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OLG Naumburg Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.2005) Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Naumburg handelt!
OLG Naumburg Unterhaltsleitlinien alte Unterhaltslinien gültig 01.01.2002 . 30.06.2003 alte Unterhaltslinien gültig 01.07. - 31.12.2001 alte Unterhaltslinien gültig bis zum 30.06.2001 Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall, um in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung zu gelangen. Die Angemessenheit des Ergebnisses bleibt in jedem Einzelfall zu überprüfen. Die Leitlinien beruhen formell auf der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und folgen inhaltlich im Wesentlichen, mit Abweichungen im Detail, den Süddeutschen Leitlinien. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle – ohne Bedarfskontrollbetrag und vierte Altersstufe – und der Berliner Tabelle als Vortabelle ist als Anhang eingearbeitet, die Anmerkungen zu den jeweiligen Tabellen werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen. 1.2 Unregelmäßige Einkommen Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. 1.3 Überstunden Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Unabhängig davon sind sie stets zu berücksichtigen, soweit dies zur Deckung des Mindestunterhalts nach der niedrigsten Einkommensgruppe für minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich ist. 1.4 Spesen und Auslösungen Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden. 1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen. 1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen Auszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen. 1.7 Steuererstattungen Steuererstattungen sind in der Regel im Zahlungsjahr zu berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. 1.8 Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder)
2. Sozialleistungen 2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld 2.2 Arbeitslosenhilfe Arbeitslosenhilfe ist beim Verpflichteten stets Einkommen und beim Berechtigten jedenfalls solange als Einkommen zu berücksichtigen, bis dessen Unterhaltsansprüche nach Maßgabe des § 203 SGB III durch Anzeige der bewirkten Arbeitslosenhilfe gegenüber dem Unterhaltspflichtigen auf den Bund übergegangen sind. 2.3 Wohngeld Wohngeld ist grundsätzlich Einkommen (vgl. Nr. 21.5.4), nur insoweit nicht, als es erhöhte Wohnkosten deckt. 2.4 BAföG BAföG-Leistungen zählen zum Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden. Dies gilt nicht für Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG. 2.5 Erziehungsgeld Erziehungsgeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen zu berücksichtigen. 2.6 Unfall- und Versorgungsrenten 2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä. Die Leistungen sind um einen Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen zu kürzen; § 1610a BGB und die darauf verweisenden § 1578a und § 1361 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BGB sind insoweit zu beachten. 2.8 Pflegegeld Einkommen ist der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI. 2.9 Grundsicherungsgesetz Beim Verwandtenunterhalt sind in der Regel Bezüge nach dem GSiG (BGBl. I 2001, S. 1310, 1335) als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (vgl. §§ 1 und 2 GSiG). 2.10 Sozialhilfe Kein Einkommen wegen des Anspruchsübergangs nach § 91 BSHG ist die vom Unterhaltsberechtigten bezogene Sozialhilfe. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619). 2.11 Unterhaltsvorschuss Kein Einkommen sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein.
3. Kindergeld Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; dies gilt nicht im Falle der Haushaltsführung durch einen voll Erwerbstätigen.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, dies entspricht dem Willen des Dritten.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion Einkommen können auch bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).
