Nutzungsausfallschaden – Höhe, Herabstufung und Frist zur Ersatzpflicht
OLG
Saarbrücken
Az: 4 U
470/06-153
Urteil vom
27.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hat der 4.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 23.01.2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden
Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.7.2006, 14 O
170/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.379,53 EUR
zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 5.181,36 EUR vom 10.1.2005 bis zum 18.5.2005, aus 2.193,01 EUR
ab dem 19.5.2005 und aus weiteren 3.186,52 EUR ab dem 29.5.2005. Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 36 % und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.963,69 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über drei Schadenspositionen
(Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld sowie Verzugszinsen) nach einem
Verkehrsunfall vom 6.12.2004 in S..
Am Unfalltag gegen 17:20 Uhr befuhren der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke
M.- B. E 230, Erstzulassung: 19.9.1996, und die Erstbeklagte mit ihrem bei der
Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die mehrspurigeStraße in S. in
Richtung ~brücke. In Höhe der Kreuzung mit der B.Straße kam es zu einer
Streifkollision zwischen dem links fahrenden Klägerfahrzeug und dem rechts
daneben von der Erstbeklagten geführten Fahrzeug. Der Kläger erlitt hierdurch
ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule, welches zu einer Krankmeldung von
einer Woche führte und mit Infusionen, sub- und intrakutanen Quaddelungen sowie
oraler medikamentöser Therapie behandelt wurde. Sein Fahrzeug wurde an der
rechten Seite sowie an der linken Vorderradfelge erheblich beschädigt. Der vom
Kläger mit der Ermittlung der Reparaturkosten beauftragte Privatsachverständige
Z. stellte hierzu in seinem Gutachten vom 7.12.2004 u.a. fest, dass das Fahrzeug
des Klägers fahrbereit aber in einem nicht mehr verkehrssicheren Zustand sei.
Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 7.12.2004 verlangte der Kläger von der
Zweitbeklagten, dass sie ihre volle Einstandspflicht für die Schadensregulierung
bis zum 14.12.2004 erklären solle. Nachdem der Kläger die M.- B.-Niederlassung
in S. bereits am Unfalltag mit der Reparatur seines Wagens beauftragt hatte,
wies er sie am 10.12.2004 an, den Reparaturauftrag zu stoppen, nachdem die
Erstbeklagte behauptet hatte, am Heck ihres Wagens seien Unfallspuren gefunden
worden, die von einen Aufprall des klägerischen Fahrzeuges herrühren könnten.
Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 22.12.2004 forderte der Kläger die
Zweitbeklagte erneut auf, bis zum 28.12.2004 ihre volle Einstandspflicht
einzugestehen. Er wies sie darauf hin, dass er den Reparaturauftrag gestoppt
habe und hierdurch weiterer Schaden infolge des Nutzungsausfalls entstehen
würde. In seinem v.g. Schreiben verlangte er von der Zweitbeklagten weiter, ihm
bis zum 28.12.2004 ein Schmerzensgeld von 1.000,- EUR und zum Ersatz seines
Sachschadens einen Betrag von vorläufig 5.981,69 EUR zu zahlen, wobei die
Schadenspositionen "Reparaturkosten netto: 5.398,37 EUR", "Gutachterkosten:
553,32 EUR" und "Allgemeine Auslagenpauschale: 30,- EUR" verlangt wurden.
Nachdem anlässlich eines Telefonats am 3.1.2005 zwischen seinem Rechtsanwalt und
einer Mitarbeiterin der Zweitbeklagen keine Verständigung erzielt worden war,
beantragte der Kläger am 6.1.2005 beim Landgericht Saarbrücken die Durchführung
des selbständigen Beweisverfahrens zum Unfallhergang. Aufgrund einer
fehlerhaften Sachbearbeitung in der Werkstatt wurde das Fahrzeug des Klägers
zwischenzeitlich repariert. Dies teilte die M.- B.-Niederlassung dem Kläger am
28.1.2005 mit und gab ihm am selben Tag den Wagen heraus. U.a anhand der vor der
Reparatur gefertigten Lichtbilder der an der Unfallstelle anwesenden
Polizeibeamten sowie weiterer Fotos, die die Schäden am Fahrzeug des Klägers
zeigten, wurde sodann am 6.4.2005 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens
beim Landgericht Saarbrücken (14 OH 1/05) ein verkehrstechnisches Gutachten zum
Unfallhergang erstellt.
