Kündigung
(krankheitsbedingte)
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
400/08
Urteil vom
10.12.2009
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2007 - 10 Sa 140/07 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen,
krankheitsbedingten Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Die im Jahr 1970 geborene Klägerin ist
seit dem 13. Mai 1991 als Arbeiterin im "Zentralen Hausdienst" beschäftigt. Die
Beklagte übertrug diesen Bereich vor Jahren auf ein anderes Unternehmen.
Aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin vom 30. September/18. Oktober 1999
blieb das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehen. Bei der Beklagten besteht ein
Personalrat, im Erwerberunternehmen ein Betriebsrat.
Die Klägerin wies seit 2003 erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf; Ursache
waren vor allem ein Schulter-Arm-Syndrom und ein physisches Erschöpfungssyndrom.
Sie fehlte im Jahr 2003 in fünf Intervallen an 37 Arbeitstagen, im Jahr 2004 in
sieben Intervallen an 53 Arbeitstagen, im Jahr 2005 in 17 Intervallen an 96
Arbeitstagen und bis zum 26. Mai 2006 in fünf Intervallen an 33 Arbeitstagen.
Die Beklagte wandte in diesem Zeitraum insgesamt rund 21.400,00 Euro an
Entgeltfortzahlungskosten auf.
In den Jahren 2004 und 2005 führte die Beklagte mit der Klägerin mehrere
"Fehlzeitengespräche". In einem ersten "Rückkehrergespräch" am 27. Februar 2004
empfahl die Betriebsärztin eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Versetzung
der Klägerin in die Bettenzentrale. Beide Alternativen lehnte die Klägerin
seinerzeit ab. Im November 2004 wurde sie in die Bettenzentrale versetzt. Am 8.
Februar 2005 schlug der die Klägerin behandelnde Facharzt für Orthopädie eine
stufenweise Wiedereingliederung in der Zeit vom 14. bis zum 20. Februar 2005 bei
einer täglichen Beschäftigung von vier Stunden und anschließend eine
Vollzeittätigkeit vor. Die Beklagte hielt diese Wiedereingliederungsmaßnahme für
ungeeignet und führte sie nicht durch. Über ein Gespräch vom 17. Juni 2005
vermerkte die Beklagte, die Klägerin sei "körperlich den Anforderungen (der
Arbeit) nicht gewachsen". Der im Januar 2006 eingeschaltete betriebsärztliche
Dienst teilte der Beklagten mit Schreiben vom 5. April 2006 ua. mit:
"zu Frage 1: Die Ursache der Fehlzeiten liegt nicht in erster Linie an der
Beschaffenheit des Arbeitsplatzes.
zu Frage 2: Meines Erachtens ist die Prognose auch bei Wechsel des
Arbeitsplatzes unverändert. Maßnahmen zur Besserung des Krankheitsbildes wurden
mit Frau B. mehrfach und umfangreich erörtert. Falls keine sorgfältige ärztliche
Betreuung und eine disziplinierte Gesundheitsförderung zu erreichen ist, muss
weiterhin mit Fehlzeiten gerechnet werden. Als weiteres Mittel zur Reduzierung
der Fehlzeiten sollte eine stationäre Rehamaßnahme angestrebt werden.
zu Frage 3: Eine Teilzeittätigkeit kann die Beanspruchung von Frau B. zwar
vermindern, ist aber nicht als einzige Lösung zu empfehlen."
Die Klägerin lehnte gegenüber der Betriebsärztin eine stationäre Rehabilitation
wegen der Betreuung ihrer Kinder ab.
Am 30. Mai 2006 fand ein Gespräch mit der Klägerin statt, an dem ein
Betriebsratsmitglied des Erwerberunternehmens teilnahm.
Nach Beteiligung sowohl des Personalrats der Beklagten als auch des Betriebsrats
des Erwerberunternehmens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der
Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2006 zum 31. Dezember 2006 wegen erheblicher
Fehlzeiten.
