Nutzungsausfallzeit – Beschränkung des Zeitraums durch den Geschädigten
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
212/07
Urteil vom
07.04.2008
Vorinstanz: LG Krefeld, Az.: 3 O 162/06
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 10.03.2008 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.08.2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.112,66 €
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2006
zu zahlen.
Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin
von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten
freizustellen durch Zahlung von 294,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2006 an Rechtsanwalt ...
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu
90 % und die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und in überwiegendem Maße begründet. Der Klägerin
steht über die durch das angefochtene Urteil bereits ausgeurteilten Beträge
hinaus ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Nutzungsvorteile für 66
weitere Tage zu. Zudem kann sie für diesen Zeitraum auch die ihr entstandenen
Standgeldkosten ersetzt verlangen. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht
allerdings die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen O als nicht
ersatzfähig beurteilt. Hinsichtlich des Standgelds erweist sich zudem die
Berechnung der Klägerin der Höhe nach zum Teil als unrichtig.
I.
1. Die volle Haftung der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2005
herrührenden Schäden ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig. Der Beklagte zu
1. haftet als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG, der Beklagte zu 2. als Fahrer gemäß
§ 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung gemäß § 3
Nr. 1 PflVersG für die Unfallfolgen. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz
durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass das Fahrzeug der Klägerin bei dem
Betrieb des beklagten Lkw beschädigt worden ist, weil dieser rückwärts auf das
klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Zu Recht hat das Landgericht angenommen,
dass die Klägerin eine Mithaftungsquote nicht zu verantworten hat. Insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils verwiesen.
2. Der Klägerin steht zum Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile ihres PKW
Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 251 BGB zu.
Es ist unstreitig, dass das Fahrzeug ab dem Unfalltag, dem 13.12.2005 bis zum
20.03.2006, dem Zeitpunkt der Abschluss der Reparaturarbeiten, unfallbedingt
nicht fahrbereit war. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der
Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte
Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen,
auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen
Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt
BGH vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, zitiert nach Juris; grundlegend BGHZ 98, 212).
Regelmäßig ist jedenfalls für den Zeitraum einer Reparatur- oder
Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Den Geschädigten
trifft allerdings aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gemäß §
254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu
beschränken. In der Regel kann er daher nur nach Maßgabe der voraussichtlichen
Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur Ersatz verlangen,
wobei ggfs. der Zeitraum für die Erstellung eines Schadensgutachtens und unter
Umständen eine angemessene Überlegungsfrist für die Frage, ob eine Reparatur
durchzuführen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen ist, hinzugerechnet werden
kann (OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190; st. Rspr. des Senats). Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landgericht daher zunächst zu Recht
davon ausgegangen, dass jedenfalls für den erforderlichen Zeitraum der Reparatur
(hier unstreitig 18 Tage) Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Entgegen
der Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin aber auch für den gesamten
vorherigen Zeitraum der tatsächlich entstandene Verlust der
Gebrauchsmöglichkeiten zu ersetzen. Die Klägerin hat nämlich unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles durch die Einleitung eines
selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Einholung eines sachverständigen
Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht
verstoßen.
3. Der Geschädigte muss sich eine Kürzung oder sogar einen Ausschluss seines
Schadenersatzanspruches gemäß § 254 Abs.2 S.1 BGB gefallen lassen, wenn er es
schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft
eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbar Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen
hat, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um
sich selbst vor Schaden zu bewahren (s. nur BGH NJW 1997, 2234). Die Handlung
der Klägerin, die hier eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellen
könnte, wäre die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens. Die Klägerin
durfte es jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise für geboten und erforderlich
halten, mit der Erteilung des Reparaturauftrages bis zum Abschluss des
Beweisverfahrens abzuwarten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Falles geht der Senat ausnahmsweise davon aus, dass es keine
Obliegenheitsverletzungen der Klägerin als Geschädigte eines Verkehrsunfalls
darstellte, zunächst ausreichende Beweissicherungsmaßnahmen in Gestalt des
beantragten selbständigen Beweisverfahrens zur Unfallrekonstruktion zu ergreifen
(so auch in einem ähnlichen Fall OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190).
a) Aus Sicht der Klägerin war hier nämlich konkret zu befürchten, ohne eine
schnellstmögliche gerichtliche Beweissicherung ihren berechtigten
Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen zu können.
