OLG
Rostock
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des
Oberlandesgerichts Rostock
(Stand: 01.07.2005)
alte Leitlinien
01.07.2003 - 30.06.2005
Aus gegebenen Anlass weisen wir
daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock
handelt!
Vorbemerkung
Die
Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock verwenden diese Leitlinien als
Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH,
wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Einkommen
Bei der Ermittlung und
Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder
Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung
der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche
Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte
einschließlich Renten und Pensionen.
1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B.
Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre)
zu verteilen.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit
sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind; darüber hinaus, soweit
dies zur Deckung des Regelbetrags für minderjährige Kinder und bei
privilegierten volljährigen Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB zur
Deckung eines Betrags entsprechend dem Tabellenbetrag der niedrigsten
Einkommensgruppe erforderlich ist. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus
Nebentätigkeiten.
1.4 Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als
Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen - vermindert um häusliche
Ersparnis - sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer
Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen eingesetzt werden.
1.5 Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der
Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen:
Auszugehen ist von den Einnahmen
abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für Abnutzung
(AfA) anzusetzen.
1.7 Steuerzahlungen oder -erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der
tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche
Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
1.8 Sonstige Einnahmen, z. B. Trinkgelder
2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:
2.1 Arbeitslosengeld (§117 SGB III) und Krankengeld
2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff SGB II) beim Verpflichteten; beim Berechtigten
nur, soweit es um Unterhalt für die Vergangenheit geht und der
Unterhaltsanspruch nicht nach § 33 SGB III auf den Bund übergegangen ist.
2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme
von Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindenhilfe, Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche
Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.
2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9 In der Regel Leistungen nach §§ 41, 43 SGB XII (Grundsicherung) beim
Verwandtenunterhalt, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10/11 Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum
Einkommen (vgl. Nr. 14) hinzugerechnet.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art
des Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen,
soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies
Wohnen ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie
Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor,
soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und
erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen
Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die
Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt
dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen
Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur
Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem
leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen.
Bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel
mit einem Betrag von 200,00 EUR bis 550,00 EUR.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer
Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt
bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter
(z. B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu
berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen können auch auf Grund
einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives
Einkommen). Anknüpfungspunkt sind in der Regel die zuletzt erzielten
Erwerbseinkünfte.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit,
Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen sind - wenn sie geltend gemacht, dargelegt und
im Falle des Bestreitens bewiesen werden - im Rahmen des Angemessenen vom
Arbeitseinkommen abzuziehen. Eine Schätzung ist möglich, § 287 ZPO.
10.2.1 Konkrete Aufwendungen
10.2.2 Die Kosten einer notwendigen Pkw-Nutzung für berufsbedingte Fahrten,
insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Pauschale in Höhe von derzeit
0,27 EUR je gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs-,
Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei langen Fahrtstrecken (ab
ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden. Steuervorteile sind
gegenzurechnen.
10.2.3 Der Auszubildende hat seinen Ausbildungsaufwand konkret darzulegen und zu
beweisen, ein pauschaler Abzug erfolgt nicht.
10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte
infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein
Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.
10.4 Schulden
Zins- und Tilgungsraten (ggf.
unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) für Schulden können je
nach den Umständen des Einzelfalles (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung)
das anrechenbare Einkommen vermindern.
Beim Verwandtenunterhalt sowie
bei Prüfung der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt
erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der
Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des
Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder,
mit zu berücksichtigen.
Kann der Unterhaltsschuldner den
Regelbetrag minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken, sind
Schulden in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags (§ 850 c Abs. 1 S.
2 ZPO) zu berücksichtigen.
10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen;
Unterhaltsleistungen an nachrangig Berechtigte sind angemessen zu
berücksichtigen.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger
und noch im Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich
nach den Sätzen der Unterhaltstabelle im Anhang I/Berliner Tabelle als
Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle. Bei minderjährigen Kindern kann er als
Festbetrag oder gem. § 1612 a BGB als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend
gemacht werden.
