|















































| |
OLG
Dresden - Unterhaltsleitlinien
(Stand:
01.07.2005)
Unterhaltsleitlinien 01.07.2003 - 30.06.2005
Aus gegebenen Anlass weisen wir
daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Dresden
handelt!
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden
erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst
zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern
verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls
abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der
bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu
unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um
Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der
Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch
mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B.
Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre)
zu verteilen.
1.3. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit
sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind, darüber hinaus im
absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus
Nebentätigkeiten.
1.4. Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als
Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche
Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer
Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
1.5. Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der
Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (ohne Gebäudeabschreibung) sowie
aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die
Werbungskosten.
1.7. Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der
tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
1.8. Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder
2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:
2.1. Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld
2.2. Arbeitslosengeld II (§§ 19-32 SGB II) beim Verpflichteten, beim
Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach § 33 SGB II auf die
Agentur für Arbeit übergegangen ist.
2.3. Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4. BaföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme
von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BaföG.
2.5. Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG.
2.6. Unfallrenten
2.7. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche
Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.
2.8. Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Maßgabe des § 13 VI SGB XI.
2.9. In der Regel Leistungen nach §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) beim
Verwandtenunterhalt, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10./2.11. Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B.
Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit durch sie
entsprechende Eigenaufwendungen erspart werden.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen ist als
wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu
behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den
berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten
übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete = Mietzins
ohne jegliche Nebenkosten). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die
Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann
stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die
Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein
bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so
ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen
Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200,00 EUR
bis 550,00 EUR.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach
Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen,
kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen
des Dritten nicht widerspricht und in der Regel im absoluten Mangelfall.
9. Fiktives Einkommen
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen
Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.
Anknüpfungspunkt sind in der Regel die zuletzt erzielten
Erwerbseinkünfte. Bei Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und solchen,
deren Berufsabschluss den heutigen Arbeitsmarktverhältnissen nicht mehr
entspricht, kommen bei einer Verpflichtung zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit
für Männer netto 600,00 EUR bis 900,00 EUR, für Frauen 500,00 EUR bis 725,00 EUR
in Betracht.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu
nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrages bei Fahrtkosten oder für unstreitigen
oder titulierten Ehegattenunterhalt).
10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind
im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit
abzuziehen.
10.2.1. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 %
des Nettoeinkommens, höchstens aber 150,00 EUR angesetzt werden. Übersteigen die
berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.
Bei beschränkter Leistungsfähigkeit ist mit konkreten Kosten zu rechnen.
10.2.2. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines
Kraftfahrzeuges kann ein Betrag von 0,27 EUR pro gefahrenem Kilometer angesetzt
werden. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten
enthalten. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten
abgewichen werden. Steuervorteile sind gegenzurechnen.
10.2.3. Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1. und 10.2.2. entsprechend.
10.3. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte
infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Bei Erwerbstätigkeit und Betreuung
von Kindern unter 14 Jahren kann ein Betreuungsbonus abzuziehen sein.
10.4. Zins- und Tilgungsraten für Schulden können (ggf. unter Berücksichtigung
einer möglichen Tilgungsstreckung) je nach den Umständen des Einzelfalles (Art,
Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern. Im
absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23) sind sie in der Regel nur bis zur Höhe des
pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu berücksichtigen.
Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind
eheprägende Verbindlichkeiten grundsätzlich voll abzusetzen.
10.5. Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen; auch
Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte können im Einzelfall (z.B.
volljährige Kinder beim Ehegattenunterhalt) zu berücksichtigen sein.
10.6. Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen
Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den
Sätzen der Tabelle im Anhang I (identisch mit der Düsseldorfer Tabelle, ergänzt
durch die Einkommensgruppen a), b)). Bei minderjährigen Kindern kann er als
Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrages geltend gemacht werden.
11.1. Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung
mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche
zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.
11.2. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der
Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.
Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der
Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere
Einkommensgruppen vorzunehmen.