Die Beklagten zu 1. und 2. hatten bereits am Unfallort und auch später im
erstinstanzlichen Hauptverfahren objektiv wahrheitswidrig angegeben, ihr Lkw
habe gestanden und die Klägerin sei auf den Lkw aufgefahren. Der Klägerin
standen keine Zeugen zur Verfügung, die ihre (richtige) Unfallschilderung hätten
bezeugen können. Angesichts der Äußerungen der Beklagten zu 1. und 2. am
Unfallort war zudem nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 3. als
Haftpflichtversicherung die Ansprüche der Klägerin anerkennen würde. Es lag
daher nahe anzunehmen, dass eine Beweisführung im Sinne der Klägerin nur im Wege
der sachverständigen Unfallrekonstruktion zu erreichen war.
b) Die Klägerin konnte in dieser Situation nicht darauf vertrauen, dass ein
Sachverständiger bereits anhand einer fotografischen Dokumentation der
Unfallbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen eine aussagekräftige
Unfallrekonstruktion hätte erstellen können. An dem Fahrzeug der Beklagten waren
Unfallspuren nicht zu erkennen, da sich der Unfall bei außergewöhnlich geringer
Geschwindigkeit, nämlich nur 2 bis 4 km/h, ereignet hatte. Der Lkw der Beklagten
hatte den Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges mit dem Zugmaul eingedrückt.
An diesem Bauteil gab es keinerlei Verformungen. Unter diesen Umständen war auch
nicht damit zu rechnen, dass der unfallbedingte Zustand des Beklagtenfahrzeugs
im Rahmen eines ggf. von den Beklagten eingeholten Schadensgutachtens
dokumentiert werden würde. Ein privater Gutachter, den die Klägerin zur
fotografischen Dokumentation der Beschädigungen an ihrem Fahrzeug hätte
beauftragen können, hätte keine Befugnisse gehabt, das Fahrzeug der Beklagten zu
fotografieren oder zu untersuchen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass
die Beklagte zu 3., die bereits am Folgetag nach dem Unfall von dem Anwalt der
Klägerin von der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens informiert worden
war, Maßnahmen zur Sicherung etwaiger Unfallspuren am Beklagtenfahrzeug
unternommen hätte.
c) Angesichts der besonderen Umstände dieses Verkehrsunfalls lag es zudem nahe
anzunehmen, dass eine aussagekräftige Rekonstruktion des Geschehens nur durch
eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge erreicht werden konnte. Der Unfall
ereignete sich bei ungewöhnlich geringen Geschwindigkeiten. Auf die
rekonstruierende Überdeckung der Fahrzeuge kam es daher aus Sicht der Klägerin
an. Ggfs. war der Beladungszustand des beklagten Lkw zu rekonstruieren und die
konkreten Höhenverhältnisse zu ermitteln.
d) Die Tatsache, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige S. im
Streitverfahren erster Instanz letztlich im nachhinein den Unfall doch anhand
der von dem Sachverständigen J. im selbständigen Beweisverfahren angefertigten
Fotografien rekonstruieren konnte, war ex ante jedenfalls nicht ohne weiteres
ersichtlich. Zudem war, wie bereits ausgeführt, nicht damit zu rechnen, dass der
Zustand des Beklagtenfahrzeugs aussagekräftig dokumentiert werden würde. Dass
eine gerichtliche Beweissicherung sogar aus einer Betrachtung im nachhinein
erforderlich war, zeigt der Umstand, dass das Fahrzeug der Beklagten im
erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht nicht mehr für eine Begutachtung
zur Verfügung stand. Es war zwischenzeitlich veräußert worden. Hätte die
Klägerin daher das selbständige Beweisverfahren nicht eingeleitet und hätten dem
Sachverständigen S. die aus dem selbständigen Beweisverfahren stammenden
Fotografien des Sachverständigen J. nicht zur Verfügung gestanden, wäre die
Klägerin für ihre im Ergebnis zutreffende Darstellung des Unfallgeschehens
tatsächlich beweisfällig geblieben. Dies zeigt, dass die Befürchtung der
Klägerin ohne gerichtliche Beweissicherung nicht zu ihrem Recht zu kommen, sich
als berechtigt herausgestellt hat.
