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Online-Banken müssen für ihre Kunden stets erreichbar sein! Landgericht Itzehoe Az.: 1 S 92/01 Urteil vom 20.08.2001 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wenn bei Börsengeschäften Aktien übers Internet nicht geordert werden können, muss das Geldinstitut haften. Eine Online-Bank ist verpflichtet, Zugangswege via Internet aufrecht zu erhalten und so zu gestalten, dass eingehende Aufträge ausgeführt werden können. Sachverhalt: Der Kläger hatte im April vergangenen Jahres per Internet Aktien für rund 51.830 DM gekauft. Um einen kurzfristigen Kursgewinn einstecken zu können, wollte der Spekulant die Wertpapiere einige Stunden später wieder verkaufen. Das klappte jedoch übers Internet nicht; der Kunde musste die Verkaufsorder telefonisch aufgeben. In der Zwischenzeit war der Kurs der Aktie jedoch wieder gesunken. Der Kunde verlangte von der Online-Bank den entgangenen Spekulationsgewinn als Schadensersatz. Entscheidungsgründe: Der Systemfehler geht nach Ansicht des Gerichts zu Lasten der Bank, daher muss sie dem Kläger rund 4.890 DM (2500 €) Schadensersatz zahlen.
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