OLG Oldenburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der
Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg
(Stand: 01.07.2005 - 30.06.2006)
Leitlinien
01.07.2003 - 30.06.2005
Aus gegebenen Anlass weisen wir
daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Oldenburg
handelt!
Die
Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts
Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts.
Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern
sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch
keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres
Jahresbetrages zugrunde zulegen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen,
Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger
Einmalzahlungen.
1.2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind zur Wahrung
der bisherigen Lebensverhältnisse auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen.
Entsprechend ist bei anderen einmaligen Zuwendungen zu verfahren.
1.3 Vergütungen für Überstunden sind unterhaltspflichtige Einnahmen, soweit sie
berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund
der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des
Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen.
1.4 Auslösungen und Spesen sind Einnahmen, soweit sie sich nicht auf die
Erstattung nachgewiesener Auslagen beschränken. Aufwendungspauschalen sind
aufgrund häuslicher Ersparnis in der Regel mit 1/3 ihres Nettowertes
anzurechnen.
1.5 Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die im Durchschnitt von 3
oder mehr Jahren für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel
maßgebend.
1.5.1 Wird auf den steuerlich maßgeblichen Gewinn abgestellt, sind für das
Wirtschaftsjahr gebildete Rückstellungen (§ 5 Abs. II – IVb EStG), die nach §§ 7
– 7k EStG vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung sowie
Sonderabschreibungen unterhaltsrechtlich zu korrigieren.
1.5.2 Privatentnahmen können Indizcharakter für die Feststellung der verfügbaren
Mittel haben.
1.6 Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind die
Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben maßgebend.
1.7 Steuererstattungen und -zahlungen gehören in der Regel zu den Einnahmen und
Ausgaben im Jahr der Zahlung. Eine Fortschreibung für nachfolgende Jahre setzt
voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im wesentlichen unverändert bleiben.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld
2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19-32 SGB II)
beim Verpflichteten,
beim Berechtigten sind Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts kein Einkommen mit Ausnahme des Zuschlags nach § 24 SGB II.
Soweit ein Übergang des Anspruchs auf den Träger der Leistungen nicht bewirkt
werden darf (z.B. bei fiktivem Einkommen), können Unterhaltsforderungen eines
Leistungsempfängers für die Vergangenheit ggf. treuwidrig sein (vgl. BGH FamRZ
1999, 843).
2.3 Wohngeld
2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme
von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen nach § 9 S.2 BErzGG
2.6 Renten wegen Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit (§§ 43 SGB VI, 56
SGB VII)
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 13 SGB XI), Blindengeld sowie
Schwerverletzten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrages für
tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist.
2.8 An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld nach Maßgabe von § 13 VI SGB
XI sowie der Erziehungsbeitrag im Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII,
Nds.MBl. 2002, 1043).
2.9 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff
SGBXII) nur beim Verwandtenunterhalt
2.10 Kein Einkommen sind Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Sachbezüge (kostenlose oder verbilligte Wohnung, Vorteil
KFZ-Nutzung, unentgeltliche Verpflegung, Mitarbeiterrabatt) sind mit den nach §
287 ZPO zu schätzenden ersparten Aufwendungen als Einkommen anzusetzen.
5. Wohnwert
Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Heim ist als
wirtschaftliche Nutzung von Vermögen wie Einkommen zu behandeln.
5.1 Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den
berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten
sowie die üblicherweise nicht auf einen Mieter umgelegten verbrauchsunabhängigen
Kosten – ggf. vermindert um die Eigenheimzulage – übersteigt.
5.2 In der Zeit bis zur Scheidung ist in der Regel die angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Miete anzusetzen.
5.3 Für die Zeit nach der Scheidung ist – wenn nicht eine Fremdvermietung oder
Veräußerung unmöglich oder unzumutbar ist – auf die Marktmiete abzustellen.
6. Haushaltsführung
Für Haushaltsführungsleistungen in einer nichtehelichen
Partnerschaft ist ein wirtschaftlicher Vorteil anzusetzen, sofern nicht die
Leistungsunfähigkeit des Partners feststeht. Dieser Vorteil ist im Regelfall mit
425 EUR zu bewerten.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Aus unzumutbarer Tätigkeit erzieltes Einkommen kann nach
Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen,
mietfreies Wohnen) sind in der Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen,
wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
9.1. Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit eines
Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber minderjährigen und diesen
gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist. Im
Einzelfall kann diese auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen.
9.1.1.1. Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung beim Arbeitsamt oder
telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im
Einzelnen darzulegen und zu belegen.
9.1.1.2. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen
nur im Ausnahmefall (ab 60 Jahre) entbehrlich.