10. Bereinigung des Einkommens 10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt). 10.2 Berufsbedingte Aufwendungen Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. 10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sie im Einzelnen darzulegen. 10.2.2 Fahrtkosten Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,27 Euro) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden. 10.2.3 Ausbildungsaufwand Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 85,00 Euro zu kürzen. 10.3 Kinderbetreuung Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden. 10.4 Schulden Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Prüfung der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Kann der Unterhaltsschuldner den Regelbetrag minderjähriger Kinder nicht decken, sind Schulden in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen. 10.5 Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen; Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte sind angemessen zu berücksichtigen. 10.6 Vermögensbildung Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
II. Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach einer Unterhaltstabelle, d.h. für die Einkommensgruppen 1 bis 13 nach den Sätzen der – im Anhang abgedruckten und für die vorgeschalteten Einkommensgruppen a und b um die Berliner Tabelle als Vortabelle ergänzten – Düsseldorfer Tabelle (zum Selbstbehalt Nr. 21 und zum Mangelfall Nr. 23). Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder gemäß § 1612a BGB als Vomhundertsatz des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung geltend gemacht werden. 11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen. 11.2 Eingruppierung Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
12. Minderjährige Kinder 12.1 Betreuungs-/Barunterhalt Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern, ggf. nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (vgl. Nr. 10.2.3), hälftig angerechnet. 12.2 Einkommen des Kindes Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. 12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil Der das Kind betreuende Elternteil braucht in der Regel neben dem anderen Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der so genannten „Hausmann“-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen. Der Verteilungsschlüssel kann ggfs. unter Berücksichtigung des zusätzlichen Betreuungsaufwandes eines Elternteils wertend verändert werden. Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet – bei vergleichbarer wirtschaftlicher Lage ist insoweit hinsichtlich Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes die Regelung für volljährige Auszubildende und Studenten entsprechend anzuwenden (Nr. 13) –, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (Nr. 13.3). 12.4 Zusatzbedarf Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (s. Nr. 13.3).
13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf 13.1.1 Volljährige Schüler Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, längstens bis zum 21. Lebensjahr. 13.1.2 Volljährige Auszubildende/Studenten Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel 550 Euro monatlich. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 250 Euro, jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, ist von einem niedrigeren Bedarf auszugehen. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. 13.2 Einkommen des Kindes Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. 13.2 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil Die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt sich nach Maßgabe des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle (Anhang) ergibt. Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ist das Nettoeinkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 Euro) abzuziehen. Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach folgender Formel: Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 Euro mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2000 (= 1000 + 1000) Euro. Haftungsanteil 1 = (N1 – 1000) x R : (N1 + N2 – 2000). Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden. Bei volljährigen Schülern, die gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (vgl. Nr. 21.2) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder anderenfalls nicht gedeckt werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612b BGB auszugleichen.
III. Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend (BGH, FamRZ 2001, 986). 15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 entsprechend (BGH, FamRZ 2001, 350). 15.3 Konkrete Bedarfsbemessung Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. 15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf. 15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.
16. Bedürftigkeit Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit 17.1 Erwerbsobliegenheit bei Kindesbetreuung Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule besucht, und dass danach jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt. Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB. 17.2 Erwerbsobliegenheit bei Trennungsunterhalt In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
IV. Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB).
19. Elternunterhalt Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gemäß § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Nr. 21.3.2). Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
20. Lebenspartnerschaft Für den Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner gilt § 4 LPartG und für den Unterhalt bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 16 LPartG.
V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2). 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Er beträgt – beim Nichterwerbstätigen 675 Euro im Osten und 730 Euro im Westen, – beim Erwerbstätigen 775 Euro im Osten und 840 Euro im Westen. Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt. 21.3 Angemessener Selbstbehalt Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. 21.3.1 Volljährige Kinder, Enkel und Ansprüche aus § 1615l BGB Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt in der Regel 1.000 Euro. Er kann nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere bei nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern, herabgesetzt werden. 21.3.2 Elternunterhalt Gegenüber Eltern beträgt der erhöhte angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen mindestens 1.250 Euro, wobei die Hälfte des den Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. 21.4 Eheangemessener Selbstbehalt Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht. 21.5 Anpassung des Selbstbehalts 21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist. 21.5.2 Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Wohnkosten) in Höhe von 360 Euro, im angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 440 Euro, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder (Nr. 21.2.3, 22.3) in Höhe von 770 Euro enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist. Er ermäßigt sich, wenn die Wohnkosten geringer sind. 21.5.3 Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. 21.5.4 Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).