Der Kläger hat zur Unfallursache behauptet, die Erstbeklagte sei mit dem von ihr
geführten Fahrzeug auf seine Fahrspur gezogen. Die Beklagten hätten daher die
gesamten Reparaturkosten und die Kosten des Privatsachverständigen (zusammen
unstreitig: 6.807,84 EUR), eine Auslagenpauschale von 30,- EUR sowie ein
Schmerzensgeld von 1.000,- EUR zu zahlen. Zudem stehe ihm für den gesamten
Zeitraum von dem Unfall bis zur Herausgabe des Fahrzeuges ein Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 54 Tagen zu je 65,- EUR (3.510,- EUR)
zu. Denn im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten zur Unfallursache sei die
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens notwendig geworden, wozu der
Reparaturauftrag zu stornieren gewesen sei.
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 27.4.2005 zunächst den Antrag angekündigt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.347,24 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004
sowie weitere 480,82 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Nachdem die
Zweitbeklagte am 18.5.2005 unter Annahme einer hälftigen Mithaftung einen Betrag
von 2.988,34 EUR für die Reparaturkosten, die Sachverständigengebühr und die
Auslagen des Klägers an dessen Prozessbevollmächtigten zahlte, hat der Kläger
mit Schriftsatz vom 14.6.2005 (GA 28) seine Klage in Höhe des Betrages von
2.988,34 EUR teilweise zurückgenommen.
Der Kläger hat sodann den Antrag aus der Klageschrift in Verbindung mit dem
Antrag vom 14.6.2006 gestellt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben behauptet, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug auf die Fahrspur der
Erstbeklagten gezogen. Der Anspruch auf Nutzungsausfall für 54 Tage zu je 65,-
EUR sei übersetzt, weil die überlange Standzeit nichts zur Beweissicherung
beitragen konnte und das Fahrzeug des Klägers bereits neun Jahre alt gewesen
sei. Als Schmerzensgeld seien allenfalls 300,- EUR bei einer Haftung von 100%
angemessen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben die Parteien hinsichtlich der
beiderseitigen Verursachungsanteile am 4.7.2006 beim Landgericht einen
Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagten eine Haftungsquote von 80 % zu
tragen haben.
Mit Urteil vom 18.7.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht die
Beklagten zur Zahlung von 3.293,93 EUR nebst gesetzlichen Zinsen hieraus seit
Klagezustellung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht
hat dies damit begründet, dass dem Kläger nach dem Teilvergleich nur 80 % seiner
Gesamtschäden abzüglich der gezahlten 2.988,34 EUR zustünden. Die Gesamtschäden
beliefen sich auf 7.825,84 EUR und zwar 6.253,92 EUR Reparaturkosten, 553,92 EUR
Sachverständigenkosten, 25,- EUR Auslagenpauschale, 500,- EUR Schmerzensgeld und
520,- EUR Nutzungsausfallentschädigung. Hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens
sei lediglich von einem Zeitraum für die gewöhnliche Reparatur von 8 Tagen
auszugehen, da der Kläger die weitergehende Reparaturzeit selbst verschuldet
habe. Einen Zahlungsanspruch wegen der außergerichtlichen Anwaltskosten habe der
Kläger derzeit nicht, da mangels Vorlage einer Anwaltsrechnung ein
Vergütungsanspruch noch nicht fällig sei.
Mit seiner Berufung greift der Kläger Teile dieses Urteils an. Zum Ersten hätte
das Landgericht den gesamten Zeitraum bis zur Herausgabe des Fahrzeuges am
28.1.2005 zur Berechnungsgrundlage des Nutzungsausfallschadens heranziehen
müssen. Auch sei ihm diese Schadensposition zu 100 % zu ersetzen, da ihm der
Schaden durch die vorsätzliche Falschbehauptung der Beklagten zum
Unfallgeschehen entstanden sei und daher von der vergleichsweise getroffenen
Haftungsquote nicht erfasst sei. Zum Zweiten sei ihm ein Schmerzensgeld von
weiteren 400,- EUR zuzusprechen. Er habe nämlich nach dem Unfall über längere
Zeit eine Halskrause tragen müssen, welche ihn neben den ohnehin vorhandenen
Schmerzen weiter beeinträchtigt habe; zudem seien Spätschäden nicht
auszuschließen. Dies habe er in der ersten Instanz nicht vorgetragen, da er nach
entsprechenden Äußerungen des Landgerichts anlässlich von
Vergleichsverhandlungen davon ausgegangen sei, das Landgericht halte seinen
Sachvortrag zur Begründung des verlangten Schmerzensgeldes für ausreichend. Zum
Dritten stünden ihm Verzugszinsen seit dem 15.12.2004 zu, da die Zweitbeklagte
nicht bis zum 14.12.2004 das verlangte 100%-ige Haftungsanerkenntnis erklärt
habe, was als eine Verweigerung jeglicher Zahlungspflichten anzusehen sei. Im
Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom 22.12.2004 sei Verzug jedenfalls
spätestens ab dem 28.12.2004 eingetreten. Außerdem stünden ihm auch 78,25 EUR
Verzugszinsen für den von der Zweitbeklagten am 18.5.2005 teilregulierten Betrag
zu.