9.2. Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive
Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf,
Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden.
9.2.1.1. Bei ungelernten Männern ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit
von zumindest 525 EUR und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest
890 EUR auszugehen.
9.2.1.2. Bei ungelernten Frauen oder Frauen, die ihren Beruf lange nicht mehr
ausgeübt haben, ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 425
EUR und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 725 EUR
auszugehen.
9.2.1.3. Diese Beträge berücksichtigen bereits die Berufskostenpauschale und
einen angemessenen Krankenversicherungsbetrag, nicht aber einen etwaigen
Erwerbstätigenbonus.
9.3. Neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung kann die Aufnahme
einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen.
9.4. Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten
aus der neuen Ehe durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder
aus einer früheren Ehe beizutragen.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Von den Einnahmen sind die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Es
besteht grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile – insbesondere
als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) bzw. aus dem begrenzten
Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – durch Eintragung eines Freibetrages
zumindest in Höhe des unstreitig geschuldeten Unterhaltsbetrages in Anspruch zu
nehmen.
Solche Vorteile und mit einem bevorstehenden Wechsel der Steuerklasse verbundene
Veränderungen können aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden.
Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen
Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge im
Umfang des nach § 10 a Abs. 1 EStG zulässigen Sonderausgabenabzugs zu
berücksichtigen. Ansonsten sind Vorsorgeaufwendungen in einem im Verhältnis zu
den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen sind von den Einnahmen vorweg abzuziehen.
10.2.1 Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist eine Pauschale von 5 %
des Nettoeinkommens – bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 EUR und höchstens 150
EUR – anzusetzen.
Eine Anerkennung von diese Pauschale übersteigenden sowie mit anderen Einnahmen
verbundenen Aufwendungen setzt die konkrete Darlegung des Aufwandes voraus.
10.2.2 Für PKW-Kosten können dabei je gefahrenen Kilometer 0,30 EUR angesetzt
werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten einschließlich Kreditbelastungen
erfasst. Bei langen Fahrtstrecken kommen eine Kürzung oder die Verweisung auf
eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Billigkeit in Betracht.
10.2.3 Bei einem in der Berufsausbildung stehenden Kind sind als
ausbildungsbedingte Aufwendungen in der Regel 90 EUR anzusetzen.
10.3 Als weitere berufsbedingte Aufwendungen gelten Kinderbetreuungskosten,
soweit infolge der Berufstätigkeit eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist.
Zudem kann ein Betreuungsbonus berücksichtigt werden.
10.4 Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines
vernünftigen Tilgungsplans mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.
10.4.1 Für die Bedarfsermittlung sind Kreditbelastungen aus der Zeit vor der
Eheschließung und die bis zur Trennung eingegangenen Verpflichtungen zu
berücksichtigen.
10.4.2 Der Umfang abzuziehender Schulden ist unter Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen Bei gesteigerter Unterhaltspflicht hat der
Unterhaltsschuldner in der Regel sein nach §§ 850 c, f ZPO unpfändbares
Einkommen einzusetzen. Es kommt in diesen Fällen eine Obliegenheit zur
Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht, wenn ein Antrag auf
Restschuldbefreiung möglich und zumutbar ist.
10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen.
10.6 Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen
nicht. Jedoch bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur vermögenswirksamen Anlage
anrechnungsfrei.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder
bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom
Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.
11.2 Grundlage der Tabellensätze ist die Unterhaltspflicht gegenüber 2 Kindern
und einem Ehegatten ohne eigenes Einkommen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in
eine niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
12. minderjährige Kinder
12.1 Die Höhe des Barbedarfs bemisst sich im Regelfall allein nach dem
Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils.
12.2 Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte anzurechnen.
12.3 Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann barunterhaltspflichtig,
wenn sein Einkommen das Einkommen des anderen Elternteils erheblich übersteigt.
Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der
angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet
wäre (§ 1603 II S.3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt
verpflichtet, haben sie den Gesamtbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihrer den
notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen zu tragen (§ 1606 III 1 BGB).
12.4 Die Tabellensätze berücksichtigen keinen vom Normalfall abweichenden
erhöhten Bedarf und Sonderbedarf (§ 1613 II Nr. 1 BGB).
13. volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem
Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu
unterscheiden.
13.1.1 Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige
Kinder gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Verfügen beide Eltern
über Ein-künfte, ist die sich ggf. unter Berücksichtigung anzuerkennender
Mehrkosten aus der Summe beider Einkommen ergebende Einkommensgruppe – ohne Zu-
oder Abschläge nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten – maßgebend.