12. Minderjährige Kinder
12.1. Die Höhe des Barbedarfes bestimmt sich in der Regel allein nach dem
Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils.
12.2. Einkommen des Kindes wird regelmäßig hälftig auf Barunterhalt und
Betreuungsunterhalt angerechnet. Ein höherer Anteil kann zugunsten des
Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des
anderen Elternteils nur noch gering ist.
12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der
Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend
höher als das des anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt des
sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3
BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum
Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den
Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.).
12.4. Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt §
1606 III 1 BGB (vgl. Nr. 13.3.).
13. Volljährige Kinder
13.1. Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie
noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand
haben.
13.1.1. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Tabelle. Der Bedarf des Kindes
ist in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr.
11.2.) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat
jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen
nach der Tabelle ergibt.
13.1.2. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand
beträgt in der Regel monatlich 590,00 EUR. Darin sind enthalten Kosten für
Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 280,00
EUR, jedoch keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag
kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern
abgewichen werden.
13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BaföG-Darlehen
und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr.
10.2.3.) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt §
1577 II BGB entsprechend.
13.3. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils
nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr.
10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des
angemessenen Selbstbehaltes (1.010,00 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach
der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2)
abzüglich 1.010,00 EUR mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der
bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.020,00 EUR (=
1.010,00 EUR + 1.010,00 EUR).
Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.010,00 EUR) x R: (N1 + N2 -
2.020,00 EUR).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit
zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind)
wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB
minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum
notwendigen Selbstbehalt (710,00 EUR/820,00 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf
der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.
Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b V BGB siehe Verrechnungstabelle
Anhang II.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt
werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach
Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.
15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu
6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten
Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung
des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt (vgl.
auch Nr. 23.1.). Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch
Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3.
15.3. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen
kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4. Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind
diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug
unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch
Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
15.5. (entfällt ersatzlos)
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf
anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den
Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1. Ob und in welchem Umfang für den betreuenden Elternteil eine
Erwerbsobliegenheit besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab,
insbesondere von der Art der infrage kommenden Berufstätigkeit, den
Betreuungsmöglichkeiten sowie Alter und Zahl der Kinder.
17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung
keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 710,00 EUR.
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den GSiG zu
berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.).
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft
gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem
angemessenen (§ 1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie
dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2
BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als
unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 710,00 EUR
- beim Erwerbstätigen 820,00 EUR.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 315,00 EUR/330,00 EUR
enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.3. Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.010,00 EUR und gegenüber der
Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes in der Regel 915,00 EUR. Hierin
sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und
Heizung in Höhe von 365,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.3.2. Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.300,00 EUR, wobei die Hälfte
des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei
bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
21.4. Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er
entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15) zuzüglich
des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen
Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt
den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der
Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der
Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Eine
Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung
gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.
21.5. Anpassung des Selbstbehaltes
21.5.1. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten
werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch
seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher
Haushaltsführung kommt eine Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht,
wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Dritten zusammenlebt.
21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in den Selbstbehaltssätzen
berücksichtigte Wohnkostenanteil ohne Einschränkung der Lebensführung erheblich
unterschritten, so kann der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und
diesen gleichgestellten volljährigen Kindern abgesenkt werden.
Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem Selbstbehalt
berücksichtigte Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den
Umständen nach nicht vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1. Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 II
2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für
den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 520,00 EUR, und wenn dieser
erwerbstätig ist, 600,00 EUR angesetzt.
22.2. Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkel oder nach § 1615 l
I, II BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm
zusammenlebenden Ehegatten mindestens 710,00 EUR angesetzt.
22.3. Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind
verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 950,00
EUR angesetzt. Im Familienbedarf von 2.250,00 EUR (1.300,00 EUR + 950,00 EUR)
sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und
Heizung in Höhe von 710,00 EUR enthalten.
23. Mangelfall
23.1. Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehaltes und der
gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht.
23.2. Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich
23.2.1. für minderjährige Kinder auf 135 % des Regelbetrages, für privilegierte
volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf 135 % des Tabellenbetrages der
niedrigsten Einkommensgruppe.