Dagegen hat die Klägerin die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben. Danach
beantragte sie eine stationäre medizinische Rehabilitation, die ihr mit Bescheid
vom 24. August 2006 bewilligt wurde.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial
ungerechtfertigt. Ursächlich für ihre Erkrankungen sei ihre Tätigkeit bei der
Beklagten. Diese habe ihr einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten müssen.
Es habe einen Schonarbeitsplatz in der Schwesternschule gegeben. Ein
ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) sei nicht
durchgeführt worden. Die Beklagte habe weder von sich aus eine stationäre
Reha-Maßnahme eingeleitet noch abgewartet, bis sie - die Klägerin - diese selbst
organisiert und mit Erfolg durchgeführt haben würde. An den
"Fehlzeitengesprächen" seien weder die Mitarbeitervertretungen noch die
Servicestellen der Sozialversicherungsträger ausreichend beteiligt worden.
Ebenso wenig seien eine Veränderung ihres Arbeitsplatzes oder eine Versetzung in
eine andere Abteilung oder die im Februar 2005 vorgeschlagene
Wiedereingliederungsmaßnahme in Erwägung gezogen worden.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung vom 1. Juni 2006 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung sei aufgrund der
umfangreichen Fehlzeiten der Klägerin und der durch sie verursachten erheblichen
betrieblichen Störungen sozial gerechtfertigt. Die Gespräche mit der Klägerin
genügten den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes BEM. Das Gesetz stelle an ein
BEM keine besonderen inhaltlichen Anforderungen. Es sei Sache der Klägerin
gewesen, die vom betriebsärztlichen Dienst empfohlene stationäre Reha-Maßnahme
rechtzeitig einzuleiten. Die ärztlich vorgeschlagene
Wiedereingliederungsmaßnahme sei nicht geeignet gewesen, die Arbeitsfähigkeit
der Klägerin auf Dauer wiederherzustellen. Personal- und Betriebsrat seien
hinreichend beteiligt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Ob die Kündigung
vom 1. Juni 2006 aus personenbedingten Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial
gerechtfertigt ist, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend die Grundsätze angewandt, die
das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen häufiger Erkrankungen entwickelt
hat. Aufgrund der bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht feststellen,
ob die Kündigung unter Berücksichtigung des notwendig durchzuführenden BEM
verhältnismäßig ist.
1. Für die soziale Rechtfertigung einer auf Krankheit gestützten Kündigung ist
zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich (1. Stufe). Die
prognostizierten, erheblichen Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (2. Stufe). Dabei können
neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa für
Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr,
zu einer derartigen Beeinträchtigung führen.
2. Nach dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine krankheitsbedingte Kündigung auch dann
ungerechtfertigt, wenn sie zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen
und der eingetretenen Vertragsstörung nicht erforderlich ist. Sie ist nicht
erforderlich, solange der Arbeitgeber nicht alle anderen geeigneten milderen
Mittel zur Vermeidung künftiger Störungen ausgeschöpft hat. Zu den die Kündigung
bedingenden Tatsachen gehört deshalb auch das Fehlen alternativer
Beschäftigungsmöglichkeiten, die einen zukünftigen störungsfreien Verlauf des
Arbeitsverhältnisses möglich erscheinen lassen. Dafür trägt der Arbeitgeber nach
§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast. Er kann zunächst
pauschal behaupten, es bestünden keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten für
den erkrankten Arbeitnehmer. Darin liegt regelmäßig zugleich die Behauptung, es
bestehe keine Möglichkeit einer leidensgerechten Ausgestaltung des
Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen. Daraufhin hat der Arbeitnehmer
konkret darzulegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder
seine weitere Beschäftigung - ggf. zu geänderten Arbeitsbedingungen - unter
Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorstellt.