11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung
mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche
zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.
11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der
Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.
Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der
Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere
Einkommensgruppe vorzunehmen.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht
wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.
12.2 Einkommen des Kindes wird bei beiden Elternteilen hälftig angerechnet.
12.3 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel
keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher
als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), und/oder der eigene
angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist
gefährdet (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).
Sind bei auswärtiger
Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie
anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf. Betreuungsleistungen
sind zu berücksichtigen.
12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt §
1606 Abs. 3 S. 1 BGB.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder
ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben
oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1 Privilegiert volljährige Kinder:
Der Bedarf volljähriger
unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist der 3.
Altersstufe der beiliegenden Unterhaltstabelle zu entnehmen, solange sie im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden; die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn
beide Elternteile leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften
der Eltern ohne Erhöhung nach 11.2.
Ein Elternteil hat jedoch
höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der
Tabelle ergibt.
13.1.2 Andere volljährige Kinder:
Der Bedarf (einschließlich
Wohnbedarf und übliche berufs- und ausbildungsbedingte Aufwendungen
einschließlich etwaiger Fahrtkosten) eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden
Kindes beträgt 590,00 EUR monatlich.
In diesem Betrag sind Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Von diesem Betrag kann bei
erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden.
Der Umstand, dass das Kind im
Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob
die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllung des diesem gegenüber
bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des
Einzelfalles entschieden werden. Gleiches gilt für privilegierte Kinder.
13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen
und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen)
angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2
BGB entsprechend.
13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils
nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem.
Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem sind vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des
angemessenen Selbstbehalts und Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte
abzuziehen.
Bei volljährigen Schülern, die
in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der
Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (820,00 EUR/710,00 EUR)
herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld ist nach Maßgabe des
§ 1612 b BGB auszugleichen.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und
grundsätzlich nur eheprägende Schulden berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder
Erweiterung einer Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten nach
Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend (BGH FamRZ 2001, 986).
15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz; vom bereinigten Nettoeinkommen ist ein
Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzuziehen.
Leistet ein Ehegatte auch
Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so
wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt
(Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch
Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).
15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete
Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind
diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug
unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z. B. durch
Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des
Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte
Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere auf die
Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere
Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.
Geht der unterhaltsberechtigte
Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so
richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den
Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung
keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf der Mutter oder des
Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB).
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind
Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung
der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem
angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs.
1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2
S. 2 BGB gleichgestellten Kindern sowie gegenüber getrennt lebenden/geschiedenen
Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern gilt im Allgemeinen der
notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt:
- beim Erwerbstätigen 820,00
EURO
- beim endgültig aus dem
Erwerbsleben ausgeschiedenen Unterhaltsschuldner 710,00 EURO
21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gem. § 1603 Abs. 2
S. 2 BGB privilegiert sind
- beim Erwerbstätigen 1010 EURO
- beim endgültig aus dem
Erwerbsleben ausgeschiedenen Unterhaltsschuldner 900 EURO
21.3.2 Gegenüber den Eltern und Enkeln des Unterhaltspflichtigen beträgt er
- beim Erwerbstätigen 1.300 EURO
- beim endgültig aus dem
Erwerbsleben ausgeschiedenen Unterhaltsschuldner 1.190 EURO
wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleibt.
21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er
entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15) zuzüglich
des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen
Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt
den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der
Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der
Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten ( § 1581 BGB). Eine
Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung
gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.
21.5 Gegenüber der Mutter oder dem Vater nach § 1615 l Abs. 1 BGB beträgt er
- beim Erwerbstätigen 915,00
EURO
- beim endgültig aus dem
Erwerbsleben ausgeschiedenen Unterhaltsschuldner 805,00 EURO
21.6 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten
werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch
seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
21.7 Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt
eine Kürzung des Selbstbehaltes dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige
mit einem Dritten zusammenlebt.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen lebenden Ehegatten und der nicht
ehelichen Mutter/des nicht ehelichen Vaters, § 1615 l BGB
22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und diesen nach § 1603
Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet,
werden für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten folgende Beträge angesetzt:
- Ehegatte selbst auch
erwerbstätig 580,00 EURO
- Ehegatte selbst nicht
erwerbstätig 500,00 EURO
22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkel oder nach § 1615 l
BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammen
lebenden Ehegatten, wenn dieser erwerbstätig ist, 820,00 EURO angesetzt. Ist der
Ehegatte nicht erwerbstätig, beträgt der Bedarf mindestens 710,00 EURO.
