Ölverbrauch
(erhöhter) bei älterem Fahrzeug kein Sachmangel
LG Dresden
Az: 13 S
0149/06
Beschluss vom
28.08.2006
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden erlässt am 28.08.2006 in dem
Rechtsstreit wegen Forderung folgenden
B E S C H L U S S
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Dresden, Az. 107 C 5730/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Wert des Berufungsgegenstandes: 2.435,87 EUR
G r ü n d e
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche aus einem
Gebrauchtwagenkauf geltend.
Das Amtsgericht Dresden hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, einem
Schadensersatzanspruch nach §§ 440, 437 Nr. 3, 281 BGB stehe die fehlende
Fristsetzung des Käufers zur Leistung und Nacherfüllung entgegen; überdies liege
kein Sachmangel vor, da der Ölmehrverbrauch der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit entspreche.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Klägerin, mit der sie den erstinstanzlichen Antrag vollumfänglich
weiterverfolgt.
Die Klägerin bringt vor, ihr Sohn habe stellvertretend für sie die notwendigen
Erklärungen nach §§ 437, 440, 281 BGB abgegeben; hilfsweise berufe sich die
Klägerin auf die erfolgte - und unter Zeugenbeweis gestellte - Abtretung der
entsprechenden Ansprüche. Das Erstgericht habe die vertraglich vereinbarte
Beschaffenheit des gekauften Gebrauchtwagens verkannt; der Umstand, dass in den
Kaufunterlagen ein "erhöhter" Ölverbrauch ausgewiesen sei, rechtfertige keinen
exorbitant hohen Ölverbrauch bzw. einen ölfeuchten, nicht funktionstüchtigen
Motor.
Bei der Frage, welche Beschaffenheit die Parteien vertraglich vereinbarten,
dürfe nicht auf die "Zusatzerklärung Gebrauchtfahrzeuge" (vorgelegt als Anlage K
3) abgestellt werden, da deren Berücksichtigung unzulässige "Umgehung" im Sinne
von § 475 Abs. 1 S. 2 BGB bedeuten würde; die Beklagte versuche dadurch, die
Mangelhaftigkeit der Kaufsache „wegzudefinieren" und das Fahrzeug quasi als
"rollenden Schrott" zu verkaufen.
Die Klägerin beantragt,
das am 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dresden, Az.: 107 C 5730/05
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.435.87 EUR nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit sowie weitere 144,59 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die
Berufungsbegründung, die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Darstellungen
im Hinweisbeschluss des Landgerichts Dresden vom 19.07.2006 (BI. 115 ff. d.A.)
Bezug genommen.
II.
Die eingelegte Berufung ist nach übereinstimmender Meinung der Berufungskammer
ohne Erfolgsaussicht; auch sah die Berufungskammer keinen Anhalt für eine
grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits; ebenso wenig war zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) .
Zur Begründung wird hinsichtlich des Zustandekommen des Vertrages und zur
Voraussetzung der käuferseitigen Fristsetzung nach §§ 437, 440, 281 BGB
ausdrücklich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Landgerichts Dresden
vom 19.07.2006 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt sich die Berücksichtigung des
„Vertragszusatzes Gebrauchtfahrzeuge" nicht als unzulässige Umgehung der
Käuferrechte nach § 475 Absatz 1 Satz 2 BGB dar. Das Vorbringen im Schriftsatz
vom 04.08.2006 gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bereits geäußerten
Rechtsauffassung abzurücken.
Es fehlt jedenfalls an einem - Gewährleistungsrechte auslösenden - Sachmangel
i.S.v. § 434 BGB. Denn nach der Vertragsurkunde, dem DEKRA-Bericht (Anlage K 2)
und dem sog. "Vertragszusatz Gebrauchtfahrzeuge" (Anlage K 3) schuldete die
Beklagte - nur - die Verschaffung eines zehn Jahre alten gebrauchten PKW Opel
Astra Caravan mit einer Laufleistung von 160.000 km, der einen „leicht
ölfeuchten Motor", "atypische Aggregatsgeräusche und eine "leuchtende
Motorkontrollleuchte" aufwies" und bei dem "ein kurzfristiger Defekt oder
Ausfall der Bauteile wahrscheinlich war".
Gemessen daran mag man den Verkauf dieses - so die nicht ganz fernliegende
Bezeichnung seitens der Klägervertreter - "rollenden Schrotts" als unseriös
ansehen; jedoch wich die Ist-Beschaffenheit nicht in erheblicher Weise von der
Soll-Beschaffenheit ab. Angesichts der Gesamtbeschreibung musste der Käufer
jederzeit mit einem Ausfall auch des Motors rechnen.
Nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen die dem Verbraucher durch § 475 BGB (bzw.
durch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie) gewährten Rechte durch eine
Vereinbarung auch nicht mittelbar außer Kraft gesetzt werden (BT-Drucksache
14/6040, S. 244, zit. bei Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004) § 475 Rn.
40).
Die vorgenannte Vereinbarung der Parteien, welche die Anlagen K 1 bis K 3
beinhalten, stellt keine „Umgehung" im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
Vielmehr haben die Parteien eine zwar für die Käuferseite nachteilige, aber noch
zulässige die Kaufsache beschreibende „Beschaffenheitsvereinbarung" (zum
Begriff: Schinkels, ZGS 2003, 310; Staudinger/Matusche-Beckmann.a.a.O., Rn. 51)
getroffen.
Der Käuferseite wurde anhand der Vertragsbestandteile hinreichend deutlich, was
sie für ihr Geld bekommt. Der Käuferseite wurde der Sachzustand klar vor Augen
geführt.
Diese Abgrenzung zwischen beschreibender Beschaffenheitsvereinbarung und (ggf.
unzulässiger) Haftungsbeschränkung oder -freizeichnung überzeugt, weil sie im
Einklang mit dem Konzept der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie steht, nach der für
die Frage der Vertragsmäßigkeit einer Kaufsache maßgeblich ist, was der
Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann (Art. 2 Abs. 2, 3 der Richtlinie
sowie Erwägungsgrund 8, zitiert nach Staudinger/Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn.
52 f.)
III.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Berufungsgegenstandes wurde nach § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG
(Wert des bezifferten Leistungsantrags) festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).