Der Kläger beantragt,
1. unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts
Saarbrücken vom 18.7.2006, AZ 14 O 170/05, die Beklagten gesamtschuldnerisch
über den bereits mit der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus ausgeurteilten
Betrag zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.792,- EUR nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2004 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, aus dem in der
erstinstanzlichen Entscheidung zugesprochenen Betrag von 3.293,93 EUR insofern
unter Abänderung der Entscheidung zum Zinsausspruch 5 Prozentpunkte Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch darüber hinausgehend zu verurteilen, an den
Kläger 78,25 EUR zu zahlen (Zinsforderung aus Teilregulierung während
Prozessverfahren).
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem stünden dem Kläger vorgerichtliche Zinsen
aus der verlangten Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, da er diese, was
unstreitig ist, außergerichtlich nicht verlangt habe.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des
Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom
11.4.2006 (GA 64ff.) und 4.7.2006 (GA 98ff.) sowie auf die Sitzungsniederschrift
des Senats vom 23.1.2007 (GA 154ff.) ebenso Bezug genommen wie auf die Akten 14
OH 1/05 des Landgerichts Saarbrücken sowie 66 Js 297/05 der Staatsanwaltschaft
Saarbrücken, die zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat in der
Sache sowohl hinsichtlich der Einwände gegen die Höhe der zuerkannten
Hauptforderung (1.) als auch hinsichtlich der Zinsen (2.) zum Teil Erfolg.
1.
Als restliche Hauptforderung stehen dem Kläger über die bereits zugesprochenen
3.293,93 EUR weitere 2.085,60 EUR, insgesamt 5.379,53 EUR zu, da die
angegriffene Entscheidung hinsichtlich der zuerkannten
Nutzungsausfallentschädigung teilweise auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546
ZPO zum Nachteil des Klägers beruht (a.). Die Entscheidung über die Höhe des
Schmerzensgeldes lässt hingegen Rechtsfehler nicht erkennen, noch rechtfertigen
die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen insoweit eine dem Kläger
günstigere Entscheidung (b.).
a.)
Mit seinem Rechtsmittel erinnert der Kläger zum Teil erfolgreich gegen die
Beschränkung seines Nutzungsausfallanspruchs durch das Landgericht auf lediglich
416,- EUR.
Nach den zutreffenden und unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht
dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung infolge
der Reparatur seines unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges gegen die Beklagten
als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. §
3 Nr. 1 und 2 PflVG zu. Insgesamt beläuft sich der Anspruch auf 2.501,60 EUR und
damit über die bereits zugesprochene Nutzungsausfallentschädigung von 416,- EUR
auf weitere 2.085,60 EUR, da der Kläger für die gesamte Zeit des
Nutzungsausfalls (rund sechs Wochen) Ersatz verlangen kann und sein Anspruch
nicht auf die gewöhnliche Zeit der Reparatur (rund 10 Tage) beschränkt ist.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Eigentümer eines
privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung
verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens
zusteht, auch wenn er sich keinen Ersatzwagen anmietet (vgl. BGHZ 45, 212 ff.;
56, 214, 215 f.; BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86
- NJW 1988, 484, 485 f.). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob wegen der
Begrenzung der Schadensersatzzahlung auf das zur Wiederherstellung
"Erforderliche" (§ 249 Abs. 2 BGB) nur der gewöhnliche Zeitraum einer Reparatur
oder Ersatzbeschaffung in Ansatz zu bringen ist, oder ob bei überlanger Dauer
ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten seinen Anspruch auf
Nutzungsausfall gemäß § 254 Abs. 2 BGB beschränkt. Grundsätzlich hat der
Geschädigte jedenfalls unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen (vgl. u.a.
MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Auflage 2003, § 254 Rn. 90), um die Ausfallzeit auf
ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch
im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt
unverzüglich eingeleiteten Reparatur; er kann nicht den vollen Ersatz für die
gesamte Zeit des tatsächlichen Nutzungsausfalls beanspruchen.