13.1.2 Bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf in der
Regel monatlich 640 EUR. Dieser Betrag enthält keine Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung.
13.2 Auf den Bedarf ist eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzurechnen
- Ausbildungsvergütung in voller Höhe, für Kinder ohne
eigenen Hausstand vermindert um ausbildungsbedingte Aufwendungen
- BaföG-Leistungen in voller Höhe - auch bei Gewährung als
Darlehen
- Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit (z.B.
Ferienjob) können nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
13.3 Ab Volljährigkeit besteht – auch für minderjährigen Kindern gleichgestellte
volljährige Kinder – grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile.
Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres jeweiligen den
angemessenen Selbstbehalt von 1.100 EUR bzw. bei minderjährigen Kindern
gleichgestellten volljährigen Kindern den notwendigen Selbstbehalt
übersteigenden Einkommens. Ziff. 10.5 ist zu beachten. Kein Elternteil hat einen
höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus
der Düsseldorfer Tabelle ergäbe.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern nach § 1612 b IV
BGB ausgeglichen. Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gilt § 1612 b II BGB.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf
bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in
erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des
Tabellenbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in
der Berufsausbildung befindliche Kinder – verfügbare Einkommen geprägt. Zur
Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens bleiben bei der
Bedarfsbemessung unberücksichtigt.
Bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt
das (Mehr)einkommen im Regelfall als prägend.
15.2 Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bestimmt sich der Bedarf
nach einer Quote vom Einkommen bzw. der Einkommensdifferenz. Bei Einkommen aus
Erwerbsarbeit ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu berücksichtigen. Im übrigen
gilt der Halbteilungsgrundsatz.
15.3 Bei hohen Einkommen – in der Regel, wenn das für den Ehegattenunterhalt
verfügbare Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle
übersteigt – ist der Bedarf konkret darzulegen.
15.4 Der nach einer Quote vom Einkommen ermittelte Bedarf umfasst keine Beiträge
zur Alters- und Krankenvorsorge. Vorsorgebedarf kann nur bei Sicherung des
Elementarunterhalts beansprucht werden und ist in der Regel vom Einkommen des
Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen.
16. Bedürftigkeit
Nicht prägendes Einkommen des Berechtigten ist – ggf.
vermindert um den Erwerbstätigenbonus – auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Bei Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit bleibt Ziff. 7 unberührt.
17. Erwerbsobliegenheit
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine
Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte
durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit gehindert ist.
17.1 Ob die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung
minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs einer vor der Trennung ausgeübten
Arbeit und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu beurteilen.
17.1.1 Es besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Teilerwerbstätigkeit bei
der Versorgung
- eines Kindes zwischen 8 und 15 Jahren
- mehrerer Kinder zwischen 13 und 16 Jahren.
17.1.2 Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.
17.2 Bei Getrenntlebensunterhalt besteht vor Ablauf des ersten Trennungsjahres
in der Regel keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder
auszuweiten.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach dem Gesetz
zur sozialen Grundsicherung sind zu berücksichtigen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von
seinem Einkommen der sog. Selbstbehalt verbleiben.
21.2 Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern
ist als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt zu
wahren. Dieser beträgt
21.2.1 890 EUR bei Erwerbstätigen
21.2.2 770 EUR bei Nichterwerbstätigen
21.3 Beim Verwandtenunterhalt ist im übrigen der angemessene Selbstbehalt zu
wahren. Dieser beträgt
21.3.1 1.100 EUR gegenüber volljährigen Kindern
21.3.2 1.000 EUR bei Ansprüchen aus § 1615 l BGB
21.3.3 1.400 EUR gegenüber Eltern, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag
übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei bleibt.
21.4 Gegenüber Ehegatten gilt bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder der
notwendige Selbstbehalt. In allen anderen Fällen ist als eheangemessener
Selbstbehalt der Bedarf des Berechtigten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus,
jedoch nicht weniger als 1.100 EUR, zu wahren.
21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen gleichgestellten
volljährigen Kindern werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem
Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten 560 EUR angesetzt.
22.2 Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den in
Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten 800 EUR
angesetzt.
22.3 Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern wird für die in Haushaltsgemeinschaft
lebenden Ehegatten ein Familienbedarf von mindestens 2.450 EUR (1.400 + 1.050
EUR) angesetzt.
23. Mangelfall
23.1 Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller erstrangigen
Unterhaltsberechtigten und zur Deckung des Selbstbehalts nicht aus, ist der nach
Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge zu
verteilen.
23.2 Als Einsatzbeträge sind – ggf. vermindert um anrechenbares Einkommen des
Unterhaltsberechtigten – anzusetzen:
23.2.1 Für minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder die Sätze
der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle.