3. In diesem Rahmen gewinnt die Erforderlichkeit eines BEM nach § 84 Abs. 2 SGB
IX Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.
a) Die Durchführung des BEM ist nach der Rechtsprechung des Senats keine
formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. § 84 Abs. 2 SGB IX ist
aber auch kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert vielmehr den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das BEM ist nicht selbst ein milderes Mittel. Mit
seiner Hilfe können aber mildere Mittel als die Kündigung, zB eine Umgestaltung
des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen - ggf. durch
Umsetzungen freizumachenden - Arbeitsplatz, erkannt und entwickelt werden. Dabei
wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht allein dadurch verletzt, dass kein
BEM durchgeführt wurde. Es muss hinzukommen, dass überhaupt Möglichkeiten einer
alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung
vermieden hätten (Senat 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 27, EzA KSchG § 1
Krankheit Nr. 55; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 41 f., BAGE 123, 234).
b) Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM
durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen
Vorteile verschaffen können (Senat 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 26, EzA
KSchG § 1 Krankheit Nr. 55; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 44, BAGE 123,
234). In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken
vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten
Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der
Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung noch einnehmen könne. Er hat vielmehr von
sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer (außergerichtlich) bereits genannte
Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl
eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche
Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen -
leidensgerechten - Arbeitsplatz ausscheiden. Erst dann ist es Sache des
Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er
sich selbst eine leidensgerechte Beschäftigung vorstellt.
c) Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus
§ 84 Abs. 2 SGB IX ein Verfahren durchgeführt hat, das nicht den gesetzlichen
Mindestanforderungen an ein BEM genügt. Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX keine
nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (vgl. dazu Düwell in LPK-SGB IX § 84
Rn. 5; Joussen DB 2009, 286, 287). Dieses ist ein rechtlich regulierter
"Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger
Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (Kohte DB 2008, 582, 583). Gleichwohl lassen
sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten. Zu diesen gehört es, die
gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und
zusammen mit ihnen eine an den gesetzlichen Zielen des BEM orientierte Klärung
ernsthaft zu versuchen. Ziel des BEM ist es festzustellen, aufgrund welcher
gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist
und ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu
verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden.
Danach entspricht jedes Verfahren den gesetzlichen Anforderungen, das die zu
beteiligenden Stellen, Ämter und Personen einbezieht, das keine
vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit
ausschließt und in dem die von den Teilnehmern eingebrachten Vorschläge sachlich
erörtert werden.
Wird das durchgeführte Verfahren nicht einmal diesen Mindestanforderungen
gerecht, kann das zur Unbeachtlichkeit des Verfahrens insgesamt führen.
d) Ist ein BEM ordnungsgemäß durchgeführt worden, ist der Arbeitgeber seiner
Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX nachgekommen. Das BEM hat seinen Zweck
erfüllt und sein Ende gefunden. Dieser Umstand hat - je nach dem Ergebnis des
BEM - weitere Folgen für die Darlegungslast.
aa) Hat das BEM zu einem negativen Ergebnis, also zur Erkenntnis geführt, es
gebe keine Möglichkeiten, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu überwinden
oder künftig zu vermeiden, genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nach § 1
Abs. 2 Satz 4 KSchG, wenn er auf diesen Umstand hinweist und behauptet, es
bestünden keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten. Der nunmehr
darlegungspflichtige Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast grundsätzlich
nicht dadurch, dass er auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten verweist, die
während des BEM behandelt und verworfen worden sind. Auch der Verweis auf nicht
behandelte Alternativen wird grundsätzlich ausgeschlossen sein. Der Arbeitnehmer
muss diese bereits in das BEM einbringen. Er kann allenfalls auf Möglichkeiten
verweisen, die sich erst nach Abschluss des BEM bis zum Zeitpunkt der Kündigung
ergeben haben.
bb) Hat das BEM zu einem positiven Ergebnis geführt, ist der Arbeitgeber
grundsätzlich verpflichtet, die empfohlene Maßnahme - soweit dies in seiner
alleinigen Macht steht - vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung als
milderes Mittel umzusetzen (vgl. JbArbR Bd. 43 S. 91, 104; Joussen DB 2009, 286,
290). Kündigt er, ohne sie umgesetzt zu haben, muss er im Einzelnen und konkret
darlegen, warum die Maßnahme entweder trotz Empfehlung undurchführbar war oder
selbst bei einer Umsetzung diese keinesfalls zu einer Vermeidung oder
Reduzierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt hätte. Dem wird der
Arbeitnehmer regelmäßig mit einem einfachen Bestreiten entgegentreten können.
4. Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor, so
ist in einem letzten Schritt im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom
Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (vgl. zum Ganzen:
Senat 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 18, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 55;
8. November 2007 - 2 AZR 292/06 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte
Kündigung Nr. 29 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 54).
5. Unter Berücksichtigung dieses Rahmens ist die vom Landesarbeitsgericht
übernommene Würdigung des Arbeitsgerichts, die Gesundheitsprognose der Klägerin
sei bei einem unveränderten Einsatz als Arbeiterin in der Bettenzentrale oder im
Bereich des "Zentralen Hausdienstes" negativ, nicht zu beanstanden. Gegen die
Feststellung des Berufungsgerichts, die weiterhin zu erwartenden Erkrankungen
führten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der Beklagten, hat die
Klägerin Verfahrensrügen nicht erhoben.
6. Gleichwohl war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Landesarbeitsgericht
durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kündigung auch
verhältnismäßig ist.
a) Die Beklagte hat die in den Gesprächen mit der Klägerin entwickelte und von
der Betriebsärztin vorgeschlagene Maßnahme, eine Reha-Maßnahme durchzuführen,
weder umgesetzt noch hat sie versucht, sie umzusetzen. Darin kann ein Verstoß
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen. Zwar muss ein Arbeitnehmer zu
einer stationären Reha-Maßnahme seine Bereitschaft erklären und signalisieren,
sie in Angriff nehmen zu wollen, was die Klägerin zunächst nicht getan hat. Der
Arbeitgeber hat aber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung eine
(durch ein BEM) empfohlene Rehabilitationsmaßnahme - wie ausgeführt - schon von
sich aus in Erwägung zu ziehen und ihre Durchführung in die Wege zu leiten.
Bedarf es dazu der Einwilligung oder der Initiative des Arbeitnehmers, muss der
Arbeitgeber um diese nachsuchen oder den Arbeitnehmer hierzu auffordern. Dazu
kann er dem Arbeitnehmer eine Frist setzen. Der Arbeitgeber muss den
Arbeitnehmer dabei deutlich darauf hinweisen, dass er im Weigerungsfall mit
einer Kündigung rechnen müsse. Lehnt der Arbeitnehmer die Maßnahme dennoch ab
oder bleibt er trotz Aufforderung untätig, braucht der Arbeitgeber die Maßnahme
vor Ausspruch der Kündigung nicht mehr als milderes Mittel berücksichtigen.
b) Ob solche Aufforderungen und Hinweise durch die Beklagte im Gespräch vom 30.
Mai 2006 erfolgt sind, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die
spontane Ablehnung der Klägerin gegenüber der Betriebsärztin mit dem Hinweis,
sie müsse ihre Kinder betreuen, reicht hierzu nicht aus. Ihr ging kein Hinweis
auf die für diesen Fall drohende Kündigung voraus.
c) Darauf käme es allerdings nicht an, wenn feststünde, dass auch nach
Durchführung der vorgeschlagenen Reha-Maßnahme keine Besserung der zugrunde
liegenden Leiden eintreten und es weiterhin zu erheblichen Fehlzeiten kommen
würde (vgl. JbArbR Bd. 43 S. 91, 103 f.; Joussen DB 2009, 286, 290). Dazu hat
die Beklagte bisher nicht vorgetragen.
II. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zunächst aufklären müssen, ob die
Klägerin trotz Hinweisen auf eine andernfalls beabsichtigte Kündigung eine
stationäre Reha-Maßnahme gegenüber der Beklagten definitiv abgelehnt hat. Es
wird sodann der Beklagten - ggf. - Gelegenheit geben müssen, dazu vorzutragen,
ob auch bei Durchführung der vorgeschlagenen Reha-Maßnahme mit weiteren
erheblichen Fehlzeiten zu rechnen war.
Sollte die Beklagte meinen, die vorgeschlagene Reha-Maßnahme sei nicht
erfolgversprechend gewesen, hat sie näher darzulegen, warum auch eine
leidensgerechte Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes und eine
Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz, etwa in der
Schwesternschule, nicht in Betracht gekommen sind oder ebenso wenig einen Erfolg
versprachen.