Im Streitfall ist indessen die Besonderheit zu beachten, dass die mit rund sechs
Wochen überlange Nutzungsausfallzeit die Grenze der Erforderlichkeit i.S.d. §
249 Abs. 2 BGB noch nicht überschritten hat bzw. dem Kläger nicht als
Eigenverschulden anzulasten ist. Das zur Verzögerung führende Stoppen und
Zuwarten mit der Reparatur durch den Kläger waren nämlich ausnahmsweise geboten,
damit der Kläger ausreichende Beweissicherungsmaßnahmen in Gestalt des
beantragten selbständigen Beweisverfahrens zur Unfallrekonstruktion durchführen
konnte, nachdem die Beklagten den vom Kläger behaupteten Unfallhergang und die
Verantwortlichkeit der Erstbeklagten für den Unfall angezweifelt hatten.
Allein aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Feststellungen des
Privatgutachters Z. konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm damit der
Beweis seiner Unfalldarstellung gelinge könnte. Denn die Ausführungen des
Sachverständigen Z. beschränkten sich allein auf die Schadenshöhe und zogen den
Unfallhergang gerade nicht mit ein. Dass dennoch eine ausreichende
Unfallrekonstruktion - wie letztlich geschehen - allein aufgrund der bereits
gefertigten Schadensbilder möglich sein würde, musste der Kläger aus seiner
maßgeblichen Ex-ante-Betrachtung im konkreten Fall nicht anzunehmen. Eine
aussagekräftige Verkehrsunfallrekonstruktion erfordert regelmäßig die
Inaugenscheinnahme der Fahrzeugschäden, da sich die für die Feststellungen zum
Unfallhergang bedeutsame Spurenlage allzu häufig nicht aus Lichtbildern
entnehmen lässt. Dies gilt insbesondere für den Tiefenverlauf von
Karosserieschäden sowie für die exakte Vermessung des Schadensbildes.
Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt
hätte, zeitverkürzend ein privates Unfallrekonstruktionsgutachten in Auftrag zu
geben. Denn auch seinen Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens stellte der Kläger ohne relevante Verzögerung. Allein die Zeit
zwischen der Kenntniserlangung des Klägers von dem Bestreiten der Erstbeklagten
am 10.12.2004 und der Antragstellung rund dreieinhalb Wochen später am 6.1.2005
hätte im Hinblick auf die zwischenzeitlich geführte Korrespondenz mit der
Zweitbeklagten, die der Kläger zudem ausdrücklich auf die verlängerte Standzeit
hinwies, und die Feiertage zum Jahreswechsel nicht wesentlich verkürzt werden
können. Damit hätte der Kläger allenfalls zur selben Zeit, zu der er das
gerichtliche Beweisverfahren eingeleitet hat, die private Unfallrekonstruktion
in Auftrag geben können. Da aber auch für eine private Begutachtung eine
ausreichende Bearbeitungszeit zugestanden werden muss, wäre eine im Anschluss
daran durchgeführte Reparatur nicht zeitiger erfolgt als sie im Streitfall
tatsächlich geschehen ist.
Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Wagen in beschädigtem Zustand wegen der vom
Privatgutachter festgestellten mangelnden Verkehrssicherheit (BA 17) nicht hat
gebrauchen können und eine Notreparatur zur Beseitigung der Unfallspuren geführt
hätte. Da auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Kläger mit einem ansonsten
ungenutzten Zweitwagen hätte behelfen können, hatte er einen realen
Nutzungsausfall.
Die Höhe der Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu ermitteln, ohne dass eine
bestimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben ist (BGHZ 161, 151). Soweit
es sich allerdings um typische Fälle handelt, muss die Schätzung im Interesse
gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den
Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer
grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich
immateriellen Schadens führt (BGHZ 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne
geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof seit langem
die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt:
Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; BGH,
VersR 1969, 828, 830; BGH NJW 2005, 1044 ff.). Die Tabellen gehen von
durchschnittlichen Mietsätzen für PKW als einem vom Markt anerkannten Maßstab
für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges aus. Da bei der
Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für
die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (vgl. BGHZ 56,
214, 215; BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung
des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die
erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden (vgl.
BGHZ 98, 212, 214, 225; BGHZ 45, 212, 220). Diesen Anforderungen wird in den
Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen,
dass die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer
privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung,
Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien
gekürzt werden (BGHZ 161, 151 ff.).
Allerdings ist wegen des Alters des Klägerfahrzeuges von mehr als acht Jahren
zur Zeit des Nutzungsausfalls nicht von einem Tagessatz von 65,- EUR auszugehen,
wie dies die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch für das Klägerfahrzeug (M.-
B., Typ E 230, Gruppe H) zunächst vorsehen, sondern nach einer Herabstufung um
eine Stufe nur von einem Tagessatz von 59,- EUR (Tabellen, Gruppe G).
