Verkehrsunfall
– Nutzungsausfallentschädigung und Umfang
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
62/07
Urteil vom
18.12.2007
Dem Geschädigten kann über den vom
Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits
vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen
sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und
Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht
wesentlich übersteigt.
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
9. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Deggendorf vom 13. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des
Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentschädigung.
Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Klägers bei einem Auffahrunfall total
beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in
vollem Umfang. Die Beklagte zahlte vorprozessual den für die Wiederbeschaffung
eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag von 7.084,54 EUR. Der
für den Ersatzkauf erforderliche Zeitraum wurde vom Sachverständigen auf 14
Kalendertage geschätzt. Der Kläger mietete vom 11. Oktober 2005 bis 21. Oktober
2005 einen Mietwagen. Am 17. Oktober 2005 übersandte der damalige anwaltliche
Vertreter des Klägers der Beklagten den am 26. April 2005 geschlossenen
Kaufvertrag über einen PKW, dessen Lieferung für Dezember 2005 vorgesehen war.
In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass der Kläger gezwungen sei, bis
zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs entweder auf Kosten der Beklagten ein
"Interimsfahrzeug" anzukaufen oder bis zur Lieferung
Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Für den Fall, dass die Beklagte
bis 24. Oktober 2005 nichts anderes mitteilen sollte, werde für den
weitergehenden Zeitraum Nutzungsausfall beansprucht werden. Die Beklagte ließ
die Frist verstreichen. Die Kosten für das Mietfahrzeug glich sie aus, weitere
Zahlungen lehnte sie ab. Der Kläger verlangt neben einer erhöhten
Unkostenpauschale, Ersatz für die Tankfüllung des verunfallten PKW und
Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zum 2. Januar 2006, dem Liefertag des
PKW.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nutzungsausfallschadens und
der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei im Unfallzeitpunkt bereits
bestelltem Ersatzfahrzeug durch Anschaffung eines Interimfahrzeuges in der
obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt sei. Mit
der Revision verfolgt der Kläger die Klageforderung in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, dass der Kläger zwar über die bereits
erstatteten Mietwagenkosten hinaus für die zur Wiederbeschaffung eines
gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderliche Zeit Nutzungsausfallentschädigung
für vier Tage beanspruchen könne. Die Forderung sei jedoch durch vorprozessuale
Zahlungen ausgeglichen. Darüber hinaus komme Nutzungsentschädigung nicht in
Betracht, weil der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines
Interimsfahrzeugs und dessen anschließendem Wiederverkauf im Hinblick auf die
Lieferzeit von neun Wochen für das vor dem Unfall bestellte Fahrzeug jedenfalls
deutlich niedriger sei als die Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung.
Der Kläger verletze die Schadensminderungspflicht. Daran ändere auch das
Schreiben vom 17. Oktober 2005 nichts, da ein bestimmter Erklärungswert mit dem
Schweigen der Beklagten nicht verbunden sei.
II.
1. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die
Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz
für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen
wäre (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, 154; GSZ
BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988,
484, 485 f.). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der
Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der
Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4.
Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284). Im Rahmen der
Erforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter
mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen
Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die
Mietwagenkosten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22) und ebenso
für die Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BGHZ 40, 345, 354 f.).
Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den
Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden
Zustandes erforderlich ist (vgl. BGHZ 45, 211, 216; OLG Hamm, VersR 1993, 766,
767; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 33; Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 11, 24 und 30). Im Allgemeinen ist dies die
Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Benötigt der
Geschädigte für die Schadensbehebung einen längeren Zeitraum, ist zu
unterscheiden, ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatzfahrzeug mit längerer
Lieferzeit anschafft oder ob er - wie im Streitfall - schon vor dem Unfall ein
Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann eine längere
Wartezeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien
Disposition des Geschädigten beruht (vgl. Senatsurteile, BGHZ 154, 395, 398;
155, 1, 7; Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.; Weber,
VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059
f.).
