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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.07.2005 Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Jena handelt!
Die
Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer
Oberlandesgerichts, Stand: 01.07.2003, gelten auch über den 01.07.2005
hinaus weiter, mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen:
Kindesunterhalt Er beträgt 21.2 gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder kleiner Selbstbehalt) a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 710,00 € b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 820,00 €
(darin
enthalten ist ein Wohnanteil von 250,00 € Kaltmiete); a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 900,00 € b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.010,00 €
(darin
enthalten ist ein Wohnanteil von 300,00 € Kaltmiete); a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 805,00 € b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 915,00 € (darin enthalten ist ein Wohnanteil von 275,00 € Kaltmiete);
Dem
geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein
höherer Betrag zu belassen. a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.190,00 € b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.300,00 €
wobei die
Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleibt;
1 Vgl. unter 11.2. 2 Vgl. unter 10. 3 § 1612a Abs. 3 BGB. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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