Der Senat folgt der Ansicht des Bundesgerichtshofes, wonach bei der
Schadensbemessung das Alter des Fahrzeuges ggf. durch eine Herabstufung in den
jeweiligen Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen sein kann (BGHZ 161, 151). Nicht
überzeugen kann die Gegenansicht, wonach allenfalls der Erhaltungszustand, nicht
aber das Alter eines Fahrzeuges für die Bemessung der Eigennutzung von Bedeutung
sein könne, da auch ein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden
Erhaltungszustand für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der
eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben könne wie ein Neufahrzeug (vgl. u.a.
OLG Naumburg ZfS 1995, 254, 255; OLG Hamm DAR 2000, 265, 267; LG Bad Kreuznach
NJW-RR 1988, 1303). Denn in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch sind bei
der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrunde gelegt, die
durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise
erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP
usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren
(Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem
hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wider, der wiederum die Grundlage der
Tabellen und damit den Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den
Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Zudem gibt es keinen verbreiteten
Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle und solche Fahrzeuge müssten - im Falle
einer Vermietung - billiger angeboten werden, um konkurrenzfähig zu sein. Da
sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die
Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines
Kraftfahrzeuges widerspiegelt, würde es regelmäßig zu einer grundlosen
Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen
Schadens führen, wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in
den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so
entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug (BGHZ 161, 151). Hiernach
ist es angemessen, entsprechend den eigenen Vorstellungen der Bearbeiter der
Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen
eine Herabstufung um eine Gruppe und bei mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen um
zwei Gruppen vorzunehmen (vgl. Danner/Küppersbusch NZV 1989, 11 f.; so auch: OLG
Frankfurt DAR 1985, 58; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 775, 776; OLG München ZfS
1988, 312; OLG Karlsruhe VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993, 304; OLG Hamm DAR 1994,
24, 26; DAR 1996, 400, 401).
Entgegen der Berufung hat das Landgericht dem Kläger zu Recht lediglich 80 %
seines Nutzungsausfallschadens als Entschädigung zugesprochen. Maßgeblich für
die Entschädigungsleistung bleibt allein die Quote des Teilvergleiches vom
14.6.2006, wonach die Beklagten für die Unfallfolgen und damit auch für den
Nutzungsausfall letztlich zu 80 % einzustehen haben. Einen uneingeschränkten
Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens kann der Kläger mangels
anderweitiger haftungsbegründender Umstände von den Beklagten nicht verlangen.
Insbesondere steht ihm ein Anspruch wegen einer vorsätzlichen Falschbehauptung
der Beklagten zum Unfallgeschehen nicht zu. Da allein mit dem Bestreiten des
Unfallhergangs keine Verletzung der absolut geschützten Rechtspositionen des
Klägers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verbunden ist, käme allenfalls eine Haftung der
Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. gemäß § 826 BGB in Betracht.
Bereits die subjektiven Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen sind indessen
von der Berufung nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich: Allein die
von den Beklagten geäußerten Zweifel an der Unfallbehauptung des Klägers und die
nur angenommene Möglichkeit, bestehende Heckschäden am Fahrzeug der
Erstbeklagten "könnten" - so die Klageschrift (dort Seite 5, GA 5) - von einem
Aufprall des Klägerfahrzeuges herrühren, lassen weder mit der erforderlichen
Gewissheit (§ 286 ZPO) einen Betrugsvorsatz feststellen noch einen Vorsatz zu
einem Verstoß gegen die guten Sitten. Nicht jeder Streit über die gegenseitige
Verantwortlichkeit an einem Unfallgeschehen, wird in Täuschungsabsicht oder
vorsätzlicher Schädigungsabsicht gegenüber dem Unfallgegner geführt, mag sich
das aus der Sicht des jeweils anderen auch oftmals so darstellen. Ein solcher
Streit ist im Regelfall Ausfluss der eigenen Unfallwahrnehmung und der
berechtigten Verteidigung der eigenen Rechtsposition.
Im Ergebnis kann der Kläger damit für 53 Tage eine Nutzungsentschädigung in Höhe
von 59,- EUR unter Abzug einer eigenen Haftungsquote von 20 % verlangen. Dies
ergibt 2.501,60 EUR (= 0,8 x 53 x 59,- EUR), wovon das Landgericht bereits 416,-
EUR zugesprochen hat.
b.
Ohne Erfolg bleibt dagegen die Berufung, soweit sie sich gegen die Höhe des vom
Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes richtet, weil die angefochtene
Entscheidung insoweit auf keiner Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO beruht und
die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine dem Kläger günstigere
Entscheidung rechtfertigen.
