Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz von Mietwagenkosten
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 7 U 10/04
Urteil vom
05.07.2004
Leitsätze:
1. Zur Frage
der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten
unfallanalytischen Sachverständigengutachtens
2. Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten
Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
3. Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen "Oldtimer"
4. Keine Hinweispflicht des Gerichts bei Nebenforderungen
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die
mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. Dezember 2003 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert
und wie folgt neu gefasst:
Unter Klagabweisung im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 2.863,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
p.a. seit dem 30. Juni 2003 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 58 % und die
Beklagten 42 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagten
zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Kläger nimmt die Beklagten zweitinstanzlich allein noch aus abgetretenem
Recht des Zeugen G. , seines Vaters, auf Schadensersatz aufgrund eines
Verkehrsunfalles vom 28.04.2002 in Q. in Anspruch.
Seiner auf Grundlage einer 100%igen Haftung der Beklagten auf Zahlung von
6.824,47 EUR nebst Verzugszinsen gerichteten Klage hat das Landgericht dem
Grunde nach zu 50 % stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von 2.695,48 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene
Urteil Bezug genommen.
Der Kläger nimmt zweitinstanzlich die vom Landgericht zugrunde gelegte
Haftungsquote hin, ist aber der Auffassung, dass die geltend gemachten
Mietwagenkosten ersatzfähig seien, für den darüber hinausgehenden Zeitraum ihm
Nutzungsausfall zustehe, ebenfalls seien die Kosten des von dem Zeugen G.
eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens von den Beklagten zu
ersetzen, zudem stünden ihm Verzugszinsen zu.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an ihn 3.677,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 04. Juni 2002 zu zahlen, während die Beklagten auf Zurückweisung der
Berufung antragen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat nur im Umfange von 168,18 EUR Erfolg, im
Übrigen ist sie unbegründet.
Über die erstinstanzlich zuerkannten und zweitinstanzlich weitgehend
unstreitigen Beträge hinaus kann der Kläger gemäß §§ 7, 17 StVG a.F., 3 PflVG,
398 BGB weiteren Schadensersatz lediglich in der Position
Mietwagenkosten/Nutzungsausfall erhalten.
Obgleich es sich bei dem Fahrzeug des Zeugen G. um einen zum Unfallzeitpunkt
rund 28 Jahre alten Mercedes Benz handelte und ausweislich des Gutachtens des
Sachverständigenbüros E. ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vorlag,
durfte der Zedent, der unstreitig beruflich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen
war, jedenfalls für den Zeitraum der vom Sachverständigen geschätzten
Mindestdauer einer möglichen Wiederbeschaffung von zehn Tagen ein Ersatzfahrzeug
anmieten. Die entsprechenden Kosten in Höhe von 1.246,69 EUR sind unter
Berücksichtigung der Haftungsquote und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen
ein ersatzfähiger Schaden.
Angesichts des Alters des Pkws des Zedenten wurde und wird dieses Modell, ein
Mercedes-Benz 240 D, seit mindestens 13 Jahren nicht mehr in den einschlägigen
Tabellen von Sanden/Danner, die gemeinhin von der Rechtsprechung für die
Berechnung von Ansprüchen auf Nutzungsausfallentschädigung für Kraftfahrzeuge
herangezogen werden, geführt. Aufgrund des Alters des Fahrzeuges zum
Unfallzeitpunkt von mehr als 25 Jahren hat daher - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - nicht nur eine Zurückstufung aus der Gruppe G in die Gruppe E
nach Sanden/Danner stattzufinden, sondern es sind vielmehr als
Nutzungsausfallentschädigung lediglich die Vorhaltekosten ersatzfähig. Das hat
im Hinblick auf die geltend gemachten Mietwagenkosten zur Folge, dass - obgleich
der Zedent ein in die Gruppe C nach Sanden/Danner einzuordnendes Fahrzeug
angemietet hatte - gleichwohl ein Abzug von den Mietwagenkosten für ersparte
Eigenaufwendungen vorzunehmen ist, den das Gericht auf 20 % schätzt.
Damit belaufen sich die ersatzfähigen Mietwagenkosten auf 997,35 EUR, unter
Berücksichtigung der 50%igen Quote ergibt sich ein von den Beklagten zu
ersetzender Betrag in Höhe von 498,68 EUR.
Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 35,00 EUR an Nutzungsausfallentschädigung.
Das Landgericht ist - schadensersatzrechtlich vertretbar - von einem Zeitraum
von insgesamt 17 Tagen ausgegangen, für den es Nutzungsausfallentschädigung
zugebilligt hat. Unter Abzug der Zeit, für die der Zedent ein Ersatzfahrzeug
angemietet hatte, verbleiben weitere sieben Tage, für die
Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden kann.