b) Hat der Geschädigte hingegen das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und
wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen, ist die bereits
bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gestört. Der Geschädigte
ist gezwungen, entweder für die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen
und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder ein Fahrzeug zu mieten
oder auf die Nutzung zu verzichten. In einem solchen Fall ist zum einen zu
bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei
der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten,
insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie
auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist
(vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155,
1, 5). Auch muss das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt
werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst
vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand
wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne
Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376; 154, 395,
398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Zum
andern hat der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs
im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Die
Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu
erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen.
c) Nach diesen Grundsätzen kann dem Geschädigten über den vom Sachverständigen
veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall
bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit
diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf
eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich
übersteigt. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten Aufwand und Risiko, die
mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind, nicht zugemutet
werden.
d) Ob die Kosten noch verhältnismäßig und erforderlich waren, hat der
hinsichtlich der Schadenshöhe nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter
unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu entscheiden. Der Geschädigte
hat, da es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Schadensbehebung
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, darzulegen und zu beweisen, dass der
Kostenunterschied unwesentlich und die Schadensabrechnung noch wirtschaftlich
ist (vgl. Senatsurteil, BGHZ 160, 377, 385). Die Entscheidung ist vom
Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze der
Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht
gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind
(vgl. Senatsurteil, BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.).
2. Im Streitfall rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der
Grundlage unzureichender Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der
finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entsprechenden
Interimsfahrzeugs sei jedenfalls deutlich geringer als die in dem Zeitraum bis
zur Lieferung anfallende Nutzungsausfallentschädigung.
a) Zwar begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aufgrund der
Lieferangabe "12/2005" im Kaufvertrag von einem Liefertermin Ende Dezember und
dementsprechend von einem Lieferzeitraum von neun Wochen ausgegangen ist.
Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Kläger mit einer früheren Lieferung
bereits Anfang Dezember 2005 hätte rechnen können, zeigt die Revision nicht auf.
b) Doch beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen auf eigenen
Einschätzungen und Vermutungen, ohne dass die hierzu auch im Rahmen des § 287
ZPO erforderliche Sachkunde dargelegt würde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar
1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober
2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548). Allein der Umstand, dass das
beschädigte Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 174.000
Kilometer aufwies, sagt nichts darüber aus, mit welchen zusätzlichen Kosten bei
einem Zwischenkauf tatsächlich zu rechnen wäre.
c) Die für den Kostenvergleich erforderlichen Feststellungen sind im Streitfall
auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger aufgrund des Schweigens der
Rechtsvorgängerin der Beklagten auf sein Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen
Anspruch auf weiteren Nutzungsersatz hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts
ist insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wäre der Kläger gehalten
gewesen, sich im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Kosten mit einem
Interimsfahrzeug zu behelfen, konnte er keinen Anspruch auf weitere
Nutzungsausfallentschädigung dadurch begründen, dass er die Rechtsvorgängerin
der Beklagten zur Äußerung aufforderte und diese darauf nicht reagierte.
Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht, wenn besondere
Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener
Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung, eine Erklärung
abzugeben, begründet für die andere Seite jedoch noch keine Verpflichtung, einen
gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur der Fall, wenn nach
Treu und Glauben ein Widerspruch des Empfängers des Schreibens erforderlich
gewesen wäre (vgl. BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR
200/88 - NJW 1990, 1601 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 241 ff.). Davon
kann im Verhältnis zwischen Geschädigtem und gegnerischer
Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden. Entgegen der
Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger auf
die mögliche Unwirtschaftlichkeit seines Vorgehens hinzuweisen.
III.
Nach alldem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das
weitere Verfahren ist zu beachten, dass sich die Revision gegen die Abweisung
der Klage auf Schadensersatz für das im Tank des beschädigten Fahrzeugs
enthaltene Benzin und eine höhere Unkostenpauschale nicht gewandt hat.