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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts

Stand:
01.07.2005

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Jena handelt!


Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts, Stand: 01.07.2003, gelten auch über den 01.07.2005 hinaus weiter, mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen:

Die „Düsseldorfer Tabelle“ und die „Berliner Tabelle“ als Vortabelle hierzu, jeweils Stand 01.07.2005, sind einbezogen.
Thüringer Tabelle für den Kindesunterhalt (Stand: 01.07.2005) ist identisch mit der Berliner Tabelle


Kindesunterhalt

13. Volljährige Kinder

13.1.2 Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 590,00 €, soweit sich nicht aus dem zusammen- gerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.


Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

Er beträgt

21.2 gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder kleiner Selbstbehalt)

a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 710,00 €

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 820,00 €

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 250,00 € Kaltmiete);


21.3 gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind (angemessener oder großer Selbstbehalt):

a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 900,00 €

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.010,00 €

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 300,00 € Kaltmiete);


21.4 gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten (eheangemessener Selbstbehalt) sowie gegenüber der Mutter oder dem Vater nach § 1615 l Abs. 1 BGB

a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 805,00 €

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 915,00 €

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 275,00 € Kaltmiete);

Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.


21.5 Gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen (angemessener Selbstbehalt) mindestens

a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.190,00 €

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.300,00 €

wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt;


21.6 höhere als die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Wohnkosten führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Selbstbehaltsätze
 


 Gruppe

1

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

2

Bedarf nach Altersstufen

 

 

 

 

bis Vollendung   des 6 Lebensjahres 3

 vom 7 bis Vollendung des 12 Lebensjahres 3

vom 13 bis Vollendung des 18 Lebensjahres 3

ab 19 Lebensjahr

 Alle Beträge in Euro (€)

 

 

 

 

 

 

 a.

bis 1.000

188

228

269

310

 b.

1.000 – 1.500

196

238

278

322

c. 

 wie nachfolgende Düsseldorfer Tabelle  (aber ohne Bedarfskontrollbetrag)  

 

Düsseldorfer Tabelle

 

 

 

 

1.

bis 1.300

204

247

291

335

2.

1.300 – 1.500

219

265

312

359

3.

1.500 – 1.700

233

282

332

373

4.

1.700 – 1.900

247

299

353

406

5.

1.900 – 2.100

262

317

373

429

6.

2.100 – 2.300

276

334

393

453

7.

2.300 – 2.500

290

351

414

476

8.

2.500 – 2.800

306

371

437

503

9.

2.800 – 3.200

327

396

466

536

10.

3.200 – 3.600

347

420

495

570

11.

3.600 – 4.000

368

445

524

603

12.

4.000 – 4.400

388

470

553

637

13.

4.400 – 4.800

408

494

582

670

 

über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

1 Vgl. unter 11.2.

2 Vgl. unter 10.

3 § 1612a Abs. 3 BGB.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

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