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Nutzungsausfallentschädigung – zügige
Reparaturfreigabe
OLG Brandenburg
Az: 12 U 59/06
Urteil vom 09.11.2006
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der
3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 231/05,
teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere
742,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagten zu
1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht
ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf den Unfall vom
22.07.2002 in Höhe von insgesamt 3.472,00 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 30
PflVersG zu, mithin im Umfang von weiteren 14 Tagen, nachdem das Landgericht
bereits eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum vom 54 Tagen für
begründet erachtet hat. Eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere Tage steht
demgegenüber dem Kläger nicht zu. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das
Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 2. nicht die gesamte
Schadensabwicklung in der Weise übernommen hat, dass sich der Kläger bis zu
einer etwaigen Reparaturfreigabe um nichts mehr hätte kümmern müssen,
insbesondere nicht verpflichtet gewesen wäre, für eine zügige Reparatur Sorge zu
tragen. Bereits der eigene Vortrag des Klägers rechtfertigt eine solche Annahme
nicht. Er hat zu den Vorgängen mit Schriftsatz vom 08.12.2005 noch einmal
ergänzend vorgetragen, ohne dass daraus jedoch hinreichend deutlich wird, dass
ihm seitens der Beklagten vermittelt worden ist, die gesamte Schadensabwicklung
liege nun bei ihr. Die ihm erteilte Auskunft, wonach das Motorrad in der
Werkstatt verbleiben soll und die Beklagte zu 2. einen Gutachter dort
hinschicken werde, ist unstreitig und wurde letztlich auch in die Tat umgesetzt.
Der weitere Vortrag des Klägers, man habe ihm mitgeteilt, er solle einen
Reparaturkostenübernahmevertrag mit der Werkstatt schließen und er bräuchte sich
dann um nichts mehr zu kümmern, ist in sich nicht verständlich, weil nicht klar
ist, inwieweit der Kläger einen "Reparaturkostenübernahmevertrag" mit der
Werkstatt hat schließen sollen. Das Landgericht hat aus dem Vortrag hergeleitet,
dass damit die Beklagte zu 2. zu erkennen habe, dass der Kläger weiterhin für
die Schadenabwicklung zuständig sein sollte. Im Übrigen ist der Klägervortrag
bestritten worden und er hat insoweit lediglich Beweis angetreten, durch eine
eigene Parteivernehmung, der die Beklagten aber nicht zugestimmt haben, so dass
sie gemäß § 447 ZPO auch nicht durchgeführt werden kann. Eine Veranlassung zu
einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO besteht nicht. Mit der
Berufung trägt der Kläger vor, seine Darlegungen seien dahingehend zu verstehen,
dass es sich um eine Reparaturkostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu
2. gehandelt habe, die diese habe abgeben sollen. Dies erscheint
nachvollziehbar, entbindet aber den Geschädigten nicht davon, seinerseits dafür
Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug zügig repariert wird. Er hat sich ohne
schuldhaftes Zögern um eine Instandsetzung des Fahrzeugs zu bemühen (Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 12 StVG Rn. 21). Er hat den Reparaturauftrag
unverzüglich zu erteilen, damit der Umfang des Ausfalls möglichst gering
gehalten wird (OLG Hamm, DAR 2002, 312). Dem ist der Kläger hier nicht
nachgekommen.
Ist mithin der Kläger dafür verantwortlich, für eine zügige Reparatur des
Fahrzeugs Sorge zu tragen, obliegen ihm in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihn
treffenden Schadensminderungspflicht gewisse Pflichten, wenn sich die
Schadensabwicklung verzögert, auch wenn die Verzögerung entsprechend dem
Klägervortrag möglicherweise zunächst im Verantwortungsbereich des Beklagten
gelegen hat, weil das von der Beklagten zu 2. in Auftrag gegebene
Sachverständigengutachten noch nicht vorlag und dessen Erstellung einige Zeit in
Anspruch genommen hat. Verzögert sich die Schadensabwicklung und beabsichtigt
der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, besteht,
wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durchaus eine Verpflichtung des
Geschädigten dahin, gegenüber dem Versicherer darauf hinzuwirken, dass die
Erstellung des Sachverständigengutachtens vorangetrieben wird, da anderenfalls
eine Nutzungsausfallentschädigung in erheblichem Umfang geltend gemacht wird.