Seine vom Landgericht festgestellte Verletzung führt zwar dazu, dass bei dem
geschädigten Kläger regelmäßig ein immaterieller Schaden hinzutritt, der gemäß §
253 Abs. 2. BGB mit einem Schmerzensgeld zu ersetzen ist. Die zuerkannte Höhe
von 400,- EUR ist indessen unter jedem Gesichtspunkt gerechtfertigt.
Bei der Zubilligung eines Schmerzensgeldes kann es sich stets nur um eine
Kompensation für die erlittene Einbuße handeln. Diese soll den Geschädigten vor
allem in die Lage versetzen, die erlittenen immateriellen Nachteile, d.h. vor
allem die Einbuße an körperlichem und seelischem Wohlbefinden, durch Vorteile
auszugleichen, die sein Wohlbefinden erhöhen (Ausgleichsfunktion). Darüber
hinaus soll die Entschädigung nach einer verbreiteten Ansicht dem Verletzten
auch eine Genugtuung dafür verschaffen, dass ein Dritter seine Rechtsgüter
verletzt hat (Genugtuungsfunktion). Allerdings ist die Genugtuung des
Geschädigten keine selbstständige Position, die sich bei der Bemessung in einem
eigenständigen und neben den Ausgleich tretenden Betrag niederschlägt. Vielmehr
handelt es sich um zwei sich ergänzende Wirkungsweisen eines einheitlichen
Anspruchs. Wegen dieser Doppelfunktion wird bei der Bemessung der Entschädigung
auch das Verschulden des Schädigers einbezogen. Gleichwohl steht für die
Genugtuung nicht die Person des Schädigers, sondern die des Geschädigten im
Vordergrund, der die Rechtseinbuße erlitten hat (vgl. MünchKomm-Oetker, BGB, 4.
Auflage 2003, § 253 Rn. 10f.).
Die Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung in Geld erfolgt gemäß
§ 287 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts. Die angefochtene Erstentscheidung
unterliegt dabei der vollen Nachprüfbarkeit durch das Berufungsgericht, welches
sein eigenes Ermessen ausübt. Dabei sind zur Erreichung einer "billigen"
Entschädigung alle relevanten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen;
insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutsverletzung sind
in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der
Entschädigung. Zu beachten sind weiter die persönlichen Lebensumstände des
Verletzten und die darin fortwirkenden Unfallfolgen. Erhöhend wirken sich u.a.
die Auswirkungen für eine Berufstätigkeit, insbesondere deren Aufgabe aus, sowie
Nachteile in der Freizeitgestaltung. Mitverschulden, Mitverursachung sowie eine
mitwirkende Betriebsgefahr sind mindernd zu berücksichtigen. Im Unterschied zu
Vermögensschäden, bei denen § 254 BGB zur Bildung einer Haftungsquote führt, ist
das Mitverschulden bei der Entschädigung jedoch ein integrales Element für die
Bestimmung der Angemessenheit (MünchKomm-Oetker, a.a.O., Rn. 36 ff.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das vom Landgericht zugesprochene
Schmerzensgeld von 400,- EUR ausreichend, aber auch erforderlich. Der Kläger
erlitt durch den Unfall lediglich ein HWS-Schleudertrauma, welches nach dem
vorgelegten ärztlichen Attest zu einer Krankschreibung von nur einer Woche und
ambulanter Behandlung von unbekannter Dauer führte. Damit ist nicht ersichtlich,
dass seine Verletzung und deren Behandlung zu länger andauernden und maßgeblich
beeinträchtigenden Nachteilen führte, wie ernstlich in Betracht kommende
Dauerschäden oder Beschränkungen im beruflichen Bereich oder in der Freizeit.
Dies gilt selbst dann, wenn die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene
Beeinträchtigung durch das Tragen einer Halskrause von unbekannter Dauer zur
Grundlage der Entscheidung würde, ungeachtet der Zulassungsvoraussetzungen für
dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Da auch auf Seiten der Beklagten
kein Verhalten festzustellen ist, welches zu einer Anspruchserhöhung hätte
führen können, hat sich der Ausgleich der immateriellen Nachteile unter
Beachtung des Mitverursachungsanteils des Klägers mit 400,- EUR im unteren
Bereich zu bewegen, wie dies von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen
auch regelmäßig gehandhabt wird (vgl. u.a. AG Aachen, 9 C 318/98; AG Oldenburg,
19 C 864/92 III; LG Münster, 19 O 22055/91; AG Braunschweig 116 C 2327/88 sowie
die weiteren Nachweise in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, lfd. Nrn.
168 ff.).
2.
