufung enthält keine konkreten Angriffe zu der vom Landgericht der
Klägerin zugesprochenen Schadensposition "Erstattung von Zulassungs- und
Überführungskosten" in Höhe von 281,-- EUR. Insoweit verbleibt es bei der
landgerichtlichen Entscheidung.
3. Schadensersatz für die Abdeckplane und für den Garagentüröffner
Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen der nach der
Behauptung der Klägerin bei dem Brand des Ferraris ebenfalls erfolgten
Zerstörung eines Garagentüröffners im Wert von 157,00 EUR und einer Abdeckplane
im Wert von 261,64 EUR zugesprochen. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung
(GA 53) hinsichtlich der Position Türöffner bestritten, dass ein Handsender für
ein Garagentor im abgebrannten Ferrari vorhanden gewesen sei und einen
entsprechenden Beleg vermisst. Im Hinblick auf die Abdeckplane (Schadenposition
3 der Auflistung Ga 3) verwies die Beklagte lediglich auf das Fehlen geeigneter
Nachweise zur Höhe des geltend gemachten Schadens, stellte jedoch nicht in
Abrede, dass die Abdeckplane sich ebenfalls im Ferrari zum Zeitpunkt des Brandes
befand. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2007 Belege zum Nachweis
der Schadenshöhe vorgelegt hatte (vgl. GA 65 für den Türöffner und GA 66 für die
Abdeckplane), erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2007 (GA 73f), die
Kosten des wegen dieser beiden Schadenspositionen entstandenen Schaden seien
nunmehr belegt. Damit hat die Beklagte jegliche Bedenken hinsichtlich der
Schadensposition Abdeckplane fallengelassen. Diese Schadensposition hat das
Landgericht damit zu Recht zugesprochen.
Da die Beklagte im Hinblick auf den Türöffner nur die Höhe des insoweit geltend
gemachten Schadens unstreitig gestellt hat, jedoch nicht eingestanden hat, dass
dieser Türöffner sich im Fahrzeug zum Zeitpunkt des Brandes befand, hätte das
Landgericht insoweit Beweis dazu erheben müssen. Dies hat der Senat durch
Vernehmung des Zeugen E T nachgeholt. Der Zeuge hat die Behauptung der Klägerin
in Rahmen seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Anhaltspunkte, die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen rechtfertigen könnten, sind nicht
zu Tage getreten. Infolge dessen kann die Klägerin auch Ersatz für die
Zerstörung des Garagentüröffners in Höhe des - wie gesagt nicht (mehr)
bestrittenen - Betrages von 157,00 EUR verlangen.
4.
Damit beträgt der Schadensersatzanspruch in der Summe aus den unter 1. bis 3.
behandelten Positionen insgesamt 11.369,64 EUR.
5.
Der aus § 280 BGB abzuleitende Schadensersatzanspruch umfasst regelmäßig auch
die Kosten der Rechtsverfolgung, hierbei namentlich die von dem Gläubiger
aufgewandten und erforderlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Heinrichs,
BGB. 68. Aufl. 2009, Rz. 38f zu § 249). Die insoweit von der Klägerin geltend
gemachten Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer späteren
Prozessbevollmächtigten hat das Landgericht damit zu Recht zugesprochen. Dass
die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Verfolgung ihres
Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte nicht erforderlich oder nicht
zweckmäßig war, ist nicht ersichtlich. Einwände gegen die Zuerkennung dieser
Schadensposition hat die Beklagte mit der Berufung nicht vorgebracht. Jedoch ist
bei der Berechnung der anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nicht von dem
Streitwert der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 14.618,64 EUR, sondern
von dem Wert des der Klägerin zustehenden Anspruchs, also von 11.369,64 EUR
auszugehen. Bei diesem Gegenstandswert beträgt die geltend gemachte hälftige
nicht anrechenbare Geschäftsgebühr (0,65facher Satz) gemäß Nr. 2400 VV in
Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG 341,90 EUR, so dass unter
Berücksichtigung der Kostenpauschale von 20,- EUR insgesamt anrechenbare
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR angefallen sind, die von der
Beklagten zu erstatten sind.
6.
Der vom Landgericht ebenfalls zuerkannte Zinsanspruch folgt, soweit es um die
Zinsen auf die Hauptforderung geht, aus Verzug der Beklagten gemäß §§ 286 Abs.
1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zinsen auf den Anspruch auf Erstattung der
aufgewendeten Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Prozesszinsen gemäß §
291 BGB verlangen. Da es sich bei den jeweiligen Zahlungsansprüchen nicht um
Entgeltforderungen handelt, kann hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nicht auf
§ 288 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl.
2009, Rz. 8 zu § 288; Rz. 27 zu § 286). Die jeweiligen Forderungen sind mithin
mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1. Satz
2 BGB zu verzinsen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung
der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen,
besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,-- EUR