22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten 22.1 Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten bei Erwerbstätigkeit im Regelfall als notwendiger Selbstbehalt 565 Euro im Osten und 615 Euro im Westen oder, wenn der Ehegatte nicht erwerbstätig ist, 495 Euro im Osten und 535 Euro im Westen angesetzt. 22.2 Volljährige Kinder, Enkel, Ansprüche aus § 1615l Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall als angemessener Selbstbehalt 750 Euro angesetzt. 22.3 Elternunterhalt Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten als erhöhter angemessener Selbstbehalt mindestens 950 Euro angesetzt. Der Familienbedarf beläuft sich damit beim Elternunterhalt auf insgesamt 2.200 Euro (vgl. Nr. 21.3.2)
23. Mangelfall 23.1 Grundsatz Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Verpflichteten (Nr. 21) zur Verfügung steht (Nr. 1 – 10), nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so findet, sofern nicht ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1609, 1582, 1615l Abs. 3 Satz 3 BGB vorgeht und ein anderer nur nachrangig Berücksichtigung findet, eine Mangelfallberechnung statt. 23.2 Einsatzbeträge 23.2.1 Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder Konkurrieren lediglich Unterhaltsansprüche mehrerer gleichberechtigter Kinder, so bemisst sich der Einsatzbetrag zur Verteilung des verfügbaren Einkommens des Unterhaltsverpflichteten nach dem Verhältnis der Regelbedarfssätze nach der Regelbetrag-Verordnung, d.h. nach der niedrigsten Stufe der Tabelle. Konkurrieren Ansprüche auf Kindesunterhalt mit gleichrangigen Unterhaltsansprüchen eines Ehegatten, ist jeweils als Existenzminimum für die Kinder ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetragverordnung und für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der notwendige Eigenbedarf (Nr. 21.2 und Nr. 22.1) als Einsatzbetrag in die Mangelfallberechnung einzustellen (BGH, FamRZ 2003, 363). 23.2.2 Getrennt lebender/geschiedener Ehegatte Für den in einem eigenen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten ist im Mangelfall der notwendige Eigenbedarf (Nr. 21.2) als Einsatzbetrag zu berücksichtigen. 23.2.3 Mit dem Pflichtigen zusammen lebender Ehegatte Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf (Nr. 22.1) als Einsatzbetrag zu berücksichtigen. 23.3 Berechnung Zwecks Feststellung eines Mangelfalles (Nr. 23.1) sind das verfügbare Einkommen des Verpflichteten als Verteilungsmasse (= unterhaltsrechtliches Einkommen abzüglich Selbstbehalt) und der Gesamtbetrag aller Unterhaltsansprüche gegenüberzustellen. Dabei bemisst sich der Unterhaltsanspruch der Kinder ohne Abzug von Kindergeld nach der jeweiligen Einkommensstufe der Unterhaltstabelle und ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten – soweit sich nicht ein Missverhältnis zu den für die Kinder festgestellten Beträgen ergibt, in welchem Fall der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu unterbleiben hat (BGH, FamRZ 1999, 367, 368 f.) – der Restbedarf nach Maßgabe der Nrn. 15 und 16 in Ansatz zu bringen. Liegt demnach ein Mangelfall vor, so sind zunächst die im Mangelfall maßgeblichen Einsatzbeträge für die Unterhaltsberechtigten zu ermitteln (Nr. 23.2) und sodann, entsprechend dem Verhältnis der Verteilungsmasse zu der Gesamtheit der Einsatzbeträge, zu kürzen. 23.4 Kindergeldverrechnung Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612b BGB.
VI. Sonstiges
24. Rundung Der Unterhaltsbetrag ist stets auf volle Euro aufzurunden.
25. Ost-West-Fälle In so genannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit bzw. der Selbstbehalt nach dem – nur in Bezug auf den notwendigen Selbstbehalt noch maßgeblichen (vgl. Nr. 21.2 und Nr. 22.1) – Wohnort des Unterhaltspflichtigen.
26. Unterhaltsvereinbarungen Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt. Anhang Unterhaltstabelle für den Kindesunterhalt (vgl. Nr. 11 und Präambel) ab 1. Juli 2003
1. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr, d. h. das 6. bzw. 12. Lebensjahr, vollendet (§ 1612a Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). 2. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr, d. h. das 6. bzw. 12. Lebensjahr, vollendet (§ 1612a Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). 3. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; Nr. 13.1.1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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