23.2.2 Für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Erwerbseinkommen
3/7 (bei anderen Einkommen 1/2) des nach Abzug von Kindesunterhalt gemäß den
Sätzen der Düsseldorfer Tabelle anrechenbaren Einkommens bzw. der
Einkommensdifferenz, mindestens jedoch 770 EUR.
23.2.3 Für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten 560 EUR.
23.3 Die Ansprüche aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind im
Verhältnis zur Verteilungsmasse prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse :
Gesamtbedarf x 100).
23.4 Kindergeld ist nach Maßgabe von § 1612 b BGB anzurechnen.
23.5 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist zu Gunsten
der übrigen Unterhaltsberechtigten zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge
über dem ohne Mangelfallkürzung ermittelten Bedarf liegen.
Sonstiges
24. Rundung
Ehegattenunterhalt soll auf fünf EURO gerundet werden.
25. Ost-West-Fälle
Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes
nach der für seinen Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle. Für den Selbstbehalt
des Pflichtigen sind die an seinem Wohnsitz bestehenden Verhältnisse maßgebend.
26. Beweislast
26.1 Bedarf
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegung- und Beweislast
für die Bedarfsberechnung. Dazu gehören insbesondere:
- das Einkommen des Verpflichteten,
- die fehlende Möglichkeit, den Bedarf durch eigenes
Erwerbseinkommen zu decken,
- das Fehlen anderer tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte,
welche den Bedarf mindern könnten; dies betrifft vor allem die Fälle,
- dass kein eheähnliches Verhältnis besteht,
- oder der neue Partner nicht leistungsfähig ist:
diese negative Darlegungs- und Beweislast wird erst durch
einen substantiierten Vortrag des Pflichtigen zum Bestehen einer derartigen
Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner ausgelöst.
26.2 Leistungsfähigkeit
Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der
Pflichtige die Beweislast dafür, dass er nicht über ausreichende Einkünfte
verfügt, um diesen Bedarf zu decken.
A.
Kindesunterhalt
|
|
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhundertsatz
(Anm. 6) |
Bedarfskontrollbetrag |
|
(Anm. 3,4) |
|
|
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
|
Alle Beträge in Euro (€) |
|
1. |
bis 1.300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
|
2. |
1.300 – 1.500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
|
3. |
1.500 – 1.700 |
233 |
282 |
332 |
373 |
114 |
950 |
|
4. |
1.700 – 1.900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1.050 |
|
5. |
1.900 – 2.100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1.100 |
|
6. |
2.100 – 2.300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1.150 |
|
7. |
2.300 – 2.500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1.200 |
|
8. |
2.500 – 2.800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1.250 |
|
9. |
2.800 – 3.200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1.350 |
|
10. |
3.200 – 3.600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1.450 |
|
11. |
3.600 – 4.000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1.550 |
|
12. |
4.000 – 4.400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1.650 |
|
13. |
4.400 – 4.800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1.750 |
|
|
über 4.800 |
nach den Umständen des Falles |
|
B. Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
1)
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO
|
Einkommensgruppe |
0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
|
1 =100% |
204-5 = 199 |
247-0= 247 |
291-0 = 291 |
|
2 = 107% |
219-20 = 199 |
265 - 8 = 257 |
312-0 = 312 |
|
3 = 114% |
233-34 = 199 |
282 - 25 = 257 |
332-16 = 316 |
|
4 = 121 % |
247-48 = 199 |
299 - 42 = 257 |
353-37 = 316 |
|
5 = 128% |
262-63 = 199 |
317-60 = 257 |
373-57 = 316 |
|
6 = 135% |
276-77 = 199 |
334 - 77 = 257 |
393-77 = 316 |
2)
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind
von je 89,50 EURO
|
Einkommensgruppe |
0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
|
1 =100% |
204-17,50 = 186,50 |
247 - 2,50 = 244,50 |
291 - 0 = 291 |
|
2 = 107% |
219-32,50 = 186,50 |
265 - 20,50 = 244,50 |
312-8,50 = 303,50 |
|
3 = 114% |
233-46,50 = 186,50 |
282 - 37,50 = 244,50 |
332 - 28,50 = 303,50 |
|
4 = 121 % |
247-60,50 = 186,50 |
299 - 54,50 = 244,50 |
353 - 49,50 = 303,50 |
|
5 = 128% |
262-75,50 = 186,50 |
317-72,50 = 244,50 |
373 - 69,50 = 303,50 |
|
6 = 135% |
276-89,50 = 186,50 |
334 - 89,50 = 244,50 |
393 - 89,50 = 303,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe -Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets
das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt
angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).