Mit teilweisem Erfolg erinnert die Berufung gegen den Zinsausspruch des
Landgerichts, soweit Verzugszinsen für einige Schadensersatzpositionen erst ab
Klageerhebung (a.) bzw. für den von den Beklagten am 18.5.2005 befriedigten
Forderungsteil überhaupt nicht zugesprochen worden sind (b).
a.
Mit Ausnahme der begehrten Nutzungsausfallentschädigung und der auf die
Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer haben sich die Beklagten
hinsichtlich der übrigen Schadensersatzpositionen bereits ab dem 10.1.2005 i.S.d.
§ 286 Abs. 1 BGB in Verzug befunden, nicht erst mit Klageerhebung.
Entgegen der Berufung kommt allerdings ein noch früherer Verzugseintritt nicht
in Betracht, insbesondere nicht mit Ablauf der vom Kläger im Schreiben vom
7.12.2004 gegenüber der Zweitbeklagten erstmals gesetzten Frist zur Anerkennung
der vollen Einstandspflicht (14.12.2004).
Eine ausreichende Mahnung ist in dem Schreiben vom 7.12.2004 mangels konkreter
Zahlungsaufforderung nicht zu ersehen. Die Beklagten haben durch das
Verstreichenlassen der gesetzten Frist auch keine ernsthafte und endgültige
Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erklärt. Hierzu hätten sie
im Sinne "eines letzten Wortes" das Einstehen für die Unfallfolgen verweigern
müssen. Ein solches "letztes Wort" haben sie weder ausgesprochen noch ist es aus
ihrem Verhalten heraus zu entnehmen gewesen. Im Gegenteil: Wie aus dem Schreiben
der Zweitbeklagten vom 17.12.2004 ersichtlich ist, wurde die Einstandspflicht
für die Unfallfolgen von der vorherigen Einsichtnahme in die polizeiliche
Ermittlungsakte abhängig gemacht. Dies verdeutlicht, dass sich die Zweitbeklagte
- und damit wegen der Vertretungswirkung des § 10 Nr. 5 AKB auch die
Erstbeklagte - hinsichtlich der Berechtigung der gegen sie herangetragen
Ansprüche noch im Unklaren waren und hierzu keine abschließende Position bezogen
haben.
Allerdings ist in dem anwaltlichen Schreiben vom 22.12.2004 an die Zweitbeklagte
eine wirksame Mahnung in Gestalt einer eindeutigen Leistungsaufforderung zu
erkennen, welche die dort geltend gemachten Ansprüche "Reparaturkosten netto",
"Gutachterkosten", "Schadenspauschale" sowie "Schmerzensgeld" umfasst. Diese
Mahnung an die Zweitbeklagte wirkte wegen der aus § 10 Nr. 5 AKB folgenden
Vertretungsbefugnis analog § 164 Abs. 3 BGB auch gegenüber der Erstbeklagten.
Die Beklagten sind jedoch nicht bereits mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Frist (28.12.2004) in Verzug geraten sondern erst am 10.1.2005. Denn nach
allgemeiner und zutreffender Auffassung ist dem Schuldner bei der Regulierung
eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und
Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen. Vor Ablauf dieser Prüfungsfrist tritt -
trotz eventueller vorheriger Mahnung - Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht ein
(vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, NZV 1991, 312). Für die Länge der
Prüfungsfrist gibt es zwar keine festen oder starren Regeln. Sie hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten
berücksichtigen, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte
(Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.), vielmehr hat ein Versicherer die
Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen (Staudinger-Löwisch,
BGB, Neubearbeitung 2004, § 286 Rn. 147). Auch unter Berücksichtigung dieses
Beschleunigungsgebots war im Streitfall eine hinreichende und tragfähige
Untersuchung in der vom Kläger gesetzten Frist von rund einer Woche nicht zu
leisten, da die feiertagsbedingten Erschwernisse des Haftpflichtversicherers, zu
Prüfzwecken mit den Unfallbeteiligten in Kontakt zu treten, zu beachten sind.
Wenngleich das Unfallgeschehen und dessen Folgen keine allzu komplexen Prüfungen
erforderten, war über den Jahreswechsel hinaus zumindest eine Prüfungsfrist von
zwei Wochen zuzugestehen, beginnend mit der erstmaligen Kenntnisnahme von dem
Unfallgeschehen und den zum Ersatz verlangten Schadenspositionen. Dies war bei
Zugang des Mahnschreibens vom 22.12.2004 - nach üblichen Postlaufzeiten am
27.12.2004 -, da dort unter Beilage des Privatgutachtens sowie eines ärztlichen
Attests erstmals die Schäden und die Verletzungsfolgen konkretisiert wurden.
