Obliegenheitsverletzung bei Haftpflichtversicherung - Nichtanzeige
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U
190/07
Urteil vom
04.07.2008
Die Berufung des Klägers gegen das
am 12.07.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger wollte im Jahre 1998 das in T2 (Insel S), X-Straße gelegene
Mehrfamilienhaus modernisieren und umbauen. Dazu schloss er im Oktober 1998 mit
dem Ingenieurbüro für Bauleitung und Beratung Dipl.-Ing. X und C einen
entsprechenden Architektenvertrag. Das mit der Bauleitung beauftragte
Ingenieurbüro beauftragte im Namen des Klägers die Fa. Dachdeckerei GmbH C1 mit
der Ausführung der Dachabdichtungs- und Zimmereiarbeiten. Es sollte der alte
Dachstuhl demontiert und vollständig neu errichtet werden. Die inzwischen
insolvente Dachdeckerei GmbH C1 beauftragte wiederum die Einzelfirma
T-Bauservice T1 als Subunternehmerin. Die Fa. T1 unterhielt seinerzeit bei der
Beklagten eine Haftpflichtversicherung unter Geltung der AHB.
Anfang Dezember 1998 begann die Fa. T1 mit den Arbeiten. Ob sie dabei die
Erneuerung des Dachstuhls abschnittsweise vornahm oder die Dachfläche des Hauses
in einem Zuge abdeckte, ist streitig. Jedenfalls riss am Sonntag, den 13.12.1998
bei starkem Wind die auf dem geöffneten Dach aufgebrachte Wetterschutzplane und
Niederschlagswasser drang in das Haus ein. Die Höhe des dadurch entstandenen
Feuchtigkeitsschaden ist streitig.
Wegen des Schadens nahm der Kläger zunächst seine Gebäudeversicherung vor dem
Landgericht Kiel in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen, weil ein
bedingungsgemäßer Sturm durch den Kläger nicht nachgewiesen werden konnte.
Danach erwirkte der Kläger zunächst einen Mahn- und unter dem 07.08.2006 einen
Vollstreckungsbescheid gegen den Versicherungsnehmer T1 der Beklagten in Höhe
von 62.604,62 EUR nebst Kosten, Nebenforderungen und Zinsen.
Der Vollstreckungsbescheid ist rechtskräftig geworden, da ein Einspruch gegen
ihn oder ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht eingelegt wurde.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom
12.10.2006 pfändete der Kläger sodann wegen des titulierten Anspruchs nebst
Nebenforderungen die angebliche Forderung des Versicherungsnehmers T1 der
Beklagten gegen die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung "auf Zahlung der
Versicherungssumme" und ließ sich diesen Anspruch zur Einziehung überweisen.
Sodann hat er die Beklagte vor dem Landgericht Dortmund aus der gepfändeten und
überwiesenen Forderung auf Zahlung in Anspruch genommen.
Dazu hat der Kläger behauptet, Eigentümer des Mehrfamilienhauses X-Straße in T2
zu sein.
Die Fa. T1 habe die Arbeiten am Dachstuhl des Objektes nur etappenweise
durchführen dürfen. Die aufgenommene Fläche habe sofort wieder mit
Bretterschalung geschlossen und mit der beauftragten Vordeckung bestehend aus
einer Lage Bitumenbahn wieder abgedichtet werden müssen. An diesen Auftrag habe
sich der Versicherungsnehmer T1 der Beklagten jedoch nicht gehalten, sondern die
gesamte Dachfläche in einem Zug abgedeckt. Aufgrund dieser fehlerhaften
Vorgehensweise und der Wetterlage habe sich die Wetterschutzfolie losgerissen
und das Niederschlagswasser sei in die Gemäuer des renovierenden Hauses
eingedrungen. Der Regen habe alle Geschossdecken und Großteile der Wände
durchfeuchtet. Insgesamt sei ein Gebäudeschaden in Höhe von 62.604,62 EUR
eingetreten.
Die Beklagte hat den Haftpflichtanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat
zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, wegen einer
Obliegenheitsverletzung ihres Versicherungsnehmers T1 leistungsfrei geworden zu
sein. Dieser habe ihr weder die Einleitung des Mahnverfahrens angezeigt noch
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid oder Widerspruch gegen den
Mahnbescheid eingelegt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte
Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des angeblich
mangelhaft arbeitenden Werkunternehmers T1 nicht zu. Die Beklagte berufe sich zu
Recht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ihres
Versicherungsnehmers.