Eigenes Einkommen ist nach Abzug
konkret darzulegender Aufwendungen abzuziehen.
23. Mangelfall
23.1 Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur
Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Selbstbehalts
des Verpflichteten (Nr. 21) zur Verfügung steht, nicht aus, um alle Ansprüche zu
erfüllen, so findet, sofern nicht ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§
1609, 1582, 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorgeht und ein anderer nur nachrangig
Berücksichtigung findet, eine Mangelfallberechnung statt.
23.2 Einsatzbeträge
23.2.1 Konkurrieren lediglich Unterhaltsansprüche mehrerer gleichberechtigter
Kinder, so bemisst sich der Einsatzbetrag zur Verteilung des verfügbaren
Einkommens des Unterhaltsverpflichteten nach dem Verhältnis der
Regelbedarfssätze nach der Regelbetrag-Verordnung, d. h. nach der niedrigsten
Stufe der Tabelle.
Konkurrieren Ansprüche auf
Kindesunterhalt mit gleichrangigen Unterhaltsansprüchen eines Ehegatten, ist
jeweils als Existenzminimum für die Kinder ein Betrag in Höhe von 135 % des
Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung und für den unterhaltsberechtigten
Ehegatten der notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die
Mangelfallberechnung einzustellen (BGH, FamRZ 2003, 363).
23.2.2 Für den in einem eigenen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Ehegatten ist im Mangelfall der notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag zu
berücksichtigen (700,00 EUR/600,00 EUR).
23.2.3 Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der seiner jeweiligen Lebenssituation
entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag zu berücksichtigen
(580,00 EUR/500,00 EUR).
23.3 Berechnung
Die nach Abzug des notwendigen
Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist
anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer
Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Eine Mangelfallberechnung
unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Zahlbeträge nach
Kindergeldverrechnung und nach Kürzung der Einsatzbeträge um eigene Einkünfte
der Berechtigten der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt.
23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf
volle Euro aufzurunden.
25. Ost-West-Fälle
Bei sog. Ost-West-Fällen richtet
sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden
Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz
geltenden Selbstbehaltsätzen.
Anhang
Berliner Tabelle
Selbstbehaltsätze ab 01.07.2005
|
Ziffer in den
Leitlinien |
|
Betrag |
|
13.1.2. |
Bedarf:
Volljährige Kinder mit eigenem Hausstand |
590 EUR |
|
|
|
|
|
21.2. |
Notwendiger Selbstbehalt |
|
|
|
Erwerbstätige Unterhaltsschuldner |
820 EUR |
|
|
beim endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen
Unterhaltsschuldner |
710 EUR |
|
|
|
|
|
21.3.1. |
Volljährige Kinder |
|
|
|
Erwerbstätige Unterhaltsschuldner |
1010 EUR |
|
|
beim endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen
Unterhaltsschuldner |
900 EUR |
|
|
|
|
|
21.3.2. |
Elternunterhalt und Enkel |
|
|
|
Erwerbstätige Unterhaltsschuldner |
1300 EUR
zzgl. 1/2 des darüber hinausgehenden bereinigtem Einkommens |
|
|
beim endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen
Unterhaltsschuldner |
1190 EUR |
|
|
|
|
|
21.4. |
Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche nach § 1615l |
|
|
|
Erwerbstätige Unterhaltsschuldner |
915 EUR |
|
|
beim endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen
Unterhaltsschuldner |
805 EUR |