23.2.2. bei getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
bei Nichterwerbstätigen auf 710,00 EUR,
bei Erwerbstätigen auf 820,00 EUR
23.2.3. bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf die Beträge gemäß
Nr. 22.1. (520,00 EUR/600,00 EUR).
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom
Einsatzbetrag abzuziehen.
23.3. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis der (ggf. um eigene Einkünfte gekürzten)
Einsatzbeträge zu verteilen.
Eine Mangelfallberechnung unterbleibt, wenn unter
Berücksichtigung der Zahlbeträge nach Kindergeldverrechnung und nach Kürzung der
Einsatzbeträge um eigene Einkünfte der Berechtigten der notwendige Selbstbehalt
gewahrt bleibt.
23.4. Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.
23.5. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine
Angemessenheit zu überprüfen.
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO aufzurunden.
25. Ost-West-Fälle
Bei so genannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des
Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt
des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.
A.
Kindesunterhalt
|
|
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhundertsatz
(Anm. 6) |
Bedarfskontrollbetrag |
|
(Anm. 3,4) |
|
|
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
|
Alle Beträge in Euro (€) |
|
1. |
bis 1.300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
|
2. |
1.300 – 1.500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
|
3. |
1.500 – 1.700 |
233 |
282 |
332 |
373 |
114 |
950 |
|
4. |
1.700 – 1.900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1.050 |
|
5. |
1.900 – 2.100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1.100 |
|
6. |
2.100 – 2.300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1.150 |
|
7. |
2.300 – 2.500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1.200 |
|
8. |
2.500 – 2.800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1.250 |
|
9. |
2.800 – 3.200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1.350 |
|
10. |
3.200 – 3.600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1.450 |
|
11. |
3.600 – 4.000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1.550 |
|
12. |
4.000 – 4.400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1.650 |
|
13. |
4.400 – 4.800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1.750 |
|
|
über 4.800 |
nach den Umständen des Falles |
|
B. Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
1. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1.-3.
Kind von je 77 Euro
(Tabellenbetrag – anzurechnendes Kindergeld =
Zahlbetrag)
|
Einkommens-
gruppe |
0-5
Jahre |
6-11
Jahre |
12-17 Jahre |
|
|
|
a |
188
– 11 = 177 |
228
– 0 = 228 |
269
– 0 = 269 |
|
b |
196
– 19 = 177 |
238
– 7 = 231 |
280
– 0 = 280 |
|
|
|
|
|
|
1 |
204
– 27 = 177 |
247
– 16 = 231 |
291
– 4 = 287 |
|
2 |
219
– 42 = 177 |
265
– 34 = 231 |
312
– 25 = 287 |
|
3 |
233
– 56 = 177 |
282
– 51 = 231 |
332
– 45 = 287 |
|
4 |
247
– 70 = 177 |
299
– 68 = 231 |
353
– 66 = 287 |
|
Einkommens-
gruppe |
0-5
Jahre |
6-11
Jahre |
12-17 Jahre |
|
|
|
a |
188
– 23,50 = 164,50 |
228
– 9,50 = 218,50 |
269
– 0 = 269 |
|
b |
196
– 31,50 = 164,50 |
238
– 19,50 = 218,50 |
280
– 5,50 = 274,50 |
|
|
|
|
|
|
1 |
204
– 39,50 = 164,50 |
247
– 28,50 = 218,50 |
291
– 16,50 = 274,50 |
|
2 |
219
– 54,50 = 164,50 |
265
– 46,50 = 218,50 |
312
– 37,50 = 274,50 |
|
3 |
233
– 68,50 = 164,50 |
282
– 63,50 = 218,50 |
332
– 57,50 = 274,50 |
|
4 |
247
– 82,50 = 164,50 |
299
– 80,50 = 218,50 |
353
– 78,50 = 274,50 |
3. Ab Einkommensgruppe 5 wird stets das Kindergeld zur
Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet.
|