Entgegen der Auffassung des Klägers müsse er die Leistungsfreiheit, die sich aus
dem Versicherungsverhältnis ergebe, gegen sich gelten lassen.
Unstreitig habe der Versicherungsnehmer der Beklagten gegen die Obliegenheiten
aus § 153 Abs. 4 S. 1 VVG und § 5 Nr. 2 AHB verstoßen, weil er das gegen ihn
eingeleitete Mahnverfahren der Beklagten nicht angezeigt habe.
Ebenfalls sei unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten gegen die
Obliegenheit aus § 5 Nr. 4 AHB verstoßen habe, auch ohne Weisung des
Versicherers Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder jedenfalls Einspruch gegen
den Vollstreckungsbescheid zu erheben.
Gem. § 6 AHB sei die Beklagte deswegen von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
Die vorsätzliche Verletzung der genannten Obliegenheiten werde gem. § 6 AHB
vermutet.
Die sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes greife nicht ein. Die
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers T1 sei nicht folgenlos
geblieben. Durch die unterlassenen Anzeigen und Maßnahmen sei es der Beklagten
verwehrt worden, ihre Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis
wahrzunehmen und auf den Haftpflichtprozess Einfluss zu nehmen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Ob und inwieweit der Versicherungsnehmer die Beklagte darüber informiert habe,
dass gegen ihn ein Mahnbescheid erlassen worden sei, habe er nicht aufklären
können. Dieserhalb hätte das Gericht die Pflicht gehabt, über das
Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten Informationen
einzuholen und die entsprechenden Nachfragen zu stellen. Er behauptet dazu
nunmehr, der Versicherungsnehmer T1 habe die Beklagte ordnungsgemäß über den
gegen ihn beantragten Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid informiert
(Beweis: Zeugnis T1).
Nach Anzeige des Versicherungsfalles durch den Zeugen T1 habe die Beklagte zudem
nicht rechtzeitig unmissverständlich erklärt, ob sie den bedingungsgemäßen
Rechtsschutz gewähren wolle (Beweis: wie vor). Freilich lägen dem Kläger auch
dazu keinerlei Informationen vor (Seite 4 des Schriftsatzes vom 03.12.2007 = Bl.
140 d.A.).
Auch habe die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer T1 die Übernahme des
Schadens abgelehnt. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten an den
Kläger vom 03.03.1999. Dort habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass eine
Ersatzpflicht nicht bestünde.
Im Übrigen sei das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem
Versicherungsnehmer T1 bereits im Jahr 2001 von der Beklagten mangels
Prämienzahlung gekündigt und beendet worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.604,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2006 zzgl. vorgerichtlicher
zwangsvollstreckungsbezogener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.044,35 EUR
sowie angefallener Gerichtsvollzieherkosten, Auskünfte sowie Gerichtskosten in
Höhe von 896,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches
Vorbringen wiederholt und vertieft.
Da sie sich erstinstanzlich bereits ausdrücklich auf Leistungsfreiheit berufen
habe, wäre es die Pflicht des Klägers gewesen, zu diesem Punkt bereits
erstinstanzlich umfassend vorzutragen. Sein heutiger Vortrag sei nicht mehr
berücksichtigungsfähig. Zudem sei er unsubstantiiert und ersichtlich ins Blaue
hinein erbracht worden.
Die Versicherungsakte enthalte nach Klageankündigung durch den Kläger bzw.
seines jetzigen Prozessbevollmächtigten keine weiteren Dokumente bis zum Eingang
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12.10.2006. Der Sachbearbeiter,
der mit der Bearbeitung der Angelegenheit über Jahre hinweg befasst gewesen sei,
sei von dem Zeugen T1 weder über einen Mahnbescheid noch über einen
Vollstreckungsbescheid informiert worden (Beweis: Zeugnis L).
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte besteht unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Mangels eines eigenen Vertrags - bzw. Versicherungsverhältnisses zwischen dem
Kläger und der Beklagten, vermag ersterer seinen Anspruch auf Zahlung von
62.604,62 EUR ausschließlich auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 12.10.2006 in Verbindung mit dem
Haftpflichtversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers der Beklagten T1 mit
der Beklagten zu stützen.