Nach Ablauf der Prüfungsfrist und damit dem Wegfall des Leistungshindernisses
bedurfte es zum Verzugseintritt keiner weiteren Voraussetzungen mehr. Damit
gerieten die Beklagten hinsichtlich der in der Mahnung vom 22.12.2004
aufgeführten Schadenpositionen am 10.1.2004 in Verzug, soweit deren Einfordern
berechtigt war. Im Hinblick auf die Haftungsquote von 80 % waren dies 4.318,70
EUR an Netto-Reparaturkosten (80 % der verlangten 5.398,37 EUR), 442,66 EUR an
Gutachterkosten (80 % der verlangten 553,32 EUR), 20,- EUR an Schadenpauschale
(80 % von 25,- EUR, die das Landgericht anstelle der verlangten 30,- EUR
unangefochten festgestellt hat), sowie 400,- EUR Schmerzensgeld, zusammen mithin
5.181,36 EUR. Abzüglich der von den Beklagten am 18.5.2005 gezahlten 2.988,35
EUR verblieb seitdem ihr Verzug mit der Zahlung von restlichen 2.193,01 EUR.
Hinsichtlich der von der Mahnung nicht erfassten Anspruchsteile von 3.186,52 EUR
(5.373,53 EUR Restforderung nach der Teilerfüllung abzgl. der 2.193,01 EUR, die
von der Mahnung erfasst sind) trat Verzug erst mit der Klageerhebung ein. Die
Verzugszinsen belaufen sich dabei - wie zuletzt beantragt - in gesetzlicher Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
b.
Dem Kläger sind darüber hinaus auch Verzugszinsen aus der teilregulierten Summe
von 2.988,35 EUR für die Zeit des Verzuges vom 10.1.2005 bis zum 18.5.2005
zuzusprechen. Denn sein Antrag auf Zinszahlung aus der Ursprungsforderung und
damit auch aus dem teilregulierten Betrag ist trotz der teilweisen
Klagerücknahme weiter anhängig geblieben.
Soweit das Landgericht dem entgegen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung
den Antrag des Klägers so wiedergegeben hat, dass der Kläger die Zahlung von
8.358,90 EUR nebst gesetzlichen Zinsen lediglich aus dem reduzierten Betrag
verlangt habe, entspricht dies ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 4.7.2006
nicht der wörtlichen Antragstellung in der Verhandlung, sondern einer Auslegung
des Antrages durch das Landgericht.
Diese Auslegung steht allerdings nicht in Einklang mit den für prozessuale
Erklärungen maßgeblichen §§ 133, 157 BGB. Die Antragstellung des Klägers in der
Verhandlung ist mit der Bezugnahme auf die Klagerücknahmeerklärung vom 14.6.2005
zwar nicht eindeutig gewesen. Insbesondere bleibt zunächst missverständlich, ob
die Rücknahme auch die Zinsnebenforderung umfassen sollte oder nicht. Die daraus
resultierenden Unklarheiten hätte der Kläger durch eine eindeutige
Antragstellung, insbesondere durch Neuformulierung, vermeiden können, anstelle
der gewählten Bezugnahme auf die schriftsätzlich angekündigten Anträge.
Gleichwohl versperrt dies nicht die erforderliche Auslegung der
Antragsformulierung. Diese führt im Ergebnis dazu, dass nur die teilweise
Rücknahme der Hauptforderung gewollt war. Denn nur insoweit erfolgte eine
Teilerfüllung durch die Beklagten und es ist weder ersichtlich, dass der Kläger
ein Interesse daran hatte, seine bereits eingeklagten Zinsansprüche hinsichtlich
der erfüllten Teilforderung aufgeben zu wollen, noch hat er seine Teil-Rücknahme
in der Wortfassung des Schriftsatzes vom 14.6.2005 hierauf erstreckt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO i.V.m. § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.F. von Art. 9 des 2.
Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006.
Die Festsetzung des Streitwertes begründet sich aus den §§ 43, 47 Abs. 1, 48 GKG
i.V.m. § 3 ZPO. Dabei sind die mit den Berufungsanträgen zu 2.) und 3.) geltend
gemachten Zinsforderungen als eigenständige Hauptforderungen streitwerterhöhend
zu berücksichtigen. Denn über die Hauptforderung, die diesen Zinsbegehren
jeweils zugrunde liegt, wird im Berufungsverfahren nicht mehr gestritten (Musielak,
ZPO, 4. Auflage, § 4 Rn. 13). Der Berufungsantrag zu 2.) war dabei mit 93,44 EUR
(= Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus 3.293,93 EUR vom 15.12.2004 bis
30.5.2005) und der Berufungsantrag zu 3.) entsprechend seiner Bezifferung mit
78,25 EUR zu bemessen.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 ZPO).