Der Höhe nach ist dieser Anspruch - wie bereits ausgeführt - begrenzt auf die
Vorhaltekosten. Das Gericht schätzt diese gemäß § 287 ZPO auf kalendertäglich
10,00 EUR. Dieser Schätzung liegt zugrunde, dass nach der Tabelle von Sanden/Danner
mit Stand Januar 1991 (NJW 1991, S. 810 ff) sich die Vorhaltekosten für einen
Mercedes Benz 250 D auf kalendertäglich 31,98 DM (16,35 EUR) belaufen, nach mehr
als fünfjähriger Nutzung - wie hier - die Vorhaltekosten aber um ein
Beträchtliches zu reduzieren sind, da der Berechnung der Vorhaltekosten
zugrundeliegende Positionen wie Abschreibung und Finanzierung wegfallen. So
belaufen sich die Vorhaltekosten für einen Pkw Audi A 6 im Alter von 11-15
Jahren (vgl. die Tabelle in NJW 2004, S. 730 ff) auf 12,18 EUR kalendertäglich,
so dass für das hier in Rede stehende Fahrzeug der Ersatz von 10,00 EUR
täglicher Vorhaltekosten angemessen erscheint.
Dies ergibt für die sieben weiteren Tage unter Berücksichtigung der 50%igen
Haftungsquote den Betrag von 35,00 EUR. Insgesamt entfallen auf die
Schadenspositionen Mietwagenkosten/Nutzungsausfall mithin 533,68 EUR, von denen
das Landgericht dem Kläger 365,50 EUR bereits zugesprochen hat.
Hingegen hat der Kläger schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz der
Kosten des von dem Zeugen G. eingeholten unfallanalytischen
Sachverständigengutachtens.
Zwar sind gemäß § 7 StVG a.F. i.V. mit § 249 BGB vom Schädiger grundsätzlich
auch die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dabei kann offen bleiben,
ob davon unfallanalytische Gutachten, die in einem Rechtsstreit ggf. sogar von
Amts wegen gemäß § 144 ZPO einzuholen sind, überhaupt erfasst werden.
Denn das von dem Zeugen G. eingeholte unfallanalytische Gutachten diente weder
der Vorbereitung eines Prozesses des Zeugen oder des Klägers, noch war es zum
Zwecke der Prozessführung selbst notwendig, ein derartiges Gutachten einzuholen.
Während das Schadensgutachten ohne weiteres notwendig war, um den Kläger bzw.
den Zedenten in die Lage zu versetzen, die Höhe der Schadensersatzforderung zu
berechnen, diente das unfallanalytische Gutachten nach eigenem Vortrag des
Klägers in erster Linie dazu, strafrechtliche Vorwürfe gegen den Zedenten zu
entkräften. Wenn der Kläger das Gutachten sodann im Rechtsstreit zur
Untermauerung seines Vortrages verwendet, führt dies nicht dazu, dass die Kosten
einen ersatzfähigen Schaden darstellen würden. Denn die Tätigkeit des
Privatsachverständigen muss in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit
stehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben
worden sein (vgl. BGH DAR 2003, S. 267 f.), um dessen Kosten entweder als
materiellen Schaden ersetzt zu verlangen oder diese über §§ 91, 92 ZPO als
notwendige Prozesskosten geltend zu machen.
Zinsen wie - auch vom Landgericht bereits - zuerkannt gebühren dem Kläger gemäß
§§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit. Anspruch auf Verzugszinsen hat der
Kläger hingegen nicht.
Mit dem Klagantrag hatte er Zinsen ab dem 04. bzw. 12. Juni 2002 gefordert, ohne
auch nur ansatzweise darzulegen, woraus sich eine Verzinsungspflicht der
Beklagten ab diesen Zeitpunkten ergeben sollte. Mangels Darlegung einer
Verzinsungspflicht gab es für die Beklagten, die uneingeschränkt Klagabweisung
beantragt hatten, nichts zu bestreiten. Zweitinstanzlich ist der Kläger mit
neuem Vortrag hinsichtlich des vermeintlichen Verzuges der Beklagten gemäß § 531
Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn die Rüge der Verletzung einer vermeintlichen
Hinweispflicht durch das Landgericht geht fehl. Hinsichtlich der von einer
Partei geltend gemachten Nebenforderungen gab es keine Hinweispflicht des
Gerichts (§ 278 Abs. 3 ZPO a.F.), es gibt sie auch nach neuem Prozessrecht (§
139 Abs. 2 S. 1 ZPO) nicht (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. § 139 Rn.
8).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.