e) Bei der Bewertung des Verhaltens der Klägerin ebenfalls zu berücksichtigen
ist, dass die Beklagte zu 3. als zuständige Haftpflichtversicherung trotz
Kenntnis von der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nichts
unternommen hat, um die lange Standzeit zu verkürzen. Der Beklagten zu 3. war
unstreitig der Antrag aus dem selbständigen Beweisverfahren noch am Tage nach
dem Unfall zur Verfügung gestellt worden. Sie wusste daher von diesem Verfahren
und musste damit rechnen, dass das unfallbedingt nicht fahrfähige Fahrzeug für
längere Zeit nicht repariert werden würde. Sie hat dennoch keinerlei Anstalten
getroffen, eine Beweissicherung herbeizuführen, sei es durch Einschaltung eines
eigenen Sachverständigen oder auch bloß durch Anfertigung einer fotografischen,
aussagekräftigen Dokumentation des Zustands des Beklagtenfahrzeuges. Die
Klägerin hatte daher auch keinen Anlass, während des laufenden Beweisverfahrens
den Reparaturauftrag zu erteilen und ihren Antrag ggfs. vorzeitig
zurückzunehmen.
f) Das selbständige Beweisverfahren hat die Klägerin unverzüglich noch am Tage
nach dem Unfall eingeleitet. Eventuelle Verzögerungen im Rahmen dieses
Verfahrens hat sie nicht zu vertreten. Auf die Bearbeitung der Sache durch das
Gericht oder den Sachverständigen hat sie keinen Einfluss. Sie hat unstreitig
nach Rückerhalt des Fahrzeuges am 02.03.2006 unverzüglich den Reparaturauftrag
erteilt.
4. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht
nicht vor mit der Folge, dass die Beklagte für den gesamten Zeitraum vom
13.12.2005 bis zum 20.03.2006, mithin für 98 Tage, Nutzungsausfallentschädigung
zu zahlen haben.
5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Klägerin ein weiteres
Standgeld zuzubilligen ist. Das Landgericht hat lediglich für die ersten 14 Tage
die durch die Aufbewahrung des Fahrzeuges bei der Firma ... entstandenen
Standkosten zugebilligt. Nach dem Vorgesagten sind der Klägerin jedoch vom
Unfalltag bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages Kosten durch
die Aufbewahrung des Fahrzeuges entstanden, die die Beklagten nach dem
Vorgesagten zu ersetzen haben. Allerdings kann die Klägerin nicht den vollen
Rechnungsbetrag i.H.v. 852,60 € ersetzt verlangen. Insoweit handelt es sich
offensichtlich um eine Fehlberechnung der Fa. .... Die Rechnung vom 11.04.2006 (Bl.
6 d.A.) enthält in der Einleitung den Hinweis, dass der Klägerin für 80 Tage
Standgeld unter Anwendung eines Tagessatzes von 7,5 € netto berechnet werden
soll. Tatsachlich enthält die Rechnung jedoch eine Abrechnung nicht nur für 80
Tage, sondern für 98 Tage. Für den Zeitraum der Reparatur war die Klägerin
jedoch nicht verpflichtet, der Reparaturwerkstatt zusätzliche Standgeldkosten zu
ersetzen. Hierbei würde es sich um einen völlig unüblichen Kostenfaktor handeln,
für den die Beklagte nicht aufzukommen haben. Augenscheinlich hat die Fa. ...
den gesamten Zeitraum irrtümlich zu Lasten der Klägerin angesetzt.