Mit dem vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Kläger die
angebliche Forderung des Versicherungsnehmers T1 gegen die Beklagte aus der
Haftpflichtversicherung gepfändet und sich diesen Anspruch zur Einziehung
überweisen lassen.
Wegen Verletzung von Obliegenheiten ihres Versicherungsnehmers T1 ist die
Beklagte jedoch - auch im Verhältnis zum Kläger - leistungsfrei geworden.
1.
Der Kläger muss Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zwischen dem
Versicherungsnehmer T1 und der Beklagten gegen sich gelten lassen, §§ 404, 412
BGB. Danach kann grundsätzlich der Schuldner dem neuen Gläubiger die
Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit des Forderungsüberganges gegen den
bisherigen Gläubiger begründet waren.
Der Forderungsübergang kraft Hoheitsakthier Überweisung einer Forderung i.S.v. §
835 ZPO steht dem gesetzlichen Forderungsübergang gleich (Palandt-Heinrichs, 67.
Aufl., § 412 BGB, Rdn. 1).
Dieses Ergebnis erfährt Bestätigung durch § 158 c VVG, der einen
Ausnahmetatbestand von dem oben aufgezeigten Grundsatz für ein "krankes"
Versicherungsverhältnis im Bereich der Pflichtversicherung regelt.
Der Kläger hat auch die gleiche Darlegungslast, die der Versicherungsnehmer in
einem Rechtsstreit gegen die Beklagte hätte; er muss gegebenenfalls den
Versicherungsnehmer auf Auskunftserteilung in Anpruch nehmen.
2.
Erstinstanzlich ist unstreitig gewesen, dass der Versicherungsnehmer T1 der
Beklagten weder das gegen ihn eingeleitete Mahnverfahren der Beklagten
angezeigt, noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid und/oder Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid erhoben hat.
Beides (Verpflichtung zur Anzeige und Ergreifung eines Rechtsbehelfs) gehört
gem. §§ 5 Nr. 2 S. 2 und 5 Nr. 4 S. 2 AHB zu den Obliegenheiten eines
Versicherungsnehmers im Versicherungsfall.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird auf die oben zusammengefassten, zutreffenden
Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Danach ist die Beklagte
wegen der Obliegenheitsverletzungen ihres Versicherungsnehmers T1 von ihrer
Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
3.
An dieser Rechtsfolge ändert auch die unstreitige Beendigung des
Versicherungsvertrages im Jahre 2001 also einige Jahre vor Erlass von
Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nichts.
Die Erfüllung von Obliegenheiten ist Voraussetzung für die Erhaltung des
Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6
VVG, Rdn. 30 m.w.N.).
Hier geht es um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des
Versicherungsfalles. Da der Versicherungsfall während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eingetreten ist und der Versicherungsnehmer T1
bedingungsgemäße Leistung der Beklagten als Haftpflichtversicherung verlangen
wollte, hatte er als Voraussetzung für die Erhaltung dieses Anspruches auch die
Obliegenheiten aus §§ 5 Nr. 2 S. 2 und 5 Nr. 4 S. 2 AHB zu erfüllen.
4.
Erstmals in seiner Berufungsbegründung bestreitet der Kläger die Verletzung der
oben angeführten Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer T1 und behauptet
eine ordnungsgemäße Informationserteilung.
Dieses Verteidigungsmittel ist neu und wegen § 531 Abs. 2 ZPO in der
Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verfahrensmangel i.S.v. § 531
Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen eines gebotenen aber unterlassenen Hinweises des
Landgerichts auf die Problematik der Obliegenheitsverletzung vor. Die Beklagte
hat sich auf Leistungsfreiheit berufen und Obliegenheitsverletzungen dargelegt.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.07.2007 (Bl. 85 f.) hat zudem das
Landgericht die Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten/Parteien auch
hinsichtlich der Obliegenheiten nach §§ 153 Abs. 4 S. 1 VVG; 5 Nr. 2 und 4 AHB
erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte auch gegebenenfalls zumal
die Anträge noch nicht gestellt worden waren um Schriftsatzfrist nachsuchen und
sodann diesen Punkt mit seinem Mandanten aufklären können. Stattdessen stellte
er den Antrag aus der Klageschrift.