Dabei kann es auch sachgerecht sein, gegenüber dem Versicherer anzudrohen,
selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch wenn dies wiederum mit
weiteren Kosten verbunden ist. Erhält der Versicherer eine solche Mitteilung,
hat er es nunmehr in der Hand, zur Minimierung des Schadens eine Beschleunigung
der Gutachtenerstattung zu veranlassen oder unter Umständen selbst einen anderen
Gutachter zu beauftragen. Unternimmt der Geschädigte aber ungeachtet seiner
Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrages nichts,
sondern wartet einfach so lange ab, bis der Versicherer signalisiert, die
Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen Verstoß gegen seine
Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, zumal ansonsten auch sein
Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer
Nutzungsausfallentschädigung ist (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., § 12 StVG, Rn.
45) zweifelhaft sein kann, wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich
abwartet, bis seitens des Versicherers die Erklärung abgegeben wird, die
Reparatur könne nun auf Kosten des Versicherers erfolgen. Der Kläger ist sich
nach seinem eigenen Vortrag seiner Mitwirkungspflicht offenbar auch bewusst
gewesen, da er behauptet, mehrfach bei der Beklagten zu 2. angerufen zu haben,
jedoch den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht zu haben. Diese nach seiner
Darstellung äußerst unbefriedigende Sachlage hätte ihn dazu veranlassen müssen,
sich schriftlich an die Beklagte zu 2. zu wenden und sie nachdrücklich darauf
aufmerksam zu machen, dass Verzögerungen hinsichtlich der Vorlage des Gutachtens
zu ihren Lasten gehen, gegebenenfalls auch unter Androhung der Einholung eines
eigenen Sachverständigengutachtens.
Die Zeiträume, die das Landgericht dem Kläger für derartige Verhaltensweisen
zugebilligt hat, sind nicht zu beanstanden. Allerdings ist der ermittelte
Gesamtzeitraum von 54 Tagen unter Zugrundelegung der Vorgaben des Landgerichts
nicht zutreffend ermittelt, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerügt hat. Das Landgericht hat
gemeint, dass der Kläger spätestens Anfang September 2002 selbst ein Gutachten
hätte in Auftrag geben können, wobei das Landgericht für die Gutachtenerstellung
einen Zeitraum von zwei Wochen berücksichtigt hat. Dieser Zeitraum ist
allerdings in die abschließende Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung
nicht eingeflossen, sondern das Landgericht hat nach der Fristsetzung mit
Androhung, ein eigenes Gutachten einzuholen, dem Kläger nur noch eine
Überlegungsfrist von drei Tagen und eine Reparaturdauer von 8 Tagen zugebilligt,
mithin den zuvor berücksichtigten Zeitraum von zwei Wochen für die Erstellung
des Gutachtens - vermutlich irrtümlich - außen vorgelassen, so dass dem Kläger
eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere 14 Tage zuzubilligen ist.
Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von 53,00 EUR hat es bei der Entscheidung
des Landgerichts zu verbleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der nach § 287
Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Schätzung ermessensfehlerfrei seine Entscheidung
begründet. Es hat insbesondere auch die wesentlichen Faktoren zur Bemessung der
Höhe des Tagessatzes berücksichtigt, und zwar auch den vom Kläger angeführten
Gesichtspunkt, dass ungeachtet des Alters des Fahrzeugs einige wertsteigernde
Umbaumaßnahmen an dem Motorrad vorgenommen waren, denn dieser Umstand hat nach
vorheriger Herabstufung um zwei Stufen wiederum zur Anhebung um eine Stufe
geführt, so dass letztlich nur eine Abstufung um eine Stufe erfolgte. Hiervon
abzuweichen sieht der Senat keine Veranlassung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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