Ersatzfähig sind demnach Standgeldkosten für 80 Tage á 7,5 €, mithin in der
Summe 600 €. Hinzuzusetzen ist die Umsatzsteuer i.H.v. 96 €, so dass sich der
berechtigte Gesamtbetrag von 696 € ergibt. Das Landgericht hat mit der
angefochtenen Entscheidung bereits 121,80 € zugesprochen, so dass sich noch ein
Restbetrag von 574,20 € ergibt.
6. Die weiter geltend gemachten Kosten für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens
zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts erweisen sich allerdings als nicht
erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. Das Landgericht hat diese Position demnach
zu Recht abgewiesen. Zwischen den Parteien bestand von Beginn an Streit über die
Höhe dieser Schadensposition. Ebenfalls streitig war der Unfallhergang als
solcher. Die Klägerin hatte ausdrücklich sowohl zur Höhe des merkantilen
Minderwerts als auch zum Unfallhergang die Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantragt. Da die Beklagte zu 3. an dem selbständigen
Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Kempen nicht beteiligt war, lag es auf der
Hand, dass ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion einzuholen war. Unter diesen
Umständen erweist sich die zusätzliche Beauftragung eines außergerichtlich
tätigen Privatgutachters zur Frage der merkantilen Wertminderung als nicht
erforderlicher Aufwand zur Belegung des eigenen Sachvortrages. Die anwaltlich
beratene Klägerin hätte erkennen können und müssen, dass das Gericht die
streitige Frage auch bei Vorlage eines außergerichtlichen Gutachtens im Rahmen
der ohnehin anstehenden sachverständigen Begutachtung erneut klären lassen
würde. Im Ergebnis war die Beauftragung des Sachverständigen O. überflüssig und
demnach eine nicht erforderliche Maßnahme der Rechtsverfolgung.
7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286
Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
8. Insgesamt ist der der Klägerin entstandene Schaden daher wie folgt
abzurechnen:
Reparaturkosten: 4.248,66 €
merkantile Wertminderung: 300,00 €
Nutzungsausfallentschädigung (98 Tage á 29 €) 2.842,00 €
Standgeld (80 Tage á 7,5 € zzgl. MWSt) 696,00 €
Kostenpauschale: 26,00 €
Gesamtschaden: 8.112,66 €.
Die vorprozessualen Anwaltskosten sind in zweiter Instanz nicht mehr
streitgegenständlich und dementsprechend, soweit sie bereits zugesprochen sind,
in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen.
II.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass nur die Besonderheiten des konkreten
Falles die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der
Einholung eines sachverständigen Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht als
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB erscheinen
lassen. Nach Auffassung des Senats liegt in aller Regel im Rahmen der
Verkehrsunfallschadensregulierung für den Geschädigten kein hinreichender Anlass
vor, ein zeitintensives selbständiges Beweisverfahren zum Zwecke der
Unfallrekonstruktion einzuleiten. Eventuelle Verzögerungen bei der Erteilung des
Reparaturauftrages durch ein solches Verfahren gehen daher regelmäßig zu Lasten
des Geschädigten, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen. Alleine sich
widersprechende Unfallschilderungen der Unfallbeteiligten reichen hierfür
keinesfalls aus. Vielmehr muss mindestens zusätzlich noch aufgrund konkreter
Umstände der ansonsten drohende Verlust von Beweismöglichkeiten im Raum stehen.
Beteiligt sich in einer solchen Situation der Unfallgegner, insbesondere die
gegnerische Haftpflichtversicherung, trotz Kenntnis von der Einleitung eines
Beweisverfahrens nicht an zumutbaren Maßnahmen der Beweissicherung, kann im
Einzelfall – wie hier – Nutzungsausfallentschädigung für diesen Zeitraum
verlangt werden.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf §
92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht
auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es aufgrund des Einzelfallcharakters der
Entscheidung an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO mangelt.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.760,80 €.