Soweit der Kläger meint, das Landgericht hätte von sich aus also ohne Bestreiten
und entsprechende Beweisanträge den Zeugen T1 als Versicherungsnehmer der
Beklagten laden und zum Versicherungsverhältnis mit der Beklagten befragen
müssen, verkennt er die Regeln des Zivilverfahrens.
Selbst wenn der neue Vortrag des Klägers entgegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen
würde, könnte er nicht zum Erfolg führen. Er ist unsubstantiiert und erkennbar
"ins Blaue hinein" gemacht worden. Der Kläger räumt in seiner
Berufungsbegründung mehrmals ein, dass er nicht habe aufklären können, ob und
inwieweit der Versicherungsnehmer T1 die Beklagte über den Erlass des
Mahnbescheides/Vollstreckungsbescheides informiert habe. Über das
Innenverhältnis zwischen den Versicherungsnehmer T1 und der Beklagten liege ihm
- so der Kläger weiter - keinerlei Informationen vor. Der Kläger weiß nach
seinem eigenen Vortrag daher nicht, ob der Versicherungsnehmer T1 die Beklagte
ordnungsgemäß über den Mahn- bzw. den Vollstreckungsbescheid informierte.
Dementsprechend hat der Kläger seine Behauptung auch vollkommen substanzlos
formuliert. Es ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, wann, auf welche Weise und
wem gegenüber auf Seiten der Beklagten der Versicherungsnehmer T1 die Beklagte
über den Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid informiert haben soll. Ein
derart substanzloser Vortrag "ins Blaue hinein" ist unbeachtlich und einer
Beweisaufnahme nicht zugänglich.
5.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, der Versicherungsnehmer T1 sei
zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens nicht mehr obliegenheitsgebunden
gewesen.
Auch insoweit greift § 531 Abs. 2 ZPO; das neue streitige Vorbringen ist
unbeachtlich. Im Übrigen gilt:
Richtig ist zwar, dass der Versicherungsnehmer infolge einer Deckungsablehnung
durch den Haftpflichtversicherer den Obliegenheiten eines Versicherungsvertrages
nicht mehr unterliegt. Die Wahrnehmung von Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles soll nämlich nur dazu dienen, dem erfüllungsbereiten
Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und zu
erleichtern (vgl. BGH VersR 1992, 345 f.).
Aus dem Schreiben vom 03.03.1999 (Bl. 143), auf welches sich der Kläger in
diesem Zusammenhang bezieht, ergibt sich aber gerade keine Deckungsablehnung.
Vielmehr ist dieses Schreiben an den Kläger gerichtet und wehrt den von ihm
geltend gemachten Haftpflichtanspruch ab.
Die Abwehr (unberechtigter) Ansprüche ist aber ebenso wie die Befriedigung
begründeter Haftpflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige
Hauptleistungspflicht des Versicherers (vgl. BGH Recht und Schaden 2007, 191
ff). Mithin kann über das Schreiben vom 03.03.1999 eine Deckungsversagung
seitens der Beklagten nicht hergeleitet werden.
Darüber hinaus trägt der Kläger für eine Ablehnung der Deckung nicht konkret
vor.
Ebenso wenig konkret und "ins Blaue hinein" ist sein Vortrag, die Beklagte habe
nach Anzeige des Versicherungsfalles durch den Zeugen T1 nicht rechtzeitig
unmissverständlich erklärt, ob sie bedingungsgemäßen Rechtsschutz gewähren
wolle.
Zwar wäre ein solches Verhalten der Beklagten grundsätzlich geeignet gewesen,
den Versicherungsnehmer von seinen Obliegenheiten zu befreien. Auch räumt die
Beklagte in ihrer Berufungserwiderung (Bl. 155 unten) ein, dass ihr die
Ankündigung einer Klage durch den Kläger bekannt gewesen sei. Allein aus diesem
Umstand ergibt sich aber nicht ein zögerliches und missverständliches Verhalten
der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu der Frage, ob dieser
Deckungsschutz erhalte oder nicht. Dazu hätte der Kläger weitere Umstände
vortragen müssen, was er jedoch nicht getan hat.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).